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Herkert G mbH • Maandichost raße 18 • 86504 M
Merching Telefo
on (08233
3) 381 1233 • Telefa x (08233) 381222 2015 Die Übernahme von Auszubildenden Vorwort Sehr geehrte Ausbilderin, sehr geehrter Ausbilder, grundsätzlich haben Azubis keinen Anspruch auf eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach ihrer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung. Allerdings kann es zu einer ungewollten Übernahme kommen. In den nachfolgenden Auszügen aus dem Kapitel 3 „Arbeitsrechtliche Regelungen“ des Praxishandbuchs „Das neue Berufsbildungsrecht“ erfahren Sie von unserer Expertin Frau Dr. Car‐
men Hergenröder, ob Auszubildende sich bereits während ihrer Ausbildung zur Weiterarbeit ver‐
pflichten, was Sie beim Abschluss eines Arbeitsvertrags beachten sollten oder wie Sie u. U. eine ungewollte Übernahme verhindern. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre! Inhaltsverzeichnis 3.9 Übernahme Auszubildender ............................................................................................................ 1 3.9.2 Übernahme Auszubildender durch Arbeitsvertrag ..................................................................... 1 3.9.2.1 Können sich Auszubildende bereits während des Ausbildungsverhältnisses zur Weiterarbeit nach dessen Beendigung verpflichten? ................................................................. 1 3.9.2.2 Was ist beim Abschluss eines Arbeitsvertrags mit ehemaligen Auszubildenden zu beachten? 2 3.9.2.3 Einhaltung von Wartefristen ....................................................................................................... 3 3.9.2.4 Mindestinhalt eines Arbeitsvertrags ........................................................................................... 4 3.9.4 Die ungewollte Übernahme Auszubildender .............................................................................. 7 3.9.4.1 Auszubildende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis ................................................................................................................. 7 3.9.4.2 Tarif‐ bzw. vertragliche Übernahmen sind möglich .................................................................... 7 3.9.4.3 Gesetzliche Fiktion der Übernahme ............................................................................................ 7 3.9.4.4 Wie kann die ungewollte Übernahme Auszubildender verhindert werden? ............................. 9 3.9.4.5 Folge der ungewollten Übernahme ............................................................................................ 9 Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22 Die Übernahme von Auszubildenden 2015 3.9 Übernahme Auszubilden‐
der Übernahme Auszubildender 3.9 [...] Übernahme Auszubildender durch Arbeitsvertrag Auszubildende haben keinen Anspruch darauf, nach Ab‐
schluss der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Eine Ausnahme gilt für Auszubildende, die Mit‐
glied der Jugend‐ und Auszubildendenvertretung sind. Diese können nach § 78a BetrVG in den letzten drei Monaten des Ausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verlangen. In diesem Fall gilt im Anschluss an das Berufsausbildungsver‐
hältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlos‐
sen. 3.9.2 Grundsätzlich kein Anspruch auf Über‐
nahme in ein Ar‐
beitsverhältnis 1 Hinweis: Diverse Tarifverträge sehen im Anschluss an das Ausbildungs‐
verhältnis die befristete Weiterbeschäftigung ehemaliger Aus‐
zubildender vor. Diese endet dann mit Ablauf der Befristung. Können sich Auszubildende bereits während des Ausbildungs‐
verhältnisses zur Weiterarbeit nach dessen Beendigung ver‐
pflichten? Dies ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBiG verboten. Eine gleichwohl getroffene Vereinbarung ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Be‐
rufsausbildungsverhältnisses verpflichten, nach dessen Been‐
digung mit dem Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzuge‐
hen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Die Vereinbarung kann auch mit einem Vertragsstrafeversprechen für den Fall, dass die Stelle nicht angetreten wird, abgesichert werden (Urteil des BAG vom 23.06.1982 – 5 AZR 168/80). Enthält ein Formulararbeits‐
vertrag ein Vertragsstrafeversprechen, unterliegt dieser der 3.9.2.1 In den letzten sechs Monaten ist Verpflich‐
tung möglich Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22 Die Übernahme von Auszubildenden 2015 sog. AGB‐Kontrolle (Urteil des BAG vom 14.08.2007 – 8 AZR 973/06). Was ist beim Abschluss eines Arbeitsvertrags mit ehemaligen Auszubildenden zu beachten? Möchte ein Ausbildungsbetrieb einen ehemaligen Auszubil‐
denden nach Abschluss der Berufsausbildung in ein Arbeits‐
verhältnis übernehmen, muss zunächst die Grundsatzent‐
scheidung getroffen werden, ob ein unbefristetes oder aber ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen werden soll. Keine Probleme bringt der Abschluss eines unbefristeten Ar‐
beitsverhältnisses mit sich. 3.9.2.2 Unbefristetes oder befristetes Arbeits‐
verhältnis? 2 Soll dieses nur befristet abgeschlossen werden, ist die Vor‐
schrift des § 14 TzBfG zu beachten. Nach dessen Absatz 1 ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit Sachgrund zu‐
lässig. Die möglichen Sachgründe für eine Befristung ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 TzBfG. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist die Befristung ohne Sachgrund bis zur Dau‐
er von zwei Jahren zulässig. Praxistipp: Für die Übernahme ehemaliger Auszubildender in ein befris‐
tetes Arbeitsverhältnis ist § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ein‐
schlägig. Nach dieser Vorschrift ist eine Befristung mit Sach‐
grund möglich, wenn diese im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt. Sachgrund der Be‐
fristung „im An‐
schluss an eine Aus‐
bildung“ Zu dieser Problematik hat sich das BAG mit Urteil vom 10.10.2007 – 7 AZR 795/06 – geäußert und entschieden: „Auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG kann nur die Befristung des ersten Arbeitsvertrages gestützt werden, den der Arbeitneh‐
mer im Anschluss an seine Berufsausbildung oder sein Studi‐
um abschließt. Eine Vertragsverlängerung ist mit dem in die‐
ser Vorschrift normierten Sachgrund nicht möglich.“ In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Arbeitgeber mit dem ehemaligen Auszubildenden einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Sachgrund „im An‐
schluss an eine Ausbildung“ geschlossen. Eine weitere Befris‐
tung wurde sodann auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt. Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22 Die Übernahme von Auszubildenden 2015 Nach der Entscheidung des BAG war die erste Befristung nicht zu beanstanden. Es hat aber ausgeführt, dass für die weiteren Befristungen kein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG gegeben war, da diese nicht im Anschluss an eine Ausbildung, sondern im Anschluss an ein befristetes Arbeits‐
verhältnis erfolgten. Auch nach § 14 Abs. 2 TzBfG konnte das Arbeitsverhältnis nicht wirksam befristet werden. Nach dieser Vorschrift ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorlie‐
gen eines sachlichen Grunds bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass mit demselben Ar‐
beitgeber nicht bereits ein befristetes oder unbefristetes Ar‐
beitsverhältnis bestand. Da die Klägerin vor der zweiten und dritten Befristung bereits in einem befristeten Arbeitsverhält‐
nis stand, konnte mit ihr nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht wirk‐
sam ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen werden. 3 Hinweis: Möchten Ausbildungsbetriebe mit Auszubildenden im An‐
schluss an ein Ausbildungsverhältnis nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ein befristetes Arbeitsverhältnis abschließen, müssen sie darauf achten, dass der Vertragsschluss spätestens am Tag nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erfolgt. Wird diese Frist nicht eingehalten, greift die Fiktion des § 24 BBiG mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeits‐
verhältnis als begründet gilt (vgl. hierzu Kapitel 3.9.4). Befristete Arbeits‐
verträge Hinweis: Verwendet der Ausbildungsbetrieb formularmäßig vorgefer‐
tigte Ausbildungsverträge, unterliegen diese nach allgemei‐
nen Recht einer AGB‐Kontrolle. Einhaltung von Wartefristen Die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses wird auf Zeiten des Arbeitsverhältnisses angerechnet. Das hat zur Folge, dass folgende Wartezeiten als erfüllt gelten: 
die Wartezeit von 6 Monaten nach § Abs. 1 KSchG, 
die Wartezeit von 4 Wochen nach § 3 Abs. 3 EntgFG, Wartezeiten nach arbeitsrechtlichen Gesetzen Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22 3.9.2.3 Die Übernahme von Auszubildenden 
die Wartezeit von 6 Monaten nach dem Bundesurlaubsge‐
setz, 
die Wartezeit von 6 Monaten nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. 2015 Beispiel: Ein Auszubildender wird vom Ausbildungsbetrieb im An‐
schluss an die Berufsausbildung als Arbeitnehmer übernom‐
men. Er erkrankt eine Woche nach Beginn seines Status als Arbeitnehmer. Hätte er in einem Fremdbetrieb als Arbeit‐
nehmer angefangen, würde ihm erst nach einer vierwöchigen Wartezeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zustehen. Da jedoch das Ausbildungs‐ sowie das Arbeitsverhältnis zeitmä‐
ßig zusammengerechnet werden, hat der nunmehrige Arbeit‐
nehmer ab dem ersten Zeitpunkt seiner Eigenschaft als Ar‐
beitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 4 Gleiches gilt z. B. für die Wartezeit nach dem Bundesurlaubs‐
gesetz. Nach § 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch erst‐
malig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnis‐
ses erworben. Da dieses mit dem Ausbildungsverhältnis zu‐
sammengerechnet wird, könnte der ehemalige Auszubildende ab dem ersten Arbeitstag als Arbeitnehmer seinen vollen Jah‐
resurlaub verlangen. Mindestinhalt eines Arbeitsvertrags 
Bezeichnung der Vertragsparteien 
Beginn des Arbeitsverhältnisses 
evtl. Probezeit 
exakte Bezeichnung der vereinbarten Tätigkeit des Arbeit‐
nehmers sowie des Arbeitsorts Inhalt von Arbeitsver‐
trägen 3.9.2.4 Formulierungsbeispiel: „Der Arbeitnehmer wird als ... eingestellt und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt ...“ 
die zu zahlende Arbeitsvergütung 
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (unter Beach‐
tung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes) 
der dem Arbeitnehmer zustehende Jahresurlaub Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22 Die Übernahme von Auszubildenden 
Anspruch auf Entgeltfortzahlung infolge unverschuldeter Krankheit bis zur Dauer von sechs Wochen nach den ge‐
setzlichen Bestimmungen 
Absprachen über eventuelle Nebentätigkeiten 
Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht 
ggf. Absprachen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Schutz durch Gesetz bzw. Kollektivvereinba‐
rung erweitert werden soll 
Absprachen über eventuelle Vertragsstrafen 
Vereinbarung von Verfall‐ und Ausschlussfristen 2015 Was muss im Arbeits‐
vertrag vereinbart werden? Formulierungsbeispiel: 5 „Beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müs‐
sen innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend ge‐
macht und im Falle ihrer Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von vier Monaten gerichtlich eingeklagt wer‐
den.“ 
sonstige Absprachen 
Vertragsänderungen und Nebenabreden Formulierungsbeispiel: „Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirk‐
sam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, sämtliche Änderun‐
gen seiner persönlichen Verhältnisse (Adresse, Familien‐
stand, Kinderzahl etc.) unverzüglich mitzuteilen.“ Hinweis: Arbeitsverträge können nach § 622 BGB gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wo‐
chen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Nach § 622 Abs. 2 BGB gelten für die Kündigung von Arbeit‐
gebern längere Kündigungsfristen, die von der Dauer des Be‐
stands des Arbeitsverhältnisses abhängen. Kündigung von Ar‐
beitsverträgen Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22 Die Übernahme von Auszubildenden 2015 Nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wurden dabei bei der Beschäfti‐
gungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjah‐
res des Arbeitnehmer liegen, nicht berücksichtigt. Beispiel: Ein Auszubildender beginnt seine Ausbildung mit 18 Jahren im Betrieb. Er wird im Anschluss an seine Ausbildung als Ar‐
beitnehmer übernommen und soll mit 28 Jahren gekündigt werden. Bei Zugrundelegung der Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB könnte er mit einer Frist von einem Monat, ohne diese Regelung nur mit einer Frist von vier Monaten gekün‐
digt werden. 6 Der EuGH hat mit Urteil vom 19.01.2010 – Rs. C‐555/07 ‒ ent‐
schieden, dass die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB künf‐
tig nicht mehr anzuwenden ist. Das bedeutet, dass Arbeitge‐
ber künftig längere Kündigungsfristen zu beachten haben, wenn sie Auszubildende in ihrem Betrieb als Arbeitnehmer weiterbeschäftigen. Formulierungsbeispiel für eine Befristungsabrede: Befristungsabrede „Die Einstellung erfolgt befristet. Als Befristungsgrund wird nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. ... TzBfG vereinbart ...“ (Fall 1) Oder alternativ: „Die Befristung erfolgt nach § 14 Abs. 2 TzBfG ohne Sach‐
grund auf die Dauer von ...“ (maximale Dauer zwei Jahre mit höchstens einer dreimaligen Verlängerung ‒ Fall 2) Das Arbeitsverhältnis endet: 
im Fall 1 mit Erreichen des Zwecks bzw. Erfüllung der Ar‐
beitsaufgabe bzw. der vereinbarten Dauer der Befristung; 
im Fall 2 mit Ablauf der vereinbarten Befristungsabrede. [...] Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22 Die Übernahme von Auszubildenden 2015 3.9.4 Die ungewollte Übernahme Auszubildender Berufsausbildungsverhältnisse werden nur auf Zeit abge‐
schlossen. Sie enden entweder mit Ablauf der Ausbildungszeit oder – sofern die Abschlussprüfung vorher durchgeführt und bestanden wird – mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 1, 2 BBiG). Auszubildende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Über‐
nahme in ein Ausbildungsverhältnis Nach Beendigung der Ausbildung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Dies gilt selbst dann, wenn eine Auszubildende schwanger ist und Mutterschutz genießt. Trotz Mutterschutz enden Ausbil‐
dungsverhältnisse wie vereinbart. Grundsätzlich haben Azubis keinen An‐
spruch auf Über‐
nahme in ein Ar‐
beitsverhältnis 3.9.4.1 7 Eine Ausnahme gilt für Mitglieder der Jugend‐ und Auszubil‐
dendenvertretung. Diese können nach § 78a Abs. 2 BetrVG innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Aus‐
bildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiter‐
beschäftigung verlangen. Bei form‐ und fristgerechtem Ver‐
langen gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als ab‐
geschlossen (vgl. hierzu das Urteil des BAG vom 15.11.2012; vgl. Kapitel 10.56). Tarif‐ bzw. vertragliche Übernahmen sind möglich Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass die Partei‐
en einen Arbeitsvertrag schließen können. Dies ist bereits in‐
nerhalb der letzten sechs Monate der Berufsausbildung mög‐
lich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Zuvor abgeschlossene Arbeits‐
verträge sind nichtig (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BBiG). 3.9.4.2 Auch Tarifverträge können eine Klausel beinhalten, wonach im Anschluss an die Berufsausbildung ein befristetes Arbeits‐
verhältnis als vereinbart gilt (sog. Weiterarbeitsklauseln). Gesetzliche Fiktion der Übernahme Eine Ausnahmeregelung beinhaltet § 24 BBiG. Dieser be‐
stimmt: Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufs‐
ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber aus‐
drücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsver‐
Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22 3.9.4.3 Die Übernahme von Auszubildenden hältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Voraussetzung für diese Fiktion ist, dass Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis tatsächlich beschäftigt werden. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber Klarheit für den Fall schaffen, dass Azubis im Ausbildungsbetrieb nach Been‐
digung des Ausbildungsverhältnisses in einer der Ausbildung entsprechenden oder in einer anderen Tätigkeit beschäftigt werden, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas gesprochen worden ist (BT‐Drucks. V/4260, S. 11, zur Vorgängerregelung des § 17 BBiG 1969). 2015 § 24 BBiG sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzliche Fiktion der Über‐
nahme vor 8 Beispiel: Auszubildende erscheinen am Tag nach der bestandenen Prü‐
fung im Betrieb und werden mit Wissen und Willen bzw. auf Weisung des Arbeitgebers oder einer zur Vertretung berech‐
tigten Person im Betrieb tätig (Urteil des BAG vom 08.02.1978 – 4 AZR 552/76). Maßgebend ist, dass der ehemalige Auszubildende tatsächlich beschäftigt wird. Erscheint er im Betrieb und bietet aus‐
schließlich seine Arbeitskraft an, gilt kein Arbeitsverhältnis als begründet. Hinweis: Erkranken Auszubildende nach bestandener Prüfung und ar‐
beiten nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit im Betrieb wei‐
ter, greift die Fiktion des § 24 BBiG nicht. Voraussetzung ist des Weiteren, dass die ehemaligen Auszu‐
bildenden mit dem Wissen des Ausbildenden bzw. seines Vertreters weiterarbeiten. Diese müssen zudem davon Kennt‐
nis haben, dass das Ausbildungsverhältnis beendet ist, also z. B. die Prüfung bestanden worden ist. Wurde der Ausbil‐
dende hierüber nicht informiert, kommt nach § 24 BBiG kein Arbeitsverhältnis zustande. Voraussetzung ist u. a. eine tatsächli‐
che Beschäftigung der ehemaligen Azu‐
bis Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22 Die Übernahme von Auszubildenden 2015 Wie kann die ungewollte Übernahme Auszubildender verhindert werden? 3.9.4.4 Arbeitet der Auszubildende nach bestandener Prüfung im Be‐
trieb weiter und erfährt der Ausbildende erst später, dass die Prüfung bestanden worden ist, muss er der Weiterarbeit un‐
verzüglich widersprechen. Tipp: Sollen Auszubildende im Anschluss an die Berufsausbildung nicht übernommen werden, empfiehlt es sich, diesen eine entsprechende Mitteilung – möglichst schriftlich – bereits vor dem Ende der Ausbildung zukommen zu lassen. In diesem Fall kann kein Arbeitsverhältnis nach § 24 BBiG entstehen. 9 Folge der ungewollten Übernahme Arbeitet der Auszubildende im Anschluss an die Berufsaus‐
bildung mit Wissen und Wollen des Ausbildenden im Betrieb weiter, entsteht ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zu den branchenüblichen bzw. tarifvertraglich vorgesehenen Bedingungen. Dieses ist – sofern Kündigungsschutz besteht – nur nach Maßgabe des Kündigungsschutzgesetzes kündbar. Abschlussprüfung vor regulärem Ende der Ausbildungszeit: § 24 BBiG findet Anwendung 3.9.4.5 § 24 BBiG greift auch, wenn die Abschlussprüfung vor dem Ablauf der Vertragszeit stattfindet und bestanden wird. Beispiel: Das reguläre Ende der Ausbildungszeit ist der 30.07. eines Kalenderjahres. Die Abschlussprüfung findet am 27.06. statt und wird bestanden. Arbeitet der Auszubildende ab dem 28.06. Juni mit Wissen und Willen des Ausbildenden im Be‐
trieb weiter, gilt nach § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis auf un‐
bestimmte Zeit als begründet. Bietet der Ausbildende nach bestandener Prüfung den Ab‐
schluss eines Arbeitsvertrags jedoch nur zu bestimmten Be‐
dingungen an, die der Auszubildende nicht annimmt, tritt die Fiktion des § 24 BBiG nicht ein (Urteil des BAG vom 04.11.1981 – 5 AZR 646/79). Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22 Die Übernahme von Auszubildenden 2015 Beispiel: Nach bestandener Abschlussprüfung bietet der Ausbildungs‐
betrieb dem ehemaligen Auszubildenden an, 
befristet für ein Jahr im Betrieb oder aber 
mit einer Wochenstundenzahl von 20 Stunden – sog. Teil‐
zeitarbeit – mitzuarbeiten. In beiden Fällen tritt die Fiktion des § 24 BBiG nicht ein, son‐
dern es erfolgt einer Weiterarbeit entsprechend der getroffe‐
nen Absprache. 10 Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22 rderung
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