Anzeige einer Schulpflichtverletzung 02

Ort, Datum
Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Zimmer
Dezernat III - Ordnungsamt
Ordnungswidrigkeiten
Telefax
06359 Köthen (Anhalt)
Reg .-Nr./AZ
(Bitte stets angeben)
32.3.1 II 005
-2015
Besucheranschrift: Am Flugplatz 1, 06366 Köthen
Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Anhörung
Anlage: Anhörungsbogen
Sehr geehrte Frau Gregor,
Ihnen wird vorgeworfen, folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:
Tatort, Tatzeit und Tathergang:
Sie haben als Erziehungsberechtigte nicht für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes Paul im Sinne
des § 43 Abs. 1 SchulG LSA gesorgt.
Ihr Sohn Paul hat den Unterricht an der Grundschule Görzig, Radegaster Straße 11 a in 06369 Südliches
Anhalt OT Görzig im Schuljahr 2015/2016 vom 28.09.2015 bis 15.10.2015 an den nachfolgend
aufgeführten 14 Tagen unentschuldigt versäumt (Stand 15.10.2015).
Aufstellung der Fehlzeiten:
28.09. - 02.10.2015
5 Tage
05.10. - 09.10.2015
5 Tage
12.10. - 15.10.2015
4 Tage
insgesamt:
14 Tage
Nach § 43 Abs. 1 SchulG LSA haben Erziehungsberechtigte nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht,
an der schulischen Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von
Erziehungsberechtigten und Schule für die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler erfordert
eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Erziehungsberechtigte und Schule unterstützen sich bei der
Erziehung und Bildung. Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger
Schülerinnen und Schüler anvertraut ist, haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am
Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen
und Schüler erfüllen.
Nach § 84 Abs. 1 Ziffer 2 SchulG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler nicht dazu anhält, am Unterricht oder an den sonstigen
Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 84 Abs. 2
SchulG LSA i.V.m. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße
geahndet werden .
Verletzte Bußgeldvorschriften:
Schulgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom 11.08.2005 (GVBI. LSA 2005, S. 520), in der
derzeit geltenden Fassung - § 43 Abs. 1 i. V. mit§ 84 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2
Fortsetzung Anhörung
Reg.-Nr./ AZ 32.3.1 II/0057 -2015
Beweismittel:
Anzeige einer Schulpflichtverletzung vom 15.10.2015
Zeuge:
Frau Lehmann, Schulleiterin
Nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, zu dem
Vorwurf Stellung zu nehmen. Es steht Ihnen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache
auszusagen. Sie sind aber in jedem Falle - auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben verpflichtet, die Fragen zur Person vollständig und richtig zu beantworten und den insoweit ausgefüllten
Anhörungsbogen innerhalb einer Woche(ab Zugang dieses Schreibens) zurückzusenden.
Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 111 OWiG mit Geldbuße bedroht.
Sofern Sie sich nicht zu der Beschuldigung äußern, kann ohne weitere Anhörung ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen werden. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten
(Gebühren und Auslagen) verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
°'
Mertens
W-4
SB Ordnungswidrigkeiten
Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Zimmer
Dezernat III - Ordnungsamt
Ordnungswidrigkeiten
Telefax
03496
06359 Köthen (Anhalt)
Reg.-Nr./AZ
(Bitte stets angeben)
32.3.1 II 005
-2015
Besucheranschrift: Am Flugplatz 1, 06366 Köthen
Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Anhörung
Anlage: Anhörungsbogen
Sehr geehrte Frau Gregor,
Ihnen wird vorgeworfen, folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:
Tatort, Tatzeit und Tathergang:
Sie haben als Erziehungsberechtigte nicht für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes Tom im Sinne
des § 43 Abs. 1 SchulG LSA gesorgt.
Ihr Sohn Tom hat den Unterricht an der Grundschule Görzig, Radegaster Straße 11 a in 06369 Südliches
Anhalt OT Görzig im Schuljahr 2015/2016 vom 28.09.2015 bis 15.10.2015 an den nachfolgend
aufgeführten 14 Tagen unentschuldigt versäumt (Stand 15.10.2015).
Aufstellung der Fehlzeiten:
28.09. - 02.10.2015
5 Tage
05.10. - 09.10.2015
5 Tage
12.10. - 15.10.2015
4 Tage
insgesamt:
14 Tage
Nach § 43 Abs. 1 SchulG LSA haben Erziehungsberechtigte nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht,
an der schulischen Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von
Erziehungsberechtigten und Schule für die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler erfordert
eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Erziehungsberechtigte und Schule unterstützen sich bei der
Erziehung und Bildung. Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger
Schülerinnen und Schüler anvertraut ist, haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am
Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen
und Schüler erfüllen.
Nach § 84 Abs. 1 Ziffer 2 SchulG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler nicht dazu anhält, am Unterricht oder an den sonstigen
Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 84 Abs. 2
SchulG LSA i.V.m. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße
geahndet werden.
Verletzte Bußgeldvorschriften:
Schulgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom 11.08.2005 (GVBI. LSA 2005, S. 520), in der
derzeit geltenden Fassung - § 43 Abs. 1 i. V. mit§ 84 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2
Fortsetzung Anhörung
Reg.-Nr./ AZ 32.3.111/005
-2015
Beweismittel:
Anzeige einer Schulpflichtverletzung vom 15.10.2015
Zeuge:
Frau Lehmann, Schulleiterin
Nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, zu dem
Vorwurf Stellung zu nehmen. Es steht Ihnen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache
auszusagen. Sie sind aber in jedem Falle - auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben verpflichtet, die Fragen zur Person vollständig und richtig zu beantworten und den insoweit ausgefüllten
Anhörungsbogen innerhalb einer Woche(ab Zugang dieses Schreibens) zurückzusenden.
Die Verletzung dieser Pflicht ist nach§ 111 OWiG mit Geldbuße bedroht.
Sofern Sie sich nicht zu der Beschuldigung äußern, kann ohne weitere Anhörung ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen werden. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten
(Gebühren und Auslagen) verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
~~~
Mertens
SB Ordnungswidrigkeiten
Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Dezernat III - Ordnungsamt
Ordnungswidrigkeiten
1
06359 Köthen (Anhalt)
Reg .-Nr./AZ
(Bitte stets angeben)
32.3.1 II 005
-2015
Besucheranschrift: Am Flugplatz 1, 06366 Köthen
Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Anhörung
Anlage: Anhörungsbogen
Sehr geehrte Frau Gregor,
Ihnen wird vorgeworfen, folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:
Tatort, Tatzeit und Tathergang:
Sie haben als Erziehungsberechtigte nicht für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter Nancy im Sinne
des 43 Abs. 1 SchulG LSA gesorgt.
Ihre Tochter Nancy hat den Unterricht an der Grundschule Görzig, Radegaster Straße 11 a in 06369
Südliches Anhalt OT Görzig im Schuljahr 2015/2016 vom 28.09.2015 bis 15.10.2015 an den nachfolgend
aufgeführten 14 Tagen unentschuldigt versäumt (Stand 15.10.2015).
Aufstellung der Fehlzeiten:
28.09. - 02.10.2015
5 Tage
05.10. - 09.10.2015
5 Tage
12.10. - 15.10.2015
4 Tage
insgesamt:
14 Tage
Nach § 43 Abs. 1 SchulG LSA haben Erziehungsberechtigte nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht,
an der schulischen Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von
Erziehungsberechtigten und Schule für die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler erfordert
eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Erziehungsberechtigte und Schule unterstützen sich bei der
Erziehung und Bildung. Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger
Schülerinnen und Schüler anvertraut ist, haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am
Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen
und Schüler erfüllen.
Nach § 84 Abs. 1 Ziffer 2 SchulG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler nicht dazu anhält, am Unterricht oder an den sonstigen
Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 84 Abs. 2
SchulG LSA i.V.m. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße
geahndet werden.
Verletzte Bußgeldvorschriften:
Schulgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom 11.08.2005 (GVBI. LSA 2005, S. 520), in der
derzeit geltenden Fassung - § 43 Abs. 1 i. V. mit§ 84 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2
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J
Fortsetzung Anhörung
Reg.-Nr./ AZ 32.3.1 II/005
-2015
Beweismittel:
Anzeige einer Schulpflichtverletzung vom 15.10.2015
Zeuge:
Frau Lehmann, Schulleiterin
Nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, zu dem
Vorwurf Stellung zu nehmen . Es steht Ihnen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache
auszusagen. Sie sind aber in jedem Falle - auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben verpflichtet, die Fragen zur Person vollständig und richtig zu beantworten und den insoweit ausgefüllten
Anhörungsbogen innerhalb einer Woche(ab Zugang dieses Schreibens) zurückzusenden.
Die Verletzung dieser Pflicht ist nach§ 111 OWiG mit Geldbuße bedroht.
Sofern Sie sich nicht zu der Beschuldigung äußern, kann ohne weitere Anhörung ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen werden. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten
(Gebühren und Auslagen) verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
~9-.~.~
Mertens
SB Ordnungswidrigkeiten