USA Der neue Emerging Market? Zürich, 7. Mai 2015, Forum St. Peter Rechtliche & Steuerliche Rahmenbedingungen Inhaltsübersicht • • • • • Steuerliche Rahmenbedingungen Vorbereitung des Markteintritt Überblick US-Vertragsrecht, Vertragsschluss Unternehmensgründung Einwanderungsrecht / Visumsarten Reiss+Preuss LLP 2 Steuerliche Rahmenbedingungen • CH-USA Doppelbesteuerungsabkommen (1996) • Regelt Einkommensbesteuerung • Grundsatz: Keine US-Steuerpflicht bei Exportgeschäften mit USA sofern keine Betriebsstätte (permanent establishment) in USA • Ausnahme: Steuerpflicht bei Vorliegen einer Betriebsstätte (Art. 5 DBA) – – – – US-Steuererklärung des Schweizer Unternehmens Deklaration des weltweiten Einkommens Steuerbar ist Einkommen, das „effektiv mit USA verbunden“ ist Branch Profit Tax Reiss+Preuss LLP 3 Steuerliche Rahmenbedingungen • Betriebsstätte (Art. 5 DBA) • Feste Geschäftseinrichtung, durch die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 5(1) DBA) • Bestimmtes Gebäude bzw. physischer Standort • Beispiele – nicht abschliessend (Art. 5(2) und (3) DBA) unter anderem: • Ort der Leitung • Zweigniederlassung • Geschäftsstelle • Fabrikationsstätte Reiss+Preuss LLP 4 Steuerliche Rahmenbedingungen • Generell keine Betriebsstätte (Art. 5(4) DBA) • • • • Lager, Ausstellungs-, Auslieferungsorte Warenbestände Einkaufseinrichtungen Werbe- oder Informationsbüros, Forschungsstätten oder Einrichtungen für ähnliche vorbereitende oder Hilfstätigkeiten • Kombination der Vorgenannten soweit nur vorbereitende oder Hilfstätigkeit • Gesellschaftsrechtliches Beherrschen einer Tochtergesellschaft • Auch wenn Tochtergesellschaft eine Betriebsstätte hat (Art. 5(7) DBA) Reiss+Preuss LLP 5 Steuerliche Rahmenbedingungen • Unternehmensvertreter (agent) – Art. 5(5) DBA • Für Schweizer Unternehmen in USA tätig • Mit Vollmacht, in USA Verträge abzuschliessen, • Übt Vollmacht regelmässig in USA aus Gilt als Betriebsstätte des Unternehmens • Ausnahme: Vertreter übt nur vorbereitende oder Hilfstätigkeiten aus wie in Art. 5(4) DBA beschrieben • Vertragsschluss: wesentliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens (z.B. Verkauf) Reiss+Preuss LLP 6 Steuerliche Rahmenbedingungen • Unabhängiger Makler, Kommissionär, Vertreter – Art. 5(6) DBA • Handelt selbstständig • im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit • keine Vollmacht, kein Geschäftsabschluss im Namen des Unternehmens keine Betriebsstätte • Tatsachenspezifische Beurteilung • Detaillierte Anweisungen, umfassende Kontrolle • Risikos des wirtschaftlichen Verlusts? • Weitere eigene Aktivitäten des Agenten? • Exklusivität der Beziehung? • Nicht allein entscheidend • Andere Kunden möglich? • Diversifikation ohne grosse Einkommensverluste? Reiss+Preuss LLP 7 Steuerliche Rahmenbedingungen • Betriebsstätte • Verkaufslokal (dauernd) • Showroom • Keine Betriebsstätte • Messestand (temporär) • Showroom • Mit Verkaufspersonal • Mit Verkäufen • Abhängiger Vertreter • Zweigniederlassung • Angestellte in USA mit Leitungsaufgaben • Ohne Verkaufspersonal • Ohne Verkäufe • Unabhängiger Vertreter, Kommissionär • Besuche von Vertretern oder Führungskräften • Kundenbesuche • Werbung • Strategieplanung Reiss+Preuss LLP 8 Vorbereitung des Markteintritts Reiss+Preuss LLP 9 Legalität des Imports, Lizenzen, Permits • Ist der Import Ihrer Gütern oder Dienstleistungen legal? • Sind Lizenzen oder Zulassungen erforderlich? • Qualitätssicherung, Innere Sicherheit, Konsumentenschutz • Food & Drug Administration • u.a. Aufsicht über Fabrikation und Verkauf von Nahrungsmitteln, medizinischen, diagnostischen und medizintechnischen Produkten • Federal Communications Commission • u.a. Aufsicht über elektrische/elektronische Produkte – elektromagnetische Wellen • Registrierung oder Lizenzen für gewisse Tätigkeiten • • Unternehmen oder Angestellte Beispiele • Wertpapierhandel/Anlageberatung • SEC Registration: Investment Advisors Act, Investment Company Act • Series 7 Exam - Financial Industry Regulatory Authority (FINRA) • Medizinische/psychologische Tätigkeiten einzelstaatliche Lizenzierung Reiss+Preuss LLP 10 Schutz geistigen Eigentums • Schützen Sie Ihr geistiges Eigentum • Marken • Patente • Urheberrechte • Know-how • Registrierung (soweit möglich) • US Patent and Trademark Office • US Copyright Office • Ziehen Sie eigene Berater bei • Reichen Sie die Anträge nicht selbst ein • Überlassen Sie die Registrierung nicht Ihren US-Geschäftspartnern Reiss+Preuss LLP 11 Due Diligence von US-Vertragspartnern • • Denn wo das Strenge mit dem Zarten, Wo Starkes sich und Mildes paarten, Da gibt es einen guten Klang. Drum prüfe, wer sich ewig bindet, Ob sich das Herz zum Herzen findet! Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang. Kreditwürdigkeit Ruf in der Branche (Schiller, Das Lied von der Glocke) (insb. bei längerfristiger Zusammenarbeit) • Informationsquellen • • • • • • • • Referenzen Credit checks Jahresabschlüsse (Bilanz / Erfolgsrechnung) EDGAR (Datenbank der Securities & Exchange Commission) Eingetragene Pfandrechte (UCC/lien search) Prozesse (docket checks) Datenbanken für eingetragenes geistiges Eigentum Frühzeitiger Einbezug von US-Beratern Reiss+Preuss LLP 12 Überblick US-Vertragsrecht und Vertragsschluss mit US-Partnern Reiss+Preuss LLP 13 Überblick US-Vertragsrecht • • Warum? Wir verkaufen auf Grundlage unserer AGB Geltung des Schweizer Rechts ist nicht garantiert • • US-Vertragsrecht: Keine Rechtsvereinheitlichung • • • Einzelstaatliches Richterrecht (common law) – in meisten Bundesstaaten ähnlich Restatements of the Law – unverbindliche Zusammenfassung des Standes der Rechtsprechung zu gewissen Rechtsgebieten, inkl. Verträge Uniform Commercial Code (UCC) • • • • • Je nach Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen und des Vertragsschlusses Mustergesetz für gewisse Aspekte des Handels, einschliesslich Warenkauf Wird Gesetz via Verabschiedung durch Gesetzgeber der Einzelstaaten Fast alle Staaten haben den UCC verabschiedet – Vorsicht: mit Änderungen 11 Abschnitte (Articles) Article 2 UCC – Sale of Goods • • • • • Anwendbar auf Verkauf von beweglichen Sachen (goods) Nicht anwendbar auf Dienstleistungen – es gilt das common law Anwendbar auf Händler (merchants) und Nicht-Händler – bisweilen besondere Vorschriften für Händler Händler: Wer regelmässig mit Gütern handelt oder besondere Sachkenntnis hat Detaillierte Vorschriften – mehrheitlich dispositiv, andere Abrede vorbehalten Reiss+Preuss LLP 14 Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss • Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmen festlegen • Abläufe des Bestellwesens festlegen • Sorgfältige Durchsicht der Dokumente der Gegenseite • Kleingedrucktes, Verweis auf Terms & Conditions, Abwehrklauseln • Gegebenenfalls Beizug eines Juristen • Handlungsvollmacht der Gegenseite • In den USA gibt es kein Handelsregister • Anscheinsvollmacht (Restatement Agency, § 2.03: Apparent Authority) • Gutgläubige Annahme, der Stellvertreter (agent) sei bevollmächtigt • Grössere Verträge • Bestätigung der Handlungsvollmacht des Vertreters • Incumbency Certificate • Officer Certificate Reiss+Preuss LLP 15 Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss • Problematik Vertragsschluss per Email • Wenn wesentliche Punkte geregelt, Vermutung, dass Nebenpunkte Verbindlichkeit nicht hindern - Art. 2(1) OR • Even though one or more terms are left open a contract for sale does not fail for indefiniteness if the parties have intended to make a contract and there is a reasonably certain basis for giving an appropriate remedy - §2-204(3) UCC • Schriftlichkeitserfordernis des UCC (Warenkauf mit Wert von mehr als $500) verlangt keine Unterschrift Reiss+Preuss LLP 16 Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen • Geltung nur bei Übernahme in Vertrag • Mitteilung vor Vertragsschluss • Kenntnisnahme • Zustimmung nach CH-Recht vermutet • Besondere AGB-Probleme im US-Geschäft • • • • • Englische Übersetzung? Qualität der Übersetzung Vollständigkeit und Klarheit der Bestimmungen Insbesondere Gerichtsstand, Anwendbares Recht Problematik „Battle of the Forms“ • Frühzeitige Beratung durch Juristen mit US-Erfahrung Reiss+Preuss LLP 17 Wichtigste Vertragsvorschriften • Battle of the Forms • Kann unversehens zur Anwendung der AGB des Käufers führen • Verlassen Sie sich nicht auf die Abwehrklausel in Ihren AGB • Verzichten Sie nicht ohne Not auf: • eigene Zahlungsbestimmungen • Wegbedingung der gesetzlichen Gewährleistung (implied warranties) • Gewährleistung beschränkt auf Reparatur oder Ersatz, nach Wahl des Verkäufers • Beschränkung des Schadenersatzes auf Prozentsatz des Kaufpreis • Ausschluss von Mangelfolgeschäden • Wahl des Schweizer Rechts und Streiterledigung in der Schweiz • Auswege • Unterzeichnung des Verkäufer-Formulars durch Käufer • Ausverhandelte Verträge Reiss+Preuss LLP 18 Gründung eines US-Unternehmens Reiss+Preuss LLP 19 US-Gesellschaftsrecht • Keine Rechtsvereinheitlichung • Gesellschaftsrecht der US-Bundesstaaten • Einige Staaten bieten besonders vorteilhafte rechtliche Rahmenbedingungen • Gesellschaftsgründung • Geschäftsalltag z.B. Delaware • Formalitäten sind leicht einzuhalten • Mühelose Veränderungen der Gesellschaftsform, der Gesellschaftssatzung, des Geschäftsnamen, u.s.w. • Der Hauptgeschäftssitz braucht nicht in Delaware zu sein • Mythos Steueroase Delaware Reiss+Preuss LLP 20 Gesellschaftsformen Wesentliche Erwägungen • • • • • • Steuerliche Optimierung Limitierung der Haftung Organisation der Geschäftsführung Kontinuität oder Personengebundenheit Veräusserlichkeit von Anteilen Kosten der Gründung und Verwaltung Reiss+Preuss LLP 21 Gesellschaftsformen • Rechtsformen für US-Gesellschaft • Fokus • Zweigniederlassung (Branch) • Corporation (Inc., Corp., Ltd.) • Limited Liability Company (LLC) • Weitere Formen • Sole Proprietorship • Partnership • General Partnership • Limited Partnership Reiss+Preuss LLP 22 Zweigniederlassung • Keine selbstständige Rechtspersönlichkeit • Registrierung beim Secretary of State des Bundesstaates wo Tätigkeit aufgenommen werden soll • Certificate to Transact Business / Qualification • Volle zivilrechtliche Haftung des ausländischen Unternehmens • Betriebsstätte gemäss DBA • Steuerpflicht • Auch für sonstige US-Umsätze des ausländischen Unternehmens (effectively connected income) • Branch profits tax • Besteuerung von Gewinnen der Zweigniederlassung, die als Dividenden betrachtet werden • Steuerfuss generell: 30% (wie Dividenden an US Shareholders) • Schweiz-US DBA: reduziert auf 5% Reiss+Preuss LLP 23 Corporation • Eigenständige juristische Einheit • Haftung auf Vermögen der Corporation beschränkt • Ausländer / andere Gesellschaften können Aktionäre sein • Regelfall: Subchapter C-Corporation • Ausnahme: Subchapter S-Corporations • US Citizen / Green Card Holder, max. 100 Aktionäre • Anteile grundsätzlich frei veräusserlich • Securities Laws • Shareholder Agreements (Aktionärbindungsvertrag) Reiss+Preuss LLP 24 Corporation • Gründung • • • • • • • • Kann in jedem Bundesstaat erfolgen Innerhalb weniger Tage – in Delaware gleichentags (premium processing) Zumeist kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital Aktien ohne Nominalwert (no par value) möglich Geringe Gründungsgebühr Keine notarielle Beglaubigung des Gründungsakts (oder für Kapitalerhöhungen) Kein öffentlicher Registereintrag wie Handelsregister Registrierung in weiteren Bundesstaaten (qualification) • Wo Gesellschaft Geschäfte betreibt (does business) • Sachverhaltsfrage, Gesetze der Bundesstaaten / Rechtsprechung • Verkauf in andere Bundesstaaten per se kein doing business • Unterhalt eines Büros, Angestellte ist i.d.R. doing business • Unterhalt der Gesellschaft • Periodische Berichte und Bezahlung von Gebühren (franchise fees) in Gründungs- und allen Registrierungsstaaten • Weitere Berichte an U.S. Commerce Department Reiss+Preuss LLP 25 Corporation • Gründungunterlage: Certificate of Incorporation • Einreichung beim Secretary of State des Gründungsstaates • Rudimentärer Inhalt (Delaware u.v.a. Bundesstaaten) • Firma der Corporation • Unternehmenszweck (oft allgemein gehalten) • Kapitalisierung des Unternehmens • genehmigte Anzahl Aktien • Verschiedene „Klassen“ von Aktien möglich • Adresse des Zustellungsbevollmächtigten (Registered Agent) • Fakultative Bestimmungen • Haftungsbeschränkung der Directors im Innenverhältnis – Ausnahme Verletzung von Treue- / Sorgfaltspflichten • Schadloshaltung der Directors und Officers im Aussenverhältnis • Gesetzliche Rahmenbedingungen Reiss+Preuss LLP 26 Corporation • By-Laws • Regeln Organisation der Gesellschaft, Organstruktur und Kompetenzen der Organe • • • • • Aktionäre Board of Directors Aktionärsversammlung / Sitzungen des Board of Directors Stimmrechte (Grundsatz 1 Stimme/Aktie, verschiedene Klassen möglich) Fakultativ: Beschlüsse, die der Zustimmung des Board of Directors bzw. der Aktionäre bedürfen • Erlass durch Aktionäre, Änderungen u.U. auch durch Board of Directors • Keine amtliche Einreichung oder Publikation Reiss+Preuss LLP 27 Corporation • Board of Directors • Keine Nationalitäts- oder Wohnsitzpflicht • Mindestanzahl – meiste Bundesstaaten: ein Director (By-laws) • Wahl durch Shareholders • Üblicherweise jährliches Shareholder Meeting • Abwahl, Nachwahl oder Zuwahl grundsätzlich jederzeit (By-laws) • Beschlussfassung • Board of Directors beschlussfähig, wenn Mehrheit der Directors anwesend (Bylaws) • Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (By-Laws) • Beschlüsse per Telefon oder im schriftlichen Verfahren (meiste Bundesstaaten) • Keine Übertragung des Stimmrechts auf Vertreter • Geschäftsführung und Vertretungsmacht • Directors handeln gemeinsam, nicht einzeln • Ausser Spezialvollmacht • Können als Officer ernannt werden • Ev. Anscheinsvollmacht im Aussenverhältnis Reiss+Preuss LLP 28 Corporation • Officers • Keine Nationalitäts- oder Wohnsitzpflicht • Delaware: nur zwei Officer erforderlich (Titel beliebig), weitere Officer möglich (By-laws) • Andere Bundesstaaten verlangen weitere Officers • President (oder Chief Executive Officer / CEO) • Secretary (führt Gesellschaftsakten) • Treasurer (oder Chief Financial Officer/CFO) – obligatorisch in manchen Bundesstaaten • Vice-President und div. „Assistant“ Officers – fakultativ (By-laws) • • • • • Wahl und jederzeitige Abwahl durch Board of Directors (By-laws) Kompetenzen gem. By-laws, subsidiär Gesetz Vertretungsmacht im Innenverhältnis gem. By-laws Im Aussenverhältnis u.U. Anscheinsvollmacht Personalunion zwischen Directors und Officers möglich Reiss+Preuss LLP 29 Corporation • Besteuerung • Besteuerung Gewinne auf Körperschaftsebene • Bundesssteuer (federal corporate income tax) progressiv 1535% • Gliedstaaten (& Gemeinden) erheben eigene Einkommenssteuer • Standortwahl • Besteuerung Aktionäre - Dividendenausschüttung • Amerikanische Steuerzahler: Bundeseinkommenssteuer (federal individual tax) : 15-35% • „Vertikale“ Doppelbesteuerung • Dividendenausschüttung ins Ausland: Quellenbesteuerung (withholding tax) • Ohne Abkommen: 30% • DBA Schweiz-USA: 5% (u.a. bei Alleinaktionärin sofern weitere Voraussetzungen erfüllt), sonst 15% Reiss+Preuss LLP 30 Limited Liability Company (LLC) • Vereinigt Vorteile von Kapital- und PersonenGesellschaften • Beschränkte zivilrechtliche Haftung wie bei Kapitalgesellschaft • Wahl der Besteuerung möglich • „Check The Box“ Rule • Besteuerung als Corporation (auf Ebene der LLC) oder • Disregarded Entity/Partnership (nur auf Ebene Gesellschafter) • Falls Besteuerung als Disregarded Entity • Permanent Establishment der Muttergesellschaft • US-Steuerpflicht der CH-Muttergesellschaft Reiss+Preuss LLP 31 Limited Liability Company • Umfangreiche vertragliche Freiheiten • Gesellschafter (members) können alle Aspekte ihrer Beziehung untereinander und zur LLC vertraglich regeln • Stimmrechte • Geschäftsführung • Gewinnausschüttung • Wahl zwischen verschiedenen Arten von Managementstrukturen • Management durch Members • Management durch Manager • Management durch Board of Directors und Officers Reiss+Preuss LLP 32 Limited Liability Company Governance-Modelle Gesellschafter (members) Gesellschafter führen Geschäfte LLC Gesellschafter wählen Managers wählen Board of Directors wählen führen Geschäfte Officers LLC führen Geschäfte LLC LLC Reiss+Preuss LLP 33 Limited Liability Company • Formloser Ablauf von Entscheidungsprozessen • Keine gesetzliche Verpflichtung zur Abhaltung von Versammlungen oder Beschlussfassung • Vertragliche Regelung möglich (und empfohlen) • Alternative für Strukturierung der US-Investition • Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft und • Flexibilität einer der Partnerschaft ähnlichen Organisation • U.U. geeignet für Joint Venture-Unternehmen • Steuerliche Strukturierung sorgfältig prüfen • Betriebsstättenproblematik • „Blocker Corporation“ • In manchen Staaten (u.a. Delaware) verschiedene Klassen von Anteilen mit verschiedenen Rechten möglich Reiss+Preuss LLP 34 Limited Liability Company • Rechtswahl • LLC kann nach dem Recht eines beliebigen Bundesstaates gegründet werden • LLC-Gesetzgebung in weiten Bereichen vereinheitlicht • Geschäftsführung braucht nicht am rechtlichen Sitz im Gründungsstaat zu sein Reiss+Preuss LLP 35 Limited Liability Company • Gründungsunterlage: Certificate of Formation • Inhalt • Firma • Adresse der LLC bzw. des Zustellungsbevollmächtigten im Gründungsstaat • Unternehmenszweck • Einreichung beim Secretary of State des Gründungsstaates • Keine Angaben betreffend Kapitalisierung • Limited Liability Company Agreement / Operating Agreement • Zwischen den Gesellschaftern (members) und allenfalls der Gesellschaft • Regelt Unternehmensorganisation, Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft und untereinander Reiss+Preuss LLP 36 Limited Liability Company • Mindestinhalt eines Operating Agreement • Unternehmenszweck • Einlagen und Anteile der Gesellschafte • Geld- oder Sacheinlagen • Dienstleistungen (auch zukünftige) • Gewinn- und Verlustverteilung • Steuerliche Behandlung der Gesellschaft • Geschäftsführung der Gesellschaft • Mangels vertraglicher Abrede, alle Gesellschafter befugt • Geschäfte der Gesellschaft zu führen • Verbindlichkeiten für die Gesellschaft einzugehen (meiste Bundesstaaten) • Beschränkung im Innenverhältnis möglich Reiss+Preuss LLP 37 Limited Liability Company • Publikation der Gründung • • • • In manchen Bundesstaaten erforderlich (z.B. New York) Minimaler Inhalt Publikationskosten Rechtsnachteile bei fehlender Publikation (z.B. Suspendierung, Prozessfähigkeit) - heilbar • Registrierung in anderen Bundesstaaten • Voraussetzung und Verfahren wie bei Corporation • Ev. Publikation erforderlich Reiss+Preuss LLP 38 Limited Liability Company • Dauer, Veräusserlichkeit von Anteilen • Soweit im LLC Agreement verabredet, oder bei Zustimmung aller verbleibenden Gesellschafter, Weiterbestehen der LLC auch bei Ausscheiden eines Gesellschafters • Veräusserung der Mitgliedschaftsrechte nur • bei Verabredung im LLC Agreement oder • mit Zustimmung aller verbleibenden Gesellschafter • Veräusserung der Vermögensansprüche • unbeschränkt möglich, soweit im LLC Agreement nicht anderweitig verabredet Reiss+Preuss LLP 39 Organisationsformen im Überblick Corporation Limited Liability Company Haftung der Eigentümer Steuerpflicht auf Ebene Gesellschaft Steuerpflicht auf Ebene Gesellschafter begrenzt auf Einlage ja ja begrenzt auf Einlage je nach getroffener Wahl (“check the box” ) ja nein Branch Haftung CHGesellschaftsvermögen Reiss+Preuss LLP ja (aber CHUnternehmen steuerpflichtig) 40 Ausländerrecht Visum für Unternehmer und Angestellte Reiss+Preuss LLP 41 Visums-Typen • • • • Einwanderungsvisum Immigrant Visa (“Green Cards”) Dauer unbegrenzt Erwerbstätigkeit ohne Einschränkungen Amerikanische Staatsbürgerschaft möglich Bearbeitungfrist von vier Monate bis zu mehreren Jahren • • • • Arbeitsvisum (Non-Immigrant Visa) Dauer begrenzt Erwerbstätigkeit eingeschränkt Amerikanische Staatsbürgerschaft ausgeschlossen Bearbeitungsfrist von einigen Wochen bis zu mehreren Monaten Reiss+Preuss LLP 42 Geschäftsbesuchs-Visum • Visa Waiver / B-1 Business Visitor Visa • Keine Arbeitsbewilligung • Gewisse geschäftliche Tätigkeiten erlaubt, z.B. • Treffen mit Geschäftspartnern • Teilnahme an Ausbildungen oder Verwaltungsratssitzungen • Relativ einfach zu erlangen • Aufenthalte von 90 Tagen (Visa Waiver) oder 180 Tagen (B1 Visa) Reiss+Preuss LLP 43 Arbeitsvisum • H-1B für Spezialisten • Arbeitsbewilligung für bestimmten Arbeitgeber • Wechsel möglich • US-Stellenbeschrieb verlangt akademischen oder fortgeschrittenen Abschluss • Computerprogrammierer • Chemiker, Anwältin u.s.w. • Beschränkte Anzahl (65´000/Jahr), schnell “ausverkauft” • Mit Verlängerungen Aufenthalt bis zu sechs Jahre Reiss+Preuss LLP Arbeitsvisum • L-1 Visa für konzerninterne Übertritte • Übertritt von Mitarbeitern von Konzernfirmen im Ausland • Mutter-, Tochter-, Schwestergesellschaft, Zweigniederlassung, usw. • Voraussetzungen • Management-Position oder • Fachmitarbeiter mit Spezialkenntnissen • Anstellungsdauer in ausländischer Konzernfirma vor Transfer in die USA min. ein Jahr • Aufenthalt • Manager bis sieben Jahre • Facharbeiter bis fünf Jahre Reiss+Preuss LLP 45 Arbeitsvisum • E-1 or E-2 Visum für Investoren oder Importeure/Exporteure • Schweiz-USA Freundschafts- und Handelsabkommen von 1855 • Aufenthaltsdauer 4 Jahre; beliebige Verlängerungen möglich • E-1 Visa für Importeure/Exporteure, die hauptsächlich mit den USA Handel betreiben • • • • Schweizer Bürger mehrheitsbeteiligt an Unternehmen Antragsteller muss Schweizer Bürger sein Leitende Position oder qualifizierter Angestellter Beträchtlicher Handel mit nicht verbundenen Drittparteien (Eigentumsübergang) • Mindestens 50% des Handelsvolumens zwischen USA und Schweiz • E-2 Visa für Investoren, die ein Unternehmen in den USA gründen • • • • • • Schweizer Bürger mehrheitsbeteiligt an Unternehmen Ausreichende Kapitalisierung des Unternehmens (i.d.R. key point) Unwiderrufliche Investition mit Verlustrisiko Aktives Unternehmen Erhebliche Auswirkungen auf US-Wirtschaft (Schaffung von Arbeitsplätzen) Tätigkeit in leitender Position oder als qualifizierter Angestellter Reiss+Preuss LLP 46 Arbeitsvisum • O-1 Visa für Personen mit ausserordentlichen Fähigkeiten • Für sehr erfolgreiche Geschäftsleute, Künstler, Schauspieler, Wissenschaftler, Forscher, Sportler, Köche, usw. • Besondere Fähigkeiten sorgfältig zu dokumentieren • • • • besonders hohes Niveau an Fähigkeiten weit überdurchschnittliches Niveau an Ausbildung breite Anerkennung der beruflichen Leistungen Antragssteller zählt zur Spitze im Arbeitsgebiet Reiss+Preuss LLP 47 Arbeitsvisum • Weitere Visumsarten • J-1: Praktikanten, junge Berufsleute, Lehrer und Professoren • Q-1: Angestellte im Bereich Kulturaustausch • I: Journalisten und andere Medienvertreter • P: Performer (Musiker und Schauspieler, die für eine bestimmte Darbietung in die USA reisen) • R-1: Geistliche und andere Mitarbeiter religiöser Institutionen Reiss+Preuss LLP 48 Visum-Strategien 1. Konsultieren Sie frühzeitig einen Einwanderungsanwalt • Welches Visum? • Vorbereitung und Dokumentation des Antrags 2. Definieren Sie berufliche und persönliche Prioritäten • Was ist die beste Business-Strategie? • Was ist gut für mich und für meine Familie? 3. Stellen Sie Kommunikation zwischen Einwanderungsanwalt, Wirtschaftsanwalt und Steuerexperten sicher • Was wirtschaftlich oder steuerlich sinnvoll erscheint, kann einwanderungsrechtlich ein Problem sein, und umgekehrt Reiss+Preuss LLP 49 Fragen? Danke für Ihr Interesse! Jascha D. Preuss Partner Reiss+Preuss LLP 570 Seventh Avenue, 20th Floor New York, NY 10018 Phone +1 646 731 2775 Fax +1 646 619 4705 [email protected] www.reisspreuss.com Reiss+Preuss LLP 50
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