GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG zwischen MAGNET-SCHULTZ GMBH & CO. KG Allgäuer Str. 30 87700 Memmingen und - im folgenden „ “ genannt – Magnet-Schultz und sind an einer Zusammenarbeit interessiert. Dafür ist es notwendig Informationen auszutauschen, die beide als geheimhaltungsbedürftig erachten. Vor diesem Hintergrund wird nachfolgende Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen: 1. Die Parteien verpflichten sich hiermit gegenseitig nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, die vom anderen Vertragspartner erhaltenen und/oder in Erfahrung gebrachten Informationen, Erfahrungen, Rezepturen, Zeichnungen, Modelle, technischen Aufzeichnungen, Verfahrensmethoden und sonstiges technisches und kaufmännisches Know-how (nachstehend „vertrauliche Informationen“ genannt) geheim zu halten, unbeschadet Ziffer 4, Dritten nicht zu offenbaren und diese vertraulichen Informationen nicht für einen anderen Zweck zu verwenden. Dritte im Sinne des Vertrages sind nicht Unternehmen der MSMUnternehmensgruppe. Als Dritte gelten dabei auch Personen oder Firmen die einen Vertragspartner ganz oder teilweise, mit oder ohne Fortführung der Firma übernehmen. Sollte eine Veränderung dieser Art eintreten, so verpflichten sich die Parteien den anderen Vertragspartner rechtzeitig zu unterrichten, damit umgehend eine neue Vereinbarung getroffen werden kann. 2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die a) zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offenkundig waren, b) der empfangenden Partei zur Zeit ihrer Übermittlung bereits bekannt waren oder nach ihrer Übermittlung rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht worden sind, ohne dass zuvor direkt oder indirekt eine Geheimhaltungspflicht gegenüber der offenbarenden Partei verletzt wurde, c) nach ihrer Übermittlung ohne Zutun der empfangenden Partei offenkundig geworden sind oder d) nach ihrer Übermittlung von der empfangenden Partei bzw. deren Mitarbeitern unabhängig von der offenbarenden Partei erfunden oder entwickelt wurden. e) nach gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften zwingend offenbart werden müssen. Die Voraussetzung Ziffer a – e muss die empfangende Partei nachweisen. 3. Als vertraulich im Sinne dieser Vereinbarung gelten sämtliche Vertragspartner erhaltene Informationen, unabhängig von der Art Übertragung und von der Kennzeichnung als vertraulich. vom ihrer 4. Die Parteien verpflichten sich weiterhin, die vertraulichen Informationen nur solchen Mitarbeitern und Unterlieferanten zu offenbaren bzw. zugänglich zu machen, die notwendigerweise in Folge ihrer Mitwirkung bei der Zusammenarbeit Kenntnis der vertraulichen Informationen haben müssen. Die Parteien verpflichten sich, solchen Mitarbeitern und Unterlieferanten die in Ziffer 1 genannte Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen. 5. Die Offenbarung der vertraulichen Informationen und die etwaige Übermittlung entsprechender Unterlagen begründet keinerlei Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten der offenbarenden bzw. übermittelnden Partei. Die Parteien sind sich darin einig, dass die Offenbarung bzw. Übermittlung vertraulicher Informationen keine Veröffentlichung und kein Vorbenutzungsrecht im Sinne des Patent- und des Gebrauchsmustergesetzes begründet. 6. Sollten der empfangenden Partei im Zuge der Offenbarung der vertraulichen Informationen Unterlagen, Muster oder Modelle übermittelt werden, so bleibt die offenbarende Partei Eigentümerin dieser Unterlagen, Muster und Modelle. Die Unterlagen, Muster und Modelle sind auf Wunsch der offenbarenden Partei jederzeit spätestens jedoch bei Beendigung der Zusammenarbeit herauszugeben oder auf Wunsch der offenbarenden Partei einschließlich etwa vorhandener Kopien, Abschriften, Auszüge und Nachbildungen zu vernichten. 7. Sollte eine Partei oder einer Ihrer Mitarbeiter gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung verstoßen, so wird für jeden einzelnen Verstoß eine Vertragsstrafe fällig, deren Höhe nach Treu und Glauben der Geschädigte bestimmt. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. 8. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum Ende der Zusammenarbeit der Parteien. Die Pflichten aus dieser Vereinbarung gelten für den Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung dieser Vereinbarung fort. 9. Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtlich unzulässig sein oder werden, so verpflichten sich die Vertragspartner, diese Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die dem Zweck der unzulässigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Übrigen bleibt die Vereinbarung unberührt. 10. Es gilt deutsches Recht, Gerichtstand ist Memmingen. Jede Partei kann auch an ihrem Sitz verklagt werden. 11. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Memmingen, den MAGNET-SCHULTZ GMBH & CO. KG , den ….
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