VERLAGSVERTRAG zwischen AutorIn (nachstehend: Autor) und frankly Life Media Group AG, Georgiring 3, 04103 Leipzig, Deutschland, eingetragen beim Amtsgericht Leipzig unter HRB 30813 (nachstehend: Verlag) Verlagsvertrag. frankly (Life Media Group AG) Juli 2015 Seite 1 von 15 VERTRAGSBESTIMMUNGEN BEI VERTRAGSOPTION franklyStandard Vorbemerkung Die Life Media Group AG betreibt unter dem eingetragenen Markennamen frankly ein Digitalangebot, das online unter franklybooks.com und als iPad App nutzbar ist. Der Autor hat ein eigenes Werk verfasst und wünscht dessen Veröffentlichung und Verwertung durch frankly. Der Autor ist als Nutzer bei frankly registriert und hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verlags gelesen und akzeptiert. Die AGB ergänzend, schließen beide Parteien nachfolgenden Verlagsvertrag, basierend auf der vom Autor online ausgewählten Vertragsoption franklyStandard. Dem Autor ist bekannt, dass eine spätere Änderung der Vertragsoption nur mit Zustimmung des Verlags erfolgen kann. § 1 Vertragsgegenstand 1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Veröffentlichung und Verwertung des vom Autor verfassten Werks unter Berücksichtigung der vom Autor online ausgewählten Vertragsoption franklyStandard. Dieser Vertrag gilt für das vorliegende Werk des Autors in seiner jetzigen oder zukünftigen Form, nicht jedoch für zukünftige Werke des Autors. 2. Der Autor versichert, dass er allein berechtigt ist, über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinem Werk zu verfügen, und dass er bisher keine den Rechtseinräumungen dieses Vertrages entgegenstehende Verfügung getroffen hat. Das gilt auch für die vom Autor gelieferten Text- oder Bildvorlagen, deren Nutzungsrechte bei ihm liegen. Soweit der Verlag den Autor mit der Beschaffung fremder Text oder Bildvorlagen beauftragt, bedarf es einer besonderen Vereinbarung. 3. Der Autor ist verpflichtet, den Verlag schriftlich auf im Werk enthaltene Darstellungen von Personen oder Ereignissen hinzuweisen, mit denen das Risiko einer Persönlichkeitsrechtsverletzung verbunden ist. Wird der Autor wegen solcher Verletzungen in Anspruch genommen, sichert ihm der Verlag seine Unterstützung zu, wie auch der Autor bei der Abwehr solcher Ansprüche gegen den Verlag mitwirkt. 4. Der Autor verpflichtet sich darüber hinaus, keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte im Werk darzustellen und auch nicht auf Angebote mit solchem Inhalt hinzuweisen oder solche zu bewerben. Hierzu zählen insbesondere Inhalte, die im Sinne des § 129a StGB der Bildung einer terroristischen Vereinigung oder der §§ 130, 130 a, 131 StGB der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig sind, im Sinne des § 184 StGB pornografisch sind, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer Verlagsvertrag. frankly (Life Media Group AG) Juli 2015 Seite 2 von 15 zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Verlags schädigen können. 5. Der Verlag ist gegenüber dem Autor zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, den von diesem zur Verfügung gestellten bzw. geänderten Werke auf Verletzung der Verpflichtung gemäß § 1 Punkt 2. bis 4. hin zu überprüfen. Insoweit sind sämtliche hiermit direkt oder indirekt in Zusammenhang stehende Ansprüche des Autors gegenüber dem Verlag ausgeschlossen. Der Autor wird den Verlag von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern hin und ohne Einrede der Vorausklage von jedweden Ersatzansprüchen freistellen, die aus der Verletzung der Verpflichtung gemäß §1 Punkt 2. bis 4. resultieren. Daneben ist der Autor im Innenverhältnis verpflichtet, dem Verlag alle hierdurch entstehenden oder entstandenen Schäden zu ersetzen. Soweit dem Verlag hieraus Ansprüche gegenüber dem Autor zustehen, ist er zur Aufrechnung und Zurückbehaltung seiner Leistungen berechtigt. Sollte der Autor eine Verletzung der Verpflichtung gemäß § 1 Punkt 1. bis 4. durch von ihm zur Verfügung gestellte Werke und deren Veränderungen vermuten oder feststellen oder diesbezüglich von Dritten in Anspruch genommen werden, hat er den Verlag hierauf unverzüglich unter konkreter Benennung des mutmaßlichen Verstoßes in eindeutig nachvollziehbarer Weise schriftlich hinzuweisen und den Anspruchsteller zu benennen. Insoweit genügt es insbesondere nicht, dass der Autor eine Änderung oder sonstige Bearbeitung des Werks an den Verlag übermittelt und diesen zur Veröffentlichung der Änderungen des geänderten Werkes auffordert. Sämtliche vom Verlag dem Autor zur Verfügung gestellten Leistungen, wie beispielsweise überlassene Programme, Dokumentationen und Beschreibungen des Systems unterliegen dem Urheberrechtsschutz und/oder sind durch sonstige Schutzrechte geschützt und dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung nicht für vertragsfremde Zwecke genutzt werden. Sofern dem Autor die Nutzung von grafischen Elementen, Bildern, Texten, Animationen, Designvorlagen gestattet ist, erhält der Autor das Recht, diese Inhalte für die Dauer der jeweiligen Vertragsbeziehung und im Zusammenhang mit Leistungen des Verlag im Rahmen eines vereinbarten Leistungszweckes zu nutzen. 6. Der Autor ist verpflichtet, Sicherheitskopien des Werks selbst vorzuhalten. Der Verlag ist jederzeit berechtigt, das Werk ganz oder teilweise zu löschen. Gelöschte Daten sind in der Regel nicht wiederherstellbar. Insoweit sind sämtliche mit einer Löschung direkt oder indirekt in Zusammenhang stehende Ansprüche des Autors gegenüber dem Verlag ausgeschlossen. § 2 Rechtseinräumungen 1. Der Autor räumt dem Verlag an dem Werk räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts ab Vertragsbeginn bis zur Beendigung dieses Vertrags das nichtausschließliche Nutzungsrecht ein, das Werk in unkörperlichen elektronischen Ausgaben (EBook) digital zu vervielfältigen und in Datenbanken und Datennetzen zu speichern und einer beliebigen Zahl von Nutzern ganz oder teilweise derart zugänglich zu machen, dass diese das Werk oder Werkteile auf individuellen Abruf (z.B. Download, Streaming) empfangen können, Verlagsvertrag. frankly (Life Media Group AG) Juli 2015 Seite 3 von 15 unabhängig vom Übertragungssystem (z.B. Internet, Mobilfunk) und der Art des Empfangsgeräts (z.B. Computer, Handy, E-Reader). Dies schließt auch das Recht ein, das Werk Nutzern ganz oder teilweise zeitlich beschränkt zugänglich zu machen. 2. Der Autor räumt dem Verlag schließlich für die Dauer des Vertrages alle durch die Verwertungsgesellschaft WORT wahrgenommenen Rechte nach deren Satzung, Wahrnehmungsvertrag und Verteilungsplan zur gemeinsamen Einbringung ein. Der Autor ist damit einverstanden, dass der Verlag den ihm nach den jeweils geltenden Verteilungsplänen der Verwertungsgesellschaft WORT zustehenden Verlagsanteil direkt ausgezahlt erhält. Der Autorenanteil bleibt davon unberührt. 3. Der Verlag ist berechtigt, das Werk zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen. Der Verlag soll Überarbeitungswünsche des Autors am Werk berücksichtigen. Die in §2 genannten Rechte begründen keine Rechtspflicht des Verlages gegenüber dem Autor. Der Verlag behält sich vor, das Werk, Teile hiervon oder Änderungen des Werkes nicht zu veröffentlichen bzw. ganz oder teilweise – gegebenenfalls auch nur vorübergehend - offline zu stellen bzw. vom Markt zu nehmen, ohne dass er dies begründen muss. Der Autor hat zu keinem Zeitpunkt, auch nicht nach Beendigung des Vertrages, einen Anspruch gegenüber dem Verlag, dass alle bei dem Verlag befindlichen Verkörperlichungen des Werkes oder dessen Teile herausgegeben bzw. dessen elektronische Speicherungen gelöscht werden. § 3 Verlagstätigkeiten 1. Das Werk soll als E-Book-Ausgabe erscheinen. 2. Ausstattung, Gestaltung, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin und Werbemaßnahmen können vom Verlag nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Vertragszwecks sowie der im Verlagsbuchhandel für Ausgaben dieser Art herrschenden Übung bestimmt werden. § 4 Honorar 1. Als Vergütung für alle nach diesem Vertrag von dem Autor zu erbringenden Leistungen sowie zur Abgeltung aller gemäß §2 dieses Vertrages eingeräumten Rechte erhält der Autor eine Vergütung in Höhe von 70% des Netto-Verlagserlöses Netto-Verlagserlös bezeichnet hierbei den Erlös, den der Verlag aus dem Verkauf des E-Books direkt und/ oder von den angeschlossenen Händlern/ Partnern erhält, abzüglich Umsatzsteuer und sonstiger in- und ausländischer Abgaben sowie Kosten der Produktion und Distribution. Verlagsvertrag. frankly (Life Media Group AG) Juli 2015 Seite 4 von 15 2. Für die durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte gelten, soweit vorhanden, vorrangig deren Verteilungsschlüssel, womit die Anwendung der Regelung in § 4 Punkt 1. entfällt. 3. Wird das Werk als Teil eines Angebots mit mehreren Werken verwertet, erhalten sämtliche Autoren, deren Werke beteiligt sind, insgesamt den oben genannten Honorarsatz. Der Anteil des Autors bestimmt sich unter Zugrundelegung des Umfangs (z.B. Seitenanzahl, genutzte Speicherkapazität etc.) oder des regulären Einzelpreises seines Werkes im Verhältnis zu den anderen beteiligten Werken oder – im Falle der gemeinsamen Verwertung durch Dritte – durch den von diesem Dritten einheitlich gegenüber allen seinen Vertragspartnern angewendeten Verteilungsschlüssel, sofern dieser nicht offensichtlich unbillig ist. Soweit ein solcher Verteilungsschlüssel nicht bekannt ist, kann der Verlag einen Verteilungsschlüssel festlegen, der nicht offensichtlich unbillig sein darf. 4. Kostenlos vom Verlag abgegebene Pflicht-, Prüf-, Werbe- und Besprechungsexemplare sind bei der Berechnung des Honorars nicht zu berücksichtigen. 5. Es wird jeweils Kalenderquartalsweise abgerechnet. Honorarabrechnung und Zahlung erfolgen jeweils innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Quartals. Der Verlag ist berechtigt, das Honorar für Exemplare, die gegenüber dem Autor als verkauft abgerechnet, danach jedoch remittiert werden, bei späteren Abrechnungen abzuziehen oder für solche Remissionen 10% des Abrechnungsbetrages einzubehalten und mit der darauffolgenden Abrechnung zu verrechnen. 6. Dem Autor steht kein weiterführendes Auskunfts- und Einsichtsrecht (bspw. auf Buchauszug) zu. Der Verlag hat dem Autor die beim Verlag eingegangenen Zahlungen und die sich hieraus ergebenden Honorare des Autors gemäß § 4 mitzuteilen. Der Autor kann Einwendungen gegen die Abrechnung hinsichtlich eines Abrechnungszeitraumes nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Mitteilung des Honoraranspruches schriftlich unter Angabe der konkret nachvollziehbaren Einwände beim Verlag geltend machen. Danach sind alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht schriftlich geltend gemachten Einwendungen gegen die Abrechnung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Abrechnung gilt insoweit als vom Autor anerkannt. 7. Nach dem Tode des Autors bestehen die Verpflichtungen des Verlages nach § 4 gegenüber den Erben, die bei einer Mehrzahl von Erben einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen haben. Bis zur Vorlage des Erbscheins oder vergleichbarer rechtskräftiger Dokumente und ggf. bis zur Benennung des gemeinsamen Bevollmächtigten ist der Verlag nicht verpflichtet, Honorare auszuzahlen. Verlagsvertrag. frankly (Life Media Group AG) Juli 2015 Seite 5 von 15 § 5 Urheberbenennung, Copyright-Vermerk 1. Der Verlag soll den Autor in angemessener Weise als Urheber des Werkes ausweisen. 2. Der Verlag soll bei der Veröffentlichung des Werkes den Copyright-Vermerk im Sinne des Welturheberrechtsabkommens anbringen. § 6 Vertragsabschluss 1. Der Vertrag zwischen dem Autor und dem Verlag kommt mit Durchführung der in einem elektronischen Verfahren vorgesehenen Schritte und der finalen Zustimmung durch betätigen des „Bestätigen“-Buttons seitens des Autors zustande. 2. Der Vertrag tritt unmittelbar nach Bestätigung und mit sofortiger Wirkung in Kraft. 3. Der Vertrag wird dem Autor als Download-Link in PDF-Form zur Verfügung gestellt. 4. Rein vorsorglich werden die aktuellen AGBs der Life Media Group nochmals Vertragsinhalt und in entsprechender Weise zur Verfügung gestellt. § 7 Vertragslaufzeit Der Vertrag tritt unmittelbar und für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts in Kraft, kann jedoch einseitig beendet werden. 1. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 14 (vierzehn) Tagen ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. 2. Die Kündigung erfolgt per [email protected] E-Mail. Der Autor nutzt hierfür die E-Mail-Adresse 3. Das Recht zur fristlosen, außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. § 8 Schlussbestimmungen 1. Der Verlag kann Vertragsbedingungen und AGB mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen ändern. Zur Wirksamkeit der Änderung ist keine Bestätigung des Autors notwendig. Der Autor hat die Möglichkeit, der Vertragsänderung innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Änderungsinformation schriftlich gegenüber dem Verlag zu widersprechen. Auf das Verlagsvertrag. frankly (Life Media Group AG) Juli 2015 Seite 6 von 15 Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens soll der Verlag in diesem Falle gesondert hinweisen. Im Falle eines Widerspruches des Autors steht dem Verlag ein außerordentliches Kündigungsrecht der betroffenen Leistung, Teilen der Leistungen oder des Vertragsverhältnisses im Ganzen zu. Die Kündigungsfrist beträgt unabhängig vom vereinbarten Leistungszeitraum in diesem Falle 14 (vierzehn) Kalendertage ab Zugang der Kündigung. 2. Der Verlag kann seine Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertrags- und/oder Schuldübernahme, Abtretung). 3. Sämtliche vom Verlag dem Autor elektronisch an die bei frankly hinterlegte Email-Adresse gesendeten Erklärungen gelten als dem Autor zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien Schriftlichkeit vereinbart wurde. Ebenso, wenn für den Verlag beispielsweise durch Mitteilung der Unerreichbarkeit erkennbar ist, dass die angegebene EmailAdresse nicht oder nicht mehr vom Autor verwendet wird. 4. Soweit dieser Vertrag keine anderen Regelungen enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn dem der mangelhaften Bestimmung möglichst nahekommt. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Leipzig. Verlagsvertrag. frankly (Life Media Group AG) Juli 2015 Seite 7 von 15 VERTRAGSBESTIMMUNGEN BEI VERTRAGSOPTION franklyPlus Vorbemerkung Die Life Media Group AG betreibt unter dem eingetragenen Markennamen frankly ein Digitalangebot, das online unter franklybooks.com und als iPad App nutzbar ist. Der Autor hat ein eigenes Werk verfasst und wünscht dessen Veröffentlichung und Verwertung durch frankly. Der Autor ist als Nutzer bei frankly registriert und hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verlags gelesen und akzeptiert. Die AGB ergänzend, schließen beide Parteien nachfolgenden Verlagsvertrag, basierend auf der vom Autor online ausgewählten Vertragsoption franklyPlus. Dem Autor ist bekannt, dass eine spätere Änderung der Vertragsoption nur mit Zustimmung des Verlags erfolgen kann. § 1 Vertragsgegenstand 1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Veröffentlichung und Verwertung des vom Autor verfassten Werks unter Berücksichtigung der vom Autor online ausgewählten Vertragsoption franklyPlus. Dieser Vertrag gilt für das vorliegende Werk des Autors in seiner jetzigen oder zukünftigen Form, nicht jedoch für zukünftige Werke des Autors. 2. Der Autor versichert, dass er allein berechtigt ist, über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinem Werk zu verfügen, und dass er bisher keine den Rechtseinräumungen dieses Vertrages entgegenstehende Verfügung getroffen hat. Das gilt auch für die vom Autor gelieferten Text- oder Bildvorlagen, deren Nutzungsrechte bei ihm liegen. Soweit der Verlag den Autor mit der Beschaffung fremder Text oder Bildvorlagen beauftragt, bedarf es einer besonderen Vereinbarung. 3. Der Autor ist verpflichtet, den Verlag schriftlich auf im Werk enthaltene Darstellungen von Personen oder Ereignissen hinzuweisen, mit denen das Risiko einer Persönlichkeitsrechtsverletzung verbunden ist. Wird der Autor wegen solcher Verletzungen in Anspruch genommen, sichert ihm der Verlag seine Unterstützung zu, wie auch der Autor bei der Abwehr solcher Ansprüche gegen den Verlag mitwirkt. 4. Der Autor verpflichtet sich darüber hinaus, keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte im Werk darzustellen und auch nicht auf Angebote mit solchem Inhalt hinzuweisen oder solche zu bewerben. Hierzu zählen insbesondere Inhalte, die im Sinne des § 129a StGB der Bildung einer terroristischen Vereinigung oder der §§ 130, 130 a, 131 StGB der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig sind, im Sinne des § 184 StGB pornografisch sind, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer Verlagsvertrag. frankly (Life Media Group AG) Juli 2015 Seite 8 von 15 zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Verlags schädigen können. 5. Der Verlag ist gegenüber dem Autor zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, den von diesem zur Verfügung gestellten bzw. geänderten Werke auf Verletzung der Verpflichtung gemäß § 1 Punkt 1. bis 4. hin zu überprüfen. Insoweit sind sämtliche hiermit direkt oder indirekt in Zusammenhang stehende Ansprüche des Autors gegenüber dem Verlag ausgeschlossen. Der Autor wird den Verlag von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern hin und ohne Einrede der Vorausklage von jedweden Ersatzansprüchen freistellen, die aus der Verletzung der Verpflichtung gemäß § 1 Punkt 1. bis 4. resultieren. Daneben ist der Autor im Innenverhältnis verpflichtet, dem Verlag alle hierdurch entstehenden oder entstandenen Schäden zu ersetzen. Soweit dem Verlag hieraus Ansprüche gegenüber dem Autor zustehen, ist er zur Aufrechnung und Zurückbehaltung seiner Leistungen berechtigt. Sollte der Autor eine Verletzung der Verpflichtung gemäß § 1 Punkt 1. bis 4. durch von ihm zur Verfügung gestellte Werke und deren Veränderungen vermuten oder feststellen oder diesbezüglich von Dritten in Anspruch genommen werden, hat er den Verlag hierauf unverzüglich unter konkreter Benennung des mutmaßlichen Verstoßes in eindeutig nachvollziehbarer Weise schriftlich hinzuweisen und den Anspruchsteller zu benennen. Insoweit genügt es insbesondere nicht, dass der Autor eine Änderung oder sonstige Bearbeitung des Werks an den Verlag übermittelt und diesen zur Veröffentlichung der Änderungen des geänderten Werkes auffordert. Sämtliche vom Verlag dem Autor zur Verfügung gestellten Leistungen, wie beispielsweise überlassene Programme, Dokumentationen und Beschreibungen des Systems unterliegen dem Urheberrechtsschutz und/oder sind durch sonstige Schutzrechte geschützt und dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung nicht für vertragsfremde Zwecke genutzt werden. Sofern dem Autor die Nutzung von grafischen Elementen, Bildern, Texten, Animationen, Designvorlagen gestattet ist, erhält der Autor das Recht, diese Inhalte für die Dauer der jeweiligen Vertragsbeziehung und im Zusammenhang mit Leistungen des Verlag im Rahmen eines vereinbarten Leistungszweckes zu nutzen. 6. Der Autor ist verpflichtet, Sicherheitskopien des Werks selbst vorzuhalten. Der Verlag ist jederzeit berechtigt, das Werk ganz oder teilweise zu löschen. Gelöschte Daten sind in der Regel nicht wiederherstellbar. Insoweit sind sämtliche mit einer Löschung direkt oder indirekt in Zusammenhang stehende Ansprüche des Autors gegenüber dem Verlag ausgeschlossen. § 2 Rechtseinräumungen 1. Der Autor räumt dem Verlag an dem Werk räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts ab Vertragsbeginn die nachfolgenden ausschließlichen inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten für alle Ausgaben und Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung – insgesamt oder einzeln – in allen Sprachen ein: Verlagsvertrag. frankly (Life Media Group AG) Juli 2015 Seite 9 von 15 a) Das Recht, das Werk in unkörperlichen elektronischen Ausgaben (z.B. E-Book, App) digital zu vervielfältigen und in Datenbanken und Datennetzen zu speichern und einer beliebigen Zahl von Nutzern ganz oder teilweise derart zugänglich zu machen, dass diese das Werk oder Werkteile auf individuellen Abruf (z.B. Download, Streaming) empfangen können, unabhängig vom Übertragungssystem (z.B. Internet, Mobilfunk) und der Art des Empfangsgeräts (z.B. Computer, Handy, E-Reader). Dies schließt auch das Recht ein, das Werk Nutzern ganz oder teilweise zeitlich beschränkt zugänglich zu machen. b) Das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in allen Druckausgaben sowie körperlichen elektronischen Ausgaben. Unter Druckausgaben sind z.B. Hardcover-, Taschenbuch-, Paperback-, Sonder-, Reprint-, Buchgemeinschafts-, Schul-, Großdruckausgaben und Gesamtausgaben zu verstehen. Unter körperlichen elektronischen Ausgaben ist die digitale Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auf Datenträgern (z.B. CD, CD-ROM, DVD) zu verstehen. c) Das Recht des ganzen oder teilweisen Vorabdrucks und Nachdrucks, beispielsweise in Kalendern, Anthologien, Zeitungen und Zeitschriften. d) Das Recht der Übersetzung in andere Sprachen oder Mundarten und die Auswertung dieser Fassungen nach allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten. e) Das Recht zur Aufnahme des Werkes (z.B. als Hörbuch) auf Datenträger aller Art sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe einschließlich Sendung sowie öffentlicher Zugänglichmachung. sowie f) Das Recht, das Werk oder seine Teile mit anderen Werken, Werkteilen oder sonstigem Material zu (auch) interaktiv nutzbaren elektronischen Werken zu vereinen und diese dann als körperliche oder unkörperliche Ausgaben zu vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. g) Das Recht zur Verfilmung einschließlich der Rechte zur Bearbeitung als Drehbuch und zur Vorführung des so hergestellten Films. Eingeschlossen ist ferner das Recht zur Bearbeitung und Verwertung des verfilmten Werkes im Fernsehen (Free- oder Pay-TV) oder auf ähnliche Weise (Abruffernsehen, Video-on-Demand, WebTV etc.). h) Das Recht zur Bearbeitung und Verwertung des Werkes als Hörspiel. i) Das Merchandisingrecht, d.h. das Recht, das Werk, insbesondere die in dem Werk enthaltenen Figuren, Namen, Textteile, Titel, Schriften, Geschehnisse, Erscheinungen und die durch das Werk begründeten Ausstattungen einschließlich ihrer bildlichen, fotografischen, zeichnerischen und sonstigen Umsetzungen im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen jeder Art und jeder Branche zum Zwecke der Verkaufsförderung zu nutzen, und so gestaltete oder versehene Produkte kommerziell auszuwerten und nach eigenem Ermessen Markenanmeldungen durchzuführen sowie gewerbliche Schutzrechte zu erwerben. sowie j) Das Recht, das Werk bzw. die hergestellten Werkfassungen nach Absatz 1. f) bis i) in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten auf Datenträgern aller Art aufzunehmen, zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie durch Hör- und Fernsehfunk zu senden und/oder öffentlich zugänglich zu machen. k) Die am Werk oder seiner Datenträger oder durch Lautsprecherübertragung oder Sendung entstehenden Wiedergabe- und Überspielungsrechte. Verlagsvertrag. frankly (Life Media Group AG) Juli 2015 Seite 10 von 15 l) Das Recht, das Werk in allen vertragsgegenständlichen körperlichen Nutzungsarten zu veröffentlichen, gewerblich oder nichtgewerblich auszuleihen und/oder zu vermieten. m) Das Recht, das Werk im Umfang der eingeräumten Rechte in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten auszugsweise zum Zwecke der Werbung für das Werk öffentlich zugänglich zu machen. n) Das Recht, das Werk in zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsarten zu nutzen. Beabsichtigt der Verlag die Aufnahme einer neuen Art der Werknutzung, wird er den Autor entsprechend informieren. Dem Autor stehen die gesetzlichen Rechte gemäß § 31a UrhG (Widerruf) und § 32c UrhG (Vergütung) zu. 2. Der Autor räumt dem Verlag schließlich für die Dauer des Vertrages alle durch die Verwertungsgesellschaft WORT wahrgenommenen Rechte nach deren Satzung, Wahrnehmungsvertrag und Verteilungsplan zur gemeinsamen Einbringung ein. Der Autor ist damit einverstanden, dass der Verlag den ihm nach den jeweils geltenden Verteilungsplänen der Verwertungsgesellschaft WORT zustehenden Verlagsanteil direkt ausgezahlt erhält. Der Autorenanteil bleibt davon unberührt. 3. Der Verlag kann die ihm nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise Dritten einräumen. Dabei steht die Entscheidung über Art, Umfang und Konditionen im freien Ermessen des Verlages. Die Lizenzverträge sollen befristet werden. Das Recht des Verlages zur Vergabe von Nutzungsrechten an Dritte endet mit Beendigung dieses Vertrages. Der Bestand bereits bestehender Lizenzverträge bleibt hiervon unberührt; die Verteilung der nachvertraglichen Lizenzeinnahmen richtet sich nach § 4. 4. Der Verlag ist berechtigt, das Werk zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen. Der Verlag soll Überarbeitungswünsche des Autors am Werk berücksichtigen. Im Falle einer Vergabe von Lizenzen soll der Verlag darauf hinwirken, dass der Autor vor Beginn einer entsprechenden Bearbeitung des Werkes vom Lizenznehmer gehört wird. Die in § 2 genannten Rechte begründen keine Rechtspflicht des Verlages gegenüber dem Autor. Der Verlag behält sich vor, das Werk, Teile hiervon oder Änderungen des Werkes nicht zu veröffentlichen bzw. ganz oder teilweise – gegebenenfalls auch nur vorübergehend - offline zu stellen, ohne dass er dies begründen muss. Der Autor hat zu keinem Zeitpunkt, auch nicht nach Beendigung des Vertrages, einen Anspruch gegenüber dem Verlag, dass alle bei dem Verlag befindlichen Verkörperlichungen des Werkes oder dessen Teile herausgegeben bzw. dessen elektronische Speicherungen gelöscht werden. § 3 Verlagstätigkeiten 1. Das Werk soll als E-Book-Ausgabe und Printtitel (Print-On-Demand) erscheinen. 2. Der Verlag übernimmt die grafische Gestaltung und Aufbereitung des Werks. Verlagsvertrag. frankly (Life Media Group AG) Juli 2015 Seite 11 von 15 3. Ausstattung, Gestaltung, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin und Werbemaßnahmen können vom Verlag nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Vertragszwecks sowie der im Verlagsbuchhandel für Ausgaben dieser Art herrschenden Übung bestimmt werden. 4. Der Verlag soll sich intensiv um die Verwertung der sonstigen ihm gemäß § 2 eingeräumten Rechte bemühen. Bei mehreren sich untereinander ausschließenden Verwertungsmöglichkeiten soll die für den Autor materiell und ideell möglichst günstige gewählt werden. Der Verlag unterrichtet den Autor unaufgefordert über erfolgte Verwertungen bezüglich des ganzen Werkes und deren Bedingungen. Dies gilt als erfolgt, wenn die entsprechenden Informationen an die bei frankly hinterlegte Email-Adresse abgesendet wurden. § 4 Honorar 1. Als Vergütung für alle nach diesem Vertrag von dem Autor zu erbringenden Leistungen sowie zur Abgeltung aller gemäß § 2 dieses Vertrages eingeräumten Rechte erhält der Autor eine Vergütung in Höhe von 50% des Netto-Verlagserlöses Netto-Verlagserlös bezeichnet hierbei den Erlös, den der Verlag aus dem Verkauf und der Lizenzierung des Werkes direkt und/ oder von den angeschlossenen Händlern/ Partnern erhält, abzüglich Umsatzsteuer und sonstiger in- und ausländischer Abgaben sowie Kosten der Produktion und Distribution. 2. Für die durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte gelten, soweit vorhanden, vorrangig deren Verteilungsschlüssel, womit die Anwendung der Regelung in § 4 Punkt 1. entfällt. 3. Der Autor erhält für alle sonstigen Verwertungsformen und Ausgaben des Werkes eine angemessene Vergütung, über die sich die Parteien bei beabsichtigter Nutzungsaufnahme durch den Verlag verständigen werden. Soweit es diesbezüglich zu keiner Einigung kommt, kann der Verlag eine Vergütung festlegen, die nicht offensichtlich unbillig sein darf. 4. Wird das Werk als Teil eines Angebots mit mehreren Werken verwertet, erhalten sämtliche Autoren, deren Werke beteiligt sind, insgesamt den oben genannten Honorarsatz. Der Anteil des Autors bestimmt sich unter Zugrundelegung des Umfangs (z.B. Seitenanzahl, genutzte Speicherkapazität etc.) oder des regulären Einzelpreises seines Werkes im Verhältnis zu den anderen beteiligten Werken oder – im Falle der gemeinsamen Verwertung durch Dritte – durch den von diesem Dritten einheitlich gegenüber allen seinen Vertragspartnern angewendeten Verteilungsschlüssel, sofern dieser nicht offensichtlich unbillig ist. Soweit ein solcher Verlagsvertrag. frankly (Life Media Group AG) Juli 2015 Seite 12 von 15 Verteilungsschlüssel nicht bekannt ist, kann der Verlag einen Verteilungsschlüssel festlegen, der nicht offensichtlich unbillig sein darf. 5. Kostenlos vom Verlag abgegebene Pflicht-, Prüf-, Werbe- und Besprechungsexemplare sind bei der Berechnung des Honorars nicht zu berücksichtigen. 6. Es wird jeweils Kalenderquartalsweise abgerechnet. Honorarabrechnung und Zahlung erfolgen jeweils innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Quartals. Der Verlag ist berechtigt, das Honorar für Exemplare, die gegenüber dem Autor als verkauft abgerechnet, danach jedoch remittiert werden, bei späteren Abrechnungen abzuziehen oder für solche Remissionen 10% des Abrechnungsbetrages einzubehalten und mit der darauffolgenden Abrechnung zu verrechnen. 7. Dem Autor steht kein weiterführendes Auskunfts- und Einsichtsrecht (bspw. auf Buchauszug) zu. Der Verlag hat dem Autor die beim Verlag eingegangenen Zahlungen und die sich hieraus ergebenden Honorare des Autors gemäß § 4 Punkt 1. mitzuteilen. Der Autor kann Einwendungen gegen die Abrechnung hinsichtlich eines Abrechnungszeitraumes nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Mitteilung des Honoraranspruches schriftlich unter Angabe der konkret nachvollziehbaren Einwände beim Verlag geltend machen. Danach sind alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht schriftlich geltend gemachten Einwendungen gegen die Abrechnung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Abrechnung gilt insoweit als vom Autor anerkannt. 8. Nach dem Tode des Autors bestehen die Verpflichtungen des Verlages nach § 4 gegenüber den Erben, die bei einer Mehrzahl von Erben einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen haben. Bis zur Vorlage des Erbscheins oder vergleichbarer rechtskräftiger Dokumente und ggf. bis zur Benennung des gemeinsamen Bevollmächtigten ist der Verlag nicht verpflichtet, Honorare auszuzahlen. § 5 Urheberbenennung, Copyright-Vermerk 1. Der Verlag soll den Autor in angemessener Weise als Urheber des Werkes ausweisen. 2. Der Verlag soll bei der Veröffentlichung des Werkes den Copyright-Vermerk im Sinne des Welturheberrechtsabkommens anbringen. § 6 Vertragsabschluss 1. Der Vertrag zwischen dem Autor und dem Verlag kommt mit Durchführung der in einem elektronischen Verfahren vorgesehenen Schritte und der finalen Zustimmung durch betätigen des „Bestätigen“-Buttons seitens des Autors zustande. Verlagsvertrag. frankly (Life Media Group AG) Juli 2015 Seite 13 von 15 2. Der Vertrag tritt unmittelbar nach Bestätigung und mit sofortiger Wirkung in Kraft. 3. Der Vertrag wird dem Autor als Download-Link in PDF-Form zur Verfügung gestellt. 4. Rein vorsorglich werden die aktuellen AGBs der Life Media Group nochmals Vertragsinhalt und in entsprechender Weise zur Verfügung gestellt. § 7 Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag tritt unmittelbar nach Bestätigung und für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts in Kraft und besitzt eine Mindestlaufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab Vertragsbeginn. 2. Der Vertrag kann von beiden Seiten zum Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von 14 (vierzehn) Tagen ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. 3. Bei nicht erfolgter oder nicht fristgerechter Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 (zwölf) Monate im Anschluss an die bestehende Laufzeit. 4. Bei nachweislich zusätzlicher Verwertung des Werks gemäß § 2 Punkt 1. b) bis i) innerhalb der Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 (zwölf) Monate im Anschluss an die bestehende Laufzeit. 5. Die Kündigung erfolgt per [email protected] E-Mail. Der Autor nutzt hierfür die E-Mail-Adresse 6. Das Recht zur fristlosen, außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. § 8 Schlussbestimmungen 1. Der Verlag kann Vertragsbedingungen und AGB mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen ändern. Zur Wirksamkeit der Änderung ist keine Bestätigung des Autors notwendig. Der Autor hat die Möglichkeit, der Vertragsänderung innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Änderungsinformation schriftlich gegenüber dem Verlag zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens soll der Verlag in diesem Falle gesondert hinweisen. Im Falle eines Widerspruches des Autors steht dem Verlag ein außerordentliches Kündigungsrecht der betroffenen Leistung, Teilen der Leistungen oder des Verlagsvertrag. frankly (Life Media Group AG) Juli 2015 Seite 14 von 15 Vertragsverhältnisses im Ganzen zu. Die Kündigungsfrist beträgt unabhängig vom vereinbarten Leistungszeitraum in diesem Falle 14 (vierzehn) Kalendertage ab Zugang der Kündigung. 2. Der Verlag kann seine Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertrags- und/oder Schuldübernahme, Abtretung). 3. Sämtliche vom Verlag dem Autor elektronisch an die bei frankly hinterlegte Email-Adresse gesendeten Erklärungen gelten als dem Autor zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien Schriftlichkeit vereinbart wurde. Ebenso, wenn für den Verlag beispielsweise durch Mitteilung der Unerreichbarkeit erkennbar ist, dass die angegebene EmailAdresse nicht oder nicht mehr vom Autor verwendet wird. 4. Soweit dieser Vertrag keine anderen Regelungen enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn dem der mangelhaften Bestimmung möglichst nahekommt. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Leipzig. Verlagsvertrag. frankly (Life Media Group AG) Juli 2015 Seite 15 von 15
© Copyright 2024 ExpyDoc