Keine

USA
Der neue Emerging Market?
Zürich, 7. Mai 2015, Forum St. Peter
Rechtliche & Steuerliche
Rahmenbedingungen
Inhaltsübersicht
•
•
•
•
•
Steuerliche Rahmenbedingungen
Vorbereitung des Markteintritt
Überblick US-Vertragsrecht, Vertragsschluss
Unternehmensgründung
Einwanderungsrecht / Visumsarten
Reiss+Preuss LLP
2
Steuerliche Rahmenbedingungen
• CH-USA Doppelbesteuerungsabkommen (1996)
• Regelt Einkommensbesteuerung
• Grundsatz:
Keine US-Steuerpflicht bei Exportgeschäften mit USA sofern keine
Betriebsstätte (permanent establishment) in USA
• Ausnahme:
Steuerpflicht bei Vorliegen einer Betriebsstätte (Art. 5 DBA)
–
–
–
–
US-Steuererklärung des Schweizer Unternehmens
Deklaration des weltweiten Einkommens
Steuerbar ist Einkommen, das „effektiv mit USA verbunden“ ist
Branch Profit Tax
Reiss+Preuss LLP
3
Steuerliche Rahmenbedingungen
• Betriebsstätte (Art. 5 DBA)
• Feste Geschäftseinrichtung, durch die Tätigkeit eines
Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 5(1) DBA)
• Bestimmtes Gebäude bzw. physischer Standort
• Beispiele – nicht abschliessend (Art. 5(2) und (3) DBA)
unter anderem:
• Ort der Leitung
• Zweigniederlassung
• Geschäftsstelle
• Fabrikationsstätte
Reiss+Preuss LLP
4
Steuerliche Rahmenbedingungen
• Generell keine Betriebsstätte (Art. 5(4) DBA)
•
•
•
•
Lager, Ausstellungs-, Auslieferungsorte
Warenbestände
Einkaufseinrichtungen
Werbe- oder Informationsbüros, Forschungsstätten oder
Einrichtungen für ähnliche vorbereitende oder Hilfstätigkeiten
• Kombination der Vorgenannten soweit nur vorbereitende oder
Hilfstätigkeit
• Gesellschaftsrechtliches Beherrschen einer Tochtergesellschaft
•
Auch wenn Tochtergesellschaft eine Betriebsstätte hat (Art. 5(7) DBA)
Reiss+Preuss LLP
5
Steuerliche Rahmenbedingungen
• Unternehmensvertreter (agent) – Art. 5(5) DBA
• Für Schweizer Unternehmen in USA tätig
• Mit Vollmacht, in USA Verträge abzuschliessen,
• Übt Vollmacht regelmässig in USA aus
 Gilt als Betriebsstätte des Unternehmens
• Ausnahme: Vertreter übt nur vorbereitende oder Hilfstätigkeiten aus
wie in Art. 5(4) DBA beschrieben
• Vertragsschluss: wesentliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens
(z.B. Verkauf)
Reiss+Preuss LLP
6
Steuerliche Rahmenbedingungen
• Unabhängiger Makler, Kommissionär, Vertreter – Art. 5(6) DBA
• Handelt selbstständig
• im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit
• keine Vollmacht, kein Geschäftsabschluss im Namen des
Unternehmens
 keine Betriebsstätte
• Tatsachenspezifische Beurteilung
• Detaillierte Anweisungen, umfassende Kontrolle
• Risikos des wirtschaftlichen Verlusts?
• Weitere eigene Aktivitäten des Agenten?
• Exklusivität der Beziehung?
• Nicht allein entscheidend
• Andere Kunden möglich?
• Diversifikation ohne grosse Einkommensverluste?
Reiss+Preuss LLP
7
Steuerliche Rahmenbedingungen
• Betriebsstätte
• Verkaufslokal (dauernd)
• Showroom
• Keine Betriebsstätte
• Messestand (temporär)
• Showroom
• Mit Verkaufspersonal
• Mit Verkäufen
• Abhängiger Vertreter
• Zweigniederlassung
• Angestellte in USA mit
Leitungsaufgaben
• Ohne Verkaufspersonal
• Ohne Verkäufe
• Unabhängiger Vertreter,
Kommissionär
• Besuche von Vertretern oder
Führungskräften
• Kundenbesuche
• Werbung
• Strategieplanung
Reiss+Preuss LLP
8
Vorbereitung des Markteintritts
Reiss+Preuss LLP
9
Legalität des Imports, Lizenzen, Permits
• Ist der Import Ihrer Gütern oder Dienstleistungen legal?
• Sind Lizenzen oder Zulassungen erforderlich?
• Qualitätssicherung, Innere Sicherheit, Konsumentenschutz
• Food & Drug Administration
• u.a. Aufsicht über Fabrikation und Verkauf von Nahrungsmitteln,
medizinischen, diagnostischen und medizintechnischen Produkten
• Federal Communications Commission
• u.a. Aufsicht über elektrische/elektronische Produkte – elektromagnetische
Wellen
• Registrierung oder Lizenzen für gewisse Tätigkeiten
•
•
Unternehmen oder Angestellte
Beispiele
• Wertpapierhandel/Anlageberatung
• SEC Registration: Investment Advisors Act, Investment Company Act
• Series 7 Exam - Financial Industry Regulatory Authority (FINRA)
• Medizinische/psychologische Tätigkeiten  einzelstaatliche Lizenzierung
Reiss+Preuss LLP
10
Schutz geistigen Eigentums
• Schützen Sie Ihr geistiges Eigentum
• Marken
• Patente
• Urheberrechte
• Know-how
• Registrierung (soweit möglich)
• US Patent and Trademark Office
• US Copyright Office
• Ziehen Sie eigene Berater bei
• Reichen Sie die Anträge nicht selbst ein
• Überlassen Sie die Registrierung nicht Ihren US-Geschäftspartnern
Reiss+Preuss LLP
11
Due Diligence von US-Vertragspartnern
•
•
Denn wo das Strenge mit dem Zarten,
Wo Starkes sich und Mildes paarten,
Da gibt es einen guten Klang.
Drum prüfe, wer sich ewig bindet,
Ob sich das Herz zum Herzen findet!
Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang.
Kreditwürdigkeit
Ruf in der Branche
(Schiller, Das Lied von der Glocke)
(insb. bei längerfristiger Zusammenarbeit)
•
Informationsquellen
•
•
•
•
•
•
•
•
Referenzen
Credit checks
Jahresabschlüsse (Bilanz / Erfolgsrechnung)
EDGAR (Datenbank der Securities & Exchange
Commission)
Eingetragene Pfandrechte (UCC/lien search)
Prozesse (docket checks)
Datenbanken für eingetragenes geistiges Eigentum
Frühzeitiger Einbezug von US-Beratern
Reiss+Preuss LLP
12
Überblick US-Vertragsrecht und
Vertragsschluss mit US-Partnern
Reiss+Preuss LLP
13
Überblick US-Vertragsrecht
•
•
Warum? Wir verkaufen auf Grundlage unserer AGB
Geltung des Schweizer Rechts ist nicht garantiert
•
•
US-Vertragsrecht: Keine Rechtsvereinheitlichung
•
•
•
Einzelstaatliches Richterrecht (common law) – in meisten Bundesstaaten ähnlich
Restatements of the Law – unverbindliche Zusammenfassung des Standes der Rechtsprechung zu
gewissen Rechtsgebieten, inkl. Verträge
Uniform Commercial Code (UCC)
•
•
•
•
•
Je nach Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen und des Vertragsschlusses
Mustergesetz für gewisse Aspekte des Handels, einschliesslich Warenkauf
Wird Gesetz via Verabschiedung durch Gesetzgeber der Einzelstaaten
Fast alle Staaten haben den UCC verabschiedet – Vorsicht: mit Änderungen
11 Abschnitte (Articles)
Article 2 UCC – Sale of Goods
•
•
•
•
•
Anwendbar auf Verkauf von beweglichen Sachen (goods)
Nicht anwendbar auf Dienstleistungen – es gilt das common law
Anwendbar auf Händler (merchants) und Nicht-Händler – bisweilen besondere Vorschriften für
Händler
Händler: Wer regelmässig mit Gütern handelt oder besondere Sachkenntnis hat
Detaillierte Vorschriften – mehrheitlich dispositiv, andere Abrede vorbehalten
Reiss+Preuss LLP
14
Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss
• Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmen festlegen
• Abläufe des Bestellwesens festlegen
• Sorgfältige Durchsicht der Dokumente der Gegenseite
• Kleingedrucktes, Verweis auf Terms & Conditions, Abwehrklauseln
• Gegebenenfalls Beizug eines Juristen
• Handlungsvollmacht der Gegenseite
• In den USA gibt es kein Handelsregister
• Anscheinsvollmacht (Restatement Agency, § 2.03: Apparent
Authority)
• Gutgläubige Annahme, der Stellvertreter (agent) sei bevollmächtigt
• Grössere Verträge
• Bestätigung der Handlungsvollmacht des Vertreters
• Incumbency Certificate
• Officer Certificate
Reiss+Preuss LLP
15
Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss
• Problematik Vertragsschluss per Email
• Wenn wesentliche Punkte geregelt, Vermutung, dass Nebenpunkte
Verbindlichkeit nicht hindern - Art. 2(1) OR
• Even though one or more terms are left open a contract for sale does
not fail for indefiniteness if the parties have intended to make a
contract and there is a reasonably certain basis for giving an
appropriate remedy - §2-204(3) UCC
• Schriftlichkeitserfordernis des UCC (Warenkauf mit Wert von mehr als
$500) verlangt keine Unterschrift
Reiss+Preuss LLP
16
Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
• Geltung nur bei Übernahme in Vertrag
• Mitteilung vor Vertragsschluss
• Kenntnisnahme
• Zustimmung nach CH-Recht vermutet
• Besondere AGB-Probleme im US-Geschäft
•
•
•
•
•
Englische Übersetzung?
Qualität der Übersetzung
Vollständigkeit und Klarheit der Bestimmungen
Insbesondere Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Problematik „Battle of the Forms“
• Frühzeitige Beratung durch Juristen mit US-Erfahrung
Reiss+Preuss LLP
17
Wichtigste Vertragsvorschriften
• Battle of the Forms
• Kann unversehens zur Anwendung der AGB des Käufers führen
• Verlassen Sie sich nicht auf die Abwehrklausel in Ihren AGB
• Verzichten Sie nicht ohne Not auf:
• eigene Zahlungsbestimmungen
• Wegbedingung der gesetzlichen Gewährleistung (implied warranties)
• Gewährleistung beschränkt auf Reparatur oder Ersatz, nach Wahl des
Verkäufers
• Beschränkung des Schadenersatzes auf Prozentsatz des Kaufpreis
• Ausschluss von Mangelfolgeschäden
• Wahl des Schweizer Rechts und Streiterledigung in der Schweiz
• Auswege
•
Unterzeichnung des Verkäufer-Formulars durch Käufer
•
Ausverhandelte Verträge
Reiss+Preuss LLP
18
Gründung eines
US-Unternehmens
Reiss+Preuss LLP
19
US-Gesellschaftsrecht
• Keine Rechtsvereinheitlichung
• Gesellschaftsrecht der US-Bundesstaaten
• Einige Staaten bieten besonders vorteilhafte rechtliche
Rahmenbedingungen
• Gesellschaftsgründung
• Geschäftsalltag
z.B. Delaware
• Formalitäten sind leicht einzuhalten
• Mühelose Veränderungen der Gesellschaftsform, der
Gesellschaftssatzung, des Geschäftsnamen, u.s.w.
• Der Hauptgeschäftssitz braucht nicht in Delaware zu sein
• Mythos Steueroase Delaware
Reiss+Preuss LLP
20
Gesellschaftsformen
Wesentliche Erwägungen
•
•
•
•
•
•
Steuerliche Optimierung
Limitierung der Haftung
Organisation der Geschäftsführung
Kontinuität oder Personengebundenheit
Veräusserlichkeit von Anteilen
Kosten der Gründung und Verwaltung
Reiss+Preuss LLP
21
Gesellschaftsformen
• Rechtsformen für US-Gesellschaft
• Fokus
• Zweigniederlassung (Branch)
• Corporation (Inc., Corp., Ltd.)
• Limited Liability Company (LLC)
• Weitere Formen
• Sole Proprietorship
• Partnership
• General Partnership
• Limited Partnership
Reiss+Preuss LLP
22
Zweigniederlassung
• Keine selbstständige Rechtspersönlichkeit
• Registrierung beim Secretary of State des Bundesstaates wo
Tätigkeit aufgenommen werden soll
•
Certificate to Transact Business / Qualification
• Volle zivilrechtliche Haftung des ausländischen Unternehmens
• Betriebsstätte gemäss DBA
• Steuerpflicht
• Auch für sonstige US-Umsätze des ausländischen Unternehmens
(effectively connected income)
• Branch profits tax
• Besteuerung von Gewinnen der Zweigniederlassung, die als Dividenden
betrachtet werden
• Steuerfuss generell: 30% (wie Dividenden an US Shareholders)
• Schweiz-US DBA: reduziert auf 5%
Reiss+Preuss LLP
23
Corporation
• Eigenständige juristische Einheit
• Haftung auf Vermögen der Corporation beschränkt
• Ausländer / andere Gesellschaften können Aktionäre sein
• Regelfall: Subchapter C-Corporation
• Ausnahme: Subchapter S-Corporations
• US Citizen / Green Card Holder, max. 100 Aktionäre
• Anteile grundsätzlich frei veräusserlich
• Securities Laws
• Shareholder Agreements (Aktionärbindungsvertrag)
Reiss+Preuss LLP
24
Corporation
•
Gründung
•
•
•
•
•
•
•
•
Kann in jedem Bundesstaat erfolgen
Innerhalb weniger Tage – in Delaware gleichentags (premium processing)
Zumeist kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital
Aktien ohne Nominalwert (no par value) möglich
Geringe Gründungsgebühr
Keine notarielle Beglaubigung des Gründungsakts (oder für Kapitalerhöhungen)
Kein öffentlicher Registereintrag wie Handelsregister
Registrierung in weiteren Bundesstaaten (qualification)
• Wo Gesellschaft Geschäfte betreibt (does business)
• Sachverhaltsfrage, Gesetze der Bundesstaaten / Rechtsprechung
• Verkauf in andere Bundesstaaten per se kein doing business
• Unterhalt eines Büros, Angestellte ist i.d.R. doing business
•
Unterhalt der Gesellschaft
• Periodische Berichte und Bezahlung von Gebühren (franchise fees) in
Gründungs- und allen Registrierungsstaaten
• Weitere Berichte an U.S. Commerce Department
Reiss+Preuss LLP
25
Corporation
• Gründungunterlage: Certificate of Incorporation
• Einreichung beim Secretary of State des Gründungsstaates
• Rudimentärer Inhalt (Delaware u.v.a. Bundesstaaten)
• Firma der Corporation
• Unternehmenszweck (oft allgemein gehalten)
• Kapitalisierung des Unternehmens
• genehmigte Anzahl Aktien
• Verschiedene „Klassen“ von Aktien möglich
• Adresse des Zustellungsbevollmächtigten (Registered Agent)
• Fakultative Bestimmungen
• Haftungsbeschränkung der Directors im Innenverhältnis
– Ausnahme Verletzung von Treue- / Sorgfaltspflichten
• Schadloshaltung der Directors und Officers im Aussenverhältnis
• Gesetzliche Rahmenbedingungen
Reiss+Preuss LLP
26
Corporation
• By-Laws
• Regeln Organisation der Gesellschaft, Organstruktur und Kompetenzen
der Organe
•
•
•
•
•
Aktionäre
Board of Directors
Aktionärsversammlung / Sitzungen des Board of Directors
Stimmrechte (Grundsatz 1 Stimme/Aktie, verschiedene Klassen möglich)
Fakultativ: Beschlüsse, die der Zustimmung des Board of Directors bzw.
der Aktionäre bedürfen
• Erlass durch Aktionäre, Änderungen u.U. auch durch Board of
Directors
• Keine amtliche Einreichung oder Publikation
Reiss+Preuss LLP
27
Corporation
• Board of Directors
• Keine Nationalitäts- oder Wohnsitzpflicht
• Mindestanzahl – meiste Bundesstaaten: ein Director (By-laws)
• Wahl durch Shareholders
• Üblicherweise jährliches Shareholder Meeting
• Abwahl, Nachwahl oder Zuwahl grundsätzlich jederzeit (By-laws)
• Beschlussfassung
• Board of Directors beschlussfähig, wenn Mehrheit der Directors anwesend (Bylaws)
• Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (By-Laws)
• Beschlüsse per Telefon oder im schriftlichen Verfahren (meiste Bundesstaaten)
• Keine Übertragung des Stimmrechts auf Vertreter
• Geschäftsführung und Vertretungsmacht
• Directors handeln gemeinsam, nicht einzeln
• Ausser Spezialvollmacht
• Können als Officer ernannt werden
• Ev. Anscheinsvollmacht im Aussenverhältnis
Reiss+Preuss LLP
28
Corporation
• Officers
• Keine Nationalitäts- oder Wohnsitzpflicht
• Delaware: nur zwei Officer erforderlich (Titel beliebig), weitere Officer
möglich (By-laws)
• Andere Bundesstaaten verlangen weitere Officers
• President (oder Chief Executive Officer / CEO)
• Secretary (führt Gesellschaftsakten)
• Treasurer (oder Chief Financial Officer/CFO) – obligatorisch in manchen
Bundesstaaten
• Vice-President und div. „Assistant“ Officers – fakultativ (By-laws)
•
•
•
•
•
Wahl und jederzeitige Abwahl durch Board of Directors (By-laws)
Kompetenzen gem. By-laws, subsidiär Gesetz
Vertretungsmacht im Innenverhältnis gem. By-laws
Im Aussenverhältnis u.U. Anscheinsvollmacht
Personalunion zwischen Directors und Officers möglich
Reiss+Preuss LLP
29
Corporation
• Besteuerung
• Besteuerung Gewinne auf Körperschaftsebene
• Bundesssteuer (federal corporate income tax) progressiv 1535%
• Gliedstaaten (& Gemeinden) erheben eigene
Einkommenssteuer
• Standortwahl
• Besteuerung Aktionäre - Dividendenausschüttung
• Amerikanische Steuerzahler:
Bundeseinkommenssteuer (federal individual tax) : 15-35%
• „Vertikale“ Doppelbesteuerung
• Dividendenausschüttung ins Ausland:
Quellenbesteuerung (withholding tax)
• Ohne Abkommen: 30%
• DBA Schweiz-USA: 5% (u.a. bei Alleinaktionärin sofern weitere
Voraussetzungen erfüllt), sonst 15%
Reiss+Preuss LLP
30
Limited Liability Company (LLC)
• Vereinigt Vorteile von Kapital- und PersonenGesellschaften
• Beschränkte zivilrechtliche Haftung wie bei
Kapitalgesellschaft
• Wahl der Besteuerung möglich
• „Check The Box“ Rule
• Besteuerung als Corporation (auf Ebene der LLC) oder
• Disregarded Entity/Partnership (nur auf Ebene Gesellschafter)
• Falls Besteuerung als Disregarded Entity
• Permanent Establishment der Muttergesellschaft
• US-Steuerpflicht der CH-Muttergesellschaft
Reiss+Preuss LLP
31
Limited Liability Company
• Umfangreiche vertragliche Freiheiten
• Gesellschafter (members) können alle Aspekte ihrer Beziehung
untereinander und zur LLC vertraglich regeln
• Stimmrechte
• Geschäftsführung
• Gewinnausschüttung
• Wahl zwischen verschiedenen Arten von
Managementstrukturen
• Management durch Members
• Management durch Manager
• Management durch Board of Directors und Officers
Reiss+Preuss LLP
32
Limited Liability Company
Governance-Modelle
Gesellschafter (members)
Gesellschafter
führen Geschäfte
LLC
Gesellschafter
wählen
Managers
wählen
Board of Directors
wählen
führen Geschäfte
Officers
LLC
führen Geschäfte
LLC
LLC
Reiss+Preuss LLP
33
Limited Liability Company
• Formloser Ablauf von Entscheidungsprozessen
• Keine gesetzliche Verpflichtung zur Abhaltung von
Versammlungen oder Beschlussfassung
• Vertragliche Regelung möglich (und empfohlen)
• Alternative für Strukturierung der US-Investition
• Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft und
• Flexibilität einer der Partnerschaft ähnlichen Organisation
• U.U. geeignet für Joint Venture-Unternehmen
• Steuerliche Strukturierung sorgfältig prüfen
• Betriebsstättenproblematik
• „Blocker Corporation“
• In manchen Staaten (u.a. Delaware) verschiedene Klassen
von Anteilen mit verschiedenen Rechten möglich
Reiss+Preuss LLP
34
Limited Liability Company
• Rechtswahl
• LLC kann nach dem Recht eines beliebigen Bundesstaates
gegründet werden
• LLC-Gesetzgebung in weiten Bereichen vereinheitlicht
• Geschäftsführung braucht nicht am rechtlichen Sitz im
Gründungsstaat zu sein
Reiss+Preuss LLP
35
Limited Liability Company
• Gründungsunterlage: Certificate of Formation
• Inhalt
• Firma
• Adresse der LLC bzw. des Zustellungsbevollmächtigten im
Gründungsstaat
• Unternehmenszweck
• Einreichung beim Secretary of State des Gründungsstaates
• Keine Angaben betreffend Kapitalisierung
• Limited Liability Company Agreement / Operating Agreement
• Zwischen den Gesellschaftern (members) und allenfalls der
Gesellschaft
• Regelt Unternehmensorganisation, Rechte und Pflichten der
Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft und untereinander
Reiss+Preuss LLP
36
Limited Liability Company
• Mindestinhalt eines Operating Agreement
• Unternehmenszweck
• Einlagen und Anteile der Gesellschafte
• Geld- oder Sacheinlagen
• Dienstleistungen (auch zukünftige)
• Gewinn- und Verlustverteilung
• Steuerliche Behandlung der Gesellschaft
• Geschäftsführung der Gesellschaft
• Mangels vertraglicher Abrede, alle Gesellschafter befugt
• Geschäfte der Gesellschaft zu führen
• Verbindlichkeiten für die Gesellschaft einzugehen (meiste
Bundesstaaten)
• Beschränkung im Innenverhältnis möglich
Reiss+Preuss LLP
37
Limited Liability Company
• Publikation der Gründung
•
•
•
•
In manchen Bundesstaaten erforderlich (z.B. New York)
Minimaler Inhalt
Publikationskosten
Rechtsnachteile bei fehlender Publikation (z.B. Suspendierung,
Prozessfähigkeit) - heilbar
• Registrierung in anderen Bundesstaaten
• Voraussetzung und Verfahren wie bei Corporation
• Ev. Publikation erforderlich
Reiss+Preuss LLP
38
Limited Liability Company
• Dauer, Veräusserlichkeit von Anteilen
• Soweit im LLC Agreement verabredet, oder bei
Zustimmung aller verbleibenden Gesellschafter,
Weiterbestehen der LLC auch bei Ausscheiden eines
Gesellschafters
• Veräusserung der Mitgliedschaftsrechte nur
• bei Verabredung im LLC Agreement oder
• mit Zustimmung aller verbleibenden Gesellschafter
• Veräusserung der Vermögensansprüche
• unbeschränkt möglich, soweit im LLC Agreement nicht
anderweitig verabredet
Reiss+Preuss LLP
39
Organisationsformen im Überblick
Corporation
Limited Liability
Company
Haftung der Eigentümer
Steuerpflicht auf
Ebene Gesellschaft
Steuerpflicht auf
Ebene
Gesellschafter
begrenzt auf Einlage
ja
ja
begrenzt auf Einlage
je nach getroffener
Wahl (“check the
box” )
ja
nein
Branch
Haftung CHGesellschaftsvermögen
Reiss+Preuss LLP
ja
(aber CHUnternehmen
steuerpflichtig)
40
Ausländerrecht
Visum für Unternehmer und Angestellte
Reiss+Preuss LLP
41
Visums-Typen
•
•
•
•
Einwanderungsvisum
Immigrant Visa (“Green
Cards”)
Dauer unbegrenzt
Erwerbstätigkeit ohne
Einschränkungen
Amerikanische
Staatsbürgerschaft
möglich
Bearbeitungfrist von vier
Monate bis zu mehreren
Jahren
•
•
•
•
Arbeitsvisum
(Non-Immigrant Visa)
Dauer begrenzt
Erwerbstätigkeit
eingeschränkt
Amerikanische
Staatsbürgerschaft
ausgeschlossen
Bearbeitungsfrist von
einigen Wochen bis zu
mehreren Monaten
Reiss+Preuss LLP
42
Geschäftsbesuchs-Visum
• Visa Waiver / B-1 Business Visitor Visa
• Keine Arbeitsbewilligung
• Gewisse geschäftliche Tätigkeiten erlaubt, z.B.
• Treffen mit Geschäftspartnern
• Teilnahme an Ausbildungen oder Verwaltungsratssitzungen
• Relativ einfach zu erlangen
• Aufenthalte von 90 Tagen (Visa Waiver) oder 180 Tagen (B1 Visa)
Reiss+Preuss LLP
43
Arbeitsvisum
• H-1B für Spezialisten
• Arbeitsbewilligung für bestimmten Arbeitgeber
• Wechsel möglich
• US-Stellenbeschrieb verlangt akademischen oder
fortgeschrittenen Abschluss
• Computerprogrammierer
• Chemiker, Anwältin u.s.w.
• Beschränkte Anzahl (65´000/Jahr), schnell “ausverkauft”
• Mit Verlängerungen Aufenthalt bis zu sechs Jahre
Reiss+Preuss LLP
Arbeitsvisum
• L-1 Visa für konzerninterne Übertritte
• Übertritt von Mitarbeitern von Konzernfirmen im Ausland
• Mutter-, Tochter-, Schwestergesellschaft, Zweigniederlassung,
usw.
• Voraussetzungen
• Management-Position oder
• Fachmitarbeiter mit Spezialkenntnissen
• Anstellungsdauer in ausländischer Konzernfirma vor Transfer in die
USA min. ein Jahr
• Aufenthalt
• Manager bis sieben Jahre
• Facharbeiter bis fünf Jahre
Reiss+Preuss LLP
45
Arbeitsvisum
• E-1 or E-2 Visum für Investoren oder Importeure/Exporteure
• Schweiz-USA Freundschafts- und Handelsabkommen von 1855
• Aufenthaltsdauer 4 Jahre; beliebige Verlängerungen möglich
• E-1 Visa für Importeure/Exporteure, die hauptsächlich mit den USA
Handel betreiben
•
•
•
•
Schweizer Bürger mehrheitsbeteiligt an Unternehmen
Antragsteller muss Schweizer Bürger sein
Leitende Position oder qualifizierter Angestellter
Beträchtlicher Handel mit nicht verbundenen Drittparteien
(Eigentumsübergang)
• Mindestens 50% des Handelsvolumens zwischen USA und Schweiz
• E-2 Visa für Investoren, die ein Unternehmen in den USA gründen
•
•
•
•
•
•
Schweizer Bürger mehrheitsbeteiligt an Unternehmen
Ausreichende Kapitalisierung des Unternehmens (i.d.R. key point)
Unwiderrufliche Investition mit Verlustrisiko
Aktives Unternehmen
Erhebliche Auswirkungen auf US-Wirtschaft (Schaffung von Arbeitsplätzen)
Tätigkeit in leitender Position oder als qualifizierter Angestellter
Reiss+Preuss LLP
46
Arbeitsvisum
• O-1 Visa für Personen mit ausserordentlichen
Fähigkeiten
• Für sehr erfolgreiche Geschäftsleute, Künstler,
Schauspieler, Wissenschaftler, Forscher, Sportler, Köche,
usw.
• Besondere Fähigkeiten sorgfältig zu dokumentieren
•
•
•
•
besonders hohes Niveau an Fähigkeiten
weit überdurchschnittliches Niveau an Ausbildung
breite Anerkennung der beruflichen Leistungen
Antragssteller zählt zur Spitze im Arbeitsgebiet
Reiss+Preuss LLP
47
Arbeitsvisum
• Weitere Visumsarten
• J-1: Praktikanten, junge Berufsleute, Lehrer und
Professoren
• Q-1: Angestellte im Bereich Kulturaustausch
• I: Journalisten und andere Medienvertreter
• P: Performer (Musiker und Schauspieler, die für eine
bestimmte Darbietung in die USA reisen)
• R-1: Geistliche und andere Mitarbeiter religiöser
Institutionen
Reiss+Preuss LLP
48
Visum-Strategien
1. Konsultieren Sie frühzeitig einen Einwanderungsanwalt
• Welches Visum?
• Vorbereitung und Dokumentation des Antrags
2. Definieren Sie berufliche und persönliche Prioritäten
• Was ist die beste Business-Strategie?
• Was ist gut für mich und für meine Familie?
3. Stellen Sie Kommunikation zwischen Einwanderungsanwalt,
Wirtschaftsanwalt und Steuerexperten sicher
• Was wirtschaftlich oder steuerlich sinnvoll erscheint, kann
einwanderungsrechtlich ein Problem sein, und umgekehrt
Reiss+Preuss LLP
49
Fragen?
Danke für Ihr Interesse!
Jascha D. Preuss
Partner
Reiss+Preuss LLP
570 Seventh Avenue, 20th Floor
New York, NY 10018
Phone +1 646 731 2775
Fax +1 646 619 4705
[email protected]
www.reisspreuss.com
Reiss+Preuss LLP
50