Flüchtlinge und Arbeit Vortrag beim DGB-Ortsverband Waldkirch am Donnerstag, 23. Juli 2015 Gliederung Teil 1: Abschnitt 1: Unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Stati Abschnitt 2: Allgemeines/Grundsätzliches Abschnitt 3: Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Teil 2: Abschnitt 1: Praktische Umsetzung Abschnitt 2: Fragen Teil 1: Abschnitt 1: Unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Stati Abschnitt 2: Allgemeines/Grundsätzliches Abschnitt 3: Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Stati Aufenthaltsgestattung: Der Ausländer befindet sich im laufenden Asylverfahren, der Antrag als Asylsuchender wurde beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Karlsruhe gestellt, das Verfahren wurde bisher nicht unanfechtbar entschieden. Im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde der Stadt Waldkirch (Gesamtstadt Waldkirch, Gutach, Simonswald) halten sich derzeit 61 Personen auf, welche im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind. Unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Stati Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung): - Inhaber der Duldung ist Asylsuchender; aufgrund des derzeitigen Andrangs an Flüchtlingen war es ihm bisher jedoch nicht möglich, seinen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Karlsruhe zu stellen; nach Antragstellung wird eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt. - Inhaber der Duldung ist Folgeantragsteller; bis zur Entscheidung, ob ein weiterer Asylantrag zugelassen wird, wird der Aufenthalt des Antragstellers mit der Ausstellung einer Duldung geregelt; wird ein weiteres Asylverfahren zugelassen, wird anschließend eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Stati Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung): - dem/der Inhaber der Duldung wurde Asylverfahren bereits abgelehnt bzw. hat nie einen Asylantrag (illegale Einreise und Aufenthalt z.B. ohne Visum; Aufenthaltstitel erloschen) gestellt. Seine eigentliche Ausreisepflicht kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchgesetzt werden. Daher wird der Aufenthalt des Ausländer bis zum Wegfall der Unmöglichkeit der Abschiebung im Inland geduldet. Derzeit befinden sich im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde 66 Personen mit dem aufenthaltsrechtlichen Status einer „Duldung“. Unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Stati: Ehemalige Asylsuchende/Flüchtlinge und sonstige Personen, welche mittlerweile im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen gemäß Abschnitt 5 des AufenthG sind: - Personen, denen im Rahmen des Asylverfahrens das Recht als Asylsuchender/ Flüchtling zuerkannt wurde. - Personen denen nach Ablauf Ihres Asylverfahren und daran anschließender Duldung ein Titel zuerkannt werden konnte (z.B. aufgrund guter Integration und langjährigem Aufenthalt). Derzeit halten sich im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde der Stadt Waldkirch insgesamt 104 Personen auf, welchen ein Aufenthaltstitel nach § 25 AufenthG (befristete Aufenthaltserlaubnis) bzw. nach § 26 AufenthG (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) erteilt worden ist. Allgemeines/Grundsätzliches Betroffene Rechtsvorschriften: - Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Aufenthaltsverordnung (AufenthV) - Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) - Beschäftigungsverordnung (BeschV) - Asylbewerberleistunggesetz (AsylbLG) - Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung (AAZuVO) - diverse weitere Gesetze (wie z.B. Sozialgesetzbuch) Allgemeines/Grundsätzliches Grundsatz des Arbeitsmarktzugangs: - Erwerbszuwanderung außerhalb der Arbeitnehmer-Freizügigkeit bei EU-Bürgern, Bürgen der EWR-Staaten Norwegen, Liechtenstein, Island) und der Schweiz soll größtmöglich ausgeschlossen werden! Je qualifizierter der Bewerber desto größer sind die Chancen auf Zulassung der Erwerbstätigkeit. Ausnahmen hiervon: - - so genannte Mangelberufe (Kranken-/Altenpfleger etc.) - - Erleichterungen für Staatsangehörige der in § 26 BeschV genannten Staaten (z.B. Südkorea, USA) - - Drittausländer, welche bereits in einem anderen EU-Staat ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe (§ 38 a AufenthG) - - Erwerbszuwanderung von Fachkräften (Ingenieure für Maschinenbau) Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Grundsatz: Die Entscheidung bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Abschnitt 4 des AufenthG (Erwerbstätigkeit) obliegt den unteren Ausländerbehörden, gegebenenfalls ist die BfA zu beteiligen. Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (dreistufiges Verfahren): - Zustimmungsfreie Berufe (BeschV sieht vor, dass BfA nicht zu beteiligen ist). - Zustimmung durch BfA erforderlich dann Unterscheidung in - - so genannte Vollprüfung (Vorrangprüfung und Prüfung der Arbeitsbedingungen). - - so genannte eingeschränkte Prüfung (Prüfung der Arbeitsbedingungen) Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Beteiligung der Bundesarbeitsagentur: - die Bundesagentur für Arbeit hat u.a. in Duisburg eine Sondereinrichtung, welche sich für die Zustimmung von Beschäftigungen ausländischer Interessierter verantwortlich zeigt. - - direkte Anfragen sind nicht möglich; der Asylsuchende/Geduldete hat seine Anfrage über seine zuständige Ausländerbehörde (Waldkirch ist zuständig für Waldkirch, Gutach und Simonswald) an die BfA zu richten. Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Beteiligung der Bundesarbeitsagentur - prüft bei eingehenden Anfragen: a.) wirkt sich die Beschäftigung des Ausländers nachteilig auf den Arbeitsmarkt (auch regional) aus b.) stehen ausreichend deutsche oder gleichberechtigte ausländische Arbeitnehmer zur Verfügung (s.g. Vorrangprüfung) c.) wird der ausländische Arbeitnehmer zu ungünstigeren Bedingungen eingestellt als ein entsprechender inländischer Arbeitnehmer (dient zum Schutz des Arbeitnehmers) Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Grundsatz: Bei zustimmungsfreien Beschäftigungen ist die Bundesagentur für Arbeit nicht zu beteiligen. Aber: Gemäß § 72 (7) AufenthG kann die Bundesagentur für Arbeit auch beteiligt werden, wenn deren Zustimmung nicht erforderlich ist. Gängige Praxis: Aufgrund fehlender praktischer und rechtlicher Kenntnis der Vorschriften im Bereich des Arbeitsmarktes und zu den einzelnen Ausbildungsberufen wird die Bundesagentur für Arbeit in der Regel auch bei zustimmungsfreien Beschäftigungen beteiligt. Allgemeines/Grundsätzliches Grundsatz des Arbeitsmarktzugangs: - Zulassung zu Ausbildung und Arbeit liegen im Ermessen der Ausländerbehörde (§ 17, § 18 AufenthG) und in deren Entscheidungshoheit - Zulassung zur Ausbildung bzw. zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach vorheriger Einholung der Zustimmung durch die Bundesarbeitsagentur oder alternativ zulassungsfreie Berufe - Zulassung zu einer Beschäftigung, welche keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt ist nur möglich, wenn dies durch zwischenstaatliche Rechtsverordnung bestimmt oder durch eine Rechtsverordnung zugelassen ist (z.B. Beschäftigung als Au-Pair) - Bei Asylsuchenden und Geduldeten sind die entsprechenden Regelungen dem § 32 BeschV zu entnehmen; hier ist die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit zu prüfen. Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Aufenthalt von Geduldeten/Asylsuchenden in den ersten drei Monaten: - Beschäftigung ist in den ersten drei Monaten nach der Einreise nicht möglich. Anmerkung: Vor Einführung des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer am 31.10.2014 galt ein Beschäftigungsverbot von neun Monaten (Asylsuchende) bzw. einem Jahr (Geduldete). Gemäß § 60 (1) AufenthG bzw. § 56 (1) AsylVfG ist der Aufenthalt von Geduldeten/ Asylsuchenden in den ersten drei Monaten auf das jeweilige Bundesland beschränkt. Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Aufenthalt von Geduldeten/Asylsuchenden nach den ersten drei Monaten Nach drei Monaten erlischt diese Beschränkung und wird auf das komplette Bundesgebiet erweitert. Ausnahmen hiervon sind Straffälligkeit des Ausländers, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. Beibehalten wird die so genannte Wohnsitzauflage, dies bedeutet, dass der Ausländer an einer von den beteiligten Behörden festgelegtem Ort seinen Wohnsitz zu nehmen hat. Mit dieser Auflage soll gewährleistet werden, dass der Asylsuchende/der Geduldete, dessen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen gesichert ist, dort seinen Wohnsitz hat, wo auch die Sozialleistungen erbracht werden. Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes So wird eine gerechte Verteilung der Soziallasten zwischen Ländern/ Landkreisen/Gemeinden erreicht. - Geduldeten (§ 32 (1) BeschV) und Asylsuchenden (§ 32 (4) i.V.m. § 32 (1) BeschV) kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden. - §§ 39 bis 41 AufenthG sind entsprechend anzuwenden, dies bedeutet, dass Zustimmung in der Regel nur unter Beteiligung der Bundesarbeitsagentur erfolgen kann. - Arbeitsaufnahme nach drei Monaten Aufenthalt erlaubt, Statuswechsel (Gestattung zur Duldung) unerheblich. - Ausnahmen vom Grundsatz der Beteiligung der Bundesarbeitsagentur für bestimmte Berufe/Ausbildung (siehe nachfolgende Folien) Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (§ 32 (2) BeschV): - Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregeltem Ausbildungsberuf (Dauer Ausbildung: mind. 2 Jahre) - Beschäftigung von Hochqualifizierten (§ 2 (1) BeschV) - Ausländer mit anerkanntem inländischen Hochschulabschluss, wenn ein Beschäftigungsverhältnis angestrebt wird, das der Qualifikation entspricht (§ 2 (1) BeschV; Maschinenbauingenieur kann kein Baugehilfe sein) - Führungskräfte (§ 3 Nr. 1 bis 3 BeschV) - Wissenschaftler, Ingenieure, Techniker, Lehrkräfte etc. (§ 5 BeschV) Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (§ 32 (2) BeschV): - Beschäftigungen im Rahmen eines gesetzlich geregelten Freiwilligendienstes (§ 14 (1) Nr. 1 BeschV) - Vorwiegend karitative oder religiöse Gründe für die Beschäftigung (§ 14 (1) Nr. 2 BeschV) - Praktika zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums, sofern ein solches Bestandteil dieser Ausbildung ist (§ 15 Nr. 1 BeschV) - Praktika im Rahmen eines von der EU finanziell gefördertes Programm (§ 15 Nr. 2 BeschV) Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (§ 32 (2) BeschV): - Personen mit Tagesdarbietungen (max. 15 Tage/Jahr), Berufssportler unter bestimmten Voraussetzungen), Fotomodelle, Mannequin, Dressman etc. (§ 22 Nr. 3 bis 5 BeschV) - Vorbereiter, Teilnehmer, etc. von internationalen Sportveranstaltungen (§ 23 BeschV) - die Beschäftigung eines Asylsuchenden/Geduldeten, wenn sich dieser seit vier Jahren ununterbrochen in der Bundesrepublik aufhält (§ 32 (3) BeschV). Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (§ 32 (2) BeschV): - Beschäftigte von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen eigenen Betrieb (§ 32 (2) Nr. 3 BeschV). Bedingung hierfür: Arbeitgeber muss mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Aber: Bei entgeltlichen Beschäftigungsverhältnissen ist die Zustimmung der Ausländerbehörde IMMER notwendig. Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Absehen von der Vorrangprüfung (§ 32 (5) BeschV: - Beschäftigungen nach § 2 (2) BeschV, z.B. Physiker, Mathematiker, Biowissenschaftler, Ingenieure etc. (Blaue Karte EU) . - Qualifizierte Berufsausbildung (Definition: Beruf mit mindestens zweijähriger Ausbildung) im Inland Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf - Berufsqualifikation im Ausland erworben Erwerbstätigkeit möglich bei Vermittlung durch Arbeitsverwaltung im Herkunftsland Erwerbstätigkeit möglich bei Engpassberufen nach der Positivliste der Bundesarbeitsagentur (§ 6 BeschV). Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Absehen von der Vorrangprüfung: - Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 8 BeschV) - Ausländer hält sich seit mehr als 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf (seit 06.11.2014; zunächst befristet bis 10.11.2017) Zustimmung der BfA: - Zustimmung ist erforderlich, lediglich die Vorrangprüfung entfällt Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Beschränkungen in der Zustimmung durch die BfA (§ 34 BeschV) - berufliche Tätigkeit, Arbeitgeber, Region, Arbeitszeit - Befristung in der Regel auf ein Jahr; für eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses darüber hinaus ist eine erneute Zustimmung der BfA einzuholen (hier ist Einsendung von Gehaltsabrechnungen erforderlich). - bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus-/Weiterbildung nach § 17 AufenthG erfolgt Zustimmung in der Regel für die gesamte Ausbildungs-/Weiterbildungszeit Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Reichweite der Zustimmung durch die BfA (§ 34 BeschV): - Zustimmung gilt für asylsuchende und geduldete Personen, bei einem Wechsel des Status ist Zustimmung nicht erneut einzuholen. - Zustimmung für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erlischt mit Beendigung dieser Beschäftigung - Eine mindestens ein Jahr erteilte Zustimmung für eine Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung verlängert werden Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung (§ 33 BeschV): - Prägendes Motiv für die Einreise des Ausländers war der Bezug von Leistungen. - Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können aus Gründen, die der Ausländer selbst zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z.B. keine Mitwirkung bei der Passbeschaffung). Wichtige Anmerkung: - bei geduldeten Ausländern ist das Regierungspräsidium Karlsruhe Herr des Verfahrens; örtliche ABH führt nur Weisungen aus. Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Verbot der Erwerbstätigkeit bei Asylsuchenden (§ 61 AsylVfG): - keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (maximal drei Monate gemäß § 47 AsylVfG). - Arbeitsgelegenheiten sind erlaubt (z.B. Mithilfe in der Küche der Aufnahmeeinrichtung oder ehrenamtliche Arbeit (da kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis) . - nach drei Monaten ist Erwerbstätigkeit entsprechend der bisherigen Ausführungen möglich. Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Beschäftigung bei Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß Abschnitt 5 AufenthG (§ 31 BeschV) - seit 01.07.2013 Uneingeschränkter Zugang aller Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Abschnitt 5 AufenthG - - keine Zustimmung der BfA erforderlich - - keine Vorrangprüfung - - keine Prüfung der Arbeitsbedingungen - - Zugang zum Arbeitsmarkt hängt lediglich vom Besitz der Aufenthaltserlaubnis ab. Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Bindung bezüglich der Entscheidung der BfA: - bei fehlender Zustimmung durch die BfA darf die Ausländerbehörde das beabsichtigte Arbeitsverhältnis nicht erlauben. - bei erfolgter Zustimmung durch die BfA kann die Ausländerbehörde das Beschäftigungsverhältnis erlauben, muss dies aber nicht zwingend. - örtliche Ausländerbehörde ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Arbeitserlaubnis. Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes Muster einer Arbeitserlaubnis: Teil 2 Abschnitt 1: Praktische Umsetzung Abschnitt 2: Fragen Praktische Umsetzung Vorbereitende Maßnahmen: - Besuch von Deutschkursen - - Angebote der VHS Emmendingen für Flüchtlinge in der vorläufigen Unterbringung; (z.B Flüchtlinge im Eichhof/Simonswald); finanziert über LRA Emmendingen. - - Angebot der Stadt Waldkirch für „Waldkircher Flüchtlinge“ und andere Personen, die Deutsch lernen möchten; bei erhöhter Anfrage werden Flüchtlinge bevorzugt (derzeit 7 Personen); Kurs findet in Kollnau im Haus der Jugend statt (Dienstag/Donnerstag; drei Unterrichtseinheiten) Praktische Umsetzung Tätigkeiten der Behörden/des Flüchtlings/der ehrenamtlichen Helfer: Suche nach Arbeitsstelle: - Gemeinnützige Tätigkeit (1,05 €/Stunde); maximal 15 bis 20 Stunden pro Woche; Abrechnung über LRA Emmendingen (WABE, St. Nicolai, etc.) - Welcomecenter, Lehener Straße 77, 79106 Freiburg (Homepage: welcomecenter-freiburg-oberrhein.de; Tel. 0761/13797955) zuständig für Landkreise EM, OG, FR und Stadtkreis FR Beratung von Fachkräften bezgl. erforderlicher Bewerbungsunterlagen, Anerkennung von Abschlüssen etc.; keine direkte Arbeitsvermittlung. - Ausländerbehörden werden aufgrund fehlender Zuständigkeit bei der Vermittlung von Arbeitsstellen nicht tätig. Praktische Umsetzung Tätigkeiten der Behörden/des Flüchtlings/der ehrenamtlichen Helfer: - Unterstützende Maßnahmen durch Sozialbetreuer der Unteren Aufnahmebehörde des LRA Emmendingen. - Kontaktaufnahme zu potentiellen Arbeitgebern über direkte Kontakte der Flüchtlinge/deren ehrenamtliche Helfer. - Möglichkeit sich über Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit über freie Stellen zu informieren (http://www.arbeitsagentur.de); dort sind unter der Rubrik Jobbörse freie Stellen angezeigt. - Netzwerk Flüchtlinge wird von der Stadt Waldkirch koordiniert (städtische Integrationsbeauftragte: Frau Gudat) mehrere Organisationen enthaltend (Kinderschutzbund, kirchliche Verbände, viele ehrenamtliche Privatpersonen, Gemeinderäte etc.) Praktische Umsetzung Tätigkeiten der Ausländerbehörden: - nach Vorlage einer Stellenbeschreibung/eines Arbeitsvertrages umgehende Übersendung dieser Dokumente an die BfA, mit der Bitte, dem beabsichtigen Arbeitsverhältnis zuzustimmen. - Nach Eingang der Zustimmung Einbestellung des Ausländers und Ausstellung einer „Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung“, aus welcher das konkrete Arbeitsverhältnis ersichtlich ist. - Belehrung des Ausländers, dass Zustimmung lediglich für das genehmigte Arbeitsverhältnis im zugelassenen Betrieb und Umfang gilt; bei Änderungen ist wiederum die BfA zu beteiligen. Praktische Umsetzung Muster Stellenbeschreibung Praktische Umsetzung Erforderliche Inhalte der Stellenbeschreibung: -Klare Benennung des Arbeitgebers -Klare Stellenbeschreibung (Berufsbezeichung/Fachrichtung etc.) -Angabe zur erforderlichen Qualifikation für die beabsichtigte Stelle -Angabe zur Qualifikation des Arbeitnehmers -Arbeitszeit (Voll-/Teilzeit); Nennung der wöchentlichen Stunden -Dauer des Arbeitsverhältnisses -Stundenlohn (brutto) - Datum und Unterschrift des zukünftigen Arbeitnehmers Praktische Umsetzung: - Genehmigung der Bfa ist auch bei Anstellung als Haushaltshilfe in privaten Haushalten erforderlich. - Hospitationen sind ohne Zustimmung der BfA möglich. - - Praktika in diversen Formen sind nach Zustimmung der Bfa möglich. - eine für eine gewisse Tätigkeit zugelassene Beschäftigung ist arbeitgebergebunden und keine generelle Zustimmung für diesen Beruf - Verlängerungen der Beschäftigung über die zugestimmte Beschäftigungsdauer hinaus sind frühzeitig bei der Ausländerbehörde anzuzeigen; ansonsten ist das Arbeitsverhältnis zu unterbrechen, bis erneute Zustimmung vorliegt. Praktische Umsetzung § 18 a AufenthG Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung: - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung (Zustimmung der BfA erforderlich; keine Vorrangprüfung). Voraussetzungen: - Qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf oder abgeschlossenes Hochschulstudium - Deutscher oder anerkannter ausländischer Hochschulabschluss und seit zwei Jahren ununterbrochen einer dem Abschluss entsprechenden Beschäftigung - Seit drei Jahren als Fachkraft (qualifizierte Berufsausbildung) ununter- Praktische Umsetzung brochen beschäftigt und im letzten Jahr vor der Erteilung des Titels keine Sozialleistungen bezogen. - Ausreichend Wohnraum vorhanden. - Ausreichende Kenntnisse in dt. Sprache. - Keine vorsätzliche Täuschung der ABH über ausländerrechtlich relevante Umstände. - Keine Behinderung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen. - Keine Bezüge zu terroristischen Organisationen - Keine gravierende Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Straftaten - Nach 2 Jahren in diesem Titel Ausübung jede Beschäftigung möglich Fragen Worin sehen Sie Ihre zukünftige Arbeit bei der Flüchtlingsbetreuung? - Stadt Waldkirch schafft mit Wirkung Mitte August 2015 zusätzliche Teilzeitstelle für Integration (telefonische Erreichbarkeit: 07681/404149) - Ausländerbehörde „betreuen“ Flüchtlinge im Rahmen des gesetzlichen Auftrages; dies bedeutet u.a. Ausstellung von ausländerrechtlichen Papieren, Einholung der Zustimmung zu vorgesehenen Beschäftigungsverhältnissen, Verpflichtung zu Integrationsmaßnahmen (Sprachkursen) bei Erteilung eines Aufenthaltstitel; jedoch keine Vermittlung am Arbeitsmarkt Fragen Welche Spielräume haben Sie bei der Anwendung der Gesetze, Verordnungen und Vorschriften? - Bindung an die Gesetzesvorschriften, teilweise klarer Tatbestandskatalog bezüglich der zu erfüllenden Voraussetzungen. - vielfach Ermessensspielraum, welcher durch Kommentierungen bzw. Verwaltungsvorschriften reglementiert ist. - viele sachverhaltsbezogene Entscheidungen (Einzelfallprüfung), da kleine Nuancen/Differenzen im Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Fragen: - Weisungsgebundenheit an beteiligte/übergeordnete Behörden (beispielhaft: Regierungspräsidien, Innenministerium, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Asylverfahren), Regierungspräsidium Karlsruhe (bei Duldungen)). Wer ist in Waldkirch zuständig für die Prüfung des Asylstatus bzw. veranlassen sie Abschiebungen, wenn kein Asylgrund vorliegt bzw. das Asylverfahren abgelehnt wurde? - ABH der Stadt Waldkirch ist nicht zuständig für die Entscheidung bezüglich eines Asylstatus; Entscheidungshoheit ausschließlich beim BAMF; dort sitzen Einzelentscheider für die jeweiligen Herkunftsländer mit großer Fachkompetenz (vgl. § 42 AsylVfG - Bindungswirkung der Ausländerbehörde ) Fragen - Abschiebungen werden von der ABH der Stadt Waldkirch nicht veranlasst. Lediglich Unterstützungsmaßnahmen, wie Ausstellung von Duldungen mit Nebenbestimmung (nach Anweisung des Regierungspräsidium Karlsruhe) „Duldung erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebetermins“; Anhörung zur freiwilligen Rückreisebereitschaft ins Heimatland, Unterstützung der Organisation freiwilliger Rückreisen, Beantragung von Reisemitteln etc. - Wichtige Unterscheidung: - - Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet (§ 30 AslVfG); Beispiel: Asylantrag wurde lediglich aus wirtschaftlichen Gründen gestellt Klage gegen die Ablehnung hat keine aufschiebende Wirkung; dies bedeutet, dass unmittelbar nach der Entscheidung des BAMF mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen begonnen werden kann; Ausreisefrist: eine Woche (§ 36 (1) AsylVfG Fragen: hier ist zusätzlich die Stellung eines Antrages gemäß § 80 (5) VwGO erforderlich (Feststellung der aufschiebenden Wirkung). - - Ablehnung des Asylantrages gemäß § 38 AsylVfG) Klage gegen die Ablehnung hat aufschiebende Wirkung; dies bedeutet, dass die gesetzliche Ausreisefrist (30 Tage) erst nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens endet ( §38 (1) AsylVfG).
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