Begründung der Gemeinde Schashagen für den durch

Begründung der Gemeinde Schashagen für den durch Bürgerentscheid
angefochtenen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24 A
Die Gemeinde Schashagen fasste am 19.03.2012 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24
A mit dem vorrangigen Ziel der verbindlichen Höhen- und Standortfestschreibung der nach Maßgabe des
Regionalplanes (ansonsten in der Höhe unbegrenzt) zulässigen Windkraftanlagen nördlich der Ortschaft
Bliesdorf. Bis zu diesem Zeitpunkt galt keine öffentlich rechtlich abgesicherte Höhenbegrenzung!
Bauplanungsrechtlich hätte jedem Antrag auf Errichtung höherer Windkraftanlagen bis zu diesem Zeitpunkt
entsprochen werden müssen! Um das primäre Planungsziel der 150 m hohen Anlagen nicht zu gefährden,
beschloss die Gemeinde Schashagen parallel eine Veränderungssperre, die ihr die Möglichkeit einräumt,
nicht mit diesen Planungszielen übereinstimmenden Bauanträgen zur Errichtung – höherer – Anlagen bis
zum Abschluss des Bauleitplanverfahrens, längstens aber bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Bekanntgabe
der Veränderungssperre, erfolgreich widersprechen zu können. Diese Veränderungssperre wurde bereits
einmal verlängert – sie läuft am 25.09.2015 aus; ob eine Verlängerung um maximal ein weiteres Jahr
planungsrechtlich wirksam beschlossen werden könnte, ist gegenwärtig strittig.
Die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 24 A und B ist mit einem finanziellem Aufwand von rd. € 300.000
verbunden (wovon € 200.000 allein auf den B-Plan 24 A entfallen), da die - ansonsten nur im konkreten
Genehmigungsverfahren erforderlichen - Gutachten (Fledermaus-, Vogelzug-, Schall- und Schattenwurf,
Turbulenz-, Flugsicherheit- etc.) bereits im Bauleitplanverfahren erstellt werden müssen. In sehr intensiven
Verhandlungen mit den drei potentiellen Windkraftanlagenbetreibern, bzw. -gesellschaften gelang es der
Gemeinde, eine Refinanzierung dieser Kosten zu vereinbaren, ohne die eine Bauleitplanung zum damaligen
Zeitpunkt nicht weiter hätte vorangetrieben werden können. Die damalige Bereitschaft zur Übernahme
dieser Planungskosten auf Seiten der Windanlagenbetreiber begründete sich seinerzeit in der Hoffnung auf
ein schnelleres und letztlich dann auch mit allen anderen abgestimmtes Verfahren, denn durch die
Veränderungssperre hat die Gemeinde die Möglichkeit, jeden eingehenden Bauantrag, der den
Planungszielen nicht entspricht, zurückstellen zu lassen. Diese Bereitschaft wird für eine Planung von „nur“
noch 99 m hohen Anlagen naturgemäß nicht vorhanden sein; die Gemeinde müsste die neue Planung also
aus eigenen Mitteln bestreiten; Haushaltsmittel, die an anderer Stelle fehlen werden, wenn es darum geht
die Elternbeiträge für den Kindergarten möglichst niedrig zu halten, die Ausstattung der Feuerwehren in
erforderlichem Umfang zu gewährleisten, Zuschüsse an sozial engagierte Vereine und Verbände zu
gewähren, den Winterdienst in derzeitigem Umfang aufrechtzuerhalten und vieles mehr!
In diesem Zusammenhang stellt sich für die Gemeinde auch die Frage, wie sinn- und dauerhaft eine
Bauleitplanung der geforderten Art und Weise denn tatsächlich sein würde? Die Höhenfestsetzung von
Windkraftanlagen mit maximal 99 m wurde bereits von einigen Gerichten als nicht wirtschaftlich beurteilt
(VGH Hessen vom 29.09.2009 zum Urteil des VG Gießen vom 05.09.2008, Az.: 8 E 1331/06) und die sie
beinhaltenden Bebauungspläne mit der Folge für nichtig erklärt, dass es gar keine Höhenfestsetzung mehr
gibt. Genau dieses Szenario befürchtet auch die Gemeinde Schashagen und möchte aus diesen Gründen an
der Festschreibung von 150 m hohen Windkraftanlagen festhalten.
Abschließend hält es die Gemeinde unter Hinweis auf das seit mehr als drei Jahren laufende aktuelle
Bauleitplanverfahren auch für vollkommen unrealistisch, ein neues Bauleitplanverfahren bis zum Ablauf der
Veränderungssperre (für den Fall einer möglichen Verlängerung der Veränderungssperre also in maximal 15
Monaten) auch tatsächlich rechtskräftig abschließen zu können. Dies wäre aber zwingende Voraussetzung,
um Anträge auf Errichtung von höheren – im Übrigen dann auch noch über 150 m hinausgehenden –
Anlagen überhaupt verhindern, bzw. zurückstellen lassen zu können!