Amt für Gesundheit Merkblatt zur Finanzierung der Pflege-Restkosten sowie der Akut- und Übergangspflege 1. Grundlage Die Finanzierung der stationären Pflege in den Pflegeheimen richtet sich nach dem Bundesgesetz und dem kantonalen Gesetz über die Krankenversicherung sowie deren Verordnungen. Die darin festgelegten Bestimmungen werden nachstehend präzisiert. 2. Berechnung Normkostenbeiträge der stationären Langzeitpflege Die Pflegeheime mit Standort im Kanton Thurgau führen eine Kostenrechnung, welche die Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger sowie eine damit korrelierende anerkannte Leistungserfassung nach BESA oder RAI/RUG umfasst. Zur Ermittlung der Kosten für die Anlagenutzung ist eine Anlagebuchhaltung zu führen. Für die Rechnungslegung ist das aktuelle Handbuch des Branchenverbandes CURAVIVA massgebend. Die nachstehenden Erläuterungen zur Ermittlung der KVGpflichtigen Kosten im Kostenträger Pflege (220) sowie die tabellarische Darstellung der Kostenträgerrechnung gemäss Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) sind anzuwenden. Die tabellarische Darstellung der Leistungsdaten von jeweils 1. Januar bis 31. Dezember ist zur Zusammenstellung der Daten elektronisch an CURAVIVA zuhanden des Amtes für Gesundheit einzureichen. Ein datierter, unterschriebener Ausdruck der Kostenrechnung ist zusätzlich zur elektronischen Form (Excel) dem Amt für Gesundheit bis 30. April einzureichen. Aus diesen Grundlagen werden die durchschnittlichen, anrechenbaren Normkosten sowie die Normkostenbeiträge nach Abzug der Versichererbeiträge und Eigenanteile berechnet. Gestützt darauf werden die Normkostenbeiträge für das Folgejahr festgelegt. Die Pflegeheime haben die Tarife für die Bewohnerinnen und Bewohner so zu gestalten, dass der Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG eingehalten ist. 3. Rechnungsstellung für die Normkostenbeiträge der stationären Langzeitpflege - Die Pflegeheime stellen an die Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung über die gesamten erbrachten Leistungen. Die Rechnung hat folgenden Anforderungen zu genügen: - Die Leistungen sind transparent nach Kostenträgern und nach den im Gesetz umschriebenen Leistungsbereichen zu gliedern. GA RP 08.30.03/1065/004 3. Februar 2016 1/3 Amt für Gesundheit - Die Rechnung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: - Vorname, Nachname und zivilrechtliche Wohnadresse der Leistungsbezügerin resp. des Leistungsbezügers; - neue Sozialversicherungsnummer (ehem. AHV-Nummer); - Datum des Pflegeheimeintrittes resp. Pflegeheimübertrittes; - Leistungsperiode; - Zahlstellennummer und Adresse des Leistungserbringers, bei mehreren Standorten ist der präzise Standort zu nennen; - Einstufung gemäss Bedarfserfassungssystem; - Einstufung Pflege gemäss KLV Stufen 1-12; - Beiträge der Krankenversicherer an die Pflege gemäss KLV Stufen 1-12; - Eigenanteil des Leistungsbezügers an die Pflege gemäss KLV Stufen 1-12; - Normkostenbeiträge an die Pflege zu Lasten Kanton und Gemeinden gemäss KLV Stufen 1-12. - Für die Pflegekosten gelten die Tarife gemäss Anhang I der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung. - Pflegeheime, welche eine Zulassung zur Verrechnung von Zuschlägen haben, vermerken jeden Zuschlag auf der Rechnung. Der Zuschlag ist auf den anrechenbaren Normkosten vorzunehmen. Das Amt für Gesundheit teilt der Ausgleichskasse die berechtigten Pflegeheime mit. Die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger resp. ihre Rechtsvertreter erhalten die Normkostenbeiträge der öffentlichen Hand auf Antrag von der Ausgleichskasse Thurgau erstattet. 4. Rechnungsstellung für die öffentlichen Beiträge an die Akut- und Übergangspflege Pflegeheime, welche Akut- und Übergangspflege anbieten, stellen die Pflegeleistungen wie folgt in Rechnung: - Für die Pflegeleistungen sind die in der Periode der Leistungserbringung für den Kanton Thurgau gültigen Tarife anzuwenden. - Die Rechnung hat den Gesamtbetrag der erbrachten Leistungen der Akut- und Übergangspflege zu enthalten und den Kostenanteil sowohl des Versicherers als auch des Kantons auszuweisen. Die Rechnung ist dem Versicherer und dem Amt für Gesundheit zur Begleichung ihres Anteils zuzustellen. - Bestreitet der Versicherer seine Leistungspflicht, hat das Pflegeheim das Amt für Gesundheit darüber zu informieren. - Eine Kopie der Abrechnung ist der Leistungsbezügerin oder dem Leistungsbezüger zuzustellen. Alle weiteren Leistungen sind direkt der Leistungsbezügerin oder dem Leistungsbezüger in Rechnung zu stellen. - Die Pflegeheime stellen dem Amt für Gesundheit den Kostenanteil der öffentlichen Hand als Sammelbeleg in Rechnung. Die geschuldeten Beträge sind pro Bewohnerin und Bewohner mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton auszuweisen. Die Einzelabrechnungen sind beizulegen. Die Sammelrechnung und die Einzelrechnungen GA RP 08.30.03/1065/004 3. Februar 2016 2/3 Amt für Gesundheit haben die Anforderungen gemäss Ziff. 3 dieses Merkblattes analog zu erfüllen. - Ohne gegenteilige Mitteilung oder schriftliche Bestätigung durch das Amt für Gesundheit ist die letzte Sammelrechnung bis spätestens 31. Januar des der Leistungserbringung folgenden Jahres beim Amt für Gesundheit einzureichen. - Die Auszahlung erfolgt spätestens 45 Tage nach Rechnungseingang, sofern keine Beanstandungen erfolgen. 5. Anwendbarer Verteilschlüssel gemäss § 26 der kantonalen Verordnung KVG und den Weisungen für Pflegeheime zur Ermittlung der KVG-pflichtigen Kosten für den Kostenträger Pflege Siehe hierzu die Ausführungen im Merkblatt zu den anwendbaren Verteilschlüsseln gemäss § 26 der kantonalen Verordnung KVG und den Weisungen für Pflegeheime zur Ermittlung der KVG-pflichtigen Kosten in der Pflege (220 CURAVIVA). www.gesundheit.tg.ch / Rubrik Alters- und Pflegeheime > Pflegefinanzierung GA RP 08.30.03/1065/004 3. Februar 2016 3/3
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