Fachinfo Verwendungsmöglichkeiten eines Bausparvertrages Januar 2016 Bei der Verwendung eines Bausparvertrages ergeben sich vielfältige Möglichkeiten für einen Bausparer. Dabei ist zwischen einer Verwendung der Bausparmittel im prämienrechtlichen Sinne sowie einer Verwendung der Bauspardarlehen nach den Vorschriften des Bausparkassengesetzes zu unterscheiden. Diese Fachinfo gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die Einsatzmöglichkeiten eines Bausparvertrages für wohnwirtschaftliche Zwecke. Unternehmen der s Finanzgruppe. www.lbs-rlp.de Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause. Fachinfo Verwendungsmöglichkeiten eines Bausparvertrages Das Bausparguthaben Über das Bausparguthaben kann prämienunschädlich nur verfügt werden, wenn es zu wohnwirtschaftlichen Zwecken (Zuteilung, Abtretung, Beleihung) im Inland verwendet wird. Trifft dies nicht zu, müssen die gewährten Prämienvorteile zurückgezahlt werden. Bei Bausparverträgen, die bis zum 31.12.2008 abgeschlossen wurden und bei denen bis Ende 2008 mindestens ein Beitrag in Höhe der Regelsparrate entrichtet wurde, gilt noch die bisherige 7-jährige Bindungsfrist; d.h. nach Ablauf der Bindungsfrist kann der Bausparer das Bausparguthaben auch zu anderen Zwecken (z.B. Ferienreise, Autokauf) unschädlich verwenden, vorausgesetzt der Bausparvertrag wurde innerhalb der Bindungsfrist nicht übertragen oder abgetreten. Erfolgte eine Abtretung bzw. Übertragung A 2 eines Bausparvertrages, müssen die Bausparmittel (Guthaben und Darlehen) für den Abtretenden/Übertragenden bzw. dessen Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) verwendet werden. Bei Bausparverträgen, die ab dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden, müssen die Bausparmittel immer zu wohnwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. Im nachfolgenden geben wir in alphabetischer Reihenfolge eine Übersicht, die auf Kosten eingeht, die im Zusammenhang mit Grundbesitz anfallen. Sie gibt Auskunft darüber, ob die dafür eingesetzten Bausparmittel unter prämienrechtlichen Gesichtspunkten unschädlich sind oder als „nicht wohnwirtschaftlich verwendet“ (schädlich) angesehen werden. Die nachfolgende Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Abbruchkosten unschädlich im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohngebäudes (Neubau) Abtretung von Ansprüchen aus Bausparvertrag unschädlich, wenn Bausparsumme oder die durch Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmmittelbar wohnwirtschaftlich für den Abtretenden oder dessen Angehörigen im Sinne des § 15 AO verwendet werden; sonst schädlich Alten(wohn)heim unschädlich, wenn durch Einkaufsdarlehen Wohnung finanziert und sofort bezogen wird schädlich, soweit zum Ausgleich von Dienstleistungen im Heim Anliegerbeiträge unschädlich (bei Wohngrundstücken) Architektenhonorar unschädlich (bei Wohnhäusern) Aufwendungsdarlehen/Ablösung unschädlich Ausland schädlich, nur Wohnungsbau im Inland ist begünstigt – Ausnahme: EG-Bedienstete am Arbeitsort Außenanlagen unschädlich, soweit im Zusammenhang mit Wohngebäude Bauerwartungsland unschädlich, wenn Bebaubarkeit unmittelbar bevorsteht (Nachweis durch Bescheinigung der Gemeindebehörde); sonst schädlich Baukostenzuschuss (als Mietvorauszahlung) unschädlich bei Beteiligung an der Finanzierung des Wohngebäudes gegen Überlassung einer Wohnung (der Finanzierungsbeitrag muss sich über mindestens 5 Jahre erstrecken) Bauland/Bauplatz Baunebenkosten unschädlich, wenn in der Absicht erworben, ein Wohngebäude zu errichten (ändert sich nicht, wenn Bausparer später seine Bauab- sicht aufgibt!); schädlich bei Hinzuerwerb nach Fertigstellung des Gebäudes zur Vergrößerung des Gartens unschädlich (insbesondere Prüfungs- und Genehmigungsgebühren) Bodenbeläge unschädlich, wenn mit Untergrund fest verbunden Dauerwohnrecht unschädlich, wenn eigentumsähnlich i. S. des WEG (d. h. im Grundbuch eingetragen, veräußerlich und zeitlich nicht begrenzt) B D Verwendungsmöglichkeiten eines Bausparvertrages 3 E Eigenleistung schädlich (eigene Arbeitskraft ist nicht begünstigt) unschädlich, Beschaffung des Baumaterials Eigenmittel schädlich, wenn der Bausparvertrag bei Verwendung noch nicht zugeteilt ist Einbaumöbel/-küche unschädlich, wenn wesentlicher Bestandteil des Gebäudes nach BGB schädlich bei einzelnen Möbelstücken Einzahlung auf andere Bausparverträge schädlich Entschuldung unschädlich, soweit Darlehen für wohnwirtschaftliche Maßnahmen aufgenommen wurde (auch bei Verwandtendarlehen) Erbbaurecht/Erbbauzins unschädlich bei Ablösung Voraussetzung: wohnwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes Erbfolge unschädlich bei a) Ablösung gesamthänderisch gebundener Anteile anderer Miterben b) Zahlung von Gleichstellungsgeldern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, wenn Zahlung Gegenleistung für Erwerb von Wohngebäude, Eigentumswohnung oder Bauland schädlich bei Vermächtniszahlungen an Dritte zum Ausgleich dafür, dass diese das Grundstück nicht mitgeerbt haben Erbschaftsteuer unschädlich, soweit sie auf Wohngrundstück entfällt Erneuerbare Energien unschädlich (beinhaltet Biomasse, Geothermie, Sonnenenergie, Wasser- und Windkraft) Erschließungsbeitrag unschädlich, soweit auf Wohngrundstück entfallend Fenstererneuerung unschädlich Ferienwohnung unschädlich, soweit Gebäude zum dauernden Wohnen geeignet; gilt auch für Objekte in Ferienhausgebieten schädlich bei gewerblicher Nutzung (z. B. Anschluss an Vermieter-Kette) Garage (auch Einstellplatz) unschädlich, sofern keine gewerbliche Nutzung. Eine geringe Entfernung zwischen Wohnhaus und Garage ist zulässig. schädlich, bei Einbau oder Erwerb einer Zweitgarage Gartenanlage unschädlich, soweit erstmalige Anlage des Vorgartens (nicht Nutzgarten!) Gartenzaun unschädlich, sowie lebende Umzäunungen gemischt genutzte Gebäude unschädlich, soweit Bausparsumme nicht höher als die Kosten des Wohnzwecken dienenden Teils des Gebäudes (gleichgültig ob Bau, Erwerb, Verbesserung oder Entschuldung) Grunderwerbsteuer unschädlich, bei Erwerb von Bauland oder eines Wohngebäudes Hausanschlusskosten unschädlich Immobilienfonds unschädlich, wenn Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer der durch den Fonds hergestellten/angeschafften Objekte wird (Bruchteil- eigentum) – Bausparmittel müssen jedoch durch den Treuhänder unmittelbar und unverzüglich eingesetzt werden schädlich, wenn der Erwerber lediglich den Anteil an einer Perso- nengesellschaft (OHG, KG, BGB-Gesellschaft) erwirbt. schädlich F G H I – geschlossenener – offener Fachinfo Fachinfo Verwendungsmöglichkeiten eines Bausparvertrages I 4 Instandsetzung unschädlich, wenn Verbesserung des Wohngebäudes (z. B. Außenputz, Dachneudeckung, neue Fußböden). Aufwendungen dürfen, gemessen am Verkehrswert des Hauses, nicht unerheblich sein. Zusammen mit Instandsetzungs- (Erhaltungs-) Arbeiten sind gleichzeitig Verbesse rungen und Modernisierungen insgesamt unschädlich; schädlich, wenn nur Schönheitsreparaturen, z. B. übliche Tapezier- und Malerarbeiten, ausgeführt werden. Kabelanschluss für TV unschädlich Kachelöfen unschädlich, wenn wesentlicher Bestandteil Kaution unschädlich, solange nur Verfügungsbeschränkung besteht (nicht sicherungsweise Abtretung); schädlich, wenn Verbindlichkeiten entstehen, für die der Bausparer einzutreten hat Land- und forstwirtschaftliche Gebäude unschädlich, soweit Kosten auf den wohnwirtschaftlich genutzten Teil der Gebäude entfallen Maklerprovision unschädlich bei Erwerb von Bauland oder eines Wohngebäudes Miterben unschädlich bei Ablösung gesamthänderisch gebundener Anteile von Wohneigentum anderer Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung (siehe Erbfolge) Notariatsgebühren unschädlich Öffentl. Baudarlehen (Ablösung) unschädlich Photovoltaikanlagen unschädlich Planungskosten unschädlich, auch wenn der Wohnungsbau nicht verwirklicht wird Rentenzahlung unschädlich, wenn Gegenleistung für Wohnhauserwerb Sauna schädlich Teppichboden unschädlich auf Estrich verlegt oder mit Untergrund fest verbunden schädlich, wenn der Teppichboden lediglich die Funktion eines lose verlegten Teppichs übernimmt Tilgungsstreckung unschädlich (strittig) Vermessungskosten unschädlich Wärmedämmung unschädlich Wochenendhaus unschädlich, wenn komplette Wohnung vorhanden (Strom-, Wasser- anschluss, Heizung, sanitäre Anlagen), d.h. zum dauernden Wohnen geeignet ist; gilt auch für Objekte in Wochenendhausgebieten K L M N O P R S T V W Z Zins- und Tilgungsbeiträge schädlich, wenn Bezahlung von rückständigen und fälligen Zinsen aus Bauspardarlehen und Zwischenkrediten sowie von Überhang- beträgen bei der Zwischenkreditverrechnung unschädlich, wenn Voll- oder Teilablösung (Sondertilgung) der Hauptschuld schädlich, wenn Voraus- oder Nachtilgung 5 Mieter-ABC der Verwendungsmöglichkeiten Die nachfolgende Übersicht gibt in alphabetischer Reihenfolge einen Überblick über bauliche MaßnahA Alarmanlage B Bad-Einbau oder -Renovierung Bodenbeläge C/D Dachgeschossausbau Diebstahlsicherung E Einbauküche Einbauschränke Elektro-, Gas- und Sanitärleitungen erneuern bzw. verlegen Etagenheizung F Fenstererneuerung Fliesen Fußbodenerneuerung Fußbodenheizung Erneuerung bzw. Einbau G Garagenbau Garagentorerneuerung H Heimsauna Heizungsumstellung I/J Innenputzerneuerung Isolierverglasung K Kachelofeneinbau und Einbau eines offenen Kamins Kellerausbau (z. B. Sauna, Hobbyraum) Klempnerarbeiten Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten und den erforderlichen weiteren Anlagen L/M Malerarbeiten Markiseneinbau N/O/P Radiatoren für Zentralheizung Q/R Raumteiler Rolladeneinbau S Sanitäre Anlagen Schallschluckmaßnahmen (z. B. Wandverkleidungen) Schwimmbecken-Einbau Steckdosen und Schalter (zusätzlich) T Tapezieren Teppichboden Terrassen- und Balkonrenovierung Thermostat-Ventil-Einbau Treppen- und Treppenbeläge-Erneuerung Türenerneuerung U/V Verkleidung von Außen- oder Innenwänden Verkleidung von Decken und Wänden (z. B. mit Holz) Verputzerneuerung Versetzen von Wänden W Wärmeschutzmaßnahmen (z. B. Heizkörper nischen, Fußboden, Außenwände) Wärmepumpen-Einbau Warmwasseranlage-Einbau WC-Einbau Wohnungsabschluss X/Y/Z Zentralheizungserneuerung Zwischendecke Zwischengeschosseinbau Verwendungsmöglichkeiten eines Bausparvertrages men des Mieters und die Möglichkeit, sie mit prämienbegünstigten Bausparverträgen vor Ablauf der Bindungsfrist zu finanzieren. Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. unschädlich unschädlich unschädlich unschädlich unschädlich unschädlich, wenn wesentlicher Bestandteil; Geräte schädlich unschädlich, wenn wesentlicher Bestandteil unschädlich unschädlich unschädlich unschädlich im Rahmen einer Instandsetzung unschädlich unschädlich unschädlich, wenn nicht Zweitgarage unschädlich schädlich unschädlich, wenn nicht Reparatur unschädlich unschädlich unschädlich, wenn wesentlicher Bestandteil schädlich unschädlich im Rahmen einer Instandsetzung unschädlich unschädlich im Rahmen einer Instandsetzung unschädlich, wenn wesentlicher Bestandteil unschädlich unschädlich, wenn wesentlicher Bestandteil unschädlich unschädlich unschädlich schädlich unschädlich unschädlich im Rahmen einer Instandsetzung unschädlich unschädlich unschädlich unschädlich unschädlich unschädlich unschädlich unschädlich unschädlich unschädlich unschädlich unschädlich unschädlich unschädlich unschädlich unschädlich unschädlich Fachinfo Verwendungsmöglichkeiten eines Bausparvertrages Das Bauspardarlehen 6 d) Erwerb von Bauland und Erbbaurechten für Baumaßnahmen nach a), Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum (z. B. Altenheimen) Rechtliche Grundlage Bausparkassen dürfen Bauspardarlehen nur für bestimmte wohnungswirtschaftliche Maßnahmen bereitstellen. Grundlage ist das Bausparkassengesetz (BSpKG). Die prämienrechtlichen Bestimmungen für die Verwendung der Bausparsumme gleichen denen des BSpKG für das Bauspardarlehen in vielen Punkten. Sie sind jedoch nicht identisch, da mit Bauspardarlehen weitergehende Baumaßnahmen bzw. Finanzierungen getätigt werden können. So sind Bauspardarlehen auch bei Infrastrukturmaßnahmen bzw. gewerblichen Baumaßnahmen einsetzbar. Es ist daher durchaus denkbar, dass Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz gewährt werden, während die Verwendung des Bausparguthabens beim gleichen Verwendungszweck jedoch prämienschädlich wäre, wie z. B. die Verwendung der Bausparsumme zum Bau einer Rechtsanwaltspraxis. e) Entschuldung bzw. Umschuldung von Wohngebäuden ohne Rücksicht darauf, für welchen Zweck diese gewährt wurden. Hierbei darf jedoch kein zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der dinglichen Belastung des Grundstücks und der Ablösung der gesicherten Verbindlichkeit durch einen Bausparvertrag bestehen Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Nachstehende Finanzierungen sind nach dem BSpKG grundsätzlich mit Bauspardarlehen möglich. Wir empfehlen aber hier eine Finanzierung über unseren Verbundpartner, die örtliche Sparkasse, da diese speziell im gewerblichen Finanzierungsbereich und bei infrastrukturellen Maßnahmen sich stark im Markt engagiert. Welche Maßnahmen dürfen nach dem Bausparkassengesetz mit Bauspardarlehen finanziert werden? a) Neubau, Ausbau, Umbau, Wiederaufbau sowie die Erweiterung von Ein-, Zwei-, Mehrfamilienhäusern, Eigentumswohnungen, Garagen, Ferienhäusern und Wochenendhäusern. Gemischt genutzte Gebäude, wenn der Anteil der gewerblichen Fläche nicht über 50 % liegt. Das Bauspardarlehen darf hierbei auch für den Gewerbeteil eingesetzt werden. Überwiegt der gewerbliche Charakter, darf das Bauspardarlehen nur für den Wohnteil eingesetzt werden b) Modernisierung der in a) genannten Gebäude sowie die Instandsetzung durch Eigentümer oder Mieter c) Kauf, Erbauseinandersetzung, Erwerb in der Zwangsversteigerung der in a) genannten Gebäude, Erwerb von Immobilienfonds in Form von Bruchteilseigentum; dabei muss es sich um geschlossene Immobilienfonds handeln, Mietwohnungen durch Baukostenzuschuss, Dauerwohnrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz f) Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Leistung von Bauspareinlagen eingegangen wurden (in der Regel Auffüllkredite) g) Baumaßnahmen an ausländischen Objekten, wenn das Pfandobjekt im Inland, in EG-Staaten oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum liegt oder eine Ersatzsicherheit gestellt wird h) Gewerbliche Objekte, wenn diese im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen oder in Wohngebieten erstellt werden, um zur Versorgung dieser Gebiete beizutragen bzw. zur Deckung des täglichen Bedarfes zu dienen (z. B. Arztpraxen, Rechtsanwaltspraxen, Apotheken, Speisegaststätten, Steuerberaterbüros, Drogerien, Lebensmittelgeschäfte). Hierbei kann es sich um Wohngebiete als auch um Mischgebiete handeln i) Erschließung und Förderung von Wohngebieten (nicht nur neuer, sondern auch bestehender Wohngebiete), z. B. Kindergärten, Alters-, Erholungsheime, Krankenhäuser, Versorgungseinrichtungen für Wasser und Strom, Schulen, Kirchen, Spiel- und Sportanlagen usw. LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz Postfach 2980, 55019 Mainz Vordere Synagogenstraße 2, 55116 Mainz Telefon (0 61 31) 13 - 44 Telefax (0 61 31) 13 - 47 40 [email protected] www.lbs-rlp.de Unsere Fach-Info ist mit äußerster Sorgfalt bearbeitet worden. Eine Gewähr können wir nicht übernehmen. Für den Inhalt verantwortlich: Uwe Kissel, Tel. (0 61 31) 13 47 06 Michael Stierle, Tel. (0 61 31) 13 41 24 pdf. 1.2015.W Fachinfo
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