Praesentation M. Dorner Auslaenderbehoerde Stadt

Flüchtlinge und Arbeit
Vortrag beim DGB-Ortsverband Waldkirch
am Donnerstag, 23. Juli 2015
Gliederung
Teil 1:
Abschnitt 1:
Unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Stati
Abschnitt 2:
Allgemeines/Grundsätzliches
Abschnitt 3:
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Teil 2:
Abschnitt 1:
Praktische Umsetzung
Abschnitt 2:
Fragen
Teil 1:
Abschnitt 1:
Unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Stati
Abschnitt 2:
Allgemeines/Grundsätzliches
Abschnitt 3:
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Stati
Aufenthaltsgestattung:
Der Ausländer befindet sich im laufenden Asylverfahren, der Antrag als Asylsuchender wurde beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Karlsruhe
gestellt, das Verfahren wurde bisher nicht unanfechtbar entschieden.
Im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde der Stadt Waldkirch (Gesamtstadt Waldkirch, Gutach, Simonswald) halten sich derzeit 61 Personen auf,
welche im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind.
Unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Stati
Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung):
- Inhaber der Duldung ist Asylsuchender; aufgrund des derzeitigen
Andrangs an Flüchtlingen war es ihm bisher jedoch nicht möglich,
seinen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in
Karlsruhe zu stellen; nach Antragstellung wird eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt.
- Inhaber der Duldung ist Folgeantragsteller; bis zur Entscheidung, ob ein
weiterer Asylantrag zugelassen wird, wird der Aufenthalt des Antragstellers mit der Ausstellung einer Duldung geregelt; wird ein weiteres
Asylverfahren zugelassen, wird anschließend eine Aufenthaltsgestattung erteilt.
Unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Stati
Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung):
- dem/der Inhaber der Duldung wurde Asylverfahren bereits abgelehnt bzw. hat
nie einen Asylantrag (illegale Einreise und Aufenthalt z.B. ohne Visum;
Aufenthaltstitel erloschen) gestellt. Seine eigentliche Ausreisepflicht kann aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchgesetzt werden. Daher wird
der Aufenthalt des Ausländer bis zum Wegfall der Unmöglichkeit der
Abschiebung im Inland geduldet.
Derzeit befinden sich im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde 66
Personen mit dem aufenthaltsrechtlichen Status einer „Duldung“.
Unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Stati:
Ehemalige Asylsuchende/Flüchtlinge und sonstige Personen, welche mittlerweile
im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen gemäß Abschnitt 5 des AufenthG sind:
- Personen, denen im Rahmen des Asylverfahrens das Recht als Asylsuchender/
Flüchtling zuerkannt wurde.
- Personen denen nach Ablauf Ihres Asylverfahren und daran anschließender
Duldung ein Titel zuerkannt werden konnte (z.B. aufgrund guter Integration und
langjährigem Aufenthalt).
Derzeit halten sich im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde der Stadt
Waldkirch insgesamt 104 Personen auf, welchen ein Aufenthaltstitel nach § 25
AufenthG (befristete Aufenthaltserlaubnis) bzw. nach § 26 AufenthG (unbefristete
Aufenthaltserlaubnis) erteilt worden ist.
Allgemeines/Grundsätzliches
Betroffene Rechtsvorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
- Beschäftigungsverordnung (BeschV)
- Asylbewerberleistunggesetz (AsylbLG)
- Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung (AAZuVO)
- diverse weitere Gesetze (wie z.B. Sozialgesetzbuch)
Allgemeines/Grundsätzliches
Grundsatz des Arbeitsmarktzugangs:
- Erwerbszuwanderung außerhalb der Arbeitnehmer-Freizügigkeit bei
EU-Bürgern, Bürgen der EWR-Staaten Norwegen, Liechtenstein,
Island) und der Schweiz soll größtmöglich ausgeschlossen werden! Je
qualifizierter der Bewerber desto größer sind die Chancen auf Zulassung der Erwerbstätigkeit.
Ausnahmen hiervon:
- - so genannte Mangelberufe (Kranken-/Altenpfleger etc.)
- - Erleichterungen für Staatsangehörige der in § 26 BeschV genannten
Staaten (z.B. Südkorea, USA)
- - Drittausländer, welche bereits in einem anderen EU-Staat ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe (§ 38 a AufenthG)
- - Erwerbszuwanderung von Fachkräften (Ingenieure für Maschinenbau)
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Grundsatz:
Die Entscheidung bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels im
Abschnitt 4 des AufenthG (Erwerbstätigkeit) obliegt den unteren Ausländerbehörden, gegebenenfalls ist die BfA zu beteiligen.
Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (dreistufiges Verfahren):
- Zustimmungsfreie Berufe
(BeschV sieht vor, dass BfA nicht zu beteiligen ist).
- Zustimmung durch BfA erforderlich dann Unterscheidung in
- - so genannte Vollprüfung
(Vorrangprüfung und Prüfung der Arbeitsbedingungen).
- - so genannte eingeschränkte Prüfung
(Prüfung der Arbeitsbedingungen)
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Beteiligung der Bundesarbeitsagentur:
- die Bundesagentur für Arbeit hat u.a. in Duisburg eine Sondereinrichtung, welche sich für die Zustimmung von Beschäftigungen
ausländischer Interessierter verantwortlich zeigt.
-
- direkte Anfragen sind nicht möglich; der Asylsuchende/Geduldete hat
seine Anfrage über seine zuständige Ausländerbehörde (Waldkirch ist
zuständig für Waldkirch, Gutach und Simonswald) an die BfA zu
richten.
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Beteiligung der Bundesarbeitsagentur
- prüft bei eingehenden Anfragen:
a.) wirkt sich die Beschäftigung des Ausländers nachteilig auf den
Arbeitsmarkt (auch regional) aus
b.) stehen ausreichend deutsche oder gleichberechtigte ausländische Arbeitnehmer zur Verfügung (s.g. Vorrangprüfung)
c.) wird der ausländische Arbeitnehmer zu ungünstigeren Bedingungen
eingestellt als ein entsprechender inländischer Arbeitnehmer (dient
zum Schutz des Arbeitnehmers)
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Grundsatz:
Bei zustimmungsfreien Beschäftigungen ist die Bundesagentur für
Arbeit nicht zu beteiligen.
Aber:
Gemäß § 72 (7) AufenthG kann die Bundesagentur für Arbeit auch
beteiligt werden, wenn deren Zustimmung nicht erforderlich ist.
Gängige Praxis:
Aufgrund fehlender praktischer und rechtlicher Kenntnis der Vorschriften
im Bereich des Arbeitsmarktes und zu den einzelnen Ausbildungsberufen
wird die Bundesagentur für Arbeit in der Regel auch bei zustimmungsfreien Beschäftigungen beteiligt.
Allgemeines/Grundsätzliches
Grundsatz des Arbeitsmarktzugangs:
- Zulassung zu Ausbildung und Arbeit liegen im Ermessen der Ausländerbehörde (§ 17, § 18 AufenthG) und in deren Entscheidungshoheit
- Zulassung zur Ausbildung bzw. zur Ausübung einer qualifizierten
Beschäftigung nach vorheriger Einholung der Zustimmung durch die
Bundesarbeitsagentur oder alternativ zulassungsfreie Berufe
- Zulassung zu einer Beschäftigung, welche keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt ist nur möglich, wenn dies durch zwischenstaatliche Rechtsverordnung bestimmt oder durch eine Rechtsverordnung zugelassen ist (z.B. Beschäftigung als Au-Pair)
- Bei Asylsuchenden und Geduldeten sind die entsprechenden Regelungen dem § 32 BeschV zu entnehmen; hier ist die Beteiligung der
Bundesagentur für Arbeit zu prüfen.
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Aufenthalt von Geduldeten/Asylsuchenden in den ersten drei Monaten:
- Beschäftigung ist in den ersten drei Monaten nach der Einreise nicht
möglich.
Anmerkung:
Vor Einführung des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs
für Asylbewerber und geduldete Ausländer am 31.10.2014 galt ein
Beschäftigungsverbot von neun Monaten (Asylsuchende) bzw. einem
Jahr (Geduldete).
Gemäß § 60 (1) AufenthG bzw. § 56 (1) AsylVfG ist der Aufenthalt von
Geduldeten/ Asylsuchenden in den ersten drei Monaten auf das jeweilige
Bundesland beschränkt.
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Aufenthalt von Geduldeten/Asylsuchenden nach den ersten drei
Monaten
Nach drei Monaten erlischt diese Beschränkung und wird auf das komplette Bundesgebiet erweitert.
Ausnahmen hiervon sind Straffälligkeit des Ausländers, Verstöße gegen
das Betäubungsmittelgesetz und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung.
Beibehalten wird die so genannte Wohnsitzauflage, dies bedeutet, dass
der Ausländer an einer von den beteiligten Behörden festgelegtem Ort
seinen Wohnsitz zu nehmen hat.
Mit dieser Auflage soll gewährleistet werden, dass der Asylsuchende/der
Geduldete, dessen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen
gesichert ist, dort seinen Wohnsitz hat, wo auch die Sozialleistungen
erbracht werden.
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
So wird eine gerechte Verteilung der Soziallasten zwischen Ländern/
Landkreisen/Gemeinden erreicht.
- Geduldeten (§ 32 (1) BeschV) und Asylsuchenden (§ 32 (4) i.V.m. § 32
(1) BeschV) kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung
erteilt werden.
- §§ 39 bis 41 AufenthG sind entsprechend anzuwenden, dies bedeutet,
dass Zustimmung in der Regel nur unter Beteiligung der Bundesarbeitsagentur erfolgen kann.
- Arbeitsaufnahme nach drei Monaten Aufenthalt erlaubt, Statuswechsel
(Gestattung zur Duldung) unerheblich.
- Ausnahmen vom Grundsatz der Beteiligung der Bundesarbeitsagentur
für bestimmte Berufe/Ausbildung (siehe nachfolgende Folien)
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (§ 32 (2)
BeschV):
- Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar
geregeltem Ausbildungsberuf (Dauer Ausbildung: mind. 2 Jahre)
- Beschäftigung von Hochqualifizierten (§ 2 (1) BeschV)
- Ausländer mit anerkanntem inländischen Hochschulabschluss, wenn
ein Beschäftigungsverhältnis angestrebt wird, das der Qualifikation
entspricht (§ 2 (1) BeschV; Maschinenbauingenieur kann kein Baugehilfe sein)
- Führungskräfte (§ 3 Nr. 1 bis 3 BeschV)
- Wissenschaftler, Ingenieure, Techniker, Lehrkräfte etc. (§ 5 BeschV)
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (§ 32 (2)
BeschV):
- Beschäftigungen im Rahmen eines gesetzlich geregelten Freiwilligendienstes (§ 14 (1) Nr. 1 BeschV)
- Vorwiegend karitative oder religiöse Gründe für die Beschäftigung (§ 14
(1) Nr. 2 BeschV)
- Praktika zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums,
sofern ein solches Bestandteil dieser Ausbildung ist (§ 15 Nr. 1 BeschV)
- Praktika im Rahmen eines von der EU finanziell gefördertes Programm
(§ 15 Nr. 2 BeschV)
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (§ 32 (2)
BeschV):
- Personen mit Tagesdarbietungen (max. 15 Tage/Jahr), Berufssportler
unter bestimmten Voraussetzungen), Fotomodelle, Mannequin,
Dressman etc. (§ 22 Nr. 3 bis 5 BeschV)
- Vorbereiter, Teilnehmer, etc. von internationalen Sportveranstaltungen
(§ 23 BeschV)
- die Beschäftigung eines Asylsuchenden/Geduldeten, wenn sich dieser
seit vier Jahren ununterbrochen in der Bundesrepublik aufhält (§ 32 (3)
BeschV).
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (§ 32 (2)
BeschV):
- Beschäftigte von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und
Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen eigenen
Betrieb (§ 32 (2) Nr. 3 BeschV).
Bedingung hierfür: Arbeitgeber muss mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Aber:
Bei entgeltlichen Beschäftigungsverhältnissen ist die Zustimmung der
Ausländerbehörde IMMER notwendig.
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Absehen von der Vorrangprüfung (§ 32 (5) BeschV:
- Beschäftigungen nach § 2 (2) BeschV, z.B. Physiker, Mathematiker,
Biowissenschaftler, Ingenieure etc. (Blaue Karte EU) .
- Qualifizierte Berufsausbildung (Definition: Beruf mit mindestens
zweijähriger Ausbildung) im Inland  Erwerbstätigkeit im erlernten
Beruf
- Berufsqualifikation im Ausland erworben
 Erwerbstätigkeit möglich bei Vermittlung durch Arbeitsverwaltung im
Herkunftsland
Erwerbstätigkeit möglich bei Engpassberufen nach der Positivliste der
Bundesarbeitsagentur (§ 6 BeschV).
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Absehen von der Vorrangprüfung:
- Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 8 BeschV)
- Ausländer hält sich seit mehr als 15 Monaten ununterbrochen
erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf (seit 06.11.2014; zunächst befristet bis 10.11.2017)
Zustimmung der BfA:
- Zustimmung ist erforderlich, lediglich die Vorrangprüfung entfällt
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Beschränkungen in der Zustimmung durch die BfA (§ 34 BeschV)
- berufliche Tätigkeit, Arbeitgeber, Region, Arbeitszeit
- Befristung in der Regel auf ein Jahr; für eine Fortführung des
Arbeitsverhältnisses darüber hinaus ist eine erneute Zustimmung
der BfA einzuholen (hier ist Einsendung von Gehaltsabrechnungen
erforderlich).
- bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus-/Weiterbildung nach § 17
AufenthG erfolgt Zustimmung in der Regel für die gesamte Ausbildungs-/Weiterbildungszeit
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Reichweite der Zustimmung durch die BfA (§ 34 BeschV):
- Zustimmung gilt für asylsuchende und geduldete Personen,
bei einem Wechsel des Status ist Zustimmung nicht erneut einzuholen.
- Zustimmung für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erlischt
mit Beendigung dieser Beschäftigung
- Eine mindestens ein Jahr erteilte Zustimmung für eine Beschäftigung
kann ohne Vorrangprüfung verlängert werden
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von
Personen mit Duldung (§ 33 BeschV):
- Prägendes Motiv für die Einreise des Ausländers war der Bezug
von Leistungen.
- Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können aus Gründen, die der
Ausländer selbst zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z.B.
keine Mitwirkung bei der Passbeschaffung).
Wichtige Anmerkung:
- bei geduldeten Ausländern ist das Regierungspräsidium Karlsruhe
Herr des Verfahrens; örtliche ABH führt nur Weisungen aus.
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Verbot der Erwerbstätigkeit bei Asylsuchenden (§ 61 AsylVfG):
- keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit für die Dauer der Pflicht, in
einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (maximal drei Monate
gemäß § 47 AsylVfG).
- Arbeitsgelegenheiten sind erlaubt (z.B. Mithilfe in der Küche der
Aufnahmeeinrichtung oder ehrenamtliche Arbeit (da kein entgeltliches
Beschäftigungsverhältnis) .
- nach drei Monaten ist Erwerbstätigkeit entsprechend der bisherigen Ausführungen möglich.
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Beschäftigung bei Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß Abschnitt 5
AufenthG (§ 31 BeschV)
- seit 01.07.2013 Uneingeschränkter Zugang aller Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis gemäß Abschnitt 5 AufenthG
- - keine Zustimmung der BfA erforderlich
- - keine Vorrangprüfung
- - keine Prüfung der Arbeitsbedingungen
- - Zugang zum Arbeitsmarkt hängt lediglich vom Besitz der Aufenthaltserlaubnis ab.
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Bindung bezüglich der Entscheidung der BfA:
- bei fehlender Zustimmung durch die BfA darf die Ausländerbehörde das beabsichtigte Arbeitsverhältnis nicht erlauben.
- bei erfolgter Zustimmung durch die BfA kann die Ausländerbehörde das Beschäftigungsverhältnis erlauben, muss dies aber nicht
zwingend.
- örtliche Ausländerbehörde ist die zuständige Stelle für die Erteilung
der Arbeitserlaubnis.
Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Aufenthaltes
Muster einer Arbeitserlaubnis:
Teil 2
Abschnitt 1:
Praktische Umsetzung
Abschnitt 2:
Fragen
Praktische Umsetzung
Vorbereitende Maßnahmen:
- Besuch von Deutschkursen
- - Angebote der VHS Emmendingen für Flüchtlinge in der vorläufigen
Unterbringung; (z.B Flüchtlinge im Eichhof/Simonswald); finanziert
über LRA Emmendingen.
- - Angebot der Stadt Waldkirch für „Waldkircher Flüchtlinge“ und andere
Personen, die Deutsch lernen möchten; bei erhöhter Anfrage werden
Flüchtlinge bevorzugt (derzeit 7 Personen); Kurs findet in Kollnau im
Haus der Jugend statt (Dienstag/Donnerstag; drei Unterrichtseinheiten)
Praktische Umsetzung
Tätigkeiten der Behörden/des Flüchtlings/der ehrenamtlichen Helfer:
Suche nach Arbeitsstelle:
- Gemeinnützige Tätigkeit (1,05 €/Stunde); maximal 15 bis 20 Stunden
pro Woche; Abrechnung über LRA Emmendingen (WABE, St. Nicolai,
etc.)
- Welcomecenter, Lehener Straße 77, 79106 Freiburg (Homepage:
welcomecenter-freiburg-oberrhein.de; Tel. 0761/13797955)
zuständig für Landkreise EM, OG, FR und Stadtkreis FR
Beratung von Fachkräften bezgl. erforderlicher Bewerbungsunterlagen,
Anerkennung von Abschlüssen etc.; keine direkte Arbeitsvermittlung.
- Ausländerbehörden werden aufgrund fehlender Zuständigkeit bei
der Vermittlung von Arbeitsstellen nicht tätig.
Praktische Umsetzung
Tätigkeiten der Behörden/des Flüchtlings/der ehrenamtlichen Helfer:
- Unterstützende Maßnahmen durch Sozialbetreuer der Unteren
Aufnahmebehörde des LRA Emmendingen.
- Kontaktaufnahme zu potentiellen Arbeitgebern über direkte Kontakte
der Flüchtlinge/deren ehrenamtliche Helfer.
- Möglichkeit sich über Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit über
freie Stellen zu informieren (http://www.arbeitsagentur.de); dort sind
unter der Rubrik Jobbörse freie Stellen angezeigt.
- Netzwerk Flüchtlinge wird von der Stadt Waldkirch koordiniert
(städtische Integrationsbeauftragte: Frau Gudat) mehrere Organisationen enthaltend (Kinderschutzbund, kirchliche Verbände, viele
ehrenamtliche Privatpersonen, Gemeinderäte etc.)
Praktische Umsetzung
Tätigkeiten der Ausländerbehörden:
- nach Vorlage einer Stellenbeschreibung/eines Arbeitsvertrages
umgehende Übersendung dieser Dokumente an die BfA, mit der
Bitte, dem beabsichtigen Arbeitsverhältnis zuzustimmen.
- Nach Eingang der Zustimmung Einbestellung des Ausländers und
Ausstellung einer „Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung“,
aus welcher das konkrete Arbeitsverhältnis ersichtlich ist.
- Belehrung des Ausländers, dass Zustimmung lediglich für das
genehmigte Arbeitsverhältnis im zugelassenen Betrieb und Umfang
gilt; bei Änderungen ist wiederum die BfA zu beteiligen.
Praktische Umsetzung
Muster Stellenbeschreibung
Praktische Umsetzung
Erforderliche Inhalte der Stellenbeschreibung:
-Klare Benennung des Arbeitgebers
-Klare Stellenbeschreibung (Berufsbezeichung/Fachrichtung etc.)
-Angabe zur erforderlichen Qualifikation für die beabsichtigte Stelle
-Angabe zur Qualifikation des Arbeitnehmers
-Arbeitszeit (Voll-/Teilzeit); Nennung der wöchentlichen Stunden
-Dauer des Arbeitsverhältnisses
-Stundenlohn (brutto)
- Datum und Unterschrift des zukünftigen Arbeitnehmers
Praktische Umsetzung:
- Genehmigung der Bfa ist auch bei Anstellung als Haushaltshilfe in
privaten Haushalten erforderlich.
- Hospitationen sind ohne Zustimmung der BfA möglich.
-
- Praktika in diversen Formen sind nach Zustimmung der Bfa möglich.
- eine für eine gewisse Tätigkeit zugelassene Beschäftigung ist
arbeitgebergebunden und keine generelle Zustimmung für diesen Beruf
- Verlängerungen der Beschäftigung über die zugestimmte Beschäftigungsdauer hinaus sind frühzeitig bei der Ausländerbehörde anzuzeigen; ansonsten ist das Arbeitsverhältnis zu unterbrechen, bis
erneute Zustimmung vorliegt.
Praktische Umsetzung
§ 18 a AufenthG Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum
Zweck der Beschäftigung:
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen
Qualifikation entsprechenden Beschäftigung (Zustimmung der BfA
erforderlich; keine Vorrangprüfung).
Voraussetzungen:
- Qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf
oder abgeschlossenes Hochschulstudium
- Deutscher oder anerkannter ausländischer Hochschulabschluss und
seit zwei Jahren ununterbrochen einer dem Abschluss entsprechenden
Beschäftigung
- Seit drei Jahren als Fachkraft (qualifizierte Berufsausbildung) ununter-
Praktische Umsetzung
brochen beschäftigt und im letzten Jahr vor der Erteilung des Titels
keine Sozialleistungen bezogen.
- Ausreichend Wohnraum vorhanden.
- Ausreichende Kenntnisse in dt. Sprache.
- Keine vorsätzliche Täuschung der ABH über ausländerrechtlich relevante Umstände.
- Keine Behinderung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen.
- Keine Bezüge zu terroristischen Organisationen
- Keine gravierende Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Straftaten
- Nach 2 Jahren in diesem Titel Ausübung jede Beschäftigung möglich
Fragen
Worin sehen Sie Ihre zukünftige Arbeit bei der Flüchtlingsbetreuung?
- Stadt Waldkirch schafft mit Wirkung Mitte August 2015 zusätzliche
Teilzeitstelle für Integration (telefonische Erreichbarkeit: 07681/404149)
- Ausländerbehörde „betreuen“ Flüchtlinge im Rahmen des gesetzlichen Auftrages; dies bedeutet u.a. Ausstellung von ausländerrechtlichen Papieren, Einholung der Zustimmung zu vorgesehenen
Beschäftigungsverhältnissen, Verpflichtung zu Integrationsmaßnahmen (Sprachkursen) bei Erteilung eines Aufenthaltstitel;
jedoch keine Vermittlung am Arbeitsmarkt
Fragen
Welche Spielräume haben Sie bei der Anwendung der Gesetze,
Verordnungen und Vorschriften?
- Bindung an die Gesetzesvorschriften, teilweise klarer Tatbestandskatalog bezüglich der zu erfüllenden Voraussetzungen.
- vielfach Ermessensspielraum, welcher durch Kommentierungen
bzw. Verwaltungsvorschriften reglementiert ist.
- viele sachverhaltsbezogene Entscheidungen (Einzelfallprüfung), da
kleine Nuancen/Differenzen im Sachverhalt zu unterschiedlichen
Ergebnissen führen.
Fragen:
- Weisungsgebundenheit an beteiligte/übergeordnete Behörden
(beispielhaft: Regierungspräsidien, Innenministerium, Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (Asylverfahren), Regierungspräsidium
Karlsruhe (bei Duldungen)).
Wer ist in Waldkirch zuständig für die Prüfung des Asylstatus bzw.
veranlassen sie Abschiebungen, wenn kein Asylgrund vorliegt bzw. das
Asylverfahren abgelehnt wurde?
- ABH der Stadt Waldkirch ist nicht zuständig für die Entscheidung
bezüglich eines Asylstatus; Entscheidungshoheit ausschließlich beim
BAMF; dort sitzen Einzelentscheider für die jeweiligen Herkunftsländer
mit großer Fachkompetenz (vgl. § 42 AsylVfG - Bindungswirkung der
Ausländerbehörde )
Fragen
- Abschiebungen werden von der ABH der Stadt Waldkirch nicht veranlasst. Lediglich Unterstützungsmaßnahmen, wie Ausstellung von
Duldungen mit Nebenbestimmung (nach Anweisung des Regierungspräsidium Karlsruhe) „Duldung erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebetermins“; Anhörung zur freiwilligen Rückreisebereitschaft ins
Heimatland, Unterstützung der Organisation freiwilliger Rückreisen,
Beantragung von Reisemitteln etc.
- Wichtige Unterscheidung:
- - Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet (§ 30
AslVfG); Beispiel: Asylantrag wurde lediglich aus wirtschaftlichen
Gründen gestellt
 Klage gegen die Ablehnung hat keine aufschiebende Wirkung; dies
bedeutet, dass unmittelbar nach der Entscheidung des BAMF mit
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen begonnen werden kann; Ausreisefrist: eine Woche (§ 36 (1) AsylVfG
Fragen:
hier ist zusätzlich die Stellung eines Antrages gemäß § 80 (5) VwGO
erforderlich (Feststellung der aufschiebenden Wirkung).
- - Ablehnung des Asylantrages gemäß § 38 AsylVfG)
 Klage gegen die Ablehnung hat aufschiebende Wirkung; dies
bedeutet, dass die gesetzliche Ausreisefrist (30 Tage) erst nach
unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens endet ( §38 (1)
AsylVfG).