Beispiele für Lärmklassen: LK1: Flugzeuge und eigenstartfähige Motorsegler: Lfz. mit Lärmzeugnis die den erhöhten Lärmschutz gemäß Landeplatzlärmschutzverordnung (NfL - I 134/99) erfüllen. Dies ist der Fall wenn der Lärmwert des Luftfahrzeuges bei Kap. 6 Flugzeugen mind. 6 dB und bei Kap. 10 Flugzeugen mind. 7 dB unter dem Grenzwert dieser Verordnung liegt. Luftsportgeräte (Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber): Luftsportgeräte mit Lärmzeugnis die den Grenzwert gemäß LVL vierter Abs. Nr. 4.4 (NfL - II 70/04) einhalten. LK2: Flugzeuge und eigenstartfähige Motorsegler: Lfz. mit Lärmzeugnis die den erhöhten Lärmschutz gemäß Landeplatzlärmschutzverordnung (NfL - I 134/99) nicht erfüllen, dessen Lärmwert jedoch bei Kap. 6 Flugzeugen mind. 4 dB und bei Kap. 10 Flugzeugen mind. 5 dB unter dem Grenzwert dieser Verordnung liegt. Hubschrauber mit Lärmzeugnis die den Grenzwert gemäß ICAO Annex 16 Vol I Kap. 8 oder Kap. 11 einhalten. LK3: Flugzeuge und eigenstartfähige Motorsegler: Lfz. mit Lärmzeugnis die nicht in LK1 oder LK2 fallen, dessen Lärmwert jedoch gleich oder kleiner ist als der Grenzwert gemäß ICAO Annex 16 Vol I Kap. 6 oder Kap. 10 LK4: Flugzeuge und eigenstartfähige Motorsegler: Lfz. ohne Lärmzeugnis oder Lfz. dessen Lärmwert den Grenzwert gemäß ICAO Annex 16 Vol I Kap. 6 oder Kap. 10 überschreiten. Luftsportgeräte (Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber): Luftsportgeräte ohne Lärmzeugnis oder Luftsportgeräte die den Grenzwert gemäß LVL vierter Abs. Nr. 4.4 (NfL - II 70/04) überschreiten. LK5: Hubschrauber ohne Lärmzeugnis oder Hubschrauber dessen Lärmwert den Grenzwert gemäß ICAO Annex 16 Vol I Kap. 8 oder Kap. 11 überschreiten.
© Copyright 2025 ExpyDoc