Heinrich Bleicher-Nagelsmann zum GRÜNEN-Entwurf Es ist zu begrüßen, dass sich die GRÜNEN mit ihrem Antrag zum Urhebervertragsrecht für eine Stärkung der Position der Urheberinnen und Urheber sowie der ausübenden Künstlerinnen und Künstler einsetzen. Zu Recht weisen sie darauf hin, dass mit den bestehenden Reglungen noch keine umfassende Verbesserung der Situation erreicht ist. Richtig ist auch, dass auch dort, wo Reglungen bestehen, diese von Verwerterseite partiell unterlaufen werden. Die im Vorspann geäußerte Haltung, dass „dies vor allem an der in der Regel vorliegenden schwächeren Verhandlungsposition der Urheberinnen und Urheber liegt“, vernachlässigt den entscheidenden Sachverhalt, dass die Verwerterseite meist schon nicht zur Aufnahme von Verhandlungen selbst bereit ist. Richtigerweise wird das Problem einer unzureichenden Schlichtungsregelung thematisiert. Ein Lösungsmodell wird allerdings nur unzureichend konkretisiert. Sinnvollerweise wären hier nicht die Beschreibungen in der Begründung hilfreich, sondern konkrete gesetzesfeste Regelungen. Der VS hat sich hierzu explizit geäußert. Er fordert einen neuen § 36 Absatz 5. § 36 Abs. 5 (neu): Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der förmlichen Feststellung der Schlichtungsstelle, dass ein Einigungsvorschlag nicht angenommen worden ist, kann jede Partei bei dem nach § 16 Abs. 4 Satz 1 des UrhWG zuständigen OLG im ersten Rechtszug Antrag auf Prüfung der Angemessenheit der im Einigungsvorschlag vorgesehenen Mindestvergütung und anderen Mindestbedingungen stellen. Auch das Problem, dass sich Verwerter den Vergütungsverpflichtungen entziehen und sie nicht als auch für sie verbindlich ansehen, ist ein massives Problem, bei dem auf sich gestellte Urheber letztlich nur den Klageweg beschreiten können. Der VS fordert deshalb im Einklang mit ver.di eine Reglung in Analogie zum ArbeitnehmerEntsendegesetz, „in Analogie zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) rechtliche Grundlagen zur Durchsetzung vereinbarter Mindestvergütungen nach dem Urhebervertragsgesetz durch staatliche Stellen oder staatlich beauftragte Institutionen zu schaffen“. Seltsam am Entwurf der GRÜNEN ist auch, dass ein zentraler Streitpunkt des Referentenentwurfs nicht thematisiert wird: die Möglichkeit des Rechterückrufs (5-JahreRegelung). In den Verhandlungen zum Normvertrag hat sich seinerzeit hier eine absolute Blockadehaltung der Verleger gezeigt. Sie wollten von der 70-Jahre-Reglung nicht ablassen und hätten daran die Verhandlungen scheitern lassen. Deutlich kürzere Fristen sind aber durchaus möglich. Dem VS ist durchaus bewusst, dass Urheberinnen und Urheber für den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Werke auf Verleger, Produzenten, Vermittler und andere Verwerter angewiesen sind. Deswegen sichert der VS auch bezogen auf den Rückfall bzw. den Rückruf von Rechten zu, dass wir im Interesse unserer Mitglieder bereit und gewillt sind, maßgeschneiderte und praktikable Ausgestaltungen für die Branche und Teilbranchen aufzustellen. Vorgeschlagen wird folgende Regelung: § 40a Rechterückfall 1 Ein Nutzungsrecht fällt an den Urheber nach Ablauf des in einer gemeinsamen Vergütungsregel oder einem Tarifvertrag festgelegten Zeitraums zurück. 2 Mangels einer Regelung nach Satz 1 fallen die Rechte nach Ablauf von fünf Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung an den Urheber zurück, es sei denn, der Urheber und sein Vertragspartner vereinbaren nicht früher als ein Jahr vor dem Rückfall eine Verlängerung der Nutzungsdauer um jeweils höchstens weitere fünf Jahre. 3 Der Urheber kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragspartner auf den Rechterückfall verzichten. 4 Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung in Fällen der Miturheberschaft. 5 Abweichende vertragliche Vereinbarungen zu Lasten des Urhebers sind nichtig. 6 §§ 41 und 42 bleiben unberührt. Aus Sicht des VS gilt grundsätzlich weiterhin, dass die/der einzelne Kreative in der Regel nicht in der Lage ist, Verhandlungen mit Verwertern auf Augenhöhe zu führen. Vertragsparität ist nur dann ansatzweise erreichbar, wenn die Gewerkschaften und Verbände in die Lage versetzt werden, die Seite der Verwerter zu ernsthaften Verhandlungen an den Tisch zu bekommen. Auch insoweit gehen die Vorschläge des Referentenentwurfes in die richtige Richtung. Der VS ist – seit seiner Gründung 1969 – die anerkannte und repräsentative Organisation für Schriftsteller und Übersetzer. Wir kennen die Brache und ihre vielfältigen Besonderheiten, wir sind zu Verhandlungen mit den Verlegern bereit. Wir werden Lösungen finden, die den noch funktionierenden deutschen Buchmarkt auch angesichts der Intermediären und der Monopolstrategien der großen Digitalkonzernen eine Zukunft im Interesse der Urheber und ihrer Verlage sichert.
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