JURISTISCHE FAKULTÄT MÜNCHENER EXAMENSTRA INING PROBEKLAU SUR SCHWERP UN KTBEREICHE WS 2015/ 16 Schwerpunktbereich 8 Wichtiger Hinweis: Bitte geben Sie Ihre Bearbeitung unter einem Pseudonym ab. Klausur 14 – Mehr Zugang für A (2. Probeklausur) Sachverhalt: Die X-AG ist Betreiberin eines bundesweiten Telekommunikationsnetzes und Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen. A betreibt ein alternatives, auf das Stadtgebiet München begrenztes Teilnehmernetz (sog. City Carrier). Die Bundesnetzagentur hat den sachlich relevanten Markt als solchen für Teilnehmeranschlussleitungen in Form der Kupferdoppelader definiert und insoweit eine marktbeherrschende Stellung der X-AG festgestellt. Daraufhin wurde die X-AG mittels Regulierungsverfügung verpflichtet, anderen Unternehmen vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss in Form der Kupferdoppelader zu gewähren. A ist aber mittlerweile der Ansicht, dass dies zur Gewährleistung chancengleichen Wettbewerbs nicht mehr ausreicht. Er begehrt, dass der X-AG zu seinen Gunsten drei weitere Verpflichtungen auferlegt werden: Erstens möchte er die Kapazitäten, die ihm im Netz der X-AG zur Verfügung stehen, an andere zugangsberechtigte Anbieter untervermieten. Die X-AG hatte ihm dies unter Hinweis darauf verweigert, dass A durch die Untervermietung zu seinen Bedingungen den Zugang für andere Unternehmen weiter erschweren könnte. Zweitens möchte A erreichen, dass die X-AG ihm Einsicht in individuelle Zugangsvereinbarungen mit anderen Anbietern gewähren muss, um diese Vereinbarungen mit dem ihm gemachten Angebot vergleichen zu können. Drittens begehrt A gemäß § 21 I, II Nr. 1 TKG auch Zugang zu den GlasfaserTeilnehmeranschlüssen der X-AG, da er damit seine Produktpalette noch erweitern könne. Die X-AG verweist darauf, dass sie für diese Glasfaserleitungen hohe Investitionen erbracht habe und es ihr daher nicht zugemutet werden könne, den Profit aus diesen Anschlüssen zu teilen. Außerdem besäßen noch vier weitere Anbieter im Münchner Stadtgebiet diese Art von Teilnehmeranschlüssen. Darum hatte die Bundesnetzagentur bei ihrer Marktdefinition hier keine marktbeherrschende Stellung der X-AG angenommen. Die entsprechenden Anträge des A lehnt die Bundesnetzagentur ab. Zwar müsse die XAG als marktbeherrschendes Unternehmen reguliert werden, doch seien die bisherigen Maßnahmen ausreichend. Zur Sicherung des Wettbewerbs sei es nicht erforderlich, die X-AG nach § 21 I 1, II Nr. 6 TKG dazu zu verpflichten, die Untervermietung der Kapazitäten des A zuzulassen. Da die X-AG schließlich für die Teilnehmeranschlüsse in Bitte wenden! LUDWIG-MAXIMILIANS-UNI VERSITÄT MÜNCHEN SEITE 2 VON 2 Form reiner Glasfaserleitungen erhebliche Investitionen erbracht habe und sie in diesem Bereich nicht marktbeherrschend sei, sei es nicht zu beanstanden, dass sie A insoweit keinen Zugang gewähren wolle. Aufgabe: A will sich damit nicht zufrieden geben und erhebt Klage beim Verwaltungsgericht. Hat diese Klage Aussicht auf Erfolg? Abgabe: bis zum 26.1.2016 im Postfach von Frau Dr. Schmidt am Busch (bitte im adressierten Umschlag) oder direkt im Examinatorium SPB 8 Besprechung: 2.2.2016 ab 16 Uhr s.t. im Rahmen des Examinatoriums Abholung und Korrektorensprechstunde nach Ankündigung auf der Homepage
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