Fälle 2015_16 - Uni Mainz - Johannes Gutenberg

Prof. Dr. Jürgen Oechsler
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
WS 2015/2016
Gesetzliche Schuldverhältnisse
I. Unerlaubte Handlungen und Gefährdungshaftung
Fall 1: (BGH NJW 2002, 1489): Manni (M) verlangt von der Ärztin (A) Freistellung von
Unterhaltsansprüchen gegenüber seinem Kind mit folgender Begründung: M hatte im Alter von
15 Jahren mit der 12 Jahre alten Fanni (F) Ende Oktober 1998 einen Sohn gezeugt. Am
19.1.1999 suchte F mit ihrer Mutter die Praxis der Gynäkologin A auf und berichtete dort, dass
sie eine intime Beziehung unterhalte. A nahm daraufhin eine Untersuchung der F vor und übersah
bei dieser Gelegenheit die bereits bestehende Schwangerschaft. Erst bei einer zweiten
Untersuchung am 18.2.1999 wurde A auf die Schwangerschaft aufmerksam. M und F
argumentieren jetzt wie folgt: Hätte A die Schwangerschaft bei der ersten Untersuchung erkannt,
wäre wegen Wahrung der Fristen ein legaler Schwangerschaftsabbruch möglich gewesen und
beide hätten sich die Unterhaltsaufwendungen für den 1999 geborenen Sohn erspart. Diesen
unterhaltsbedingten Schaden verlangt M vorab für die ersten 18 Lebensjahre des Kindes von A in
ratenweiser Zahlung. Zu Recht?
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Fall 2 (BGHZ 55, 153): Ein Schiff des G beliefert eine an einem Fleet (Meeresarm) gelegene
Mühle. Nachdem das Schiff dort seine Ladung gelöscht hat, kann es das Fleet allerdings nicht
verlassen, weil die Böschung nicht ausreichend gesichert ist, abbricht und die herabstürzende
Erde die Zufahrt blockiert. Eigentümer des Böschungsgrundstücks ist S. G verlangt von S
Schadensersatz, weil er sein Schiff während mehrerer Wochen nicht benutzen konnte, in denen es
nutzlos im Fleet festgehalten war. Auch G2 macht Schadenseratzansprüche gegenüber S geltend.
Sein Schiff sollte nämlich in das Fleet einfahren und dort eine Ladung löschen. Weil dieses aber
blockiert war, musste das Schiff des G2 die Ladung an anderer Stelle löschen. Durch den Umweg
sind Mehrkosten entstanden. Wie ist die Rechtslage?
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Fall 3 (BGH NJW 2003, 1040): Manni (M) und Frauke (F) bilden ein seit Jahren international
erfolgreiches Eislaufpaar. M wird bei einem Straßenverkehrsunfall am Bein verletzt, weil X
innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 75 km/h fuhr. M fällt wegen der anschließenden
Heilbehandlung für 1 Jahr aus. X hat M deswegen Schadensersatz geleistet; dazu zählte auch
entgangener Gewinn in Höhe von 30.000 Euro. Jetzt fordert auch F von X 30.000 Euro;
Begründung: Durch die Verletzung des M entgehe auch ihr Gewinn, weil sie auf den
Wettkämpfen ja nicht alleine auftreten könne und deswegen die Sponsoren- und Preisgelder
zurückgingen.
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Fall 4: Prinzessin Caroline von Monaco (C) engagiert sich seit Jahren für die Brustkrebshilfe.
Diesen Umstand nahm der Verlag V zum Anlass, in seiner Illustrierten B das Titelbild zu
gestalten: Dargestellt wurde das Gesicht der Prinzessin in Großaufnahme. Quer über das Gesicht
verlief die Titelzeile: "Prinzessin Caroline - Tapfer gegen den Brustkrebs".
C macht folgende Ansprüche geltend:
1. einen Widerruf auf der Titelseite, und zwar in derselben Größe wie die Ankündigung, in dem
der Sachverhalt klargestellt wird.
2. eine Entschädigung in Geld.
Zu Recht?
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Fall 5 (BGHZ 67, 189): S soll einen Jugendarrest absitzen und wird polizeilich gesucht. Als
Polizist G den S in seiner Wohnung überrascht, stürzt S aus dem Fenster, klettert über die
Feuerleiter nach unten und springt auf das Dach der Nachbargarage. G verfolgt ihn, schafft aber
den Sprung auf die Nachbargarage nicht und bricht sich ein Bein. Die Heilbehandlung verlangt er
von S ersetzt.
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Fall 6 (BGHZ 104, 323- Explodierende Mineralwasserflaschen II): G erlitt eine schwere
Augenverletzung, durch die er auf dem linken Auge die Hälfte der Sehkraft eingebüßt hat. Dies
geschah, als er eine Flasche Sprudel aus dem Keller holen wollte und diese beim Anfassen
zersprang. Die Flasche trug das Etikett der Saar Sprudel AG (S) und war vom Händler H
erworben worden, der die Flasche wiederum unmittelbar von S bezogen hatte. Im Prozess des G
gegen S stellt der gerichtliche Sachverständige fest, dass Mineralwasserflaschen nach
mehrmaligem Befüllen durch den hohen Druck feine Haarrisse aufweisen können. Dann genüge
bereits die von der Hand ausgehende Körperwärme, um die unter dem Druck der Kohlensäure
stehende Flasche zum Explodieren zu bringen. G behauptet, die Haarrisse seien bereits
vorhanden gewesen, bevor die Flasche das Werk der S verlassen habe. S behauptet, der Haarriss
sei erst später entstanden. Die S durchleuchte nämlich vor dem Abfüllungsvorgang alle
Glasflaschen auf Haarrisse; zusätzlich finde eine visuelle Kontrolle durch die Angestellten statt.
Über die einzelne Mineralwasserflasche könne zwar nichts mehr gesagt werden, doch sei
aufgrund der allgemeinen Ablauforganisation davon auszugehen, dass der Haarriss erst
entstanden sei, nachdem die Flasche das Werk der S verlassen habe. Im Übrigen ergänzt S noch
folgendes: Ganz zuverlässig könnten beschädigte Flaschen nie ausgesondert werden. Dies sei bei
den zur Zeit auf dem Markt verfügbaren Kontrollgeräten und dem derzeitigen Stand von
Wissenschaft und Technik schlicht unmöglich, so dass immer wieder ein Ausreißer vorkomme.
Welche Ansprüche hat G?
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Fall 7 (EuGH, 5.3.2015 – C-503/13 = BB 2015, 661-Herzschrittmacher): G wird durch einen
Chirurgen des örtlichen Krankenhauses ein Herzschrittmacher implantiert, den Produzent S
hergestellt und nach umfassenden Testreihen in den Verkehr gebracht hatte. Der
Krankenhausträger hatte den Herzschrittmacher von S bezogen und dann an G anlässlich der
Operation verkauft. Drei Monate nach der Operation gibt S eine Warnung heraus. Eine neue
Testreihe hat ergeben, dass eine 0,015 %ige Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Dichtungsring
des Herzschrittmachers versagen könnte. Das gerät würde dann Flüssigkeit aufnehmen und
seinen Dienst versagen. G lässt sich sofort einen anderen Herzschrittmacher implantieren. Von S
verlangt er die Kosten der zweiten Operation und ein Schmerzensgeld. Zu Recht?
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Fall 8 (Kegeljunge) G arbeitet mit sechzehn Jahren in der Diskothek des S als Beleuchter. Am 1.
Mai schlägt ihm ein Unbekannter gegen 21.00 Uhr einen Backenzahn aus, weil G die Freundin
des Unbekannten mit dem Fotohandy aufgenommen hat. G verlangt Ersatz der
Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld von S unter Hinweis auf § 14 Abs. 1
Jugendarbeitszeitgesetz. Die Vorschrift lautet: „Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20
Uhr beschäftigt werden.“ Als Sechzehnjähriger ist G Jugendlicher i.S. dieses Gesetzes. G
argumentiert so: Wenn S nicht gegen diese Vorschrift verstoßen hätte, hätte sich G nicht mehr in
der Disko aufgehalten. Dann wäre es weder zum Foto, noch zur Schlägerei gekommen. Besteht
der Anspruch?
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Fall 9 (BGH 19. November 2013 - VI ZR 336/12 – Blue Chip) Im Jahre 2005 sollen Aktien der
X-AG an private Kapitalanleger vertrieben werden. Mit dieser Aufgabe werden selbständige
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Anlageberater betraut. Vor diesen Anlageberatern hält der Wirtschaftsprüfer W eine
Motivationsrede. Darin weist er darauf hin, dass er die Unternehmensabschlüsse der X-AG über
drei Jahre hinweg geprüft habe. Deshalb könne er sagen, bei der Aktie der X-AG handele es sich
um einen „Blue Chip.“ In der Fachsprache bezeichnet man als „Blue Chip“ einen Anteil an einer
Aktiengesellschaft, die in ganz verschiedenen Sparten erfolgreich investiert hat und damit das
Risiko finanzieller Verluste optimal streut (diversifiziert). Zu den bei der Motivationsrede
anwesenden Anlageberatern zählte auch A. A riet später dem Privatanleger P zum Kauf von
5.000 Aktien von der X für rund 200.000 € mit der Begründung, bei der Aktie handele es sich um
einen „Blue Chip“. Nachträglich stellt sich allerdings heraus, dass das Vermögen der X-AG
gerade nicht diversifiziert ist, sondern nur aus einem einzigen Vermögensposten bestand, nämlich
den Forderungen, die die AG aus den Kaufverträgen (Zeichnungsverträgen) gegen Privatanleger
wie P hat. Deshalb brach die X auch finanziell zusammen, als die Anleger untereinander
verunsichert wurden und nicht mehr zahlten. Mittlerweile befindet sich die X in Insolvenz. Die
von P erworbenen Aktien haben nun einen Gesamtwert von wenigen Euro. Er verlangt von W
Schadensersatz für die erlittenen Einbußen. Mit Aussicht auf Erfolg?
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Fall 10: Die S-GmbH hat als Verlegerin das Buch „Menschenversuche im Nationalsozialismus“
herausgegeben. Darin wird aufgrund einer Namensverwechselung G als Lagerarzt des KZ
Buchenwald genannt und einige, zur Tötung von Menschen führende Testreihen beschrieben. In
Reaktion auf die Erscheinung des Buches verliert G seine Kassenzulassung, und ihm wird die
Weiterführung seiner Praxis einstweilen untersagt. Um S gegenüber einen Hemmungseffekt für
künftige Fälle zu bewirken, verlangt G von ihr die aus den aus der Auflage erzielten Gewinn iHv.
300.000 €. S beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass der Fehler dem bei S angestellten
Lektor L unterlaufen sei: Dieser habe im Text des Manuskripts eine Silbe mit Hilfe des
Computers durchgängig automatisch ersetzen lassen und dabei nicht bedacht, dass auf diese
Weise auch der Name des Lagerarztes verändert wurde. Der Geschäftsführer der S kann belegen,
L sorgfältig ausgewählt und laufend überwacht zu haben. Allgemeine Anweisungen für die
Bearbeitung der Manuskripte durch die „Suche-und-Ersetze-Funktion“ existieren im Verlag
jedoch nicht. Besteht der Anspruch des G?
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Fall 11: Tammy (T) darf gelegentlich den Sportwagen ihres Vaters (V) benutzen, der mit einem
straßenverkehrsrechtlich zugelassenen mächtigen Turbolader ausgestattet ist. Letztes
Wochenende besuchte sie mit dem Fahrzeug ihren Freund, der in einem kleinen rheinhessischen
Dorf zu Hause ist. Das Fahrzeug wurde dabei am Straßenrand geparkt. Als T am Sonntagabend
nach Hause fahren will und den Wagen wie gewöhnlich startet, erzeugt der starke Motor beim
Startvorgang wie üblich ein aufbrausendes Geräusch. Auf dem von der Straße aus nicht
einsehbaren Hof des Nachbarhauses kommt es dadurch zu einem folgenschweren Ereignis: Dort
trainiert nämlich gerade der Nachbar N ein ihm gehörendes hoch gezüchtetes und nervöses
Rennpferd für ein nahendes dörfliches Vereinsturnier. Durch das Motorengeräusch
aufgeschreckt, bäumt sich das Pferd auf und wirft N aus dem Sattel. Dieser erleidet einen
schmerzhaften Schulterbruch. N entstehen Heilbehandlungskosten in Höhe von 7.000 €. Zugleich
fordert er ein Schmerzensgeld, und zwar von V. Zu Recht?
II. Geschäftsführung ohne Auftrag
Fall 1 (Tierfund): Beim Jogging im Wald findet G um 19.30 Uhr eine angefahrene und schwer
verletzte Katze. Diese war ursprünglich ihrem Eigentümer entlaufen. Er bringt sie zu einem
Tierarzt (T), der eine Notversorgung vornimmt und dem G dafür 250 € in Rechnung stellt.
Diesen Betrag verlangt G von der Gemeinde S, auf deren Gebiet er die Katze gefunden hat. Dort
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verweigert man die Zahlung mit der Bemerkung, die Rettung des Tieres sei grundsätzlich nicht
erwünscht gewesen.
a) Hat G dennoch einen Anspruch aus § 683 S. 1 BGB?
b) Hat Tierarzt T einen Anspruch aus § 683 S. 1 BGB gegen G?
Beachte § 967 BGB: Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde
verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
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Fall 2: S gehörte einer buddhistischen Glaubensgemeinschaft an, die seit Jahren gegen die
Annexion Tibets durch die Volksrepublik China protestiert. Um den Forderungen seiner
Glaubensgemeinschaft gehörigen Nachdruck zu verleihen, will er sich in der Altstadt von Mainz
selbst verbrennen. Kaum hat er jedoch Feuer gelegt, da eilt ihm G auch schon zur Hilfe. G
verletzt sich selbst bei dieser Rettungsaktion und verlangt von S, der mit angesengten Kleidern
davongekommen ist, Ersatz der Heilbehandlungskosten. Zu Recht?
III. Bereicherungsrecht
Fall 1 (BGH, 16.6.2015 – XI ZR 243/13, BB 2015, 2065, Rn. 17 ff., vereinfacht): K hat von V
einen Gebrauchtwagen für 5.000 € gekauft. Den Kaufpreis will K vereinbarungsgemäß auf das
Konto der V überweisen. K autorisiert deshalb ihre Hausbank B1 nach § 675j BGB mit der
Überweisung und bittet diese, V von der Übermittlung des Betrags sofort zu unterrichten. B1
leitet den Betrag an die Bank der V (B2) weiter. Dort aber kann man das Geld nicht auf das
angegebene Konto einzahlen. Denn der Name des Kontoempfängers lautet nicht V, sondern X. V
hatte nach der Scheidung ihren alten Namen X wieder angenommen, dies aber K und B2 nicht
mitgeteilt. B2 teilt B1 und B1 dem K mit, dass die Zahlung nicht ausgeführt werden kann. K ist
dies Recht, da ihr gegenüber mittlerweile der Verdacht geäußert wurde, dass der Gebrauchtwagen
gestohlen worden sei. Träfe dies zu, hätte K kein Eigentum erworben. So vereinbaren K und B1,
dass die Überweisung an V/X unterbleiben solle. V/X weiß hingegen nichts von diesen
Vorgängen und kennt auch den Diebstahlsverdacht nicht. Sie ruft daher bei B1 an und fragt, wo
der Betrag bleibe. Dort weist ein anderer Mitarbeiter, der von der Vereinbarung mit K nichts
weiß, V/X auf das Namensproblem hin. Als dieses geklärt ist, weist der Mitarbeiter für B1 die
5.000 € an V/X. Kann B1 die 5.000 € von V/X herausverlangen?
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Fall 2: G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung iHv. 300.000 € abgeschlossen, als deren
Begünstigte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims
die Möglichkeiten des G zu übersteigen droht, setzt G sich - ohne Wissen der D - nach Kenia ab
und gilt seit diesem Zeitpunkt zu Hause als verschollen. D lässt daraufhin den G für tot erklären.
Nach Ablauf der Aufgebotsfrist, werden ihr daraufhin die 300.000 € ausgezahlt. Ein findiger
Versicherungsdetektiv spürt den G jedoch bald darauf in Kenia auf. Von wem kann die S die
300.000 € kondizieren?
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Fall 3: G schließt mit S eine Feuerversicherung über ein Warenlager iHv. 9 Millionen Euro ab.
Die Halle brennt ab. Der Versicherungsschaden beträgt 2 Millionen Euro. Den
Auszahlungsanspruch tritt G dem Z zwecks Tilgung der Verbindlichkeiten aus einer
Warenlieferung ab. Nachträglich stellt sich heraus, dass G den Brand selbst gelegt hat und dass
deshalb kein Versicherungsfall vorliegt. Von wem muss S die 2 Millionen herausverlangen?
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Fall 4: Dem V waren zwei junge Bullen durch N gestohlen worden. N veräußert sie für 3000 € an
die Fleischfabrik E, die sie zu Dosenwurst verarbeitet. N ist unauffindbar. Kann V von E Zahlung
verlangen?
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Fall 5: M hat eine Wohnung von V gemietet und zahlt dafür 250 € monatlich. Ohne Wissen des
V hat er ein Zimmer der Wohnung zwölf Monate an U untervermietet und vereinnahmt dafür 50
€ monatlich. Als V davon erfährt, verlangt er von M die 600 €. Zu Recht?
Fall 6: D will sich an seinem alten Rivalen S rächen. Deshalb löst er eine alte Darlehensschuld
des S gegenüber G durch Zahlung an G ab. G hatte die Forderung dem S bis zum 1.4.2014
gestundet. D verlangt jedoch sofort Zahlung. Zu Recht?
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Fall 7 (BGH NJW 2010, 2884) Siggi heiratet die aus vermögendem Hause stammende X.
Schwiergermutter Gundel (G) überlässt S 128.000 €, damit dieser auf dem ihm allein gehörenden
Grundstück ein Haus errichten kann, das er mit der Tochter bewohnen soll. Als die Ehe des S mit
der Tochter der M (F) scheitert, verlangt G, die ihre Tochter von Anfang an gewarnt hatte, die
128.000 € von M zurück. Zu Recht?