geheimhaltungsvereinbarung - Magnet

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG
zwischen
MAGNET-SCHULTZ GMBH & CO. KG
Allgäuer Str. 30
87700 Memmingen
und
- im folgenden „
“ genannt –
Magnet-Schultz und
sind an einer Zusammenarbeit interessiert. Dafür ist es
notwendig Informationen auszutauschen, die beide als geheimhaltungsbedürftig
erachten. Vor diesem Hintergrund wird nachfolgende Geheimhaltungsvereinbarung
geschlossen:
1. Die Parteien verpflichten sich hiermit gegenseitig nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen, die vom anderen Vertragspartner erhaltenen
und/oder in Erfahrung gebrachten Informationen, Erfahrungen, Rezepturen,
Zeichnungen, Modelle, technischen Aufzeichnungen, Verfahrensmethoden und
sonstiges technisches und kaufmännisches Know-how (nachstehend „vertrauliche
Informationen“ genannt) geheim zu halten, unbeschadet Ziffer 4, Dritten nicht zu
offenbaren und diese vertraulichen Informationen nicht für einen anderen Zweck
zu verwenden. Dritte im Sinne des Vertrages sind nicht Unternehmen der MSMUnternehmensgruppe.
Als Dritte gelten dabei auch Personen oder Firmen die einen Vertragspartner
ganz oder teilweise, mit oder ohne Fortführung der Firma übernehmen. Sollte
eine Veränderung dieser Art eintreten, so verpflichten sich die Parteien den
anderen Vertragspartner rechtzeitig zu unterrichten, damit umgehend eine neue
Vereinbarung getroffen werden kann.
2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die
a) zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offenkundig waren,
b) der empfangenden Partei zur Zeit ihrer Übermittlung bereits bekannt waren
oder nach ihrer Übermittlung rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht
worden sind, ohne dass zuvor direkt oder indirekt eine Geheimhaltungspflicht
gegenüber der offenbarenden Partei verletzt wurde,
c) nach ihrer Übermittlung ohne Zutun der empfangenden Partei offenkundig
geworden sind oder
d) nach ihrer Übermittlung von der empfangenden Partei bzw. deren Mitarbeitern
unabhängig von der offenbarenden Partei erfunden oder entwickelt wurden.
e) nach gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften zwingend offenbart werden
müssen.
Die Voraussetzung Ziffer a – e muss die empfangende Partei nachweisen.
3. Als vertraulich im Sinne dieser Vereinbarung gelten sämtliche
Vertragspartner erhaltene Informationen, unabhängig von der Art
Übertragung und von der Kennzeichnung als vertraulich.
vom
ihrer
4. Die Parteien verpflichten sich weiterhin, die vertraulichen Informationen nur
solchen Mitarbeitern und Unterlieferanten zu offenbaren bzw. zugänglich zu
machen, die notwendigerweise in Folge ihrer Mitwirkung bei der Zusammenarbeit
Kenntnis der vertraulichen Informationen haben müssen. Die Parteien verpflichten
sich, solchen Mitarbeitern und Unterlieferanten die in Ziffer 1 genannte
Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.
5. Die Offenbarung der vertraulichen Informationen und die etwaige Übermittlung
entsprechender Unterlagen begründet keinerlei Rechte an gewerblichen
Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten der offenbarenden bzw.
übermittelnden Partei. Die Parteien sind sich darin einig, dass die Offenbarung
bzw. Übermittlung vertraulicher Informationen keine Veröffentlichung und kein
Vorbenutzungsrecht im Sinne des Patent- und des Gebrauchsmustergesetzes
begründet.
6. Sollten der empfangenden Partei im Zuge der Offenbarung der vertraulichen
Informationen Unterlagen, Muster oder Modelle übermittelt werden, so bleibt die
offenbarende Partei Eigentümerin dieser Unterlagen, Muster und Modelle. Die
Unterlagen, Muster und Modelle sind auf Wunsch der offenbarenden Partei
jederzeit spätestens jedoch bei Beendigung der Zusammenarbeit herauszugeben
oder auf Wunsch der offenbarenden Partei einschließlich etwa vorhandener
Kopien, Abschriften, Auszüge und Nachbildungen zu vernichten.
7. Sollte
eine
Partei
oder
einer
Ihrer
Mitarbeiter
gegen
diese
Geheimhaltungsvereinbarung verstoßen, so wird für jeden einzelnen Verstoß eine
Vertragsstrafe fällig, deren Höhe nach Treu und Glauben der Geschädigte
bestimmt.
Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
8. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und hat
eine Laufzeit bis zum Ende der Zusammenarbeit der Parteien. Die Pflichten aus
dieser Vereinbarung gelten für den Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung
dieser Vereinbarung fort.
9. Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtlich unzulässig sein oder
werden, so verpflichten sich die Vertragspartner, diese Bestimmung durch eine
andere zu ersetzen, die dem Zweck der unzulässigen Bestimmung möglichst
nahe kommt. Im Übrigen bleibt die Vereinbarung unberührt.
10. Es gilt deutsches Recht, Gerichtstand ist Memmingen. Jede Partei kann auch an
ihrem Sitz verklagt werden.
11. Änderungen
oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
Memmingen, den
MAGNET-SCHULTZ GMBH & CO. KG
, den
….