„Nullo actore, nullus iudex“ („Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter“) Posaunenchöre und das Kopieren Zuständig für das Kopierrecht ist nicht die GEMA, sondern die VG Musikedition! Man kann sich bei der VG Musikedition Rechtsauskunft holen ( www.vg-musikedition.de / Königstor 1A, 34117 Kassel, Tel.: (+49) (0)561 / 10 96 56-0, Fax: (+49) (0)561 / 10 96 56-20, email: [email protected] ) Zur Posaunenchorkultur gehören Notenhefte. Nicht immer ist aber alles brauchbar, was in einem Notenheft zusammen gebunden ist. Außerdem ist die Anschaffung von mehreren Exemplaren eines Notenheftes mitunter eine finanzielle Herausforderung für einen Posaunenchor. Deshalb liegt es nahe, Musik zu kopieren. Was viele Posaunenchöre nicht wissen – in zunehmendem Maße liegt es auch nahe, dass sie für unerlaubtes Kopieren Strafe zahlen müssen. Deshalb gilt folgende Faustregel: Kopien genehmigen lassen oder Kopieren bleiben lassen. Genehmigte Kopien kosten natürlich auch etwas. Mitunter sind die Einzelblattpreise erheblich. Andererseits gibt es auch angenehme Überraschungen, wenn es nichts kostet. Immer aber muss es einen Beleg geben, dass man die Kopiererlaubnis bekommen hat. Nachfolgend fünf grundsätzliche Punkte zum Thema: In jedem Notenheft steht, wer es heraus gegeben hat. Dort ist die Genehmigung zum Kopieren einzuholen. Gegebenenfalls muss mit Hilfe des Internets oder anderer Möglichkeiten recherchiert werden, wenn sich die Anschrift geändert hat. Man sollte seine Posaunenchorarbeit gut planen. Dazu gehört die sorgfältige und zeitige Auswahl der Musik. So ist man in der Lage, Genehmigungen zeitig genug einzuholen oder sich über Notenkäufe ordentlich einig zu werden. Auch wenn nicht alles in einem Notenheft sofort brauchbar erscheint, ist es doch oft brauchbarer, als man denkt. Man muss es nur spielen KÖNNEN. Hier sollten Posaunenchöre Mut fassen und auch an schwieriger Musik dranbleiben. Ein positiver Nebeneffekt ist, dass sich dadurch der musikalische Horizont beständig erweitert. In der Regel sind Posaunenchöre in Verbänden organisiert. Es empfiehlt sich, im Rahmen des Verbandes Schwerpunkte zu setzen, welche Noten man sich anschafft und welche nicht. Auch das verbandseigene Herausgeben von Noten kann eine gute Basis sein, dass Posaunenchöre mit wenig Kopien auskommen, denn sie können a) viel mit anderen Posaunenchören zusammen musizieren und b) sich bei der Erstellung des Notenmaterials mit ihren Ideen und Wünschen einbringen. Die Seminare und Freizeiten, die ein Verband anbietet, sind auf das gemeinsame Notenmaterial ausgerichtet. Wer diese Angebote wahrnimmt, hat eigentlich wenig Gründe, Kopien anzufertigen. Kleine Broschüre des deutschen EC-Verbandes zum Urheberrecht: www.gpb-lvs.de/downloads/pdf/Sonstiges//15_Urheberrecht_Deutscher-EC-Verband.pdf „Nullo actore, nullus iudex“ („Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter“) Posaunenchöre und das öffentliche Blasen Zuständig für das Aufführungsrecht ist nicht die VG Musikedition, sondern die GEMA! Man kann sich bei der GEMA Rechtsauskunft holen und auch Formulare herunter laden ( www.gema.de / Generaldirektion in Berlin, Postanschrift: Postfach 30 12 40, 10722 Berlin, Tel.: +49 30 21245-00, Fax: +49 30 21245-950, email: [email protected] ) Zur traditionellen Posaunenchorkultur gehört auch das öffentliche Blasen. Die GEMA kann jedoch in unserem Blasen eine Form der Unterhaltung sehen und uns dafür zur Kasse bitten. Wir sollten also damit rechnen, dass wir uns erklären müssen, warum wir öffentlich Blasen. Die GEMA wahrt die Aufführungsrechte. Sie kümmert sich darum, dass Komponisten, die bei ihr angemeldet sind, entsprechend der Aufführungen ihrer Werke auch eine Vergütung bekommen. Deswegen erhebt die GEMA Beiträge für Aufführungen. Zwischen der GEMA und der EKiD gibt es einen Pauschalvertrag. Als Mitglied der EKiD können wir mit unseren Posaunenchören diesen Vertrag in Anspruch nehmen und bleiben beitragsfrei. Dieser Vertrag beinhaltet alle Gottesdienste und gottesdienstlichen Veranstaltungen. Diese müssen auch nicht gemeldet werden. Posaunenchöre, die in der Öffentlichkeit blasen, sind grundsätzlich beitragspflichtig. Beitragsfreiheit gibt es nur nach dem Urheberrechtsgesetz §52,1 ( www.gesetze-iminternet.de/urhg/ ). Dieser Paragraph wird in den 2 folgenden Punkten erläutert: Die Wiedergabe darf keinem Erwerbszweck des Veranstalters dienen. Auch darf keiner der Musiker oder Komponisten ein Entgelt erhalten. Es muss sich um Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie Schulveranstaltungen handeln. Wir befinden uns rechtlich gesehen, was die Befreiung von den GEMA –Gebühren betrifft, mit unserem öffentlichen Blasen auf dünnem Eis. Folgende 2 Punkte wollen festhalten, wie wir unser öffentliches Blasen gegenüber der GEMA beitragsfrei halten können: Wir blasen in einem abgegrenzten Bereich mit nachvollziehbar sozialen Bezügen (Altenoder Pflegeheim, Jugendhilfe- und Sozialeinrichtung, Gefängnis, Schule). Unser Blasen geschieht im Rahmen einer gottesdienstlichen Veranstaltung oder ist selbst eine. Das heißt, sie beinhaltet Verkündigung und Gebet. Diese Ausführungen mögen einschränkend vorkommen. Sie weisen jedoch neu auf die Ziele der Posaunenchorarbeit hin: 1. Ruf zum Glauben 2. Gebet 3. Diakonie Vielleicht bedarf es mancher Korrektur und Neubesinnung. Vielleicht lässt das aber auch neue Ideen aufkommen, unseren Mitmenschen vom christlichen Glauben zu erzählen und sie dazu einzuladen. Kleine Broschüre des deutschen EC-Verbandes zum Urheberrecht: www.gpb-lvs.de/downloads/pdf/Sonstiges//15_Urheberrecht_Deutscher-EC-Verband.pdf
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