26 Lebensmittel Zeitung RECHT UND POLITIK Belgien plant Zuckersteuer Lindt-Teddy bezwingt Haribo-Goldbär Luxemburg. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs führt zu neuen Meldepflichten nach der EU-Chemikalienverordnung Reach. Hersteller und Importeure müssen die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) künftig auch unterrichten, wenn einzelne Komponenten eines Produktes mehr als 0,1 Prozent „besorgniserregende Stoffe“ enthalten (Az.: C 106/14). „Die Entscheidung führt zu Mehrkosten ohne erkennbaren Nutzen“, kritisiert der Verband Eurocommerce. lz 39-15 Caparros tadelt WLAN-Gesetz Berlin. Rewe-Chef Alain Caparros hat die von der Bundesregierung geplante Neuregelung von offenen Internetzugängen kritisiert. „Die komplexe Architektur der Störerhaftung beim freien WLAN hilft uns nicht weiter“, sagte Caparros auf einer Veranstaltung des Bundeswirtschaftsministeriums zum „Digitalen Wandel“ am vergangenen Freitag in Berlin. Auch der HDE lehnt das WLAN-Gesetz wegen der notwendigen Kundenregistrierung ab. lz 39-15 Meldepflicht von Waagen in der Kritik Berlin. Der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels (BVLH) kritisiert den Entwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium zum Mess- und Eichgesetz. Die Anzeigepflicht für Messgeräteverwender bedeute für den Lebensmittelhandel aufgrund der Vielfältigkeit der eingesetzten Thekenwaagensysteme einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Die Meldepflicht sollte vollständig gestrichen werden, fordert der BVLH in seiner Stellungnahme. lz 39-15 Almased wegen Rabatten verurteilt Hannover. Das Landgericht Hannover hat die Almased Wellness GmbH wegen Kartellverstoßes verurteilt (Az.: 18 O 91/15). Der Hersteller des Abnehmprodukts „Almased Vitalkost“ hatte Apotheken einen Rabatt von 30 Prozent in bar auf den Einkaufspreis geboten. Dafür sollten sich diese verpflichten, den Verkaufspreis von 15,95 Euro nicht zu unterschreiten. Die Wettbewerbszentrale sah in dem Angebot einen Kartellverstoß: Der Hersteller verlange auf diese Weise unzulässig die Einhaltung einer Preisuntergrenze. Das LG folgt der Auffassung und verurteilte Almased zur Unterlassung. ln/lz 39-15 Karlsruhe. Der Schokoladenhersteller Lindt gewinnt den Streit mit Haribo um die Verletzung der Marke Goldbären. Der Bundesgerichtshof (BGH) zieht dem Schutzbereich von Wortmarken eine klare Grenze. Der Lindt-Teddy verletzt weder die Goldbären-Marke von Haribo noch handelt es sich um eine unlautere Nachahmung der berühmten Gummibären. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch dieser Woche entschieden (Az.: I ZR 105/14). In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob Lindt mit den in Goldfolie verpackten Schokoladenfiguren in Bärenform gegen von Haribo eingetragene Wortmarken wie „Goldbären“, „Goldbär“ und „Gold-Teddy“ verstößt. Haribo hatte wegen den seit 2011 vertriebenen Lindt-Teddys auf Unterlassung des Verkaufs sowie auf Auskunft, Vernichtung und Schadenersatzfeststellung geklagt. Das Landgericht Köln gab den Bonnern im Dezember 2012 Recht. Das Oberlandesgericht kassierte das Urteil im April 2014 und sah keine Kollision zwischen den Wortmarken von Haribo und der Produktgestaltung von Lindt. Weil auf dem SchokoTeddy deutlich ein „Lindt“-Aufdruck F O T O : R O L F V E N N E N B E R N D / D PA Reach-Meldepflicht deutlich verschärft Bundesgerichtshof verneint Markenrechtsverletzung – Keine Verwechslungsgefahr gegeben – Grundsatzurteil zur Wortmarken-Kollision Bärenstreit: Es ist Platz für mehr als einen Bären im Süßwarenregal, meint der BGH. aufgebracht sei und auch der LindtSchokohase für den Verbraucher eine bekannte Größe sei, liege keine Herkunftstäuschung vor. Der BGH bestätigte nun das Urteil des OLG, stellt es aber dogmatisch auf eine andere Begründung. An die Annahme einer Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und der dreidimensionalen Produktgestaltung seien strenge Anforderungen zu stellen, führen die Richter aus. Andern- falls drohe durch den Markenschutz eine „weitgehende Monopolisierung“ der Warengestaltung. „Markenrecht soll Herkunftstäuschungen verhindern, nicht aber dazu führen, dass nur noch ein Hersteller Süßigkeiten in Bärenform verkaufen darf“, erläutert Julia Schönbohm von Linklaters. Um dies zu verhindern, fordert der BGH für die Kollision von Wortmarke und Produktform, „dass die Wortmarke aus Sicht der angespro- Vzbv unterliegt im Stevia-Streit Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – Verbrauchertäuschung verneint Boizenburg. Die Abbildung eines Stevia-Blattes auf einer Verpackung beinhaltet keine Irreführung der Verbraucher, wenn im Produkt das Stevia-Extrakt „Steviolglycoside“ enthalten ist und darauf im Zutatenverzeichnis hingewiesen wird. Der Süßwarenhersteller Ragolds hat die juristische Auseinandersetzung gegen den Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv) um die Abbildung eines Stevia-Blattes auf dem Produkt „Velamints Spearmint“ endgültig gewonnen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Vzbv gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Rostock vom September 2014 wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. „Wir sind sehr zufrieden mit dem Ausgang des Rechtsstreits, in dessen Verlauf der gegen uns zu Unrecht erhobene Irreführungsvorwurf vollständig entkräftet wurde“, kommentiert FOTO: RAGOLDS Brüssel. Die belgische Regierung will eine Zuckersteuer bei allen Erfrischungsgetränken einführen. „Es wurde noch keine Liste von Produkten festgelegt, aber es ist ganz einfach: Alle Getränke, die Zucker beinhalten, werden einbezogen“, wird die Ministerin für Volksgesundheit, Maggie De Block, in Medienberichten zitiert. Ab 2016 verspricht sich die Regierung von der Steuer Mehreinnahmen von 50 Mio. Euro im Jahr. Sie sollen bis 2020 jährlich um weitere 50 Mio. Euro steigen. Ursprünglich sollten in Belgien nur Alkopops besteuert werden. lz 39-15 LZ 39 25. September 2015 Gerichtlich geklärt: Wo Stevia-Extrakt drin ist, darf ein Stevia-Blatt draufstehen. Ragolds-Geschäftsführer Jörg Viader. Die Verbraucherschützer hatten den Hersteller im Jahr 2012 abgemahnt, weil sie in der stilisierten Abbildung des Stevia-Blattes eine Verbrauchertäuschung sahen, da als Süßungsmittel „nur“ das Stevia-Extrakt Steviolglycoside verwendet werde. Doch bereits das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Das OLG bestätigte die Entscheidung und ließ keine Revision zu (Az.: 2 U 9/14). Da Steviolglycoside tatsächlich aus der Stevia-Pflanze gewonnen werden, liege keine Verbrauchertäuschung vor, urteilten die Gerichte. Der Fall sei mit dem „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ (lz 24-15) nicht vergleichbar, weil es dort um die Verwendung von „natürlichen Aromen“ ging, die unstrittig nicht aus Himbeeren und Vanille gewonnen werden. „Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung für die Nutzung von Stevia-Blättern auf Verpackungen“, erläutert Simon Apel von der Kanzlei SZA Schilling, Zutt & Anschütz, die Ragolds in der Sache vertrat. „Die Pflanze kann abgebildet werden, wenn im Zutatenverzeichnis auf die Verwendung des Stevia-Extraktes hingewiesen wird“. Ragolds wird die Produktverpackung nun wieder auf den Markt bringen, kündigt Geschäftsführer Viader gegenüber der LZ an. be/lz 39-15 chenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist“. Im konkreten Fall liege eine solche Zeichenähnlichkeit nicht vor. Für den Lindt-Teddy komme nicht nur die Bezeichnung „Goldbären“ oder „Goldbär“ in Betracht. Ebenso naheliegend seien Alternativen wie „Teddy“ oder „Schokoladen-Bär“. Haribo bedauerte das Urteil: „Wir halten es für inhaltlich unzutreffend. Unserer Meinung nach nutzt Lindt unsere Markenbekanntheit und unsere Investitionen in die Marke Goldbären aus“, heißt es aus Bonn. „Der BGH stellt mit der Entscheidung hohe Anforderungen an eine Kollision von Wortmarken und Produktform“, sagt Anette Gärtner, IP-Expertin in der Kanzlei Reed Smith. „Wenn nur eine alternative Bezeichnung für die Gestaltung denkbar ist, soll bereits keine Markenverletzung vorliegen“. Nach Auffassung von Gärtner hat das Urteil damit weitreichende Auswirkungen auf Anmeldestrategien. Es reiche nicht mehr aus, möglichst viele Marken zu registrieren, um ein Produkt umfassend vor Nachahmungen zu schützen. „Der Designschutz wird künftig eine größere Rolle spielen“, urteilt Gärtner. be/lz 39-15 Hamburg votiert für Ministererlaubnis Hamburg. Der Wirtschaftssenator der Hansestadt Hamburg hat am vergangenen Donnerstag überraschend doch noch eine Stellungnahme zum Antrag auf Ministererlaubnis von Edeka und Tengelmann abgegeben. „Die geplante Übernahme der Tengelmann-Filialen durch Edeka bietet eine realistische Chance für den Erhalt von möglichst vielen Arbeitsplätzen an den einzelnen Standorten“, heißt es darin. Die Ministererlaubnis sei daher gerechtfertigt. Ursprünglich hatte Hamburg dem Bundeswirtschaftsministerium bereits Anfang August mitgeteilt, dass der Senat keine Stellungnahme abgeben will. Sigmar Gabriel liegen nunmehr alle vom Wirtschaftsministerium angefragten Erklärungen der Bundesländer NRW, Bayern, Berlin und Hamburg vor. Niedersachsen votierte ungefragt gegen eine Erlaubnis. Ein Termin für die ausstehende öffentliche Anhörung zum Antrag auf Genehmigung der Fusion stand zum Redaktionsschluss jedoch noch nicht fest. be/lz 39-15 Gericht bestätigt Gebühren bei Routinekontrollen VG Oldenburg weist zwei von drei Musterverfahren zurück – Ministerium will Regelwerk prüfen Oldenburg. Die Gegner der Gebühren für Regelkontrollen im Futtermittel- und Lebensmittelbereich im Bundesland Niedersachsen mussten in der ersten Instanz einen Dämpfer hinnehmen. Zwei der drei als Musterverfahren behandelten Klagen von Futtermittelherstellern gegen Gebührenbescheide des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) wurden in der vergangenen Woche vom Verwaltungsgericht Oldenburg zurückgewiesen (Az.: 7 A 2567/14 u.a.). Nach Auffassung des Gerichts ist das Land Niedersachsen grundsätzlich berechtigt, Gebühren für anlasslose Regelkontrollen zu erheben. Bei der Frage der Gebührenhöhe bewerten die Richter die Festsetzungen allerdings als zu pauschalisierend. Es werde in der seit Ende 2014 geltenden Gebührenordnung nicht ausreichend rungen an der Gebührenordnung wernach Betriebs- und Probearten diffe- den nun intensiv geprüft“, teilt ein renziert. Der unterschiedlich hohe Sprecher des Ministeriums auf LZKontrollaufwand sei mit einer ein- Anfrage mit. Dies gelte etwa für eine heitlichen Gebühr nicht vereinbar. differenziertere Betrachtung von BeDennoch wurden zwei Klagen ab- triebsarten und Kontrollaufwand. gewiesen, weil die konkreten BescheiPeter Radewahn, Geschäftsführer de die Kläger nach Überzeugung des im Deutschen Verband Tiernahrung Gerichts nicht in ih(DVT), kritisierte ren Rechten verdas Urteil: „Das letzt. Sie seien „Im Großen und Ganzen Gericht stellt fest, durch die Pauschal- wird unsere Linie bestätigt“ dass der Gleichgebühren begünstigt heitsgrundsatz worden und hätten Christian Meyer, Landwirtschaftsminister verletzt ist, weist eigentlich höhere Niedersachsen aus prozesstechEntgelte zahlen nischen Gründen müssen. Nur in einem Verfahren wa- aber dennoch zwei Klagen zurück.“ ren die Gebühren laut Gericht zu Der Verband, der die klagenden Tierhoch angesetzt. Diese Klage hatte da- futterhersteller in den Prozessen unher teilweise Erfolg. terstützt, prüft nun, ob man in die Be„Im Großen und Ganzen wird un- rufung geht. sere Linie damit bestätigt“, kommenInsgesamt sind alleine vor dem VG tiert der niedersächsische Landwirt- Oldenburg rund 450 Verfahren gegen schaftsminister Christian Meyer das Gebührenbescheide anhängig, die bis Urteil. „Eventuell notwendige Ände- zur einer rechtskräftigen Entscheidung über die Musterklagen ruhend gestellt wurden. In ganz Niedersachsen sollen mehr als 700 Verfahren anhängig sein. „Das Gericht hat klargestellt, dass die fehlende Typisierung der Gebührenordnung rechtswidrig ist“, erläutert Ronald Steiling von der Kanzlei Graf von Westfalen. „Daher wird es auch allen Klagen stattgeben, bei denen die Pauschalgebühr nicht zu einer Begünstigung führt“, so Steiling, der die Futtermittelhersteller vertritt. In den anderen Fällen müsse die Berufung zeigen, ob das Urteil, dass auch Signalwirkung für die Lebensmittelkontrollen habe, Bestand hat. Andere Bundesländer schauen gespannt auf die Pilotverfahren. Schleswig-Holstein hat Anfang September den Entwurf einer Gebührenordnung für Routiniekontrollen vorgelegt. In Nordrhein-Westfalen konzentrieren sich die Pläne der Landesregierung bislang auf neue Gebühren für Lebensmittelkontrollen. be/lz 39-15
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