Kommission erlässt Gleichwertigkeitsbeschlüsse in

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Kommission erlässt Gleichwertigkeitsbeschlüsse in Bezug auf zentrale
Gegenparteien in Kanada, der Schweiz, Südafrika, Mexiko und der Republik
Korea
Brüssel, 13. November 2015
Die Europäische Kommission hat in entsprechenden Beschlüssen festgestellt, dass in fünf
Ländern (Kanada, der Schweiz, Südafrika, Mexiko und der Republik Korea)
Regulierungsrahmen für zentrale Gegenparteien gelten, die dem der Europäischen Union
gleichwertig sind.
Im Oktober 2014 hatte die Kommission bereits Gleichwertigkeitsbeschlüsse in Bezug auf vier andere
Länder (Australien, Singapur, Japan und Hongkong) erlassen.
Die Europäische Kommission hat heute fünf sogenannte Gleichwertigkeitsbeschlüsse in Bezug auf die
Regulierungsbestimmungen für zentrale Gegenparteien in Kanada, der Schweiz, Südafrika, Mexiko und
Südkorea erlassen. Eine zentrale Gegenpartei ist eine Stelle, die zwischen die Parteien von
Derivatekontrakten tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer
fungiert. Seit der Finanzkrise empfiehlt die G20 die Einrichtung von zentralen Gegenparteien, um die
Risiken im Bereich des Derivatehandels zu verringern.
Der für Finanzmarktstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissar
Jonathan Hill erklärte:
„Ich freue mich, die Gleichwertigkeitsbeschlüsse für Kanada, die Schweiz, Südafrika, Mexiko und die
Republik Korea heute bekanntgeben zu können. Diese Beschlüsse tragen dem Umstand Rechnung,
dass Derivate auf globalen Märkten gehandelt werden. Wir werden weiterhin gemeinsam mit den
Regulierungsbehörden anderer Drittstaaten die Gleichwertigkeit ihrer Systeme prüfen und zeitnah
weitere entsprechende Beschlüsse erlassen.“
Warum tun wir das?
Die Europäische Kommission nimmt eine Gleichwertigkeitsprüfung vor, wenn eine zentrale Gegenpartei
aus einem Drittstaat bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) einen
Antrag auf Anerkennung stellt. Die Behörde im Drittstaat muss nachweisen, dass ihre Vorschriften die
gleichen Ergebnisse hervorbringen wie die EU-Vorschriften – sie müssen also einen stabilen Rahmen
für zentrale Gegenparteien bilden, der die Finanzstabilität durch eine Verringerung des Systemrisikos
erhöht. Das bedeutet nicht, dass der Wortlaut der Vorschriften in diesem Land der gleiche sein muss.
Die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden in dem
betreffenden Land. Wenn die Kommission feststellt, dass die Voraussetzung der Gleichwertigkeit erfüllt
ist, so erlässt sie nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen
(EMIR) (Verordnung (EU) Nr. 648/2012) einen verbindlichen Durchführungsrechtsakt.
Wer ist auf welche Weise betroffen?
Die zentralen Gegenparteien aus den betreffenden Drittstaaten können eine Anerkennung in der EU
erlangen. Die Marktteilnehmer können diese zentralen Gegenparteien dann mit dem Clearing
standardisierter außerbörslich gehandelter Derivate gemäß der EU-Gesetzgebung beauftragen, wobei
die zentralen Gegenparteien weiterhin ausschließlich den Rechtsvorschriften und der Aufsicht ihres
Landes unterliegen. Zentrale Gegenparteien, die nach dem EMIR-Verfahren anerkannt sind, erhalten
nach der Eigenkapitalverordnung auch den Status einer qualifizierten zentralen Gegenpartei für die
gesamte Europäische Union. Das bedeutet, dass die Risikopositionen von EU-Banken gegenüber diesen
zentralen Gegenparteien bei der Ermittlung der Eigenkapitalausstattung der Banken eine niedrigere
Risikogewichtung erhalten.
Wie geht es jetzt weiter?
Eine zentrale Gegenpartei aus einem Drittstaat, die eine Anerkennung anstrebt, muss einen
entsprechenden Antrag bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) stellen.
Die ESMA bearbeitet den Antrag sodann gemeinsam mit den für die jeweilige zentrale Gegenpartei
zuständigen Regulierungsbehörden.
Weitere Informationen
http://ec.europa.eu/internal_market/financial-markets/derivatives/index_de.htm
IP/15/6075
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