Handbuch zum Erbrecht

Handbuch zum Erbrecht
Ein Leitfaden für alle Fragen zum
Erben, Vererben und Schenken
01.
Vorwort
6
Begriffserklärungen8
02. Was versteht man Was ist vererbbar?8
unter Erbrecht?
Was ist nicht vererbbar?8
Besonderes gilt für die Lebensversicherung9
Welche Erbrechtsordnung kommt
zur Anwendung?9
EU-Erbrechtsverordnung10
03.
Wer ist erbberechtigt? 11
Allgemeines
12
04.
Gesetzliche Erbfolge
Beispiele14
Uneheliche Verwandtschaft14
Annahme an Kindes statt (Adoption)14
Ehegattenerbrecht14
Gesetzliches Vorausvermächtnis15
Erbrecht der eingetragenen Partner15
05.
Gemeinsames Wohnungseigentum
im Todesfall 16
a) Anerbenrecht – bäuerliches Erbrecht19
06.
Gesetzliche
b) Gesetzliches Erbrecht
Sondererbfolge
nach Geistlichen 20
Der Erbvertrag
21
07.
Gewillkürte Erbfolge
Impressum:
Stand Dezember 2015
Medieninhaber und Herausgeber:
Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG
1100 Wien, Am Belvedere 1
Erbrechtlicher Teil:
durchgesehen und überarbeitet von Univ.-Lektor MMag. Dr. Arno Weigand,
Öffentlicher Notar in 1020 Wien-Leopoldstadt ([email protected]). Ohne Gewähr.
Steuerlicher Teil: mit besonderer Sorgfalt zusammengestellt von
WP Dr. Dieter Ehart, 1010 Wien. Ohne Gewähr.
Weitere aktuelle Informationen finden Sie auf
www.help.gv.at und www.notar.at (Suchbegriff „Erben“).
Die Informationen stammen aus Quellen, die wir als verlässlich und vollständig ansehen. Wir haben sie sehr sorgfältig recherchiert und
nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, die Weitergabe erfolgt jedoch ohne Gewähr und wir können keine Garantie auf
Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen.
Das Vermächtnis (Legat)21
Schenkung auf den Todesfall21
Das Testament22
Voraussetzung für die Gültigkeit
eines Testamentes22
Eigenhändiges Testament23
Fremdhändiges Testament25
Mündliches Testament28
Testamentszeugen28
Hinterlegung eines Testamentes29
Widerruf und Änderung eines
Testamentes29
Klauseln, Bedingungen, Befristungen
und Auflagen30
Erbunwürdigkeit
08.
31
Erbverzicht
09.
32
Pflichtteilsquote
33
10.
Pflichtteilsrecht
Schenkungspflichtteil34
Enterbung
11.
35
Die Vermögensübernahme
12.
Erbschaftserwerb
durch den Erben
Anspruchsvoraussetzungen
48
16.
Waisenpension
Höhe der Waisenpension48
Bezugsdauer
48
Antragstellung49
Frist
49
Zuständige Behörde49
Muster für eine Ablebensmitteilung50
17.
Muster
Parten
51
54
18.
Stichwortverzeichnis
36
13.
Berufung zur Erbfolge 38
Inkrafttreten
38
14. Das SchenkungsMeldepflichten
bei
Schenkungen38
meldegesetz 2008
Befreiung von der Anzeigepflicht
39
Anzeigefrist40
Nichtmeldung
40
Unentgeltliche Übertragung
von Grundstücken40
Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG)
42
Anspruchsvoraussetzungen44
15. Witwer- bzw. Höhe der Witwer- bzw.
Witwenpension
Witwenpensionen
44
Bezugsdauer45
Erforderliche Ehedauer bei Eheschließung eines Pensionisten/
einer Pensionistin
46
Antragstellung46
Frist46
Zuständige Behörde47
4
5
01. Vorwort
Sein Leben lang schöpft und arbeitet der Mensch für sich und seine Kinder
bzw. Nachkommen. Es wäre schade, wenn eines Tages sein Lebenswerk
verloren ginge bzw. es jemand übernehmen würde, der dies nicht zu
schätzen vermag oder die Voraussetzung nicht mitbringt.
So empfiehlt es sich, seine Verlassenschaft zu gegebener Zeit zu regeln.
Man erspart sich und seinen Angehörigen viele Probleme, Ärgernisse und
Familienzwistigkeiten.
Wir möchten Ihnen bei der Beantwortung wichtiger Erbrechtsfragen
behilflich sein, dieses „Handbuch zum Erbrecht“ kann und soll aber die
ausführliche Beratung durch einen Notar oder Anwalt nicht ersetzen.
6
7
02. Was versteht man unter
Erbrecht?
Es ist das ausschließliche Recht, den
ganzen Nachlass (Verlassenschaft) oder
einen Teil desselben nach dem Tode
des Erblassers in Besitz zu nehmen.
rechtsnachfolge auf den/die Erben
übergehen.
Begriffserklärungen
„RUHENDEN NACHLASS“ nennt man
die Gesamtheit der Vermögenswerte
und Verbindlichkeiten des Erblassers
von seinem Tod bis zur Beendigung
des Verlassenschaftsverfahrens.
ERBEN bedeutet den Übergang durch
Gesamtrechtsnachfolge von Rechten
und Pflichten beim Tode einer Person
auf eine oder mehrere andere.
ERBSCHAFT ist die Gesamtheit von
Rechten (§ 532 ABGB) und Pflichten,
die übergehen – vom Standpunkt des
Erben aus gesehen.
ERBLASSER ist jene Person, deren
vererbliche Rechte und Pflichten mit
dem Ableben übergehen (Der Erblasser hinterlässt den Nachlass).
ERBE ist jene Person, die ein Recht
auf den ganzen Nachlass oder einen
quotenmäßig bestimmten Teil des
Nachlasses hat (Der Erbe erbt die
Erbschaft).
VERMÄCHTNISNEHMER (Legatar) ist
jene Person, der der Erblasser letztwillig Vorteile (Legate) zugewendet hat.
Der Vermächtnisnehmer hat einen
schuldrechtlichen Anspruch gegen den
Nachlass und nach der Einantwortung
gegen die/den Erben.
NACHLASS bzw. VERLASSENSCHAFT
ist die Gesamtheit der Vermögensrechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen, die im Wege der Gesamt-
Was ist vererbbar?
Grundsätzlich sind alle vermögenswerten Rechte (Aktiva) und Pflichten
(Verbindlichkeiten/Passiva) vererbbar.
Was ist nicht
vererbbar?
Mit dem Tode des Erblassers erlischt
der Anspruch auf
––
––
––
––
den Bezug von Unterhalt
Ausstattung
das Ausgedinge
die Leibrente, wenn auf das Leben
des Berechtigten abgestellt
–– das Wiederkaufs-, Rückkaufs- und
Vorkaufsrecht sowie das Belastungs-
und Veräußerungsverbot
–– im Zweifel persönliche Dienstbarkeiten (z. B. Wohnrecht)
–– öffentliche Rechte wie Titel,
Auszeichnungen und Gewerbeberechtigungen
(AUSNAHME: Fortbetriebsrecht
des Ehegatten und der Kinder bis
zu einem bestimmten Alter)
Besonderes gilt
für die Lebensversicherung
Ist die Lebensversicherung auf das
Ableben des Erblassers ausgestellt
und nennt sie einen Begünstigten (z.
B. den Ehegatten), so entsteht der
Leistungsanspruch mit Eintritt des
Versicherungsfalles (= Tod). In diesem
Fall gehört die Versicherungssumme
nicht zum Nachlass. Nur die auf „Überbringer“ lautende Polizze gehört in den
Nachlass, wenn diese im Nachlass
gefunden wurde. Ansonsten ist der bezugsberechtigt, der die Inhaber-Polizze
in Händen hält und dem sie zu Lebzeiten geschenksweise übergeben wurde.
Die Versicherungssumme muss unter
gewissen Umständen zur Pflichtteilabdeckung verwendet werden, im
Wege der Schenkungsanrechnung.
Welche Erbrechtsordnung kommt zur
Anwendung?
Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist nach dem Personalstatut des
Erblassers im Zeitpunkt seines Todes
zu beurteilen. Das Personalstatut wird
durch die Staatsangehörigkeit bestimmt (§ 9 IPRG, § 28 Abs. 1 IPRG).
Somit haben die Bezirksgerichte bei
ausländischen Staatsbürgern auch
materielles ausländisches Erbrecht
zu erheben und anzuwenden. Nach
diesem bestimmt sich nicht nur, wer
gesetzlicher Erbe ist, sondern auch,
ob und in welchem Umfang bestimmte
Familienangehörige Pflichtteilsansprüche haben. Mitunter verweisen fremde
Rechtsordnungen wieder auf österreichisches Recht zurück, sodass auch
bei einem ausländischen Staatsbürger
die österreichischen Sachnormen (im
Ergebnis österreichisches Erbrecht)
anzuwenden sind (§ 5 Abs. 2 IPRG).
Wird eine Verlassenschaftsabhandlung
in Österreich durchgeführt, so sind
der Erbschaftserwerb und die Haftung
für Nachlassschulden jedenfalls nach
österreichischem Recht zu beurteilen
(§ 28 Abs. 2 IPRG); bei einer bedingten Erbantrittserklärung besteht eine
Erbenhaftung nur bis zur Höhe des
Werts der Nachlassaktiva, bei einer
8
9
03. Wer ist erbberechtigt?
unbedingten Erbantrittserklärung besteht eine unbeschränkte Haftung aller
erbantrittserklärter Erben unabhängig
davon, welches Erbrecht zur Anwendung kommt.
EU-Erbrechtsverordnung
Ab 17.08.2015 ist auf die meisten
EU-Bürger die EU-Erbrechtsverordnung
anzuwenden (nur GB, Dänemark und
Irland nehmen nicht teil): Zentraler
Anknüpfungspunkt für EU-Bürger ist
der gewöhnliche Aufenthaltsort des
Erblassers!
Nach Art. 21 EuERbVO unterliegt die
gesamte Rechtsnachfolge von Todes
wegen für EU-Bürger dem Recht jenes
Mitgliedstaates, in dem der Erblasser
seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern sich nicht zu einem
anderen Mitgliedstaat eine „engere
Verbindung“ ergibt (sog. Ausweichklausel). Damit wird es in manchen Fällen
zu einer massiven Rechtsunsicherheit
darüber kommen, welches nationale
Erbrecht zur Anwendung kommt;
z. B.: ein Österreicher lebt abwechselnd in Deutschland und in Polen.
Es besteht aber eine beschränkte
Rechtswahl: Letztwillig kann das Recht
jenes Staates, dessen Staatsange-
hörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt
der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des
Todes besitzt (Art. 22 Abs. 1 EuErbVO),
gewählt werden. Österreicher, die ihren
Lebensabend z. B. auf Mallorca verbringen und möchten, dass nach ihnen
österreichisches und nicht spanisches
Erbrecht zur Anwendung kommt, sind
gut beraten, wenn sie in ihrem Testament eine solche Rechtswahl treffen.
Erbfähig ist, wer rechtsfähig ist, d. h.,
wer Person nach dem ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) ist. Hier
unterscheidet man zwischen NATÜRLICHEN und JURISTISCHEN Personen.
a) NATÜRLICHE Personen sind alle
Menschen vom Zeitpunkt ihrer Geburt
bis zu ihrem Tod.
Daher kann niemand Erbe werden, der
beim Tod des Erblassers noch nicht
lebt bzw. nicht mehr lebt. Dem bereits
gezeugten Ungeborenen fällt die Erbschaft unter der Bedingung seiner Lebendgeburt wie einem Geborenen an.
Wer nicht mehr lebt, kann nicht erben.
Stirbt der zum Erbrecht Berufene vor
dem Erblasser, ist seine Erbaussicht
und die seiner Erben vereitelt. Außer
im Fall der gesetzlichen Erbfolge, wo
der vorverstorbene Erbe durch seine
Nachkommen repräsentiert wird. Hat
der Erbe den Erbfall jedoch erlebt und
stirbt er vor Antritt oder Einantwortung
des Nachlasses, geht sein Erbrecht
auf seine Erben über, außer es wurde
bei testamentarischer Erbfolge ein
Ersatzerbe eingesetzt und der Erbe
hat noch keine Erbantrittserklärung
abgegeben.
b) JURISTISCHE Personen sind
Personenvereinigungen oder Vermögensgemeinschaften, die durch die
Rechtsordnung im Wesentlichen mit
gleichen Rechten und Pflichten ausge-
stattet worden sind wie die natürlichen
Personen. Dazu zählen alle juristischen
Personen wie Vereine, Anstalten und
Stiftungen, aber z. B. auch der „ruhende Nachlass“. Die juristischen
Personen sind entweder solche des
öffentlichen oder des privaten Rechts,
je nachdem, ob sie durch einen öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt (Gesetz,
Verordnung) oder durch einen Gesellschaftsvertrag (Satzung, Statuten)
geschaffen werden.
Zu den juristischen Personen des
öffentlichen Rechts gehören vor allem
der Bund, die Länder, die Gemeinden
(die sogenannten Gebietskörperschaften), die Sozialversicherungsträger
und zahlreiche Interessenvertretungen
(Kammern). Zu den juristischen Personen des privaten Rechts zählen z. B.
Aktiengesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Vereine.
Diese juristischen Personen sind vermögens- und somit auch erbfähig.
Grundsätzlich gilt: Sie müssen zur Zeit
des Erbfalles schon bzw. noch existieren (bestehen).
10
11
04. Gesetzliche Erbfolge
Allgemeines
Die österreichische Rechtsordnung
zwingt niemanden dazu, sich über den
Verbleib seines Vermögens Gedanken
zu machen. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) enthält detaillierte Vorschriften für den Fall, dass
jemand ohne letztwillige Verfügung
über sein Hab und Gut verstirbt. Das
gesetzliche Erbrecht folgt dem Prinzip
der Familienerbfolge, d. h. Erbfolge der
Verwandten und des Ehegatten oder
des eingetragenen Partners. Verschwägerte (z. B. Schwager, Schwägerin,
Schwiegermutter, Schwiegersohn,
Stiefvater) erben dabei nicht. Auch der
Lebensgefährte hat kein gesetzliches
Erbrecht, kann also nur mit einer letztwilligen Anordnung bedacht werden.
Ausgenommen ist dies im Mietrecht.
Nach dem Tod des Hauptmieters
treten bestimmte Personen, zu denen
auch der Lebensgefährte zählt, von Gesetzes wegen in den Mietvertrag ein.
Als Lebensgefährte im Sinne des Mietrechtsgesetzes gilt, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod mindestens drei Jahre lang in der Wohnung
in einer Hausgemeinschaft gelebt hat,
die in wirtschaftlicher Hinsicht der Ehe
entspricht (§ 14 Mietrechtsgesetz),
sofern diese Personen ein dringendes
Wohnbedürfnis haben.
Zur gesetzlichen Erbfolge kommt es
nur dann, wenn:
–– keine gültige letztwillige Verfügung
(Testament) vorliegt
–– oder sich die gültige letztwillige Verfügung nicht auf den ganzen Nachlass bezieht
–– oder die in einer letztwilligen Anordnung bedachten Personen die
ihnen zugedachte Zuwendung nicht
annehmen können oder wollen.
Das gesetzliche Verwandtenerbrecht
ist nach dem sogenannten Parentelen-System (Linien, Grade) geregelt.
1. Parentel (Linie): die Kinder des
Erblassers und deren Nachkommen
2. Parentel (Linie): die Eltern des
Erblassers und deren Nachkommen
3. Parentel (Linie): die Großeltern des
Erblassers und deren Nachkommen
4. Parentel (Linie): die Urgroßeltern
des Erblassers (jedoch nicht mehr
deren Nachkommen = Erbrechtsgrenze)
Die sogenannten Parentelen kommen
nacheinander an die Reihe. Daher können Angehörige der 2. Linie nur dann
erben, wenn aus der ersten Parentel
niemand vorhanden ist. Angehörige
der 3. Linie werden durch die 2. Linie
ausgeschlossen usw.
Gelangt ein Kind nicht zur Erbschaft,
weil es z. B. erbunfähig bzw. bereits
verstorben ist, so fällt sein Anteil
wiederum seinen Nachkommen zu = Repräsentationsrecht (§§ 732 f.
ABGB). Ein Erbverzicht wirkt sich im
Zweifel jedoch auch zu Lasten der
Nachkommen der Verzichtenden aus
(§ 551).
Stammbaum
Urgroßeltern (Vaterseite)
Urgroßeltern (Mutterseite)
4. Parentel
Großeltern
(Vaterseite)
12
13
Großeltern
(Mutterseite)
3. Parentel
Geschwister
des Vaters
Geschwister
der Mutter
Eltern des Erblassers
2. Parentel
Vater
Mutter
Geschwister
des Erblassers
Geschwister
des Erblassers
Sohn
Tochter
1. Parentel
Enkel
Enkel
Beispiele
Der Erblasser hinterlässt zwei Töchter
(A und B) und einen Sohn (C).
A, B und C erhalten je ein Drittel.
Der Erblasser hat zwei Töchter (A und
B) und einen Sohn (C); B ist bereits
verstorben, hat jedoch einen Sohn (Enkel des Erblassers). A und C und Enkel
erhalten je ein Drittel.
Der Erblasser hat keine Nachkommen.
Seine Eltern (V und M) leben noch.
Zusätzlich leben noch seine Geschwister (A und B).
V und M (Eltern) erhalten je die Hälfte.
Ist V verstorben, so fällt seine Hälfte
an A und B, d. h., M erhält die Hälfte,
A und B erhalten je ein Viertel. Sind V
und M verstorben, so erhalten A und B
je die Hälfte.
Uneheliche
Verwandtschaft
Seit 1.1.1991 sind die unehelichen
Verwandten des Verstorbenen (des
Erblassers) seinen ehelichen Nachkommen gleichgestellt.
Annahme an Kindes
statt (Adoption)
Durch die Annahme an Kindes statt
entstehen zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen
zum Zeitpunkt der Adoption minderjährigen Nachkommen andererseits die
gleichen Rechte, wie sie durch eheliche Abstammung begründet werden
(§ 197 Abs. 1 ABGB). Darüber hinaus
bleibt das Erbrecht zwischen dem
Adoptivkind und seinen leiblichen Eltern
aufrecht, wobei aber beim Tode des
Wahlkindes die Wahleltern den leiblichen Eltern vorgehen.
Ehegattenerbrecht
Ein gesetzliches Erbrecht hat der Ehegatte, welcher mit dem Erblasser zum
Zeitpunkt des Todes in g ü I t i g e r
Ehe lebt. Die Höhe der Erbquote richtet
sich danach, welche anderen Verwandten (der 1., 2. oder 3. Parentel) neben
dem Ehegatten noch vorhanden sind.
Sie beträgt
–– 1/3 des Nachlasses neben (der 1.
Parentel) den Kindern des Erblassers und deren Nachkommen (Enkel
usw.)
–– 2/3 des Nachlasses neben (der
2. Parentel) den Eltern und den
Geschwistern des Erblassers oder
neben (der 3. Parentel) den Großeltern. Wenn neben Großeltern Nachkommen verstorbener Großeltern
(Onkel, Tanten) vorhanden sind, so
erhält der Ehegatte vom restlichen
Drittel überdies auch den Teil, der
den Nachkommen der verstorbenen
Großeltern zufallen würde (die Großeltern sind hier die Erbrechtsgrenze).
Gleiches gilt seit 1.1.2005 auch für
jene Erbteile, die den Nachkommen
verstorbener Geschwister (Neffen,
Nichten) zufallen würden.
–– Sind also weder Eltern noch
Geschwister oder Großeltern des
Verstorbenen am Leben, erhält der
Ehegatte den ganzen Nachlass.
Gesetzliches
Vorausvermächtnis
Dem Ehegatten gebührt zusätzlich das
„Gesetzliche Vorausvermächtnis“. Das
Vorausvermächtnis besteht aus zwei
Teilen: aus den Haushaltssachen und
(manchmal) aus einem Wohnrecht.
Dem Ehegatten gebühren die zum
ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen
Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich
sind. Außerdem kann er in der Ehewohnung weiter wohnen, wenn diese
nachlasszugehörig ist. Aber auch das
Mietrechtsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz schützen das Wohnbedürfnis des überlebenden Ehegatten.
Einfluss der Scheidung auf die gesetzliche Erbfolge: Ist die Ehe beim Tod des
Erblassers geschieden, so hat sein
früherer Ehegatte kein Erbrecht. Ein
aus einer Scheidung gegen den Erblasser bestehender Unterhaltsanspruch
richtet sich nach dessen Tod gegen
die Erben. Der Berechtigte muss sich
jedoch die Herabsetzung auf einen
Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben
und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Außerdem
muss sich der geschiedene Ehegatte
gegenüber den Erben des Unterhaltspflichtigen alles einrechnen lassen,
was er an sonstigen Leistungen erhält.
Erbrecht der eingetragenen Partner
Mit 1. Jänner 2010 ist das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) in Kraft
getreten, womit gleichgeschlechtlichen
Paaren die Möglichkeit zur Legalisierung
ihrer Beziehung in eheähnlicher Weise eröffnet wird. Der neue § 537a ABGB legt
für eingetragene Partner die sinngemäße
Anwendung der für Ehegatten maßgeblichen Vorschriften im Erbrecht fest.
14
15
05. Gemeinsames Wohnungs eigentum im Todesfall
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG
2002) brachte insbesondere für den
gemeinsamen Erwerb einer Eigentumswohnung durch zwei natürliche Personen erhebliche Änderungen:
War bis einschließlich 30.6.2002 der
Erwerb einer Eigentumswohnung nur
durch eine Person oder durch Ehegatten möglich, so können nunmehr auch
zwei beliebige natürliche Personen als
eine sogenannte Eigentümerpartnerschaft eine Eigentumswohnung, einen
Kfz-Abstellplatz oder eine sonstige
selbstständige Räumlichkeit (z. B. Geschäftsraum, Einzelgarage) zu gleichen
Teilen – das heißt jeweils einen halben
Mindestanteil – erwerben.
Dabei ist es weder erforderlich, dass
die beiden Eigentümerpartner verheiratet, verwandt oder unterschiedlichen
Geschlechts sind, noch dass sie beide
auch tatsächlich in der Wohnung leben.
Durch diese Öffnung des gemeinsamen Wohnungseigentums an einem
Wohnungseigentumsobjekt ergeben
sich aber auch verschiedene erbrechtliche Konsequenzen, die im § 14 WEG
2002 geregelt sind. Erwirbt beim Tod
des einen Partners der überlebende
Partner den Anteil des Verstorbenen
nicht ohnedies als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein, so gilt – vorbehaltlich
einer abweichenden Vereinbarung
zwischen den Eigentümerpartnern –
Folgendes:
–– Der Anteil des Verstorbenen am
Mindestanteil und dem gemeinsamen Wohnungseigentum geht von
Gesetzes wegen unmittelbar in das
Eigentum des überlebenden Partners über (ANWACHSUNG).
–– Dieser Eigentumserwerb tritt jedoch
nicht ein, wenn der überlebende
Partner innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden
angemessenen Frist entweder auf
ihn verzichtet (VERZICHT) und so
eine öffentliche Feilbietung des
gesamten Mindestanteils durch das
Verlassenschaftsgericht bewirkt
oder gemeinsam mit den Erben des
Verstorbenen unter Zustimmung der
Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließt, aufgrund derer
der Anteil des Verstorbenen einer
anderen Person zukommt.
Abweichend zu diesen Fällen können
die Partner auch durch eine vor einem
Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung geschlossene schriftliche Vereinbarung bestimmen, dass anstelle des
gesetzlichen Eigentümerübergangs an
den Überlebenden der Anteil des Verstorbenen einer anderen natürlichen
Person zukommt, die dann diesen
Anspruch auf Übereignung gegen den
Nachlass geltend zu machen hat. Unterlässt der durch diese Vereinbarung
Begünstigte jedoch die fristgerechte
Verfolgung seines Anspruchs, so tritt
der Eigentumsübergang auf den überlebenden Partner ein. Gleiches gilt,
wenn der Begünstigte den Erbfall nicht
erlebt oder vor seiner Eintragung in
das Grundbuch stirbt.
Ausgleichszahlungen:
Grundsätzlich gilt, dass der überlebende Partner, der den Anteil des Verstorbenen durch Zuwachs erhält, an die
Verlassenschaft oder später an die Erben die Hälfte des Verkehrswerts des
Mindestanteils als Übernahmspreis zu
bezahlen hat (§ 14 Abs. 2 WEG 2002).
Diese zumeist beträchtliche finanzielle
Belastung für den Überlebenden ist
nur dann gemildert, wenn die Höhe
der Zahlungspflicht des überlebenden
Partners an die Verlassenschaft einvernehmlich bestimmt wird; dies setzt voraus, dass kein Inventar zu errichten ist
und dass dadurch nicht in die Rechte
von Gläubigern oder Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen eingegriffen
wird. Das Gesetz macht jedoch eine
wichtige Ausnahme von dieser Zahlungspflicht des überlebenden Partners
gemäß § 14 Abs. 2 WEG 2002. Diese
Zahlungspflicht gilt gemäß § 14 Abs. 3
WEG 2002 dann nicht, wenn:
–– der überlebende Partner ein Pflicht-
teilsberechtigter nach dem verstorbenen Partner ist,
–– Gegenstand des gemeinsamen Woh-
nungseigentumsrechts eine Wohnung
war (also kein Pkw-Abstellplatz, kein
Geschäftslokal),
–– die dem überlebenden Partner zur Befriedigung seines dringenden
Wohnbedürfnisses dient,
–– kein anderer Pflichtteilsberechtigter
vorhanden ist
–– und die Verlassenschaft nicht über-
schuldet wäre.
Wenn aber neben dem überlebenden
Partner noch ein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, so hat der
überlebende Partner ein Viertel des
Verkehrswertes des Mindestanteils
an die Verlassenschaft zu bezahlen.
Gleiches gilt auch im Falle einer überschuldeten Verlassenschaft nach dem
verstorbenen Partner.
Bei unzumutbar hohen Übernahmspreisen kann auf Antrag die Zahlungspflicht bis auf fünf Jahre hinausgeschoben werden oder es können vom
Verlassenschaftsgericht Teilzahlungen
bewilligt werden.
Achtung:
Eine Erlassung der Zahlungspflicht
des überlebenden Partners kann seit
1. Oktober 2006 nur mehr erbrechtlich
(in Testamentsform oder Schenkung
auf den Todesfall) erfolgen, nicht mehr
durch eine sonstige Vereinbarung der
Eigentümerpartner. Pflichtteilsberechtigte und Gläubiger des verstorbenen
16
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06. Gesetzliche Sondererbfolge
Eigentümerpartners gehen jedoch den
Ansprüchen des überlebenden Eigentümerpartners hinsichtlich ihrer Forderungen durch das allgemeine Erbrecht vor!
Aufgrund der Komplexität der Rechtslage und der finanziellen Konsequenzen
sollte anlässlich des gemeinsamen
Erwerbs eines Wohnungseigentumsobjekts und der Begründung einer
Eigentümerpartnerschaft die Beratung
durch einen Notar oder Rechtsanwalt
in Anspruch genommen werden.
Sonderregelungen bestehen nur noch
im bäuerlichen Erbrecht.
a) Anerbenrecht –
bäuerliches Erbrecht
Das Anerbenrecht dient der Sicherung
eines wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen Bauernstandes. Es sollen
die Zerstückelung des „Erbhofes“ und
die Entstehung von Zwergwirtschaften verhindert und durch Ausschluss
der Zivilteilung das Bauerngut der
Stammfamilie erhalten werden (Anerbengesetz 1958, in der Fassung BGBI.
1989/659). In Kärnten und Tirol sind
auch noch besondere Höferechte in
Kraft (Tiroler Höfegesetz 1990, in der
Fassung BGBI. 1989/657, Kärntner
Erbhöfe-Gesetz 1990, in der Fassung
BGBI. 1989/658).
Begriffe:
–– Erbhöfe: mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche
Betriebe, die im Eigentum einer
natürlichen Person, von Ehegatten
oder eines Elternteils und eines Kindes stehen und mindestens einen
zur angemessenen Erhaltung von
zwei erwachsenen Personen ausreichenden Durchschnittsertrag haben,
der jedoch das Zwanzigfache dieses
Ausmaßes nicht übersteigt.
Für die Definition eines Erbhofes
gem. § 2 und 3 Kärntner ErbhöfeGesetz ist ebenfalls eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ausschlaggebend, während nach § 1 Tiroler
Höfegesetz als „geschlossener Hof“
jede landwirtschaftliche mit einem
Wohnhaus versehene Besitzung gilt,
die in der Höfeabteilung des Grundbuches eingetragen ist.
–– Anerbe: Aus dem Kreis der Miterben
wird ein Anerbe bestimmt, der den
Erbhof übernimmt und die übrigen
Miterben („weichende Erben“) mit
einem Übernahmspreis abfinden
muss. In Tirol und in Kärnten gelten
zum Teil andere Bestimmungen zur
Ermittlung von Anerben als nach
dem (Bundes-)Anerbengesetz.
–– Übernahmspreis: Dieser kann im
Einvernehmen der Miterben festgelegt werden; kommt es zu keiner
Einigung, bestimmt das Verlassenschaftsgericht aufgrund von zwei
Sachverständigengutachten dessen
Höhe nach Billigkeit. Als Grundsatz
gilt, dass der Anerbe „wohl bestehen kann“.
–– Nachtragserbteilung: Überträgt der
Anerbe innerhalb von zehn Jahren
nach dem Tod des Erblassers oder,
falls er minderjährig ist, nach Eintritt
der Volljährigkeit das Eigentum am
ganzen Hof oder an Teilen davon auf
18
19
07. Gewillkürte Erbfolge
einen anderen, so hat er jenen Betrag, um den der bei einem Verkauf
erzielbare Erlös den Übernahmswert
(das ist der Ertragswert, nicht der
Verkehrswert) übersteigt, an die
Miterben herauszugeben.
Für Detailfragen sollte ein Notar zu
Rate gezogen werden.
b) Gesetzliches
Erbrecht nach
Geistlichen
Ein eigenes gesetzliches Erbrecht
besteht nunmehr nach dem Inkrafttreten des 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes mit 1.1.2000 für diese nicht
mehr; es gilt auch hier die allgemeine
gesetzliche Erbfolge.
Der Erblasser kann von der gesetzlichen Erbfolge abweichen,
–– entweder einseitig oder
–– durch Mitwirkung des durch die
Verfügung Betroffenen.
Letztwillige Verfügungen bzw. Anordnungen sind einseitige Erklärungen,
da der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer
nicht mitwirkt. Sie sind daher auch
jederzeit einseitig widerruflich.
Der Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine Sonderform
der letztwilligen Verfügung, kann nur
zwischen Ehegatten abgeschlossen
werden und bedarf eines Notariatsaktes, da es sich um einen Ehepakt
handelt. Im Erbvertrag setzt entweder
ein Gatte den anderen oder es setzen beide einander zu Erben ein. Der
Erbvertrag muss aber dem Erblasser
mindestens ein „reines Viertel“ des
Nachlasses zu seiner freien Verfügung
lassen, so dass er sich nur auf drei
Viertel erstrecken kann. Über dieses
freie Viertel können die Ehegatten ein
(nur ihnen gestattetes) gemeinschaftliches Testament errichten.
Der Erbvertrag bindet den Erblasser.
Einer einvernehmlichen Aufhebung
steht allerdings nichts im Wege.
Der Erbvertrag hindert den Erblasser
genauso wenig wie ein Testament,
über sein Vermögen unter Lebenden
zu verfügen.
Das Vermächtnis
(Legat)
Darunter versteht man eine letztwillige
Verfügung, bei der eine oder mehrere
Personen – genannt Vermächtnisnehmer – bestimmte Gegenstände des
Nachlasses (z. B. Briefmarkensammlung, Münzen, Bilder, aber auch Geldbeträge) erhalten sollen. Dies kann in
einem Testament erfolgen oder auch
in einer letztwilligen Anordnung, die
keine Erbeinsetzung enthält (Kodizill).
Ein Vermächtnisnehmer (Legatar) ist
somit nur Nachlassgläubiger, d . h.,
er übernimmt den ihm vermachten
Gegenstand und ist daher mit seinem
persönlichen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten nicht haftbar. Seine
Forderung ist gegenüber Forderungen
der Nachlassgläubiger, Pflichtteilsberechtigten und Unterhaltsberechtigten
nachrangig.
Schenkung auf den
Todesfall
Die Schenkung auf den Todesfall ist
eine Schenkung, deren Erfüllung erst
20
21
nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll. Der Beschenkte muss das
Schenkungsversprechen annehmen.
Durch den Schenkungsvertrag ist der
Geschenkgeber (spätere Erblasser)
gebunden. Dieser Vertrag muss in
Form eines Notariatsaktes errichtet
werden, in welchem der Schenkende
ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht
verzichten muss.
Das Testament
Beim Testament ist, wie bei jeder anderen letztwilligen Verfügung, jegliche
Art der Vertretung (sowohl durch den
gesetzlichen Vertreter, wie etwa durch
einen Elternteil oder einen Sachwalter,
als auch durch einen gewillkürten Vertreter, z. B. durch einen berufsmäßigen
Parteienvertreter) ausgeschlossen.
Das Testament ist eine letztwillige
Verfügung, mit der ein Erbe eingesetzt
wird. Der Bedachte ist Erbe, wenn er
den ganzen Nachlass oder einen
quotenmäßig bestimmten Teil erhalten
soll. Erbt jemand den gesamten Nachlass allein, spricht man von
einem Universalerben.
Voraussetzung für
die Gültigkeit eines
Testamentes
a) Testierfähigkeit
Voll testierfähig sind:
–– Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und denen der
Testiervorgang und der Inhalt der
Verfügung bewusst sind.
Beschränkt testierfähig sind:
–– Minderjährige zwischen dem 14. und
18. Lebensjahr;
–– psychisch kranke und geistig
behinderte Personen, denen ein
Sachwalter bestellt worden ist, unter
der Voraussetzung, dass sie das
Bewusstsein haben, eine letztwillige
Verfügung zu treffen, und wissen,
was ihr Inhalt ist.
Letztwillige Anordnungen von beschränkt
testierfähigen Personen sind nur dann
gültig, wenn sie mündlich vor Gericht
oder mündlich vor einem Notar errichtet wurden (öffentliches Testament).
Mündige Minderjährige haben jedoch
die Möglichkeit, ein wirksames Nottestament zu errichten (§ 597 ABGB).
Testierunfähig sind:
–– Personen, die das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben (vor dem
14. Geburtstag);
–– Geisteskranke und Geistesschwache;
–– Personen, die aus sonstigen Gründen den Gebrauch der Vernunft
nicht haben oder bewusstseinsgestört sind (z. B. infolge von
Drogenmissbrauch wie Alkohol,
Medikamente oder Rauschgift) und
daher den Testiervorgang und den
Inhalt der Verfügung nicht begreifen
können.
b) Formvorschriften
Die FORMVORSCHRIFTEN zur Testamentserstellung sind gesetzlich geregelt, um unter anderem zu verhindern,
dass ein von dritten Personen vorverfasstes Testament dem Erblasser zur
Unterfertigung untergeschoben wird.
Eigenhändiges
Testament
Die wahrscheinlich am häufigsten
verwendete Form zur Erstellung eines
Testamentes ist die eigenhändig
schriftliche Form. Bei dieser Form
müssen allerdings einige wichtige
Regeln befolgt werden, da ansonsten
ein derartiges Testament ungültig ist
und dann doch die gesetzliche Erbfolge, die man vielleicht nicht wünscht,
grundsätzlich zum Tragen kommt.
–– Das eigenhändige Testament muss
eigenhändig handschriftlich, am
Ende des Textes mit Datum und
Unterschrift (mit vollem Namen)
versehen, geschrieben werden. In
diesem Fall sind keine Testamentszeugen nötig. Etwaige Ergänzungen
müssen nochmals, unter Beisetzung
des Datums, unterschrieben werden. Das Fehlen des Datums macht
ein Testament nicht unwirksam, die
Wirksamkeitsvoraussetzungen sind
lediglich, dass das eigenhändige
Testament handschriftlich geschrieben und handschriftlich unterschrieben ist.
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Muster für ein einfaches eigenhändiges Testament
Fremdhändiges
Testament
–– Wird das Testament mit der Schreibmaschine, dem Computer oder von
einer anderen Person handschriftlich für den Erblasser (Testator)
geschrieben, dann müssen der
Erblasser selbst und drei fähige
Testamentszeugen das Testament
eigenhändig unterschreiben. Der
Erblasser muss den Zeugen erklären, dass der Text seinen letzten
Willen enthält. Zwei der drei Zeugen
müssen gleichzeitig anwesend sein.
Die Zeugen müssen neben der
Unterschrift einen auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz
anbringen (z. B. Gerhard Mair als
ersuchter Testamentszeuge). Den
Inhalt müssen sie nicht kennen.
Falls Sie Zweifel bei der Errichtung
eines gültigen Testamentes haben,
lassen Sie Ihre letztwillige Verfügung
von einem Notar oder Anwalt entwerfen oder prüfen.
WICHTIG:
Versehen Sie das Testament auch mit Ort und Datum. Dies ist zwar kein Gültigkeitserfordernis, wird aber vom Gesetz selbst empfohlen, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, wenn mehrere (einander widersprechende)
Testamente auftauchen.
Die dabei anfallenden Kosten sind
gering und somit auf alle Fälle gerechtfertigt.
Hinweis:
Ein Testament, das die gesetzlichen
Formvorschriften nicht erfüllt, ist
ungültig!
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Muster für ein fremdhändiges
Testament
(mit Schreibmaschine)
Muster für ein fremdhändiges
Testament (handschriftlich von
fremder Person)
Testament
Ich, Fritz Müller, geboren am 24.01.1946, wohnhaft in Linz,
Herrenstraße 10, erkläre nach reiflicher Überlegung und
vollkommen unbeeinflusst meinen letzten Willen wie folgt:
1. Zu Erben meines gesamten Nachlasses setze ich zu
gleichen Teilen meinen Sohn Rudi und meine Tochter
Resi ein.
2. Meiner Gattin Rosa vermache ich zur Abdeckung ihres Pflichtteiles meine Sparguthaben bei der Allgemeinen Sparkasse. Überdies erhält meine Frau im ersten Stock meines
Hauses das unentgeltliche Fruchtgenussrecht auf Lebenszeit.
Dieses Fruchtgenussrecht ist im Grundbuch sicherzustellen.
Vorstehendes Testament, das ich selbst gelesen habe, entspricht meinem letzten und wahren Willen, und ich fertige
dasselbe in gleichzeitiger Gegenwart der hiezu erbetenen
drei Testamentszeugen eigenhändig.
Linz, am 02.09.2015
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Mündliches
Testament
Seit 1.1.2005 kann man nur mehr
dann, wenn unmittelbare Lebensgefahr droht oder die Gefahr des Verlustes der Testierfähigkeit besteht, vor
zwei gleichzeitig anwesenden fähigen
Zeugen, die nicht selbst erbberechtigt sind, ein mündliches Testament
errichten. Zum Beispiel knapp vor einer
Notoperation mit einem Arzt und einer
Krankenschwester als Zeugen oder in
Bergnot durch Zuruf an zwei Bergkameraden.
Eine solche mündliche letzte Anordnung muss auf Verlangen eines jeden,
dem daran gelegen ist, durch die
übereinstimmende Aussage der zwei
Zeugen bestätigt werden, widrigenfalls
diese Erklärung des letzten Willens ungültig ist. Ein derartiges Testament verliert zudem drei Monate nach Wegfall
der Gefahr seine Gültigkeit und sollte
daher umgehend durch ein schriftliches Testament ersetzt werden.
Ein solches Nottestament kann auch
fremdschriftlich unter Beiziehung von nur
zwei fähigen Zeugen, welche zugleich
gegenwärtig sind, errichtet werden. Der
Testamentserrichter muss dieses aber
eigenhändig unterschreiben.
Testamentszeugen
Bei fremdhändigen und mündlichen
Testamenten dürfen die erforderlichen
Zeugen nicht von der Zeugenschaft
ausgeschlossen sein.
Untauglich als Zeugen sind:
absolut
–– Personen unter achtzehn Jahren,
–– Personen, denen aufgrund einer
Behinderung die Fähigkeit fehlt,
entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen des
Erblassers zu bezeugen,
–– Personen, welche die Sprache des
Erblassers nicht verstehen;
relativ
–– ein Erbe oder Legatar hinsichtlich
des ihm zugedachten Nachlasses,
–– der/die Gatte/Gattin, Eltern, Kinder,
Geschwister oder in eben dem Grad
verschwägerte Personen von Erben
oder Legataren.
Die letztwillige Verfügung kann auch
notariell oder gerichtIich durch mündliche Erklärung (Protokoll) oder durch
Übergabe einer Urkunde errichtet
werden.
Hinterlegung eines
Testamentes
Eine letztwillige Anordnung sollte bei
einem Notar hinterlegt werden. Diese
wird im sogenannten „Österreichischen
Zentralen Testamentsregister (ÖZTR)“
per Computer registriert. Das Register
wird zentral geführt und beaufsichtigt.
Der Computer kennt den Inhalt des
Testaments nicht. Auskünfte werden
nur dem Verlassenschaftsgericht bzw.
dem zuständigen Notar als Gerichtskommissär erteilt.
Widerruf und
Änderung eines
Testamentes
Das Testament kann im Gegensatz
zum Erbvertrag jederzeit aufgehoben
werden. Im Allgemeinen hebt ein Testament mit neuerem Datum das frühere
auf. Umgekehrt lebt die alte (schriftliche) letztwillige Verfügung wieder auf,
wenn der Erblasser die jüngere vernichtet. Für eine Änderung gelten die Formvorschriften, welche ganz allgemein
auch für die Erstellung letztwilliger
Verfügungen maßgeblich sind.
Der Widerruf setzt Testierfähigkeit
voraus. Er kann entweder ausdrücklich
oder stillschweigend erfolgen.
Im Unterschied zum Erbvertrag und
zur Schenkung auf den Todesfall kann
der Erblasser die Erbeinsetzung, ein
Vermächtnis oder sonstige Anordnungen jederzeit widerrufen. Dies gilt
sogar dann, wenn der Erblasser in der
letztwilligen Verfügung auf den Widerruf verzichtet oder erklärt hat, dass
jede spätere Anordnung oder Änderung
ungültig sei. Auch die Zurückstellung
und der Widerruf von im ÖZTR erfassten letztwilligen Anordnungen werden
in diesem eingetragen. Sollte ein privat
verwahrtes Testament in mehreren
Gleichschriften errichtet worden sein,
müssen alle Originale vernichtet werden. Da hierbei leicht auf eine Gleichschrift vergessen werden kann, sollte
man von der Erstellung von Gleichschriften und deren Ausfolgungen tunlichst Abstand nehmen. Der letzte Wille sollte auch immer in einer einzigen
Testamentsurkunde zusammengefasst
sein. Der sicherste Weg des Widerrufs
eines Testaments ist der Widerruf in
Testamentsform. Dies ist vor allem zu
empfehlen, wenn sich das zu widerrufende Testament in Händen des Erben
befindet, der nun durch einen anderen
Erben ersetzt werden soll.
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08. Erbunwürdigkeit
Klauseln, Bedingungen, Befristungen
und Auflagen
Der Erblasser kann seinen letzten Willen durch Bedingungen oder Auflagen
einschränken.
Durch eine Bedingung kann der Erblasser die letztwillige Zuwendung von
einem ungewissen Ereignis abhängig
machen, eine Auflage verpflichtet
den Bedachten zu einem bestimmten
Verhalten.
Folgende Beispiele sollen dies
verdeutlichen:
–– gültige Bedingung: „Mein Sohn
erhält mein beim Institut ... (Name,
Adresse) geführtes Wertpapierdepot
Nr. ..., wenn er sein Medizinstudium
abschließt.“
–– gültige Befristung: „Meine Tochter
erhält mit der Vollendung ihres 20.
Lebensjahres meinen gesamten
Schmuck.“
–– gültige Auflage: „Mein Erbe hat für
die Erhaltung des Familiengrabs am
Kalksburger Friedhof aufzukommen.“
Bei Nichterfüllung der Auflage verliert
der Bedachte die Zuwendung.
Es gibt aber auch unmögliche oder
ungültige Bedingungen:
Letztwillige Anordnungen, die unter einer aufschiebenden unmöglichen oder
aufschiebenden unerlaubten Bedingung stehen, sind ungültig.
Beispiele sind:
–– Eine bestimmte kinderlose Person
darf nicht heiraten oder
–– eine bestimmte Person darf nur
einen bestimmten Partner heiraten.
Eine derartige Bedingung macht die
letztwillige Anordnung, der sie beigesetzt ist, zur Gänze unwirksam und
es tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Gänzlich unverständliche oder sinnlose
Bedingungen gelten als nicht beigesetzt, das Testament bleibt gültig.
Es empfiehlt sich, den Rat eines
Notars oder Anwaltes einzuholen, da
bei unüberlegt beigesetzten Klauseln
leicht die Gültigkeit des letzten Willens
vereitelt werden kann.
Erbunwürdig ist beispielsweise,
–– wer den Erblasser zur Erklärung des
letzten Willens gezwungen oder in
betrügerischer Weise verleitet hat,
–– wer den Erblasser an der Erklärung
oder Abänderung des letzten Willens
gehindert hat,
–– wer einen vom Erblasser bereits
errichteten letzten Willen unterdrückt
hat,
–– wer auf andere Weise versucht, den
Willen des Erblassers zu vereiteln,
–– wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur
vorsätzlich begangen werden kann
und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen hat und
–– wer seine sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern
ergebenden Pflichten (Obsorge,
Unterhalt) dem Erblasser gegenüber
gröblich vernachlässigt hat.
Wäre der Erbunwürdige aufgrund des
Gesetzes berufen gewesen, so fällt
die Erbschaft seinen Nachkommen zu.
Erbunwürdigkeit beruht auf dem vermuteten letzten Willen des Erblassers,
Verzeihung hebt daher die Erbunwürdigkeit auf.
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09. Erbverzicht
Zu einem Erbverzicht kommt es meistens dann, wenn der Wunsch besteht,
die Vermögensnachfolge schon zu Lebzeiten des Erblassers durch Zuwendungen an den Verzichtenden herbeizuführen oder zumindest bindend zu regeln.
Der Erbverzicht kommt durch einen
Vertrag zwischen dem Erblasser und
dessen potenziellen Erben zustande.
Er bedarf zu seiner Gültigkeit eines
Notariatsaktes oder eines gerichtlichen Protokolles.
Ein Erbverzicht kann vom Verzichtenden nicht mehr einseitig, sondern nur
im Einvernehmen mit dem Erblasser widerrufen werden, der Erblasser jedoch
kann den Verzichtenden dennoch zum
Erben einsetzen.
–– Der Erbverzicht wirkt sich im Zweifel
(wenn nichts anderes vereinbart)
auch zu Lasten der Nachkommen
der Verzichtenden aus.
–– Der Erbverzicht schließt im Zweifel
(mangels gegenteiliger Vereinbarung)
nicht nur das gesetzliche Erbrecht,
sondern auch das Pflichtteilsrecht
aus. Wird hingegen auf das Pflichtteilsrecht verzichtet, so bleibt das
gesetzliche Erbrecht gewahrt.
Beispiel:
Der Erblasser hat ein Haus und möchte, dass es nach seinem Tod aus-
10. Pflichtteilsrecht
schließlich von der Tochter A übernommen wird. Er bewegt daher die
Tochter B dazu, auf ihr Erbrecht, allenfalls gegen Zahlung einer Abfindung,
zu verzichten.
Bestimmten Personen kommt unabhängig vom Inhalt einer etwa bestehenden
letztwilligen Verfügung der sogenannte
Pflichtteil zu. Voraussetzung ist, dass
diese Personen aufgrund des Gesetzes
im konkreten Fall erbberechtigt wären
und dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis angehören. Diese Personen
nennt man auch „Noterben“. Ausgenommen sind daher auch erbunfähige,
erbunwürdige Personen und solche, die
auf das Erbrecht oder auf den Pflichtteil verzichtet haben.
Die pflichtteilsberechtigten Personen
sind:
–– die Nachkommen (sofern sie konkret
gesetzlich erbberechtigt wären);
–– der Ehegatte;
–– die Vorfahren (aber nur dann, wenn
keine Nachkommen des Erblassers
vorhanden sind).
Wichtiger Hinweis:
Geschwister des Erblassers und ihre
Nachkommen sind daher niemals
pflichtteilsberechtigt.
Dem Pflichtteilsberechtigten steht kein
Erbrecht, sondern nur ein Forderungsrecht gegen den Nachlass (später nach
der Einantwortung gegen die Erben) zu.
Daher besteht grundsätzlich auch kein
Anspruch auf bestimmte Verlassenschaftsgegenstände, sondern nur auf
eine bestimmte Geldsumme.
Pflichtteilsquote
Die Pflichtteilsquote richtet sich jeweils
danach, was die pflichtteilsberechtigten
Personen als gesetzliche Erbquote
erhalten hätten, und beträgt:
–– bei Nachkommen und Ehegatten die
Hälfte der gesetzlichen Erbquote;
–– bei Vorfahren ein Drittel der gesetzlichen Erbquote.
Beispiele:
A hinterlässt seine Gattin B und seine
Kinder C und D. Wie hoch ist der Pflichtteil von C und D?
Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt ein
Sechstel.
A verstirbt kinderlos und hinterlässt
seine Gattin B, seinen Vater V und seine Mutter M. Wie hoch ist der Pflichtteil von V und M?
Der Pflichtteil beträgt je ein
Achtzehntel.
A hinterlässt seine Eltern M und V.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt je ein Sechstel.
Wenn der Erblasser mit einem Elternteil oder einem Kind zu keiner Zeit ein
Naheverhältnis hatte, wie es in der
Familie zwischen Eltern und Kindern
gewöhnlich besteht, so kann er den
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11. Enterbung
Pflichtteil auf die Hälfte mindern. Eine
solche Pflichtteilsminderung wird v. a.
zwischen dem unehelichen Kind und
seinem Vater in Betracht kommen.
Das Recht auf Pflichtteilsminderung
steht nicht zu, wenn der Erblasser die
Ausübung des Rechts auf persönliche
Kontakte mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.
Beispiel:
Ein uneheliches Kind lebt ausschließlich bei der Mutter und in der von ihr
neu gegründeten Familie (Mutter und
Stiefvater), unterhält keinerlei Kontakt
zum leiblichen Vater, und es bestand
auch zu keiner Zeit (das ist wichtig) ein
„familiäres“ Naheverhältnis.
Eine Pflichtteilsminderung auf die Hälfte tritt nicht automatisch (von Gesetzes wegen) ein, sie muss sich vielmehr
aus einer vom Erblasser errichteten
letztwilligen Verfügung ergeben.
Pflichtteilsberechtigte Personen haben
das Recht, die Schätzung und Inventarisierung (Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses) des Nachlasses zu
verlangen sowie dass unter Umständen zu Lebzeiten erfolgte Schenkungen
des Erblassers (vor allem an andere
pflichtteilsberechtigte Personen) bei
der Berechnung ihres Pflichtteiles
berücksichtigt werden („Schenkungsanrechnung“).
Bei der Ermittlung des Pflichtteiles ist
vom „reinen Nachlass“ auszugehen,
das ist das um die Schulden des Erblassers und Begräbniskosten bereinigte Vermögen.
Wichtiger Hinweis:
Für die Pflichtteilsberechnung wird bei
Liegenschaften nicht der Einheitswert,
sondern der Verkehrswert herangezogen.
Schenkungspflichtteil
Der Erblasser soll die Pflichtteilsansprüche nicht dadurch vereiteln,
dass er vor seinem Tod sein Vermögen
verschenkt. Diese Ansprüche gingen
ins Leere, wenn kein Nachlass mehr
vorhanden ist. Das soll durch die sogenannte Schenkungsanrechnung verhindert werden. Im Einzelfall sind diese
Anrechnungen recht kompliziert. Da die
hierbei zu beachtenden (Verjährungs-)
Fristen zwischen Schenkung und
Todesfall gegebenenfalls unterschiedlich zu bemessen sind, wobei u. a. auf
den Zweck der Schenkung, die Person
des Beschenkten, die Höhe der Schenkung (Relation zum Gesamtvermögen)
Bedacht zu nehmen ist, erscheint die
Kontaktierung eines Rechtsanwalts
oder Notars für die Behandlung dieser
auf den konkreten Einzelfall bezogenen
Frage zweckmäßig und ratsam.
Unter Enterbung versteht man die Entziehung des Pflichtteiles durch letztwillige Verfügung.
Die Entziehung des gesetzlichen
Erbteiles liegt in der Verfügungsfreiheit des Erblassers und bedarf keiner
Begründung.
Die Entziehung des Pflichtteiles
(„Enterbung“) ist jedoch nur aus einem
der im Gesetz (§§ 768 ff. ABGB) angeführten Enterbungsgründe zulässig
und muss, außer in den Fällen, bei
denen es sich um allgemeine Erbunwürdigkeitsgründe handelt, im Testament ausdrücklich ausgesprochen
und begründet werden. Im Falle von
Streitigkeiten muss der Erbe die Enterbung der Pflichtteilsberechtigten und
das Vorliegen eines Enterbungsgrundes (Rechtmäßigkeit der Enterbung)
beweisen.
Achtung: Die Nachkommen eines
rechtmäßig enterbten Kindes haben
Anspruch auf den Pflichtteil.
Ein Pflichtteilsberechtigter kann
enterbt werden, wenn er
–– den Erblasser im Notstand hilflos
gelassen hat (dies wurde von der
Rechtsprechung bei der Vernachlässigung eines kranken Vaters und bei
grob schuldhafter Verletzung der Unterhaltspflicht bejaht. Notstand kann
auch bei finanzieller oder psychischer Hilfsbedürftigkeit bestehen);
–– wegen einer oder mehrerer mit
Vorsatz begangenen strafbaren
Handlung/en zu einer lebenslangen
oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist;
–– beharrlich eine gegen die öffentliche
Sittlichkeit verstoßende Lebensart
führt;
–– hoch verschuldet und verschwenderisch ist.
Der Ehegatte kann überdies enterbt
werden, wenn er seine Beistandspflicht
gröblich vernachlässigt hat.
Alle Erbunwürdigkeitsgründe sind zugleich Enterbungsgründe.
Wenn bei einem „sehr verschuldeten
oder verschwenderischen“ Noterben
die Gefahr besteht, dass der ihm
gebührende Pflichtteil seinen Kindern
ganz oder zum größten Teil entgehen
würde, so kann der Erblasser veranlassen, dass der Pflichtteil direkt den
Kindern des Noterben zugewendet
wird. Man spricht in diesem Fall von
„Enterbung in guter Absicht“.
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12. Erbschaftserwerb
Die Vermögensübernahme durch
den Erben
Zunächst kommt es zum sogenannten
Erbanfall (Tod des Erblassers oder
Todeserklärung), wobei der zuständige
Notar als Gerichtskommissär die Verlassenschaftsabhandlung durchführt.
Die Zuständigkeit ergibt sich aus der
Verteilungsordnung, die am Ende eines
jeden Kalenderjahres für das folgende
Kalenderjahr vom Landesgericht aufgestellt wird.
Den ersten Schritt im Verlassenschaftsverfahren stellt die Todesfallaufnahme dar, die der Gerichtskommissär vornimmt. Sie hat im Wesentlichen
Informations- und Sicherungszweck,
dient zur Feststellung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Erblassers und zur Vorprüfung der
Zuständigkeiten und der Frage, ob das
Verfahren fortgesetzt werden soll.
Der Erbe darf sich allerdings nicht einfach der Verlassenschaft bemächtigen,
sondern er muss seine Rechtsposition
im Verlassenschaftsverfahren durch Abgabe einer bedingten oder unbedingten
Erbantrittserklärung geltend machen.
Für Todesfälle nach dem 31.12.2004
gelten die Bestimmungen des neuen
Außerstreitgesetzes (BGBl. I
2003/111):
Demnach kann der Gerichtskommissär
die zur Berichtigung der Kosten eines
einfachen Begräbnisses erforderlichen
Beträge (ohne erforderliche Genehmigung des Gerichts) ausfolgen oder
entsprechende (betraglich beschränkte, mit seinem Amtssiegel versehene)
Kontofreigaben erteilen, welche keiner
gerichtlichen Genehmigung bedürfen.
Ist unbestritten oder durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen, dass
einem Dritten an Gegenständen, die
anscheinend zur Verlassenschaft
zählen (vom Verstorbenen lediglich
verwahrte Sachen), ein Recht zusteht,
so kann er dieses auch während des
Verlassenschaftsverfahrens ausüben.
Der Erbe eines nach dem 31.12.2004
Verstorbenen, der bei Antritt der
Erbschaft sein Erbrecht hinreichend
ausweist, hat nach dem ebenfalls neu
gefassten § 810 ABGB das Recht,
das Verlassenschaftsvermögen zu
benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das
Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere
Personen zu, so üben sie dieses Recht
gemeinsam aus, soweit sie nichts
anderes vereinbaren. Verwaltungs- und
Vertretungshandlungen vor Abgabe von
Erbantrittserklärungen zur gesamten
Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem
Verlassenschaftsvermögen bedürfen
der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Auf Verlangen hat der Gerichtskommissär den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis
auszustellen (§ 172 AußStrG nF), die
jedoch bei Änderung der Vertretungsverhältnisse vom Gerichtskommissär
wieder abzufordern ist.
Schließlich erfolgt die eigentliche
Vermögensübernahme durch einen Beschluss des Gerichtes (Einantwortung),
der den Übergang des Nachlasses in
das Eigentum des Erben bewirkt.
Eine Verlassenschaftsabhandlung
unterbleibt,
–– wenn kein oder ein den Betrag von
EUR 4.000,– nicht übersteigendes
Nachlassvermögen (ohne Abzug von
Schulden) vorhanden ist, keine Liegenschaften zum Nachlass gehören
und somit kein Antrag auf Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird,
–– wenn das Gericht die Aktiva einer
überschuldeten Verlassenschaft auf
Antrag den Gläubigern überlässt,
weil nicht schon eine unbedingte
Erbantrittserklärung abgegeben
oder ein Antrag auf Überlassung als
erblos gestellt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet
wurde (sogenannte „Überlassung
an Zahlungs statt“); sind mehrere Gläubiger vorhanden, so ist im
Wesentlichen nach den Vorschriften
der Insolvenzordnung zu verteilen
(„kridamäßige Verteilung“), wobei
vorrangig die Massekosten (Verfahrenskosten, Kosten des Verlassenschaftskurators, dann die Kosten
für ein einfaches Begräbnis) berichtigt werden,
–– oder der Nachlasskonkurs (nach der
IO) eröffnet wird, ferner
–– bei einem sogenannten Ausfolgungsverfahren, bei dem das im Inland
befindliche Vermögen den Erben
von ausländischen Staatsbürgern
in einem vereinfachten Verfahren
überlassen wird, wenn der/die Verstorbene ihren letzten gewöhnlichen
Wohnsitz im Ausland hatte und die
Rechtsdurchsetzung im Ausland für
die Erben möglich ist.
Für Todesfälle ab dem 1.1.2005 wurde
ein besonders wichtiges Reformziel
des neuen Außerstreitgesetzes verwirklicht, nämlich die Umgestaltung
des Verlassenschaftsverfahrens zur
Feststellung des Erbrechtes; musste
nach dem alten Außerstreitgesetz das
Verlassenschaftsverfahren unterbrochen werden, bis über die Erbrechtsklage im Zivilprozess entschieden
worden ist, wird nunmehr darüber
im Verlassenschaftsverfahren selbst
entschieden.
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13. Berufung zur Erbfolge
Der Erbe wird durch gesetzliche oder
gewillkürte Erbfolge bestimmt.
14. Das Schenkungsmeldegesetz 2008
Inkrafttreten
Aufgrund der Entscheidungen des
Verfassungsgerichtshofes vom Frühjahr 2007 entfiel die Erbschafts- und
Schenkungssteuer für unentgeltliche
Erwerbe ab dem 1. August 2008.
Durch das SchenkMG 2008 wurden
Meldebestimmungen eingeführt, die
dazu beitragen sollen, Missbrauch
aufgrund der geänderten Gesetzeslage
hintanzuhalten.
Die Meldebestimmungen sind auf
Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden anzuwenden, bei
denen die Steuerschuld nach dem 31.
Juli 2008 entstanden ist.
Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwen-
dungen, für die die Steuerschuld vor
dem 1.8.2008 entstanden ist, unterliegen weiterhin den Bestimmungen des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955.
Beachte: Bei Erwerben aufgrund einer
Schenkung auf den Todesfall entsteht
die Steuerschuld mit dem Tod des
Geschenkgebers.
Meldepflichten bei
Schenkungen
Schenkungen und Zweckzuwendungen
unter Lebenden sind dem Finanzamt
anzuzeigen, wenn
–– Bargeld,
––
––
––
––
Kapitalforderungen,
Unternehmensanteile,
Betriebe (Teilbetriebe),
bewegliches körperliches Vermögen
oder
–– immaterielle Vermögensgegenstände
Nicht-Angehörige
Für Schenkungen zwischen anderen
Personen besteht die Meldepflicht
bereits bei Übersteigen einer Wertgrenze von EUR 15.000,–. Hier gilt
eine 5-Jahres-Betrachtung.
erworben werden und der Erwerber,
Geschenkgeber, Zuwendende bei
freigiebiger Zuwendung, Beschwerte
bei Zweckzuwendung im Zeitpunkt des
Erwerbes einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die
Geschäftsleitung im Inland hatte.
Wird durch einen anzeigepflichtigen
Vorgang die Betragsgrenze überschritten, so sind in der Anzeige alle von der
Zusammenrechnung erfassten Erwerbe
anzuführen.
Befreiung von der
Anzeigepflicht
Angehörige
Schenkungen zwischen Angehörigen
müssen der Finanzbehörde ab einer
Wertgrenze von EUR 50.000,– pro Jahr
gemeldet werden. Schenkungen innerhalb eines Jahres zwischen denselben
Personen sind dabei zusammenzurechnen (1-Jahres-Betrachtung). Als Angehörige gelten neben dem Ehegatten
Verwandte in gerader Linie sowie bis
zum vierten Grad in der Seitenlinie,
ebenso nah Verschwägerte, Wahl- und
Pflege-Eltern bzw. -Kinder, Lebensgefährten und deren Deszendenten sowie
der eingetragene Partner.
Von der Anzeigepflicht befreit sind:
–– Grundstücke, da diese der Grunderwerbsteuer unterliegen (siehe unterhalb) und der Vermögensübergang
der Finanzverwaltung somit ohnehin
bekannt ist,
–– übliche Gelegenheitsgeschenke,
soweit der gemeine Wert
EUR 1.000,- nicht übersteigt, und
Hausrat (einschließlich Wäsche und
Kleidungsstücke),
–– Schenkungen unter Ehegatten zur
Schaffung einer dringenden Wohnstätte (max. 150 m 2 Wohnnutzfläche),
–– Gewinne aus Preisausschreiben und
Gewinnspielen,
–– Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen,
–– Zuwendungen an gemeinnützige,
wohltätige oder kirchliche Zwecke
verfolgende juristische Personen,
gesetzlich anerkannte Religionsge-
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sellschaften, politische Parteien und
entsprechende ausländische Vereinigungen (bei Gegenseitigkeit)
–– Zuwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden
Das Schenkungsmeldesystem soll der
Finanzverwaltung die Aufdeckung von
Abgabenhinterziehungen erleichtern.
Die Meldung von Schenkungen löst
keine Steuerpflicht aus, sie ist eine
reine Information der Finanzverwaltung.
Die Anzeigeverpflichtung trifft sowohl den Zuwendenden als auch den
Erwerber, wenn zumindest einer von
beiden einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Sitz oder
die Geschäftsleitung im Inland hat.
Die Anzeigepflicht betrifft alle, die am
Schenkungsvorgang mitgewirkt haben,
z. B. auch Rechtsanwälte und Notare.
Anzeigefrist
Die Anzeige hat binnen dreier Monate
ab Erwerb zu erfolgen. Wird die Anzeigepflicht durch Zusammenrechnen
mehrerer Erwerbe ausgelöst, ist der
Erwerb für die Anzeigefrist maßgeblich, mit dem die Betragsgrenzen (EUR
50.000,– bzw. EUR 15.000,–) erstmals
überschritten werden.
Anzeigen sind grundsätzlich auf
elektronischem Weg mittels Formular
„Schenk 1“ zu übermitteln (www.bmf.
gv.at). Die Anzeige kann jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis
übermittelt werden.
Nichtmeldung
Die Unterlassung der Meldung anzeigepflichtiger Vorgänge stellt eine
Finanzordnungswidrigkeit dar und wird
mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des
gemeinen Wertes des durch die nicht
angezeigten Vorgänge übertragenen
Vermögens geahndet.
Wer die Frist für die abgabenrechtliche
Anzeige versäumt, hat innerhalb eines
Jahres ab dem Ende der Anzeigefrist
die Möglichkeit einer strafbefreienden
Selbstanzeige.
Unentgeltliche
Übertragung von
Grundstücken
Durch die Abschaffung der Erbschaftsund Schenkungssteuer entfiel auch
das im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelte Grunderwerbsteueräquivalent. Seit 1.8.2008
unterliegen daher unentgeltliche
Grundstücksübertragungen der Grund-
erwerbsteuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz.
Die Grunderwerbsteuer erfasst die
Übertragung des Eigentums an inländischen Grundstücken (Grund und
Boden, Gebäude samt Zubehör). Als
Grundstücke gelten auch Baurechte
und Superädifikate.
Seit 1.1.2016 ist bezüglich der Grunderwerbsteuer Folgendes zu beachten:
Bemessungsgrundlage bei Erwerben
von Grundstücken ist grundsätzlich der
Wert der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis, übernommene Schulden und
Verpflichtungen).
Bei Erwerben ohne Gegenleistung ist
der eigens im Gesetz definierte, sog.
„Grundstückswert“ als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Der „Grundstückswert“ bildet außerdem für alle Erwerbsvorgänge die
Mindestbemessungsgrundlage.
Der Grundstückswert im Sinne dieser
Bestimmung kann auf zwei unterschiedliche Arten ermittelt werden,
wobei es dem Steuerpflichtigen
freisteht, nach welcher Methode der
Grundstückswert berechnet wird.
Als Grundstückswert gilt entweder
–– die Summe des hochgerechneten
(anteiligen) dreifachen Bodenwertes
und des Gebäudewertes oder
–– der von einem geeigneten Immobilien-
preisspiegel abgeleitete Wert.
Der Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes des Grundstücks ist
jedoch möglich, z. B. durch Vorlage
eines Sachverständigen-Gutachtens.
Die Details für die Berechnung des
Grundstückswerts werden in einer
Verordnung geregelt.
Beträgt bei einem Erwerb die Gegenleistung (z. B. Kaufpreis, übernommene Schulden und Verpflichtungen) mehr
als 70 % des Grundstückswertes, liegt
ein entgeltlicher Erwerb vor.
Bei entgeltlichen Erwerben fällt Grunderwerbsteuer iHv 3,5 % der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis, übernommene
Schulden und Verpflichtungen) bzw. des
höheren Grundstückswerts an.
Bei einer Gegenleistung von nicht mehr
als 30 % des Grundstückswertes liegt
ein unentgeltlicher Erwerb vor.
Erwerbe durch Erbanfall sowie Erwerbe
unter Lebenden durch sog. „begünstigte Angehörige“ werden jedenfalls als
unentgeltlich fingiert (selbst wenn sie
iSd der o. a. Regelung entgeltlich sind).
Die sog. „begünstigten Angehörigen“
sind:
–– Ehegatten und eingetragene Partner
–– Lebensgefährten bei gemeinsamem
Hauptwohnsitz
–– Verwandte und Verschwägerte in
gerader Linie
40
41
–– Stief-, Wahl- und Pflegekinder und
deren Kinder, Ehegatten und eingetragener Partner
–– Geschwister
–– Nichten und Neffen
Bei unentgeltlichen Erwerben kommt
der sog. Stufentarif zur Anwendung:
–– 0,5 % für die ersten EUR 250.000.des Grundstückswertes
–– 2,0 % für die nächsten EUR 150.000.des Grundstückswertes
–– 3,5 % darüber hinaus (d. h. über
EUR 400.000.- des Grundstückswertes)
Für die Ermittlung des anzuwendenden
Steuersatzes sind Erwerbe innerhalb der
letzten 5 Jahre zusammenzurechnen.
Als teilentgeltlich gilt ein Erwerb, wenn
die Gegenleistung mehr als 30 %,
jedoch nicht mehr als 70 % des Grundstückswertes beträgt.
Teilentgeltliche Erwerbe werden in
einen entgeltlichen und in einen
unentgeltlichen Teil aufgespalten.
Der unentgeltliche Teil unterliegt dem
Stufentarif (s. o.), der entgeltliche Teil
dem normalen Grunderwerbsteuertarif
iHv 3,5 %.
Von der Grunderwerbsteuer befreit
sind Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden zwischen Ehegatten oder
eingetragenen Partnern unmittelbar
zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte
zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten oder eingetragenen Partner, soweit die Wohnnutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.
Ebenfalls befreit ist ab 1.1.2016 der
Erwerb einer Wohnstätte oder eines
Anteiles an dieser durch Erbanfall,
durch Vermächtnis bzw. durch Erfüllung
eines Pflichtteilsanspruchs durch den
Ehegatten oder eingetragenen Partner,
wenn das Grundstück dem Erwerber im
Zeitpunkt des Todes als Hauptwohnsitz
gedient hat und soweit die Wohnnutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.
Bei unentgeltlichen (s. o.) Betriebsübergaben besteht ein Freibetrag in
Höhe von EUR 900.000.- ; darüber
hinaus beträgt der Steuersatz 0,5 %
des Grundstückswertes.
Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG)
Der Stiftungseingangssteuer unterliegen unentgeltliche Zuwendungen
an eine privatrechtliche Stiftung oder
an damit vergleichbare Vermögensmassen. Die Steuer beträgt 2,5 % der
Zuwendungen.
Unentgeltliche Zuwendungen inländi-
scher Grundstücke an Stiftungen unterliegen der Grunderwerbsteuer. Seit
1.1.2016 ist der sog. Stufentarif (s. o.)
anzuwenden; Bemessungsgrundlage
ist der Grundstückswert (s. o.).
Weiters unterliegen unentgeltliche
Zuwendungen inländischer Grundstücke an Stiftungen einem sog.
Stiftungseingangssteueräquivalent
iHv 2,5 %. Bemessungsgrundlage für
das Stiftungseingangssteueräquivalent ist die Differenz zwischen dem
Grundstückswert und einer allfälligen
Gegenleistung.
Die Zuwendung ausländischer Grundstücke unterliegt weder der Stiftungseingangssteuer noch der Grunderwerbsteuer.
42
43
15. Witwer- bzw. Witwenpension
(Inhaltlich übernommen von www.help.
gv.at, abgenommen durch Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Stand 06.02.2014.)
Die Witwer- bzw. Witwenpension ist
eine Leistung, die dem hinterbliebenen
Ehemann bzw. der hinterbliebenen Ehefrau eine soziale Absicherung garantieren soll.
Anspruchsvoraussetzungen
Bei Tod eines/einer Pensionsversicherten bzw. eines Pensionsbeziehers/
einer Pensionsbezieherin gebührt dem
Witwer/der Witwe eine Pension.
Bei Tod eines/einer Pensionsversicherten muss eine Mindestversicherungszeit des/der Verstorbenen in der
Pensionsversicherung in Abhängigkeit
vom Alter vorliegen.
Höhe der Witwer- bzw.
Witwenpension
Maßgebend für die Höhe der Witwerbzw. Witwenpension ist die Relation
der Einkommen des verstorbenen
Ehepartners/der verstorbenen Ehepartnerin und des überlebenden Ehepart-
ners/der überlebenden Ehepartnerin
in den letzten zwei Kalenderjahren vor
dem Zeitpunkt des Todes des/der Versicherten. War jedoch das Einkommen
des/der Verstorbenen in den letzten
zwei Jahren durch Krankheit bzw.
Arbeitslosigkeit vermindert, werden
die letzten vier Kalenderjahre vor dem
Zeitpunkt des Todes herangezogen.
Für die Ermittlung des individuellen
Prozentsatzes ist es vorerst erforderlich, das relevante Einkommen des/
der Verstorbenen und des/der Hinterbliebenen festzustellen, wobei folgende
Formel gilt:
Berechnungsgrundlage
des/der Hinterbliebenen
70 – (30 x
Berechnungsgrundlage
des/der Verstorbenen
)
Die Höhe der Witwer- bzw. Witwenpension beträgt zwischen 0 % und 60 %
der Pension des/der Verstorbenen. Der
Prozentsatz hängt zunächst von der Berechnungsgrundlage (Bruttoeinkommen
in den letzten zwei bzw. vier Jahren vor
dem Stichtag) des Ehepartners/der
Ehepartnerin ab:
–– Bei gleich hohen Berechnungsgrundlagen des/der Verstorbenen und
des/der Hinterbliebenen gebührt
eine 40%ige Pension.
–– Beträgt die Berechnungsgrundlage
des Witwers/der Witwe lediglich 1/3
der Berechnungsgrundlage des/der
Verstorbenen, gebührt eine 60%ige
Pension.
–– Ist die Berechnungsgrundlage des
Witwers/der Witwe um mehr als
2 1/3-mal höher als die des/der
Verstorbenen, beträgt die Witwerbzw. Witwenpension null.
–– Ist bei einer Hinterbliebenenpension
unter 60 % das Gesamteinkommen
des/der Überlebenden niedriger
als EUR 1.812,34, wird die Hinterbliebenenpension auf 60 % erhöht,
höchstens aber so weit, dass das
Gesamteinkommen EUR 1.812,34
erreicht (60 % dürfen aber dabei
keinesfalls überschritten werden).
–– Personen, deren Erwerbseinkommen
oder Erwerbsersatzeinkommen das
Doppelte der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage überschreitet (derzeit
monatlich EUR 8.880,–), erhalten
keine Witwer- bzw. Witwenpension.
Die Auszahlung der Pension erfolgt
monatlich im Nachhinein, jeweils am 1.
des Folgemonats. Im April und September wird die Pension in doppelter Höhe
(Pensionssonderzahlung) angewiesen.
Die angegebenen Regelungen inkl. der
Wertgrenzen entsprechen dem Stand
per 06.02.2014.
Achtung:
Die Höhe der Pension darf bei geschie-
denen Ehepartnern in der Regel nicht
höher sein als die Höhe der Unterhaltsverpflichtung bzw. der tatsächlichen
Unterhaltsleistung.
Bezugsdauer
Die Witwer- bzw. Witwenpension gebührt ab dem Tag nach dem Todestag
des/der Verstorbenen. Sie gebührt
grundsätzlich ohne zeitliche Befristung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
–– Aus der Ehe stammt ein Kind oder
–– der Witwer/die Witwe hat zum Zeitpunkt des Todes der Ehepartnerin/
des Ehepartners das 35. Lebensjahr
vollendet oder
–– der Witwer/die Witwe ist zum Zeitpunkt des Todes der Ehepartnerin/
des Ehepartners invalid oder
–– die Ehe dauerte mindestens zehn
Jahre.
Ansonsten gebührt eine befristete Witwer- bzw. Witwenpension für die Dauer
von 30 Monaten.
War der/die Verstorbene bei der Eheschließung bereits Pensionsbezieher/
in, gebührt grundsätzlich ebenfalls nur
eine befristete Witwer- bzw. Witwenpension von 30 Monaten.
44
45
Nur wenn die Ehe – in Abhängigkeit
vom Altersunterschied der Ehepartner
– eine bestimmte Zeit gedauert hat
oder aus der Ehe ein Kind stammt, wird
eine unbefristete Witwer- bzw. Witwenpension gewährt.
einfach wegfällt. Ist die Wartezeit nicht
erfüllt und wurde von dem/der Verstorbenen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, so gebührt dem
Witwer/der Witwe eine Abfindung als
einmalige Leistung.
Erforderliche Ehedauer bei Eheschließung
eines Pensionisten/
einer Pensionistin
Antragstellung
erforderliche
Ehedauer für den
Anspruch auf
Altersunterschied Witwer-/Witwender Ehegatten
pension
bis 20 Jahre
3 Jahre
20 bis 25 Jahre
5 Jahre
über 25 Jahre
10 Jahre
Hinweis: Bei zu kurzer Ehedauer wird
die befristete Witwer-/Witwenpension
für 30 Monate ausbezahlt.
Kommt es während des Bezugs einer
unbefristeten Witwer- bzw. Witwenpension zu einer neuerlichen Eheschließung, wird die Pension mit einem
35-fachen Pensionsbezug abgefertigt,
während eine befristete Pension mit
Ende des Monats der Eheschließung
Die Witwer- bzw. Witwenpension muss
beim Pensionsversicherungsträger beantragt werden. Hierfür ist ein eigenes
Antragsformular vorgesehen. Es wird
jedoch auch ein formloses Schreiben
als Antrag gewertet.
Frist
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des/der Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag
folgenden Tag zu erhalten.
Achtung:
Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension erst mit dem Tag der
Antragstellung.
Zuständige Behörde
Der Antrag ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, bei dem der/die
Versicherte in den letzten 15 Jahren
überwiegend versichert war.
In den Bundesländern gibt es dafür
Landes- und Außenstellen sowie in einigen Gemeinden Sprechtage einzelner
Pensionsversicherungsträger.
Informationen zur Witwer- bzw. Witwenpension erhalten Sie u. a. beim
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherung.
46
47
16. Waisenpension
(Inhaltlich übernommen von www.help.
gv.at, abgenommen durch Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Stand 06.02.2014.)
Die Waisenpension ist eine Leistung,
die den hinterbliebenen Kindern nach
dem Tod eines versicherten Elternteiles eine soziale Absicherung garantiert.
Anspruchsvoraussetzungen
–– Bei Tod eines/einer Pensionsversicherten muss eine Mindestversicherungszeit des/der Verstorbenen in
der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen.
–– Kindeseigenschaft im Sinne des
ASVG muss gegeben sein.
Höhe der Waisenpension
Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60%ige
Witwer-/Witwenpension, unabhängig
davon, ob bzw. in welcher Höhe diese
tatsächlich anfällt.
Die Waisenpension beträgt bei Tod
–– eines Elternteils: 40 %,
–– beider Elternteile: 60 % der Witwer-/
Witwenpension.
Von der Bruttopension wird nur die
Lohnsteuer abgezogen.
Die Auszahlung der Pension erfolgt
monatlich im Nachhinein, jeweils am 1.
des Folgemonats. Im April und September wird die Pension in doppelter Höhe
(Pensionssonderzahlung) angewiesen.
Bezugsdauer
Ein Anspruch auf eine Waisenpension
besteht grundsätzlich ab dem Tod des/
der Versicherten bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres des Kindes.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gebührt die Waisenpension unter
folgenden Voraussetzungen:
–– Bei einer Schul- oder Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft des/
der Waisen überwiegend beansprucht, gebührt die Waisenpension
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Das Studium muss ernsthaft
und zielstrebig betrieben werden.
–– Bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes
kann die Waisenpension unbefristet
(ohne Altersgrenze) bezogen werden.
Das Gebrechen muss allerdings vor
Vollendung des 18. Lebensjahres
oder während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein.
Antragstellung
Zuständige Behörde
Die Waisenpension muss beantragt
werden.
Der Antrag ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, bei dem
der/die Versicherte in den letzten 15
Jahren überwiegend versichert war.
Frist
Der Antrag ist innerhalb von sechs
Monaten nach dem Tod des/der
Versicherten einzubringen, um einen
Pensionsanspruch mit dem auf den
Todestag folgenden Tag zu haben.
Hinweis: Die Frist von sechs Monaten
verlängert sich um die Dauer eines
eventuellen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft beziehungsweise
zur Bestellung einer mit der Obsorge
betrauten Person.
Achtung:
Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension in der Regel erst mit
dem Tag der Antragstellung.
Ist die Wartezeit nicht erfüllt und wurde
von dem/der Verstorbenen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben,
so gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung.
In den Bundesländern gibt es dafür
Landes- und Außenstellen sowie in einigen Gemeinden Sprechtage einzelner
Pensionsversicherungsträger.
Informationen zur Waisenpension erhalten Sie u. a. beim Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherung.
48
49
Parten
17. Muster
Muster für eine
Ablebensmitteilung
Wir haben Dich im Leben geliebt
und werden Dich im Tod nicht vergessen.
In Gottes heiligem Willen ist es gelegen,
meinen lieben Gatten, guten Bruder, unseren
Schwager, Onkel und Paten, Herrn
Josef Müller
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren!
Mein Vater, Herr Hans Havlecek, geboren am 10.12.1925,
zuletzt wohnhaft in 1100 Wien, Raxstr. 379, war bei Ihnen
Abonnent und ist am 12.9.2002 verstorben.
Ich ersuche Sie daher, das Abonnement zu stornieren.
Hochachtungsvoll
(Kurt Havlecek, 1100 Wien, Laxenburgerstr. 27c)
Beilage: 1 Sterbeurkunde in Kopie
am 9. Dezember 2015 im Alter von 72 Jahren
nach geduldig ertragener Krankheit, versehen
mit den hl. Sterbesakramenten, in die Ewigkeit
abzuberufen.
Die hl. Seelenmesse feiern wir am Donnerstag, dem
14. Dezember 2015, um 15:00 Uhr in der Pfarrkirche
St. Nikolaus. Wir betten unseren lieben Verstorbenen
anschließend um 16:00 Uhr auf dem Friedhof zur
letzten Ruhestätte.
Innsbruck, Seefeld, Mils, Absam, am 11. Dezember 2015
In Liebe und Trauer:
MARIA MÜLLER, geb. Maier, Gattin
DANIEL, Bruder, mit Familie
EDITH, MARLIS, Schwägerinnen, mit Familie
KATJA mit THOMAS
im Namen aller Verwandten
Den Rosenkranz beten wir am Mittwoch um 19:30 Uhr in der
Aufbahrungskapelle St. Nikolaus.
Es ist uns ein Herzensbedürfnis, den Schwestern und dem
Pflegepersonal des Malfatiheimes für ihre Betreuung zu danken.
50
51
In stiller Trauer nehmen wir Abschied von Frau
Magdalena Stockhammer
geb. Kufner
die am 20. Dezember 2015 völlig unerwartet im
78. Lebensjahr sanft entschlafen ist.
Die feierliche Urnenbeisetzung findet am Feitag, dem
5. Jänner 2015, um 14:30 Uhr auf dem Städtischen
Zentralfriedhof, Feuerhalle, statt.
Wien, Baden, Mödling, am 2. Jänner 2016
In liebem Gedenken und Dankbarkeit
Heinrich Fußegger, Lebensgefährte
Robert Kufner mit Familie
im Namen der Familie Partl und aller Verwandten
52
53
18. Stichwortverzeichnis
A
Ablebensmitteilung, 50
Adoption, 14
Allgemeines Bürgerliches
Gesetzbuch, 11
Altersunterschied, 46
Anerbe, 19
Anerbenrecht, 19
Anspruch auf Witwenpension, 44
Anwalt, 6; 16; 18; 25; 30; 34; 40
Ausgedinge, 8
Ausstattung, 8
Ausweichklausel, 10
B
Bargeld, 38
Bäuerliches Erbrecht, 19
Beistandspflicht, 35
Berufsausbildung, 48
Berufung zur Erbfolge, 38
Bestandsverzeichnis, 34
Bewegliche Sachen, 14; 38
D
Dienstbarkeiten, 9
Drittel der gesetzlichen Erbquote, 33
E
Ehe in wirtschaftlicher Hinsicht, 12
Ehedauer, 46
Ehegattenerbrecht, 14
Eigenhändiges Testament, 23; 24
Eigentumswohnung, 16
Einheitswert, 34
Enterbung, 35
Enterbung in guter Absicht, 35
Enterbungsgründe, 35
Entziehung des gesetzlichen
Erbteiles, 35
Entziehung des Pflichtteiles, 35
Erbanfall, 36; 41; 42
Erbberechtigung, 11; 33
Erbe, 8
Erbfähigkeit, 11
Erbhof, 19
Erblasser, 8
Erbschaft, 8
Erbschaftserwerb, 9; 36
Erbantrittserklärung, 9; 10; 11; 36; 37
Erbrechtsordnung, 9
Erbunfähige Personen, 12; 33
Erbunwürdige Personen, 31; 33
Erbunwürdigkeit, 31
Erbunwürdigkeitsgründe, 35
Erbvertrag, 21; 29
Erbverzicht, 13, 32
EU-Erbrechtsverordnung, 10
F
Familienerbfolge, 12
Forderungsrecht, 33
Formvorschriften, 23; 25; 29
Fortbetriebsrecht, 9
Freiheitsstrafe, 31; 35
Fremdhändiges Testament, 25; 26;
27; 28
G
Gelegenheitsgeschenke, 39
Gerichtskommissär, 29; 36; 37
Geschlossener Hof, 19
Gesetzliche Erbfolge, 12; 15; 23; 30
Gesetzliches Erbrecht nach
Geistlichen, 20
Gesetzliches Vorausvermächtnis, 15
Gewerbeberechtigungen, 9
Gewillkürte Erbfolge, 21; 38
Gültigkeit eines Testaments, 22; 28; 30
H
Hälfte der gesetzlichen Erbquote, 33
Hausgemeinschaft, 12
Haushaltssachen, 15
Hausrat, 39
Hinterlegung, 29
Höferecht, 19
J
Juristische Personen, 11; 39
K
Kosten, 25; 34; 36; 37
L
Lebensgefährte, 12; 39; 41
Lebensversicherung, 9
Legat, 8; 21
Legatar, 8; 21; 28
Leibrente, 8
Letztwillige Verfügungen, 12; 21;
22 25; 28; 29; 33; 34; 35
Linie, 12; 39; 42
M
Mietrecht, 12
Mietrechtsgesetz, 12; 15
Mündliches Testament, 22; 28
Muster, 24; 26; 27; 50
N
Nachlass, 8; 9; 11; 12; 14; 15;
16; 21; 22; 28; 33; 34; 37
Nachlassgläubiger, 21
Nachlasskonkurs, 37
Natürliche Personen, 11; 16; 19
Notar, 6; 16; 18; 20; 22; 25; 29;
30; 34; 36; 40
Notariatsakt, 21; 22; 32
Noterben, 33; 35
P
Parentel, 12; 13; 14; 15
Parten, 51
Pensionsanspruch, 46; 49
Pflichtteilsberechtigter, 16; 17; 21;
33; 34; 35
Pflichtteilsquote, 33
Pflichtteilsrecht, 32; 33
R
Rechte für Ungeborene, 11
Reiner Nachlass, 34
Repräsentationsrecht, 13
Rückkaufsrecht, 8
S
Scheidung, 15
Schenkung auf den Todesfall, 17; 21;
29; 38
Schenkung unter Lebenden, 38
54
55
Schenkungspflichtteil, 34
Schenkungssteuer, 38; 40
Schriftliches Testament, 23; 28
Schulausbildung, 48
Schwager, 12
Schwägerin, 12
Schwiegermutter, 12
Schwiegersohn, 12
Sittlichkeit, 35
Sondererbfolge, gesetzlich, 19
Stiefkind, 42
Stiefvater, 12; 34
Strafbare Handlung, 31; 35
T
Testament, 10; 12; 21; 22; 23; 24;
25; 26; 27; 28; 29; 30; 35
Testament mündlich, 22; 28
Testamentsänderung, 29
Testamentswiderruf, 29
Testamentszeugen, 23; 25; 28
Testator, 25
Testierfähigkeit, 22; 28; 29
Testierfähigkeit beschränkt, 22
Testierfähigkeit voll, 22
Testierunfähigkeit, 23
Tiroler Höfegesetz, 19
Todesfallaufnahme, 36
U
Übernahmspreis, 17; 19
Uneheliche Kinder, 14; 34
Universalerbe, 22
Untauglich als Zeugen, 28
Unterhalt, 8; 31
Unterhaltsanspruch, 15
Unterhaltspflicht, 15; 35
V
Verkehrswert, 17; 20; 34
Verlassenschaft, 6; 8; 17; 36; 37
Verlassenschaftsabhandlung, 9; 36; 37
Verlassenschaftsgericht, 16; 17; 19;
29; 36; 37
Verlassenschaftsverfahren, 8; 36; 37
Vermächtnis, 21; 29; 42
Vermächtnisnehmer, 8; 16; 21
Vermögensfähigkeit, 11
Vermögensübernahme, 36; 37
Verschuldete Erben, 35
Verschwägerte, 12; 28; 39; 41
Verschwenderische Erben, 35
Verwandte, 12; 14; 39; 41
Verwandtenerbrecht, 12
Vorkaufsrecht, 8
W
Wahlkind, 14
Waisenpension, 48
Wiederkaufsrecht, 8
Witwer- bzw. Witwenpension, 44
Wohnbedürfnis, 12; 15; 17; 42
Wohnrecht, 9; 15
Z
Zentrales Testamentsregister, 29
56
57
58
59
E1800671V1601
467641V1601
Service
www.erstebank.at
www.sparkasse.at