Analysenliste, Änderungen per 1. Januar 2016

Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, Anhang 3)
832.112.31
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Änderung per 1. Januar 2016
Kapitel 2: Genetik
2.2.2 Molekulargenetische Analysen
Pos.-Nr.
2500.00
TP
Bezeichnung
(Molekulargenetische Analysen)
Fachbereich
Nukleinsäure-Amplifikation mit anschliessender Sequenzierung des Amplifikates nach Sanger und Detektion beider
Einzelstränge mittels Kapillarelektrophorese, pro Zielsequenz, je
Limitationen:
1. Die Positionen 25XX.XX dürfen maximal bis zu 13 mal
verrechnet werden (13x215 = 2795 Taxpunkte) bei:

klinischem Verdacht auf folgende, ausschliesslich
genetisch bedingte Erkrankungen

Verdacht auf das Vorliegen einer Prädisposition für
die folgenden familiären Krebskrankheiten, welche
als präventive Leistung gemäss Art. 12d Bst. f KLV
durchzuführen sind

klinischem Verdacht auf folgende maligne Hämopathien

molekularer Genotypisierung der folgenden Blutgruppenantigene
2. Die Bestätigungsuntersuchung positiver Resultate der
Hochdurchsatz-Sequenzierung mittels Sequenzierung
nach Sanger muss mit der Position 2570.00 verrechnet
werden.
1
Pos.-Nr.
TP
Bezeichnung
(Molekulargenetische Analysen)
2570.00
215
Bestätigungsuntersuchung positiver Resultate der Hoch-
Fachbereich
G
durchsatz-Sequenzierung (28XX.XX) mittels Sequenzierung
nach Sanger einschliesslich bei nachträglicher bioinformatischer Auswertung von Hochdurchsatz-Sequenzierdaten
(2870.XX)
Limitation:

bei Auswertung von 1-10 Genen (Tarifkategorie 2900
Taxpunkte) maximal 2 mal 215 Taxpunkte pro Primärprobe,

bei Auswertung von 11-100 Genen (Tarifkategorie 3300
Taxpunkte) maximal 4 mal 215 Taxpunkte pro Primärprobe

bei Auswertung von über 100 Genen (Tarifkategorie
3800 Taxpunkte) maximal 6 mal 215 Taxpunkte pro
Primärprobe
2800.00
Hochdurchsatz-Sequenzierung mit gezielter bioinformati-
G
scher Auswertung der für die Krankheitssymptomatik in
Frage kommenden, bekannten Gene und Erstellung des
komplexen Resultatberichts.
Der Tarif setzt sich zusammen aus der eigentlichen Sequenzierung (2300 Taxpunkte) und der bioinformatischen
Auswertung inkl. Resultaterstellung für 1-10 Gene (600
Taxpunkte), für 11-100 Gene (1000 Taxpunkte) oder für
über 100 Gene (1500 Taxpunkte). Es existieren deshalb folgende Tarifkategorien: 2900 Taxpunkte, 3300 Taxpunkte
und 3800 Taxpunkte
Limitationen:
1. Die Analysen müssen gemäss den „Bonnes Pratiques“
vom Dezember 2014 der Schweizerischen Gesellschaft
2
Pos.-Nr.
TP
Bezeichnung
(Molekulargenetische Analysen)
Fachbereich
für Medizinische Genetik (SGMG) durchgeführt werden. Das Dokument ist einsehbar unter:
www.bag.admin.ch/ref.
2. Darf nur verrechnet werden, wenn die Kosten der Sequenzierung nach Sanger (Positionen 25XX.XX) höher
wären als 2795 Taxpunkte, entsprechend 13-fache Verrechnung von 215 Taxpunkten
3. Verordnung bei Auswertung von 1-10 Genen (Tarifkategorie 2900 Taxpunkte) nur durch Ärzte mit
eidgenössischem Weiterbildungstitel "Medizinische Genetik" oder einem eidgenössischen Weiterbildungstitel
in engstem fachlichem Zusammenhang mit der untersuchten Krankheit nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni
2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11)
Bei Auswertung von über 10 Genen (Tarifkategorien
3300 und 3800 Taxpunkte) Verordnung nur durch Ärzte
mit eidgenössischem Weiterbildungstitel "Medizinische
Genetik" nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006
über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11)
4. Nur bei

klinischem Verdacht auf folgende, ausschliesslich
genetisch bedingte Erkrankungen

Verdacht auf das Vorliegen einer Prädisposition für
die folgenden familiären Krebskrankheiten, welche
als präventive Leistung gemäss Art. 12d Bst. f KLV
durchzuführen sind
5. Für die Bestätigungsuntersuchung positiver Resultate
der Hochdurchsatz-Sequenzierung muss die Sequenzierung nach Sanger mit der Position 2570.00 verrechnet
werden
3
Pos.-Nr.
TP
Bezeichnung
(Molekulargenetische Analysen)
Fachbereich
6. Falls die Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Analyse aufgeteilt werden, muss das Labor, das
den ärztlichen Auftrag erhält, ein Leistungserbringer
nach KVG sein und dessen Leitung trägt die Verantwortung für den ganzen Ablauf der Untersuchung inkl.
Resultaterstellung und Rechnungstellung an den Schuldner der Vergütung (Patient oder Krankenversicherer).
7. Die Leistungserbringer müssen dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen
weitergeben, die ihnen ein anderer, in ihrem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt (Art. 56 Abs. 3 KVG).
Die Nichtweitergabe von Vergünstigungen nach Artikel
56 Absatz 3 KVG ist unter Strafe gestellt (Art. 92 Bst. d
KVG)
8. Kumulierbarkeit:
Darf mit Analysen des Kapitels 2.2.1 Zytogenetische
Analysen kumuliert werden
Darf mit Analysen des Kapitels 2.2.2 Molekulargenetische Analysen nur folgendermassen kumuliert werden:
2021.00 (DNA-Extraktion), 24XX.XX (MLPA etc),
2570.00 (Sequenzierung nach Sanger; nur als Bestätigung positiver Resultate der HochdurchsatzSequenzierung) und 2920.00 (Untersuchung Familienangehöriger)
2870.00
600
Nachträgliche bioinformatische Auswertung von Sequen-
G
zierdaten inkl. Resultaterstellung für 1-10 Gene nach
Hochdurchsatz-Sequenzierung (Positionen 28XX.XX)
Limitationen:
1. nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die
ursächliche genetische Veränderung, die der gesuchten
Krankheit bzw. der gesuchten Krankheitsgruppe zu-
4
Pos.-Nr.
TP
Bezeichnung
(Molekulargenetische Analysen)
Fachbereich
grunde liegt
2. bei Auftreten neuer Krankheitssymptome bzw. einer
neuen Krankheit
3. Bestätigungsuntersuchung positiver Resultate mit der
Sequenzierung nach Sanger (Position 2570.00)
2870.01
1000
Nachträgliche bioinformatische Auswertung von Sequen-
G
zierdaten inkl. Resultaterstellung für 11-100 Gene nach
Hochdurchsatz-Sequenzierung (Positionen 28XX.XX)
Limitationen:
1. nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die
ursächliche genetische Veränderung, die der gesuchten
Krankheit bzw. der gesuchten Krankheitsgruppe zugrunde liegt
2. bei Auftreten neuer Krankheitssymptome bzw. einer
neuen Krankheit
3. Bestätigungsuntersuchung positiver Resultate mit der
Sequenzierung nach Sanger (Position 2570.00)
2870.02
1500
Nachträgliche bioinformatische Auswertung von Sequen-
G
zierdaten inkl. Resultaterstellung für über 100 Gene nach
Hochdurchsatz-Sequenzierung (Positionen 28XX.XX)
Limitationen:
1. nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die
ursächliche genetische Veränderung, die der gesuchten
Krankheit bzw. der gesuchten Krankheitsgruppe zugrunde liegt
2. bei Auftreten neuer Krankheitssymptome bzw. einer
neuen Krankheit
3. Bestätigungsuntersuchung positiver Resultate mit der
Sequenzierung nach Sanger (Position 2570.00)
5