Europäische Kommission - Pressemitteilung Kommission erlässt Gleichwertigkeitsbeschlüsse in Bezug auf zentrale Gegenparteien in Kanada, der Schweiz, Südafrika, Mexiko und der Republik Korea Brüssel, 13. November 2015 Die Europäische Kommission hat in entsprechenden Beschlüssen festgestellt, dass in fünf Ländern (Kanada, der Schweiz, Südafrika, Mexiko und der Republik Korea) Regulierungsrahmen für zentrale Gegenparteien gelten, die dem der Europäischen Union gleichwertig sind. Im Oktober 2014 hatte die Kommission bereits Gleichwertigkeitsbeschlüsse in Bezug auf vier andere Länder (Australien, Singapur, Japan und Hongkong) erlassen. Die Europäische Kommission hat heute fünf sogenannte Gleichwertigkeitsbeschlüsse in Bezug auf die Regulierungsbestimmungen für zentrale Gegenparteien in Kanada, der Schweiz, Südafrika, Mexiko und Südkorea erlassen. Eine zentrale Gegenpartei ist eine Stelle, die zwischen die Parteien von Derivatekontrakten tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert. Seit der Finanzkrise empfiehlt die G20 die Einrichtung von zentralen Gegenparteien, um die Risiken im Bereich des Derivatehandels zu verringern. Der für Finanzmarktstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissar Jonathan Hill erklärte: „Ich freue mich, die Gleichwertigkeitsbeschlüsse für Kanada, die Schweiz, Südafrika, Mexiko und die Republik Korea heute bekanntgeben zu können. Diese Beschlüsse tragen dem Umstand Rechnung, dass Derivate auf globalen Märkten gehandelt werden. Wir werden weiterhin gemeinsam mit den Regulierungsbehörden anderer Drittstaaten die Gleichwertigkeit ihrer Systeme prüfen und zeitnah weitere entsprechende Beschlüsse erlassen.“ Warum tun wir das? Die Europäische Kommission nimmt eine Gleichwertigkeitsprüfung vor, wenn eine zentrale Gegenpartei aus einem Drittstaat bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) einen Antrag auf Anerkennung stellt. Die Behörde im Drittstaat muss nachweisen, dass ihre Vorschriften die gleichen Ergebnisse hervorbringen wie die EU-Vorschriften – sie müssen also einen stabilen Rahmen für zentrale Gegenparteien bilden, der die Finanzstabilität durch eine Verringerung des Systemrisikos erhöht. Das bedeutet nicht, dass der Wortlaut der Vorschriften in diesem Land der gleiche sein muss. Die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden in dem betreffenden Land. Wenn die Kommission feststellt, dass die Voraussetzung der Gleichwertigkeit erfüllt ist, so erlässt sie nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) (Verordnung (EU) Nr. 648/2012) einen verbindlichen Durchführungsrechtsakt. Wer ist auf welche Weise betroffen? Die zentralen Gegenparteien aus den betreffenden Drittstaaten können eine Anerkennung in der EU erlangen. Die Marktteilnehmer können diese zentralen Gegenparteien dann mit dem Clearing standardisierter außerbörslich gehandelter Derivate gemäß der EU-Gesetzgebung beauftragen, wobei die zentralen Gegenparteien weiterhin ausschließlich den Rechtsvorschriften und der Aufsicht ihres Landes unterliegen. Zentrale Gegenparteien, die nach dem EMIR-Verfahren anerkannt sind, erhalten nach der Eigenkapitalverordnung auch den Status einer qualifizierten zentralen Gegenpartei für die gesamte Europäische Union. Das bedeutet, dass die Risikopositionen von EU-Banken gegenüber diesen zentralen Gegenparteien bei der Ermittlung der Eigenkapitalausstattung der Banken eine niedrigere Risikogewichtung erhalten. Wie geht es jetzt weiter? Eine zentrale Gegenpartei aus einem Drittstaat, die eine Anerkennung anstrebt, muss einen entsprechenden Antrag bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) stellen. Die ESMA bearbeitet den Antrag sodann gemeinsam mit den für die jeweilige zentrale Gegenpartei zuständigen Regulierungsbehörden. Weitere Informationen http://ec.europa.eu/internal_market/financial-markets/derivatives/index_de.htm IP/15/6075 Kontakt für die Medien: Vanessa MOCK (+32 2 295 61 94) Patrick Mc Cullough (+32 229 87183) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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