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Verwendungsmöglichkeiten
eines Bausparvertrages
Januar 2016
Bei der Verwendung eines Bausparvertrages
ergeben sich vielfältige Möglichkeiten für einen
Bausparer. Dabei ist zwischen einer Verwendung
der Bausparmittel im prämienrechtlichen Sinne
sowie einer Verwendung der Bauspardarlehen
nach den Vorschriften des Bausparkassengesetzes
zu unterscheiden.
Diese Fachinfo gibt Ihnen einen umfassenden
Überblick über die Einsatzmöglichkeiten eines
Bausparvertrages für wohnwirtschaftliche Zwecke.
Unternehmen der s Finanzgruppe. www.lbs-rlp.de
Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause.
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Verwendungsmöglichkeiten eines Bausparvertrages
Das Bausparguthaben
Über das Bausparguthaben kann prämienunschädlich nur verfügt werden, wenn es zu wohnwirtschaftlichen Zwecken (Zuteilung, Abtretung, Beleihung) im
Inland verwendet wird.
Trifft dies nicht zu, müssen die gewährten Prämienvorteile zurückgezahlt werden.
Bei Bausparverträgen, die bis zum 31.12.2008
abgeschlossen wurden und bei denen bis Ende 2008
mindestens ein Beitrag in Höhe der Regelsparrate
entrichtet wurde, gilt noch die bisherige 7-jährige
Bindungsfrist; d.h. nach Ablauf der Bindungsfrist kann
der Bausparer das Bausparguthaben auch zu anderen Zwecken (z.B. Ferienreise, Autokauf) unschädlich
verwenden, vorausgesetzt der Bausparvertrag wurde
innerhalb der Bindungsfrist nicht übertragen oder
abgetreten. Erfolgte eine Abtretung bzw. Übertragung
A
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eines Bausparvertrages, müssen die Bausparmittel
(Guthaben und Darlehen) für den Abtretenden/Übertragenden bzw. dessen Angehörige im Sinne des § 15
Abgabenordnung (AO) verwendet werden.
Bei Bausparverträgen, die ab dem 01.01.2009
abgeschlossen wurden, müssen die Bausparmittel
immer zu wohnwirtschaftlichen Zwecken verwendet
werden.
Im nachfolgenden geben wir in alphabetischer
Reihenfolge eine Übersicht, die auf Kosten eingeht,
die im Zusammenhang mit Grundbesitz anfallen. Sie
gibt Auskunft darüber, ob die dafür eingesetzten Bausparmittel unter prämienrechtlichen Gesichtspunkten
unschädlich sind oder als „nicht wohnwirtschaftlich
verwendet“ (schädlich) angesehen werden.
Die nachfolgende Aufstellung erhebt keinen
Anspruch auf Vollständigkeit.
Abbruchkosten
unschädlich im Zusammenhang mit der Errichtung eines
Wohngebäudes (Neubau)
Abtretung von Ansprüchen aus
Bausparvertrag
unschädlich, wenn Bausparsumme oder die durch Beleihung
empfangenen Beträge unverzüglich und unmmittelbar
wohnwirtschaftlich für den Abtretenden oder dessen Angehörigen
im Sinne des § 15 AO verwendet werden; sonst schädlich
Alten(wohn)heim
unschädlich, wenn durch Einkaufsdarlehen Wohnung finanziert und sofort bezogen wird
schädlich, soweit zum Ausgleich von Dienstleistungen im Heim
Anliegerbeiträge
unschädlich (bei Wohngrundstücken)
Architektenhonorar
unschädlich (bei Wohnhäusern)
Aufwendungsdarlehen/Ablösung
unschädlich
Ausland
schädlich, nur Wohnungsbau im Inland ist begünstigt – Ausnahme:
EG-Bedienstete am Arbeitsort
Außenanlagen
unschädlich, soweit im Zusammenhang mit Wohngebäude
Bauerwartungsland
unschädlich, wenn Bebaubarkeit unmittelbar bevorsteht (Nachweis durch Bescheinigung der Gemeindebehörde); sonst schädlich
Baukostenzuschuss
(als Mietvorauszahlung)
unschädlich bei Beteiligung an der Finanzierung
des Wohngebäudes gegen Überlassung einer Wohnung (der Finanzierungsbeitrag muss sich über mindestens 5 Jahre erstrecken)
Bauland/Bauplatz
Baunebenkosten
unschädlich, wenn in der Absicht erworben, ein Wohngebäude zu
errichten (ändert sich nicht, wenn Bausparer später seine Bauab-
sicht aufgibt!);
schädlich bei Hinzuerwerb nach Fertigstellung des Gebäudes zur
Vergrößerung des Gartens
unschädlich (insbesondere Prüfungs- und Genehmigungsgebühren)
Bodenbeläge
unschädlich, wenn mit Untergrund fest verbunden
Dauerwohnrecht
unschädlich, wenn eigentumsähnlich i. S. des WEG (d. h. im Grundbuch eingetragen, veräußerlich und zeitlich nicht begrenzt)
B
D
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E
Eigenleistung
schädlich (eigene Arbeitskraft ist nicht begünstigt)
unschädlich, Beschaffung des Baumaterials
Eigenmittel
schädlich, wenn der Bausparvertrag bei Verwendung noch nicht zugeteilt ist
Einbaumöbel/-küche
unschädlich, wenn wesentlicher Bestandteil des Gebäudes nach BGB
schädlich bei einzelnen Möbelstücken
Einzahlung auf andere
Bausparverträge
schädlich
Entschuldung
unschädlich, soweit Darlehen für wohnwirtschaftliche Maßnahmen aufgenommen wurde (auch bei Verwandtendarlehen)
Erbbaurecht/Erbbauzins
unschädlich bei Ablösung
Voraussetzung: wohnwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes
Erbfolge
unschädlich bei
a) Ablösung gesamthänderisch gebundener Anteile anderer Miterben
b) Zahlung von Gleichstellungsgeldern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, wenn Zahlung Gegenleistung für Erwerb
von Wohngebäude, Eigentumswohnung oder Bauland
schädlich bei Vermächtniszahlungen an Dritte zum Ausgleich dafür, dass diese das Grundstück nicht mitgeerbt haben
Erbschaftsteuer
unschädlich, soweit sie auf Wohngrundstück entfällt
Erneuerbare Energien
unschädlich (beinhaltet Biomasse, Geothermie, Sonnenenergie,
Wasser- und Windkraft)
Erschließungsbeitrag
unschädlich, soweit auf Wohngrundstück entfallend
Fenstererneuerung
unschädlich
Ferienwohnung
unschädlich, soweit Gebäude zum dauernden Wohnen geeignet;
gilt auch für Objekte in Ferienhausgebieten
schädlich bei gewerblicher Nutzung (z. B. Anschluss an
Vermieter-Kette)
Garage (auch Einstellplatz)
unschädlich, sofern keine gewerbliche Nutzung. Eine geringe
Entfernung zwischen Wohnhaus und Garage ist zulässig.
schädlich, bei Einbau oder Erwerb einer Zweitgarage
Gartenanlage
unschädlich, soweit erstmalige Anlage des Vorgartens
(nicht Nutzgarten!)
Gartenzaun
unschädlich, sowie lebende Umzäunungen
gemischt genutzte Gebäude
unschädlich, soweit Bausparsumme nicht höher als die Kosten des Wohnzwecken dienenden Teils des Gebäudes (gleichgültig ob Bau, Erwerb, Verbesserung oder Entschuldung)
Grunderwerbsteuer
unschädlich, bei Erwerb von Bauland oder eines Wohngebäudes
Hausanschlusskosten
unschädlich
Immobilienfonds
unschädlich, wenn Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer der durch
den Fonds hergestellten/angeschafften Objekte wird (Bruchteil-
eigentum) – Bausparmittel müssen jedoch durch den Treuhänder unmittelbar und unverzüglich eingesetzt werden
schädlich, wenn der Erwerber lediglich den Anteil an einer Perso-
nengesellschaft (OHG, KG, BGB-Gesellschaft) erwirbt.
schädlich
F
G
H
I
– geschlossenener
– offener
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I
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Instandsetzung
unschädlich, wenn Verbesserung des Wohngebäudes (z. B. Außenputz, Dachneudeckung, neue Fußböden). Aufwendungen dürfen, gemessen am Verkehrswert des Hauses, nicht unerheblich sein. Zusammen mit Instandsetzungs- (Erhaltungs-) Arbeiten sind gleichzeitig Verbesse
rungen und Modernisierungen insgesamt unschädlich;
schädlich, wenn nur Schönheitsreparaturen, z. B. übliche Tapezier- und Malerarbeiten, ausgeführt werden.
Kabelanschluss für TV
unschädlich
Kachelöfen
unschädlich, wenn wesentlicher Bestandteil
Kaution
unschädlich, solange nur Verfügungsbeschränkung besteht (nicht sicherungsweise Abtretung); schädlich, wenn Verbindlichkeiten entstehen, für die der Bausparer einzutreten hat
Land- und forstwirtschaftliche
Gebäude
unschädlich, soweit Kosten auf den wohnwirtschaftlich
genutzten Teil der Gebäude entfallen
Maklerprovision
unschädlich bei Erwerb von Bauland oder eines Wohngebäudes
Miterben
unschädlich bei Ablösung gesamthänderisch gebundener Anteile von Wohneigentum anderer Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung (siehe Erbfolge)
Notariatsgebühren
unschädlich
Öffentl. Baudarlehen (Ablösung)
unschädlich
Photovoltaikanlagen
unschädlich
Planungskosten
unschädlich, auch wenn der Wohnungsbau nicht verwirklicht wird
Rentenzahlung
unschädlich, wenn Gegenleistung für Wohnhauserwerb
Sauna
schädlich
Teppichboden
unschädlich auf Estrich verlegt oder mit Untergrund fest verbunden
schädlich, wenn der Teppichboden lediglich die Funktion eines lose verlegten Teppichs übernimmt
Tilgungsstreckung
unschädlich (strittig)
Vermessungskosten
unschädlich
Wärmedämmung
unschädlich
Wochenendhaus
unschädlich, wenn komplette Wohnung vorhanden (Strom-, Wasser-
anschluss, Heizung, sanitäre Anlagen), d.h. zum dauernden Wohnen
geeignet ist; gilt auch für Objekte in Wochenendhausgebieten
K
L
M
N
O
P
R
S
T
V
W
Z
Zins- und Tilgungsbeiträge
schädlich, wenn Bezahlung von rückständigen und fälligen Zinsen aus Bauspardarlehen und Zwischenkrediten sowie von Überhang-
beträgen bei der Zwischenkreditverrechnung
unschädlich, wenn Voll- oder Teilablösung (Sondertilgung) der Hauptschuld
schädlich, wenn Voraus- oder Nachtilgung
5
Mieter-ABC
der Verwendungsmöglichkeiten
Die nachfolgende Übersicht gibt in alphabetischer
Reihenfolge einen Überblick über bauliche MaßnahA
Alarmanlage
B
Bad-Einbau oder -Renovierung
Bodenbeläge
C/D
Dachgeschossausbau
Diebstahlsicherung
E
Einbauküche
Einbauschränke
Elektro-, Gas- und Sanitärleitungen erneuern
bzw. verlegen
Etagenheizung
F
Fenstererneuerung
Fliesen
Fußbodenerneuerung
Fußbodenheizung Erneuerung bzw. Einbau
G
Garagenbau
Garagentorerneuerung
H
Heimsauna
Heizungsumstellung
I/J
Innenputzerneuerung
Isolierverglasung
K
Kachelofeneinbau und Einbau
eines offenen Kamins
Kellerausbau (z. B. Sauna, Hobbyraum)
Klempnerarbeiten
Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten
und den erforderlichen weiteren Anlagen
L/M
Malerarbeiten
Markiseneinbau
N/O/P Radiatoren für Zentralheizung
Q/R
Raumteiler
Rolladeneinbau
S
Sanitäre Anlagen
Schallschluckmaßnahmen
(z. B. Wandverkleidungen)
Schwimmbecken-Einbau
Steckdosen und Schalter (zusätzlich)
T
Tapezieren
Teppichboden
Terrassen- und Balkonrenovierung
Thermostat-Ventil-Einbau
Treppen- und Treppenbeläge-Erneuerung
Türenerneuerung
U/V
Verkleidung von Außen- oder Innenwänden
Verkleidung von Decken und Wänden
(z. B. mit Holz)
Verputzerneuerung
Versetzen von Wänden
W
Wärmeschutzmaßnahmen (z. B. Heizkörper nischen, Fußboden, Außenwände)
Wärmepumpen-Einbau
Warmwasseranlage-Einbau
WC-Einbau
Wohnungsabschluss
X/Y/Z
Zentralheizungserneuerung
Zwischendecke
Zwischengeschosseinbau
Verwendungsmöglichkeiten eines Bausparvertrages
men des Mieters und die Möglichkeit, sie mit prämienbegünstigten Bausparverträgen vor Ablauf der
Bindungsfrist zu finanzieren.
Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
unschädlich
unschädlich
unschädlich
unschädlich
unschädlich
unschädlich, wenn wesentlicher Bestandteil;
Geräte schädlich
unschädlich, wenn wesentlicher Bestandteil
unschädlich
unschädlich
unschädlich
unschädlich im Rahmen einer Instandsetzung
unschädlich
unschädlich
unschädlich, wenn nicht Zweitgarage
unschädlich
schädlich
unschädlich, wenn nicht Reparatur
unschädlich
unschädlich
unschädlich, wenn wesentlicher Bestandteil
schädlich
unschädlich im Rahmen einer Instandsetzung
unschädlich
unschädlich im Rahmen einer Instandsetzung
unschädlich, wenn wesentlicher Bestandteil
unschädlich
unschädlich, wenn wesentlicher Bestandteil
unschädlich
unschädlich
unschädlich
schädlich
unschädlich
unschädlich im Rahmen einer Instandsetzung
unschädlich
unschädlich
unschädlich
unschädlich
unschädlich
unschädlich
unschädlich
unschädlich
unschädlich
unschädlich
unschädlich
unschädlich
unschädlich
unschädlich
unschädlich
unschädlich
unschädlich
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Verwendungsmöglichkeiten eines Bausparvertrages
Das Bauspardarlehen
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d) Erwerb von Bauland und Erbbaurechten für Baumaßnahmen nach a), Erwerb von Rechten zur
dauernden Nutzung von Wohnraum (z. B. Altenheimen)
Rechtliche Grundlage
Bausparkassen dürfen Bauspardarlehen nur für
bestimmte wohnungswirtschaftliche Maßnahmen
bereitstellen. Grundlage ist das Bausparkassengesetz (BSpKG). Die prämienrechtlichen Bestimmungen
für die Verwendung der Bausparsumme gleichen
denen des BSpKG für das Bauspardarlehen in vielen
Punkten. Sie sind jedoch nicht identisch, da mit Bauspardarlehen weitergehende Baumaßnahmen bzw.
Finanzierungen getätigt werden können. So sind
Bauspardarlehen auch bei Infrastrukturmaßnahmen
bzw. gewerblichen Baumaßnahmen einsetzbar. Es ist
daher durchaus denkbar, dass Bauspardarlehen nach
dem Bausparkassengesetz gewährt werden, während
die Verwendung des Bausparguthabens beim gleichen
Verwendungszweck jedoch prämienschädlich wäre,
wie z. B. die Verwendung der Bausparsumme zum Bau
einer Rechtsanwaltspraxis.
e) Entschuldung bzw. Umschuldung von Wohngebäuden ohne Rücksicht darauf, für welchen Zweck
diese gewährt wurden. Hierbei darf jedoch kein
zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen der dinglichen Belastung des Grundstücks und der Ablösung der gesicherten Verbindlichkeit durch einen Bausparvertrag bestehen
Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen
Nachstehende Finanzierungen sind nach dem
BSpKG grundsätzlich mit Bauspardarlehen möglich.
Wir empfehlen aber hier eine Finanzierung über
unseren Verbundpartner, die örtliche Sparkasse, da
diese speziell im gewerblichen Finanzierungsbereich
und bei infrastrukturellen Maßnahmen sich stark im
Markt engagiert.
Welche Maßnahmen dürfen nach dem Bausparkassengesetz mit Bauspardarlehen finanziert werden?
a) Neubau, Ausbau, Umbau, Wiederaufbau sowie die
Erweiterung von Ein-, Zwei-, Mehrfamilienhäusern,
Eigentumswohnungen, Garagen, Ferienhäusern
und Wochenendhäusern. Gemischt genutzte
Gebäude, wenn der Anteil der gewerblichen Fläche
nicht über 50 % liegt. Das Bauspardarlehen darf
hierbei auch für den Gewerbeteil eingesetzt werden. Überwiegt der gewerbliche Charakter, darf
das Bauspardarlehen nur für den Wohnteil eingesetzt werden
b) Modernisierung der in a) genannten Gebäude
sowie die Instandsetzung durch Eigentümer oder
Mieter
c) Kauf, Erbauseinandersetzung, Erwerb in der
Zwangsversteigerung der in a) genannten
Gebäude, Erwerb von Immobilienfonds in Form
von Bruchteilseigentum; dabei muss es sich um
geschlossene Immobilienfonds handeln, Mietwohnungen durch Baukostenzuschuss, Dauerwohnrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz
f) Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Leistung
von Bauspareinlagen eingegangen wurden (in der
Regel Auffüllkredite)
g) Baumaßnahmen an ausländischen Objekten,
wenn das Pfandobjekt im Inland, in EG-Staaten
oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den
europäischen Wirtschaftsraum liegt oder eine
Ersatzsicherheit gestellt wird
h) Gewerbliche Objekte, wenn diese im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen oder in Wohngebieten erstellt werden, um zur Versorgung
dieser Gebiete beizutragen bzw. zur Deckung des
täglichen Bedarfes zu dienen (z. B. Arztpraxen,
Rechtsanwaltspraxen, Apotheken, Speisegaststätten, Steuerberaterbüros, Drogerien, Lebensmittelgeschäfte). Hierbei kann es sich um Wohngebiete
als auch um Mischgebiete handeln
i) Erschließung und Förderung von Wohngebieten (nicht nur neuer, sondern auch bestehender
Wohngebiete), z. B. Kindergärten, Alters-, Erholungsheime, Krankenhäuser, Versorgungseinrichtungen für Wasser und Strom, Schulen, Kirchen,
Spiel- und Sportanlagen usw.
LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz
Postfach 2980, 55019 Mainz
Vordere Synagogenstraße 2, 55116 Mainz
Telefon (0 61 31) 13 - 44
Telefax (0 61 31) 13 - 47 40
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