Ort, Datum Landkreis Anhalt-Bitterfeld Zimmer Dezernat III - Ordnungsamt Ordnungswidrigkeiten Telefax 06359 Köthen (Anhalt) Reg .-Nr./AZ (Bitte stets angeben) 32.3.1 II 005 -2015 Besucheranschrift: Am Flugplatz 1, 06366 Köthen Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Anhörung Anlage: Anhörungsbogen Sehr geehrte Frau Gregor, Ihnen wird vorgeworfen, folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben: Tatort, Tatzeit und Tathergang: Sie haben als Erziehungsberechtigte nicht für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes Paul im Sinne des § 43 Abs. 1 SchulG LSA gesorgt. Ihr Sohn Paul hat den Unterricht an der Grundschule Görzig, Radegaster Straße 11 a in 06369 Südliches Anhalt OT Görzig im Schuljahr 2015/2016 vom 28.09.2015 bis 15.10.2015 an den nachfolgend aufgeführten 14 Tagen unentschuldigt versäumt (Stand 15.10.2015). Aufstellung der Fehlzeiten: 28.09. - 02.10.2015 5 Tage 05.10. - 09.10.2015 5 Tage 12.10. - 15.10.2015 4 Tage insgesamt: 14 Tage Nach § 43 Abs. 1 SchulG LSA haben Erziehungsberechtigte nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, an der schulischen Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Erziehungsberechtigten und Schule für die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Erziehungsberechtigte und Schule unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung. Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler anvertraut ist, haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen und Schüler erfüllen. Nach § 84 Abs. 1 Ziffer 2 SchulG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler nicht dazu anhält, am Unterricht oder an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 84 Abs. 2 SchulG LSA i.V.m. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße geahndet werden . Verletzte Bußgeldvorschriften: Schulgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom 11.08.2005 (GVBI. LSA 2005, S. 520), in der derzeit geltenden Fassung - § 43 Abs. 1 i. V. mit§ 84 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2 Fortsetzung Anhörung Reg.-Nr./ AZ 32.3.1 II/0057 -2015 Beweismittel: Anzeige einer Schulpflichtverletzung vom 15.10.2015 Zeuge: Frau Lehmann, Schulleiterin Nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Es steht Ihnen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sie sind aber in jedem Falle - auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben verpflichtet, die Fragen zur Person vollständig und richtig zu beantworten und den insoweit ausgefüllten Anhörungsbogen innerhalb einer Woche(ab Zugang dieses Schreibens) zurückzusenden. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 111 OWiG mit Geldbuße bedroht. Sofern Sie sich nicht zu der Beschuldigung äußern, kann ohne weitere Anhörung ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen werden. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag °' Mertens W-4 SB Ordnungswidrigkeiten Landkreis Anhalt-Bitterfeld Zimmer Dezernat III - Ordnungsamt Ordnungswidrigkeiten Telefax 03496 06359 Köthen (Anhalt) Reg.-Nr./AZ (Bitte stets angeben) 32.3.1 II 005 -2015 Besucheranschrift: Am Flugplatz 1, 06366 Köthen Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Anhörung Anlage: Anhörungsbogen Sehr geehrte Frau Gregor, Ihnen wird vorgeworfen, folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben: Tatort, Tatzeit und Tathergang: Sie haben als Erziehungsberechtigte nicht für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes Tom im Sinne des § 43 Abs. 1 SchulG LSA gesorgt. Ihr Sohn Tom hat den Unterricht an der Grundschule Görzig, Radegaster Straße 11 a in 06369 Südliches Anhalt OT Görzig im Schuljahr 2015/2016 vom 28.09.2015 bis 15.10.2015 an den nachfolgend aufgeführten 14 Tagen unentschuldigt versäumt (Stand 15.10.2015). Aufstellung der Fehlzeiten: 28.09. - 02.10.2015 5 Tage 05.10. - 09.10.2015 5 Tage 12.10. - 15.10.2015 4 Tage insgesamt: 14 Tage Nach § 43 Abs. 1 SchulG LSA haben Erziehungsberechtigte nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, an der schulischen Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Erziehungsberechtigten und Schule für die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Erziehungsberechtigte und Schule unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung. Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler anvertraut ist, haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen und Schüler erfüllen. Nach § 84 Abs. 1 Ziffer 2 SchulG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler nicht dazu anhält, am Unterricht oder an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 84 Abs. 2 SchulG LSA i.V.m. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße geahndet werden. Verletzte Bußgeldvorschriften: Schulgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom 11.08.2005 (GVBI. LSA 2005, S. 520), in der derzeit geltenden Fassung - § 43 Abs. 1 i. V. mit§ 84 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2 Fortsetzung Anhörung Reg.-Nr./ AZ 32.3.111/005 -2015 Beweismittel: Anzeige einer Schulpflichtverletzung vom 15.10.2015 Zeuge: Frau Lehmann, Schulleiterin Nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Es steht Ihnen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sie sind aber in jedem Falle - auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben verpflichtet, die Fragen zur Person vollständig und richtig zu beantworten und den insoweit ausgefüllten Anhörungsbogen innerhalb einer Woche(ab Zugang dieses Schreibens) zurückzusenden. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach§ 111 OWiG mit Geldbuße bedroht. Sofern Sie sich nicht zu der Beschuldigung äußern, kann ohne weitere Anhörung ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen werden. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag ~~~ Mertens SB Ordnungswidrigkeiten Landkreis Anhalt-Bitterfeld Dezernat III - Ordnungsamt Ordnungswidrigkeiten 1 06359 Köthen (Anhalt) Reg .-Nr./AZ (Bitte stets angeben) 32.3.1 II 005 -2015 Besucheranschrift: Am Flugplatz 1, 06366 Köthen Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Anhörung Anlage: Anhörungsbogen Sehr geehrte Frau Gregor, Ihnen wird vorgeworfen, folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben: Tatort, Tatzeit und Tathergang: Sie haben als Erziehungsberechtigte nicht für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter Nancy im Sinne des 43 Abs. 1 SchulG LSA gesorgt. Ihre Tochter Nancy hat den Unterricht an der Grundschule Görzig, Radegaster Straße 11 a in 06369 Südliches Anhalt OT Görzig im Schuljahr 2015/2016 vom 28.09.2015 bis 15.10.2015 an den nachfolgend aufgeführten 14 Tagen unentschuldigt versäumt (Stand 15.10.2015). Aufstellung der Fehlzeiten: 28.09. - 02.10.2015 5 Tage 05.10. - 09.10.2015 5 Tage 12.10. - 15.10.2015 4 Tage insgesamt: 14 Tage Nach § 43 Abs. 1 SchulG LSA haben Erziehungsberechtigte nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, an der schulischen Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Erziehungsberechtigten und Schule für die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Erziehungsberechtigte und Schule unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung. Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler anvertraut ist, haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen und Schüler erfüllen. Nach § 84 Abs. 1 Ziffer 2 SchulG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler nicht dazu anhält, am Unterricht oder an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 84 Abs. 2 SchulG LSA i.V.m. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße geahndet werden. Verletzte Bußgeldvorschriften: Schulgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom 11.08.2005 (GVBI. LSA 2005, S. 520), in der derzeit geltenden Fassung - § 43 Abs. 1 i. V. mit§ 84 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2 ~ J Fortsetzung Anhörung Reg.-Nr./ AZ 32.3.1 II/005 -2015 Beweismittel: Anzeige einer Schulpflichtverletzung vom 15.10.2015 Zeuge: Frau Lehmann, Schulleiterin Nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen . Es steht Ihnen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sie sind aber in jedem Falle - auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben verpflichtet, die Fragen zur Person vollständig und richtig zu beantworten und den insoweit ausgefüllten Anhörungsbogen innerhalb einer Woche(ab Zugang dieses Schreibens) zurückzusenden. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach§ 111 OWiG mit Geldbuße bedroht. Sofern Sie sich nicht zu der Beschuldigung äußern, kann ohne weitere Anhörung ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen werden. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag ~9-.~.~ Mertens SB Ordnungswidrigkeiten
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