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 FORUM Verlag Herkert GmbH Ausbildungsnachweise Dr. Carmen Hergenröder 2015
Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 381 123 • Telefax (08233) 381222 2015 Ausbildungsnachweise Vorwort Sehr geehrte Ausbilderin, sehr geehrter Ausbilder, viele Ihrer Kolleginnen und Kollegen klagen über die mangelhafte Führung der Ausbildungsnach‐
weise. Mit einer nachlässigen Kontrolle werden Auszubildende, die Ausbildungsnachweise als über‐
flüssige Pflichtübung betrachten, erst recht in ihrer Haltung bestärkt. In diesem Auszug aus dem Kapitel 3 „Arbeitsrechtliche Regelungen“ des Praxishandbuchs „Das neue Berufsbildungsrecht“ zeigt Ihnen unsere Expertin Frau Dr. Carmen Hergenröder, warum ordnungsgemäß geführte Ausbil‐
dungsnachweise ein so unverzichtbares Instrument in der Ausbildung sind und wie sie in Streitfäl‐
len sogar als wichtiges Beweismittel im Arbeitsgerichtsverfahren dienen können. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre! Inhaltsverzeichnis 3.38 Ausbildungsnachweise ............................................................................................................................. 1 3.38.1 Verpflichtung zum Führen von Ausbildungsnachweisen? ......................................................................... 1 3.38.2 Weshalb werden Ausbildungsnachweise geführt? ..................................................................................... 2 3.38.3 Mindestanforderungen für das Führen eines Ausbildungsnachweises .................................................... 3 3.38.4 Modalitäten des Führens von Ausbildungsnachweisen ............................................................................. 4 3.38.5 Führen von Ausbildungsnachweisen während eines Auslandsaufenthalts? ........................................... 5 3.38.6 Ausbildungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung ......................................... 5 3.38.7 Bedeutung der Ausbildungsnachweise für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ................. 6 3.38.8 Beweisfunktion von Ausbildungsnachweisen ............................................................................................. 6 3.38.9 Welche Möglichkeiten hat der Ausbildungsbetrieb, wenn sich Azubis weigern, die Ausbildungsnachweise zu führen? ........................................................................................................ 7 Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22 Ausbildungsnachweise 2015 3.38 Ausbildungsnachweise Ausbildungsnachweise 3.38 Die Bedeutung von Ausbildungsnachweisen darf nicht unter‐
schätzt werden. Sie dienen dem Nachweis einer ordnungsge‐
mäßen Ausbildung und können wichtig werden, wenn Aus‐
zubildende mit ihrer Ausbildung nicht zufrieden sind, von sich aus das Ausbildungsverhältnis kündigen und Schadens‐
ersatz verlangen. Darüber hinaus sind Ausbildungsnachweise, sofern sie vorgeschrieben sind, Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung. Ausbildungsbetrieben kann aus diesem Grund nur dringend empfohlen werden, die Verpflichtung zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen ernst zu nehmen und darauf zu achten, dass diese von den Auszubildenden ord‐
nungsgemäß ausgefüllt werden. 1 Bedeutung von Aus‐
bildungsnachweisen Hinweis: Am 09.10.2012 hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) eine Empfehlung für das Führen von Ausbildungsnachweisen gefertigt, welche die alte Empfehlung vom 24.08.1971 ersetzte (Bundesanzeiger Amtlicher Teil 07.11.2012 S2, Internet). Nach dieser Empfehlung können Aus‐
bildungsnachweise jetzt auch elektronisch geführt werden. Verpflichtung zum Führen von Ausbildungsnachwei‐
sen? Die Ausbildungsordnung kann vorsehen, dass Azubis einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen haben (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 BBiG / § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 HwO). Ist dies der Fall, sind die Ausbildungsnachweise Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG, 36 Abs. 1 Nr. 2 HwO; hierzu später mehr). 3.38.1 Die Ausbildungsver‐
ordnung kann vorse‐
hen, dass Ausbil‐
dungsnachweise zu führen sind Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22 Ausbildungsnachweise 2015 Sieht die Ausbildungsordnung – noch – nicht das Führen von Ausbildungsnachweisen vor, kann eine entsprechende Ver‐
pflichtung auch im Berufsausbildungsvertrag vereinbart wer‐
den. Eine weitere Vorschrift findet sich in § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG: Danach sollen Ausbildende ihre Auszubildenden zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, anhalten und diese durchsehen (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG). Unter dem Begriff „anhalten“ wird dabei verstanden, dass der Ausbildende kon‐
tinuierlich und aktiv auf Auszubildende einwirken soll, die Nachweise zu führen. 2 3.38.2 Weshalb werden Ausbildungsnachweise geführt? Das Führen des Ausbildungsnachweises dient folgenden Zielen: 
Auszubildende und Ausbildende sollen zur Reflexion über die Inhalte und den Verlauf der Ausbildung angehalten werden. 
Der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule soll für die an der Berufs‐
ausbildung Beteiligten sowie die zur Überwachung der Berufsausbildung zuständigen Stellen in einfacher Form nachvollziehbar und nachweisbar gemacht werden. Der Ausbildungsnachweis soll täglich oder wöchentlich, in möglichst einfacher Form, stichwortartig, schriftlich oder elektronisch von den Auszubildenden selbstständig geführt und abgezeichnet werden. Dokumentiert mit entsprechenden Zeitangaben werden der Inhalt der betrieblichen Ausbildung, Unterweisungen bzw. überbetriebliche Unterweisungen (z. B. im Handwerk), der betriebliche Unterricht, sonstige Schulun‐
gen sowie Themen des Berufsschulunterrichts. Ausbildungsnachwei‐
se als Dokumentation über den Inhalt der Ausbildung Hinweis: Nach der Empfehlung des BiBB‐Hauptausschusses für das Führen von Ausbildungsnachweisen vom 09.10.2012 können Ausbildungsnachweise jetzt auch elektronisch geführt wer‐
den. Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22 Ausbildungsnachweise 2015 3.38.3 Mindestanforderungen für das Führen eines Ausbil‐
dungsnachweises 
Die Ausbildungsnachweise sind täglich oder wö‐
chentlich in möglichst einfacher Form (stichwort‐
artige Angaben, ggf. Loseblattsystem, schriftlich oder elektronisch) von Auszubildenden selbststän‐
dig zu führen sowie abzuzeichnen (Umfang: ca. 1 DIN A4‐Seite für eine Woche). Längere Fristen sind nicht empfehlenswert, da sie das Erinne‐
rungsvermögen des Auszubildenden trüben. Zu‐
dem wird der Zweck einer gewissen Selbstkontrol‐
le Auszubildender gefährdet. 
Jedes Blatt des Ausbildungsnachweises ist mit dem Namen des/der Auszubildenden, dem Ausbil‐
dungsjahr und dem Berichtszeitraum zu versehen. 
Die Ausbildungsnachweise müssen min. stich‐
wortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung wiedergeben. Dabei sind betriebliche Tätigkeiten einerseits sowie Unterweisungen bzw. überbe‐
triebliche Unterweisungen (z. B. im Handwerk), betrieblicher Unterricht und sonstige Schulungen andererseits zu dokumentieren. 
In die Ausbildungsnachweise müssen darüber hi‐
naus die Themen des Berufsschulunterrichts auf‐
genommen werden. 
Die zeitliche Dauer der Tätigkeiten sollte aus dem Ausbildungsnachweis hervorgehen. 3 Hinweis: Ausbildende oder Ausbilder/innen prüfen die Eintragungen in den Ausbildungsnachweisen min. monatlich (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG). Sie bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen mit Datum und Unterschrift (vgl. Ziff. 5, 8 der Empfehlung des BiBB für das Führen von Ausbildungsnach‐
weisen vom 09.10.2012). Kontrolle durch Aus‐
bildende Praxistipp: Das BiBB hat verschiedene Formulare für das Führen von Ausbildungsnachweisen entworfen, um den Ausbildungsbe‐
trieben die Arbeit zu erleichtern. Ausbildungsbetriebe kön‐
Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22 Ausbildungsnachweise 2015 nen entweder diese oder die von „ihrer“ zuständigen Stelle entworfenen Exemplare verwenden. 3.38.4 Modalitäten des Führens von Ausbildungsnachweisen 
Den Azubis ist Gelegenheit zu geben, die Ausbil‐
dungsnachweise während der Ausbildungszeit im Betrieb zu führen. Früher war umstritten, ob sie die Nachweise tatsächlich im Betrieb ausfüllen dürfen oder ob sie dies zu Hause machen müssen. Heute ist allgemein anerkannt, dass dies im Be‐
trieb erfolgen kann/muss. Dies sollten die Ausbil‐
dungsbetriebe so auch zulassen, da es auch in ih‐
rem Interesse ist, dass Ausbildungsnachweise ord‐
nungsgemäß ausgefüllt werden. 
Die erforderlichen Nachweishefte, Formblätter o. Ä. werden den Azubis kostenlos von den Aus‐
bildenden zur Verfügung gestellt (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). 
Ausbildende oder Ausbilder/innen prüfen die Ein‐
tragungen in den Ausbildungsnachweisen min. monatlich (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG). Sie bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragun‐
gen mit Datum und Unterschrift. Elektronisch er‐
stellte Nachweise sind dazu monatlich auszudru‐
cken oder es ist durch eine elektronische Signatur sicherzustellen, dass die Nachweise in den vorge‐
gebenen Zeitabständen erstellt und abgezeichnet werden. 
Im Rahmen der Lernortkooperation kann die Be‐
rufsschule vom Ausbildungsnachweis Kenntnis nehmen. 
Bei minderjährigen Auszubildenden soll ein(e) ge‐
setzliche(r) Vertreter(in) in angemessenen Zeitab‐
ständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhalten und diese unterschriftlich bestätigen. 
Arbeitnehmervertretungen können durch Ein‐
sichtnahme in den Ausbildungsnachweis Kenntnis vom Ablauf der Ausbildung zum Zwecke ihrer Aufgabenerfüllung nehmen (§ 80 Abs. 1 BetrVG). 4 Azubis erhalten die Formulare kostenlos vom Ausbildungsbe‐
trieb Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22 Ausbildungsnachweise Führen von Ausbildungsnachweisen während eines Auslandsaufenthalts? 2015 3.38.5 Sind Auszubildende nach der Ausbildungsordnung bzw. nach dem Ausbildungsvertrag zum Führen von Ausbildungsnach‐
weisen verpflichtet, besteht diese Verpflichtung auch für Zei‐
ten eines Auslandsaufenthalts (vgl. hierzu ausführlich Kap. 4.5 im Handbuch). Grund hierfür ist, dass die aus dem Aus‐
bildungsverhältnis resultierenden Verpflichtungen der Ver‐
tragsparteien auch für die Dauer einer Auslandsausbildung fortbestehen. Ausbildungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung 3.38.6 Nach § 43 Abs. 1 Nr. 2, Alt. 2 BBiG / § 36 Abs. 1 Nr. 2 HwO wird zur Abschluss‐/Gesellenprüfung zugelassen, wer „vorge‐
schriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat“. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass diese Verpflich‐
tung nur besteht, wenn Ausbildungsnachweise „vorgeschrie‐
ben“ sind. Das kann zum einen in der Ausbildungsordnung (§ 5 BBIG) erfolgen. Zum anderen kann im Berufsausbil‐
dungsvertrag vereinbart werden, dass Ausbildungsnachweise zu fertigen sind. Zulassungsvoraussetzung sind ordnungsgemäß geführte Aus‐
bildungsnachweise nur dann, wenn sie in der Ausbildungs‐
ordnung vorgesehen sind, da sie dann „vorgeschrieben“ sind. Vgl. hierzu Ziff. 3 und 4 der Empfehlung des BiBB vom 09.10.2012: 3. Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG / § 36 Abs. 1 Nr. 2 HwO Zu‐
lassungsvoraussetzung zur Abschluss‐/Gesellenprüfung. 4. Sofern die Ausbildungsordnung oder eine Regelung der zuständigen Stelle vorsieht, dass der Ausbildungsnach‐
weis zur mündlichen Prüfung mitgebracht werden muss, ist er dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Der Ausbil‐
dungsnachweis wird im Rahmen der Zwischen‐ und Ab‐
schlussprüfungen nicht bewertet Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22 5 Ausbildungsnachweise Bedeutung der Ausbildungsnachweise für die vorzeiti‐
ge Zulassung zur Abschlussprüfung 2015 3.38.7 Nach § 45 Abs. 1 BBiG können Auszubildende nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Aus‐
bildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (vgl. hierzu ausführlich Kap. 3.5.7 und 5.2 im Handbuch). Auch bei der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung müssen grds. die Zulassungsvoraussetzungen u. a. nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG erfüllt sein, soweit dies tatsächlich möglich und geboten ist. 6 Dies ist ein Grund mehr dafür, als Ausbildungsbetrieb dafür Sorge zu tragen, dass Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß geführt werden. Beweisfunktion von Ausbildungsnachweisen Ausbildungsbetriebe sollten dringend darauf achten, dass vor‐
geschriebene Ausbildungsnachweise auch tatsächlich ord‐
nungsgemäß geführt werden. 3.38.8 Dies ist z. B. im Hinblick auf einen möglichen Schadenser‐
satzanspruch Auszubildender nach § 23 Abs. 1 S. 1 BBiG wich‐
tig, sofern diese wegen angeblich unzureichender Ausbildung das Berufsausbildungsverhältnis vorfristig kündigen. Voraussetzung für einen solchen Schadensersatz ist, dass der Ausbildende die vorzeitige Lösung des Ausbildungsverhält‐
nisses zu vertreten hat. Das wäre z. B. der Fall, wenn er seinen Auszubildenden nicht ordnungsgemäß ausgebildet hat. Wird dies vom Auszubildenden behauptet, hat es der Ausbil‐
dende mit den Ausbildungsnachweisen in der Hand, den Be‐
weis für das Gegenteil zu erbringen. Hinweis: Daher ist es wichtig, dass der Ausbildungsbetrieb im Ernstfall auch auf die Ausbildungsnachweise „zugreifen“ kann. In der Praxis wird es vielfach so gehandhabt, dass Auszubildende die Ausbildungsnachweise selbstständig bei sich zu Hause aufbe‐
wahren. Dies ist für Fälle der geschilderten Art ungünstig. Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22 Ausbildungsnachweise 2015 Besser wäre es, wenn Ausbildungsbetriebe die Ausbildungs‐
nachweise zumindest in Fotokopie im Betrieb aufbewahren. Lässt der Betrieb diese elektronisch erstellen, kann eine Kopie in einem speziellen Ordner abgespeichert werden. Steht die Frage einer unzureichenden Ausbildung im Raum, kann sich der Betrieb dann den entsprechenden Nachweis ausdrucken lassen. 3.38.9 Welche Möglichkeiten hat der Ausbildungsbetrieb, wenn sich Azubis weigern, die Ausbildungsnachweise zu führen? 7 Sehen entweder die Ausbildungsordnung oder aber der Aus‐
bildungsvertrag vor, dass Ausbildungsnachweise zu führen sind, besteht eine rechtliche Verpflichtung für Auszubildende, dies auch zu tun. § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG bestimmt insoweit, dass Ausbildende ihre Auszubildenden zum Führen von Ausbildungsnachwei‐
sen „anzuhalten“ haben. Das bedeutet, dass sie darauf hinwir‐
ken müssen – notfalls durch Gespräche bzw. Ermahnungen –, dass Auszubildende dieser Verpflichtung auch nachkommen. Geschieht dies nicht, liegt eine Pflichtverletzung seitens des Auszubildenden vor. In diesem Fall können Ausbildungsbe‐
triebe Abmahnungen aussprechen. Eine solche ist auch erfor‐
derlich, wenn sich Auszubildende beharrlich und fortgesetzt weigern, die Ausbildungsnachweise zu führen. Wenn auch diese nicht zum gewünschten Erfolg führen, kann der Ausbildungsbetrieb unter Berücksichtigung aller Um‐
stände des Einzelfalls und unter der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen eine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aussprechen (Hessisches LAG, Urteil vom 03.11.1997 – 16 Sa 657/97; LAG Schleswig‐Holstein, Urteil vom 20.03.2002 – 2 Sa 22/02). Werden Ausbil‐
dungsnachweise nicht geführt, kann abgemahnt und u. U. gekün‐
digt werden Hinweis: Gegen Ende der Ausbildung wird eine außerordentliche Kün‐
digung nur in Ausnahmefällen wirksam sein. Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22 Ausbildungsnachweise 2015 Praxistipp: Einige Betriebe „reservieren“ eine feste Zeit, in welcher alle Auszubildenden ihre Ausbildungsnachweise fertigen. Das kann z. B. die letzte Arbeitsstunde vor dem Wochenende sein. Auszubildende dürfen erst nach Hause gehen, wenn sie den Ausbildungsnachweis ausgefüllt haben. So wird „sanfter Druck“ ausgeübt. 8 Bildnachweis: © blankstock – fotolia.com Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22 per Fax: (08233) 38 12 22
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Das digitale Praxishandbuch für Schule und Betrieb
 AUSZÜGE DER INHALTE
 ONLINE-PORTAL
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 Teilzeitberufsausbildung
 Mutterschutz und Elternzeit
 Alkohol und Sucht am Ausbildungsplatz
 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
 Praktika im Ausbildungsbetrieb
 Ausbildung im Ausland
 Probezeit
Regelmäßige Neuigkeiten zum Berufsbildungsrecht
 Aktuelles rund um die Ausbildung
 Monatlicher Newsletter zum Berufsbildungsrecht
Nützliche Links und Adressen
Hilfreiche Checklisten und praktische Vorlagen
 Checklisten zur Organisation des ersten Ausbildungstags und der betrieblichen Berufsausbildung, Musterpläne, etc.
 Musterverträge, -anträge und -schreiben
Ausbildungsstätte und -personal
 Ausbildereignung
 Lernortkooperation und Verbundausbildung
 Die Ausbildung beginnt: Fehler vermeiden,
Motivation stärken
 Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen
Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung
 Wichtige Gesetzestexte und Verordnungen im
Volltext wie AEVO, AGG, BBiG, BEEG, HwO,
JArbSchG, SGB, …
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Kündigung, Teilzeit, Haftung, Schadensersatzanspruch, Vergütung, Abgrenzung Praktikum–
Arbeitsverhältnis, …
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 Gestreckte Abschlussprüfungen
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