Beispiele für Lärmklassen: LK1: Flugzeuge und eigenstartfähige

Beispiele für Lärmklassen:
LK1:
Flugzeuge und eigenstartfähige Motorsegler:
Lfz. mit Lärmzeugnis die den erhöhten Lärmschutz gemäß Landeplatzlärmschutzverordnung
(NfL - I 134/99) erfüllen. Dies ist der Fall wenn der Lärmwert des Luftfahrzeuges bei Kap. 6
Flugzeugen mind. 6 dB und bei Kap. 10 Flugzeugen mind. 7 dB unter dem Grenzwert dieser
Verordnung liegt.
Luftsportgeräte (Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber):
Luftsportgeräte mit Lärmzeugnis die den Grenzwert gemäß LVL vierter Abs. Nr. 4.4 (NfL - II
70/04) einhalten.
LK2:
Flugzeuge und eigenstartfähige Motorsegler:
Lfz. mit Lärmzeugnis die den erhöhten Lärmschutz gemäß Landeplatzlärmschutzverordnung
(NfL - I 134/99) nicht erfüllen, dessen Lärmwert jedoch bei Kap. 6 Flugzeugen mind. 4 dB
und bei Kap. 10 Flugzeugen mind. 5 dB unter dem Grenzwert dieser Verordnung liegt.
Hubschrauber mit Lärmzeugnis die den Grenzwert gemäß ICAO Annex 16 Vol I Kap. 8 oder
Kap. 11 einhalten.
LK3:
Flugzeuge und eigenstartfähige Motorsegler:
Lfz. mit Lärmzeugnis die nicht in LK1 oder LK2 fallen, dessen Lärmwert jedoch gleich oder
kleiner ist als der Grenzwert gemäß ICAO Annex 16 Vol I Kap. 6 oder Kap. 10
LK4:
Flugzeuge und eigenstartfähige Motorsegler:
Lfz. ohne Lärmzeugnis oder Lfz. dessen Lärmwert den Grenzwert gemäß ICAO Annex 16
Vol I Kap. 6 oder Kap. 10 überschreiten.
Luftsportgeräte (Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber):
Luftsportgeräte ohne Lärmzeugnis oder Luftsportgeräte die den Grenzwert gemäß LVL
vierter Abs. Nr. 4.4 (NfL - II 70/04) überschreiten.
LK5:
Hubschrauber ohne Lärmzeugnis oder Hubschrauber dessen Lärmwert den Grenzwert gemäß
ICAO Annex 16 Vol I Kap. 8 oder Kap. 11 überschreiten.