Angabe - Juristische Fakultät

JURISTISCHE FAKULTÄT
MÜNCHENER EXAMENSTRA INING
PROBEKLAU SUR SCHWERP UN KTBEREICHE WS 2015/ 16
Schwerpunktbereich 8
Wichtiger Hinweis: Bitte geben Sie Ihre Bearbeitung unter einem
Pseudonym ab.
Klausur 14 – Mehr Zugang für A (2. Probeklausur)
Sachverhalt:
Die X-AG ist Betreiberin eines bundesweiten Telekommunikationsnetzes und
Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen. A betreibt ein alternatives, auf
das Stadtgebiet München begrenztes Teilnehmernetz (sog. City Carrier).
Die Bundesnetzagentur hat den sachlich relevanten Markt als solchen für
Teilnehmeranschlussleitungen in Form der Kupferdoppelader definiert und insoweit
eine marktbeherrschende Stellung der X-AG festgestellt. Daraufhin wurde die X-AG
mittels Regulierungsverfügung verpflichtet, anderen Unternehmen vollständig
entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss in Form der Kupferdoppelader zu
gewähren.
A ist aber mittlerweile der Ansicht, dass dies zur Gewährleistung chancengleichen
Wettbewerbs nicht mehr ausreicht. Er begehrt, dass der X-AG zu seinen Gunsten drei
weitere Verpflichtungen auferlegt werden:
Erstens möchte er die Kapazitäten, die ihm im Netz der X-AG zur Verfügung stehen, an
andere zugangsberechtigte Anbieter untervermieten. Die X-AG hatte ihm dies unter
Hinweis darauf verweigert, dass A durch die Untervermietung zu seinen Bedingungen
den Zugang für andere Unternehmen weiter erschweren könnte.
Zweitens möchte A erreichen, dass die X-AG ihm Einsicht in individuelle
Zugangsvereinbarungen mit anderen Anbietern gewähren muss, um diese
Vereinbarungen mit dem ihm gemachten Angebot vergleichen zu können.
Drittens begehrt A gemäß § 21 I, II Nr. 1 TKG auch Zugang zu den GlasfaserTeilnehmeranschlüssen der X-AG, da er damit seine Produktpalette noch erweitern
könne. Die X-AG verweist darauf, dass sie für diese Glasfaserleitungen hohe
Investitionen erbracht habe und es ihr daher nicht zugemutet werden könne, den Profit
aus diesen Anschlüssen zu teilen. Außerdem besäßen noch vier weitere Anbieter im
Münchner Stadtgebiet diese Art von Teilnehmeranschlüssen. Darum hatte die
Bundesnetzagentur bei ihrer Marktdefinition hier keine marktbeherrschende Stellung
der X-AG angenommen.
Die entsprechenden Anträge des A lehnt die Bundesnetzagentur ab. Zwar müsse die XAG als marktbeherrschendes Unternehmen reguliert werden, doch seien die bisherigen
Maßnahmen ausreichend. Zur Sicherung des Wettbewerbs sei es nicht erforderlich, die
X-AG nach § 21 I 1, II Nr. 6 TKG dazu zu verpflichten, die Untervermietung der
Kapazitäten des A zuzulassen. Da die X-AG schließlich für die Teilnehmeranschlüsse in
Bitte wenden!
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNI VERSITÄT MÜNCHEN
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Form reiner Glasfaserleitungen erhebliche Investitionen erbracht habe und sie in
diesem Bereich nicht marktbeherrschend sei, sei es nicht zu beanstanden, dass sie A
insoweit keinen Zugang gewähren wolle.
Aufgabe:
A will sich damit nicht zufrieden geben und erhebt Klage beim Verwaltungsgericht. Hat
diese Klage Aussicht auf Erfolg?
Abgabe: bis zum 26.1.2016 im Postfach von Frau Dr. Schmidt am Busch (bitte im
adressierten Umschlag) oder direkt im Examinatorium SPB 8
Besprechung: 2.2.2016 ab 16 Uhr s.t. im Rahmen des Examinatoriums
Abholung und
Korrektorensprechstunde nach Ankündigung auf der Homepage