Das neue Schweizer Finanzmarkt infrastrukturgesetz deutsch Swiss

Das neue Schweizer Finanzmarktinfrastrukturgesetz und Verordnungen
Martin Liebi
Swiss Finance Institute
9. September 2015
Agenda
PwC | January 2014
2
Allgemeines
PwC | January 2014
January 2012
3
Übersicht über den Regelungsgehalt des FinfraG
1
2
Neu
Allgemeiner Teil für alle
Finanzmarktinfrastrukturen
Unklar inwiefern auf übrige Bereiche des
FinfraG anwendbar
Finanzmarkt –
infrastrukturgesetz
3
Neu
Umsetzung der am G-20 Gipfel 2009 in
Pittsburgh beschlossenen Prinzipien
PwC | January 2014
Teilweise Neu
1. Börsen
2. Multilaterale Handelssysteme
3. Zentrale Gegenparteien
4. Zentralverwahrer
5. Transaktionsregister
6. Zahlungssysteme
4
Übrige Marktverhaltenspflichten
Entspricht grundsätzlich den bisherigen
Regelungen im BEHG zur Offenlegung,
öffentlichen Übernahmen und Insiderhandel/
Marktmanipulation.
4
Wer ist vom FinfraG betroffen?
• Börsen
• Banken
• Multilaterale Handelsplätze
• Effektenhändler
• Schweizer Teilnehmer
• Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
• Ausländische Teilnehmer
• Konzernobergesellschaften einer Finanz- und
Versicherungsgruppe/-konglomerat
• Ausländische Handelsplätze
• Organisierte Handelssysteme
• Strombörsen
• Fondsleitungen und Vermögensverwalter
kollektiver Kapitalanlagen
• Zentrale Gegenparteien
• Kollektive Kapitalanlagen nach KAG
• Ausländische zentrale Gegenparteien
• Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen (48
BVG)
• Zentralverwahrer
• Schweizer Transaktionsregister
• Nichtfinanzielle Gegenparteien (Unternehmen, die
keine Finanziellen Gegenparteien sind)
• Ausländische Transaktionsregister
• Zahlungssysteme
• Direkter oder indirekter Erwerber
• alleine oder mit Absprache von Dritten
• Jeder Marktteilnehmer, der eine Insiderinformation
zumindest eventualvorsätzlich ausnützt oder anderen
mitteilt.
• von Aktien, oder Erwerbs- oder
Veräusserungsrechten
• einer Gesellschaft mit Sitz in der
Schweiz
• Jeder Marktteilnehmer, der zumindest
eventualvorsätzlich in verpönter Weise Informationen
öffentlich verbreitet.
• einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland
mit Hauptkotierung in der Schweiz
• Jeder Marktteilnehmer, der zumindest
eventualvorsätzlich verpönte Kauf- oder
Verkaufsaufträge tätigt.
• sofern die Stimmrechte bestimmte Grenzwerte
übersteigen
• Jede ein öffentliches Kaufangebot
unterbreitende Person für
Beteiligungspapiere von
Gesellschaften mit
• mit Sitz im Ausland, deren
Beteiligungspapiere mindestens
teilweise in der Schweiz hauptkotiert
sind.
• Sitz und Kotierung in der Schweiz
oder
PwC | January 2014
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Strafbestimmungen
Verletzung Berufsgeheimnis
Freiheitsstrafe bis 3 Jahre/
Geldstrafe, wer vorsätzlich
•
Ein Geheimnis offenbart, das ihm
als Organ/Arbeitnehmer/Beauftragter einer Finanzmarktinfrastruktur anvertraut wurde oder in
dieser Eigenschaft
wahrgenommen hat,
•
zu einer solchen Verletzung des
Berufsgeheimnisses zu verleiten
sucht,
•
ein ihr oder ihm unter Verletzung
von Bst. a offenbartes Geheimnis
weiteren Personen offenbart oder
für sich oder einen anderen
ausnützt.
PwC | January 2014
Mit Busse bis zu 100’000 wird
bestraft, wer vorsätzlich
•
Abrechnungspflichten verletzt,
•
Meldepflichten verletzt,
•
Risikominderungspflichten
verletzt,
•
Plattformhandelspflichten
verletzt.
Insiderinformationen
Mit einer Freiheitsstrafe bis 3
Jahren/Geldstrafe wird bestraft,
wer als Organ/Person, die
aufgrund ihrer Tätigkeit
bestimmungsgemäss Zugang zu
Insiderinformationen hat, sich
einen Vermögensvorteil verschafft, indem er diese:
• dazu ausnützt Effekten zu erwerben
oder daraus abgeleitete Derivate zu
erwerben,
• einem anderen mitteilt,
Pflichten im Derivatehandel
• dazu ausnützt, einem anderen
Empfehlungen zum
Erwerb/Einsatz/ Veräusserung von
Effekten/Derivaten abzugeben.
Mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre/
Geldstrafe wird bestraft, wer in
der Absicht, den Kurs von
Effekten erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder
einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen:
•
wider besseren Wissens
falsche/irreführende
Informationen verbreitet,
•
Käufe/Verkäufe von solchen
Effekten tätigt, die beidseitig
direct/indirect auf Rechnung
derselben Person oder zu diesem
Zweck verbundenen Personen
erfolgt.
Kursmanipulation
6
Europäische Gegenstücke
01
MIFID II
08
Nationales
Recht
02
MiFIR
03
MAR
CSDR
FinfraG
07
Übernahmerichtlinie
06
PwC | January 2014
EMIR
04
REMIT
05
7
Einige wichtige TermineAA
2. Oktober
Ablauf
Vernehmlassungsfrist
FinfraV, FinfraVFINMA, NBV
2015
2016
1. Januar
Voraussichtliches
Inkrafttreten FinfraG,
FinfraV, FinfraV-FINMA,
NBV
Anwendbarkeit der
Dokumentationspflicht
PwC
30. Juni/1. Juli
1. Meldung neuer Finanzmarktstrukturren bei der FINMA
2. Bewertung offener
Derivatgeschäfte
2017
1. September
Ersteinschusszahlung
der beiden Grossbanken
1. April
Meldung Transaktionsregister NFCund Risikominderungespflichten Übrige
1. September
Austausch von Nachschusszahlungen für
alle Derivatgeschäfte
ab 1. März 2017
2018
1. Januar
1. Oktober
1. Meldung an 1. Bewilligungs- und Anerkennungsgesuche bestehender und
Transaktionsreneu dem Gesetz unterstehender
gister für FC
Finanzmarktinfrastrukturen
2. Risikominderungspflich- 2. Ausländische Börsenteilnehmer
entsprechen den Anfordeten FC u. NFC
rungen des Gesetzes
3. Bestimmungen über Vor- und
Nachhandelstransparenz und
Algorhitmischer/HochfrequenzHandel müssen eingehalten
werden
4. Meldung an Transaktionsregister FC- /NFC und Risikominderungspflichten NFC/FC- müssen eingehalten
werden
July 2015
8
Finanzmarktinfrastrukturen
PwC | January 2014
January 2012
9
Handel
Life cycle eines ETD-Trade
Handelssystem
Auftrag
Auftrag
Abwicklung
Abrechnung
Käufer K
Verkäufer V
Zentrale Gegenpartei
Sicherheiten
Käufer K
Wird zum Verkäufer für K zum Käufer für V;
garantiert Erfülung des Handelsgeschäfts
Erhält Effekte
Zentralverwahrer
Verkäufer V
Liefert Effekte
Abwicklung gemäss dem Prinzip
Lieferung gegen Zahlung
Käufer K
Bezahlt CHF
Meldung
Sicherheiten
Zahlungssystem
Transaktionsregister
Verkäufer V
Erhält CHF
Die verschiedenen Finanzmarktinfrastrukturen
Organisiertes Handelssystem
Einrichtung zum (a) multilateralen Handel von
Effekten/Finanzinstrumenten, zum Austausch von
Angeboten und den Vertragsabschluss nach
diskretionären Regeln, (b) multilateralen Handel von
Finanzinstrumenten (nicht Effekten), die den
Austausch von Angeboten sowie den Vertragsabschluss
nach nichtdiskretionären Regeln, und (c) bilateralen
Handel von Effekten/Finanzinstrumenten, die den
Austausch von Angeboten bezweckt.
Zahlungssystem
Einrichtung, die gestützt auf einheitliche
Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt.
Börsen und
organisierte Handelssysteme
MTF
Mutlilaterale
Handelsplätze
Zahlungssysteme
Finanzmarktinfrastrukturen
Transaktionsregister
Einrichtung, die Daten zu
Transaktionen mit Derivaten, die nach
Art. 103 gemeldet werden müssen,
zentral sammelt, verwaltet und
aufbewahrt.
Börsen
Als Börse gilt eine Einrichtung zum multilateralen Handel von
Effekten, an der Effekten kotiert werden und die den
gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren
Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach
nichtdiskretionären Regeln bezweckt.
Transaktionsregister
Als MTF gilt eine Einrichtung zum
multilateralen Handel von Effekten, die
den gleichzeitigen Austausch von
Angeboten unter mehreren Teilnehmern
sowie den Vertragsabschluss nach
nichtdiskretionären Regeln bezweckt,
ohne Effekten zu kotieren.
Zentrale Gegenpartei
Zentrale
Gegenparteien
Eine Einrichtung, die gestützt auf
einheitliche Regeln und Verfahren
zwischen Gegenparteien eines
Effektengeschäfts oder eines anderen
Finanzinstrumentekontrakts tritt und
somit als Käufer für jeden Verkäufer
und Verkäufer für jeden Käufer
fungiert.
Zentralverwahrer
Zentralverwahrer
Als Zentralverwahrer gilt der Betreiber einer zentralen Verwahrungsstelle oder eines Effektenabwicklungssystems.
PwC | January 2014
11
Allgemeiner Teil anwendbar auf alle Finanzmarktinfrastrukturen
Zentralverwahrer
Bewilligungspflicht
Organisation, Geschäftskontinuität, Vermeidung von
Interessenskonflikten und Gewähr der Geschäftsführung,
Verwaltung, und qualifizierten Aktionäre
Bewilligungspflichtige Nebendienstleistungen und
Auslagerungen bedürfen grundsätzlich einer FINMABewilligung
Zentrale Gegenpartei
Börsen und MTF
Mindestkapital und informationstechnische Systeme
Diskriminierungsfreier und offener Zugang,
Veröffentlichung wesentlicher Informationen und
Aufbewahrungspflichten
Besondere Anforderungen für systematisch bedeutsame
Finanzmarktinfrastrukturen
PwC | January 2014
Transaktionsregister
Zahlungssystem
12
Bewilligungs- und Anerkennungsverfahren
Step 1
Einreichung des Bewilligungs- oder Anerkennungsgesuch bei der FINMA.
Step 2
Information der SNB über Bewilligungs- und Anerkennungsgesuche von
zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern und Zahlungssystemen.
Step 3
Step 4
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Festlegung der systematisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen,
der besonderen Anforderungen und der systematisch bedeutsamen
Geschäftsprozesse durch die SNB oder eine Mitteilung, dass die
Finanzmarktinfrastruktur nicht systematisch bedeutsam ist.
FINMA erteilt Bewilligung, wenn die allgemeinen
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
13
Anerkennung ausländischer Finanzmarktinfrastrukturen und
Bewilligung ausländischer Teilnehmer an Schweizer Handelsplätzen
London
Ausländisches
Transaktionsregister
Frankfurt
Paris
Ausländische Zentrale
Gegenpartei
Ausländischer Teilnehmer an einer
Börse/MTF
Schweiz
Schweizer Börse/MTF
Teilnehmer an
ausländischer Börse
Spanien
Ausländische
Börse/MTF
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Einige wichtige Neuerungen
Topic
Vorhandelstransparenz
Algorithmischer/Hochfrequenzhandel
Details
Für Aktien und andere Effekten bestehen Vorhandels- und
Nachhandelstransparenzanforderungen, die unter bestimmten
Voraussetzungen aufgehoben bzw. aufgeschoben werden. Die
Vorhandelstransparenz für andere Effekten als Aktien wird erst ab
Anfang 2017 in Kraft treten.
Der Algorithmische und Hochfrequenz-Handel werden erstmals in
der FinfraV geregelt. Es werden den Handelsplätzen
Kenntlichmachungspflichten und den Teilnehmern, die
algorithmischen Handel betreiben, Aufzeichnungs-,
Aufbewahrungs-, System- und Risikokontrollpflichten auferlegt.
Dark Pools
Der Gesetzgeber regelt Dark Pools, die einen multilateralen Handel
ermöglichen, insbesondere in der Form von organisierten
Handelssystemen. Es werden Bestimmungen bezüglich
Interessenkonflike, Sicherstellung des geordneten Handels,
Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel sowie
Vorhandels- und Nachhandelstransparenz erlassen.
Aufzeichnungsund
Meldepflichten
Alle Teilnehmer an einer Börse oder einem multilateralen
Handelssystem unterstehen der Melde- und Aufzeichnungspflicht.
Ausnahmebestimmungen können für Remote Members bestehen,
wenn der Schweizer Handelsplatz mit dem entsprechenden
ausländischen Handelsplatz oder organisierten Handelssystem
eine Informationsaustauschvereinbarung geschlossen hat.
Kommentar
Die Ausnahmeregelung gerade für die
Vorhandelstransparenz für Nichteigenkapitalinstrumente ist zu eng (insbesondere in Anbetracht der
alternativen Handelsmöglichkeiten mittels MTF).
Eine Einzelfallbetrachtung und –ausnahmeregelung
auf Ebene FINMA sollte möglich sein.
Die Schweizer Pflichten gehen weniger weit als die
europäischen Pflichten. Das ist zu begrüssen.
Organisierte Handelssysteme können nur von Banken,
Effektenhändlern, Börsen und multilateralen
Handelssystemen (die bewilligt oder anerkannt sind)
betrieben werden. Ausländische Dark Pools bedürfen
keiner Anerkennung in der Schweiz (uneven level
playing field), weil keine Finanzmarktinfrastrukturen.
Handel mit Derivaten
PwC | January 2014
January 2012
16
1
Liegt ein Derivat vor?
− Ein Derivat ist grundsätzlich jeder Finanzkontrakt, deren
Wert von einem oder mehreren Basiswerten abhängt und
kein Kassageschäft darstellt, sofern nicht ausdrücklich
ausgenommen.
Wichtige
Fragen
2
Rechtsnatur der Gegenpartei?
− Handelt es sich um eine Finanzielle Gegenpartei oder eine
Nichtfinanzielle Gegenpartei?
− Handelt es sich um eine kleine Gegenpartei?
3
Welche Pflichten sind anwendbar?
− Muss das Derivatgeschäft abgerechnet und gemeldet werden?
− Finden Risikominderungsmassnahmen Anwendung?
− Besteht eine Handelspflicht?
4
4
Wer muss Pflichten erfüllen?
− Wer erstattet die Meldung an das Transaktionsregister?
Liegt eine Derivat vor?
PwC
Rechtsnatur der Gegenpartei?
Finanzielle Gegenpartei (FC)
• Als Finanzielle Gegenparteien gelten Schweizer Banken, Effektenhändler, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
Konzernobergesellschaften einer Finanz- und Versicherungsgruppe oder eines Finanz- und Versicherungskonglomerats,
Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Funds, Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen (Art. 48-53k
BVG).
Nichtfinanzielle Gegenpartei
(NFC)
• Nicht Finanzielle Gegenparteien sind Unternehmen, die nicht Finanzielle Gegenparteien sind.
Kleine Finanzielle Gegenpartei
(FC-)
Kleine Nichtfinanzielle
Gegenpartei (NFC-)
Ausgenommene bzw. nur
meldepflichtige Gegenparteien
PwC
• Eine Finanzielle Gegenpartei ist jede Partei, deren über 30 Arbeitstage berechnete gleitende Durchschnittsposition von allen
ausstehenden OTC-Derivatgeschäften auf Stufe Finanzgruppe weniger als CHF 8 Mia. beträgt.
• Eine Nichtfinanzielle Gegenpartei ist jede Gegenpartei, deren über 30 Arbeitstage berechnete gleitende Durchschnittsposition in den
massgebenden OTC-Derivatgeschäften unter den folgenden Schwellenwerten liegen: Kreditderivate CHF 1.1 Mia., Aktienderivate CHF
1.1 Mia., Zinsderivate CHF 3.3 Mia., Devisenderivate CHF 3.3 Mia., Rohwarenderivate und sonstige Derivate CHF 3.3 Mia.
• Für den Bund, die Kantone und Gemeinden, die SNB und die Bank für Internationalen Zahlugsausgleich gilt das Kapitel über die OTCBestimmungen nicht.
• Multilateralen Entwicklungsbanken, Organisationen (inkl. Sozialversicherungen) die sich im Besitz von Bund, Kantonen oder
Gemeinden befinden oder für die eine Haftung des Bundes, des jeweiligen Kantons oder der jeweiligen Gemeinde besteht und soweit es
sich nicht um eine Finanzielle Gegenpartei handelt, unterstehen nur der Meldepflicht gemäss Art. 104.
Welche Pflichten sind andwendbar?
FC
FC-
NFC
NFC-
Ausländische
Gegenparteien
Abrechnungspflicht
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Meldepflicht
Ja
Ja
Ja
Ja/Nein
(falls zwischen NFC-)
Nein
Nein
Risikominderungsmassnahmen
(Confirmation,
Reconciliation,
Dispute Resolution)
Ja
Ja
Ja
Ja/Nein
(keine Portfolio
Reconciliation bei einer
NFC-)
Risikominderungsmassnahmen
(Bewertung)
Ja
Nein
Ja
Nein
Nein
Risikominderungsmassnahmen
(Austausch von
Sicherheiten)
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Plattformhandelspflicht
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
PwC
Wer muss die Pflichten erfüllen?
FC
NFC
FC muss melden
NFC1
NFC2
Verkaufende NFC
muss melden
PwC | January 2014
FC
FC (-)
FC muss melden
NFC1
(-)
NFC2
(-)
Keine Meldepflicht
FC1
FC2
Verkaufende FC
muss melden
Swiss
CP
NonSwissCP
Schweizer CCP muss
melden
FC1
(-)
FC2
(-)
NFC
Verkaufende FCmuss melden
CP1
NFC (-)
NFC muss melden
CCP
CP2
CCP muss melden. Falls
eine ausländische CCP
nicht meldet, muss die CP
melden.
FC = Finanzielle Gegenpartei
NFC (-) = Kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei
FC (-) = Kleine Finanzielle Gegenpartei
CP = Gegenpartei
NFC = Nichtfinanzielle Gegenpartei
CCP = Zentrale Gegenpartei
Einige Bemerkungen
Topic
Extraterritorialität
Dokumentationspflicht
Parteierklärung
Kein
Frontloading
Details
Kommentar
Das FinfraG und die dazugehörigen Verordnungen sehen nur eine
sehr eingeschränkte extraterritoriale Wirkung vor. Im FinfraG wird
diese nur bezüglich der Abrechnungspflicht und der
Plattformhandelspflicht vorgesehen und in der FinfraV weiter
abgeschwächt.
Die eingeschränkte extraterritoriale Wirkung sowie
die Möglichkeit, die Pflichten nach dem FinfraG
grundsätzlich nach einer ausländischen
Rechtsordnung zu erfüllen, sind zu begrüssen.
Finanzielle/Nichtfinanzielle Gegenparteien müssen schriftlich die
Abläufe festsetzen, mit denen sie die Umsetzung der Abrechnungspflicht, die Ermittlung der Schwellenwerte, die Meldung an
das Transaktionsregister, die Risikominderung und die Handelspflicht umsetzen. Nichtfinanzielle Gegenparteien können einen
schriftlichen Beschluss fassen, nicht mit Derivaten zu handeln.
Diese Abläufe müssen per 1. Januar 2016 festgelegt
werden, d.h. es findet keine Übergangsfrist
Anwendung. Die Einhaltung dieser Pflichten wird von
der Revisionsstelle geprüft werden.
Eine Gegenpartei darf sich grundsätzlich auf die Erklärung ihrer
Gegenpartei bezüglich deren Parteieigenschaft verlassen. Die
Parteierklärung gilt in Bezug auf alle Pflichten des Kapitels über die
OTC-Bestimmungen. Über Änderungen des Status muss
fristgerecht informiert werden.
Diese ausdrückliche Abstellung auf die
Parteierklärung ist begrüssenswert, weil sie es den
Schweizer Instituten erlaubt, auf die Parteierklärung
der Gegenparteien abzustützen. Eine Plausibilitätsprüfung in jedem Fall ist jedoch zumindest
empfehlenswert.
Die Pflicht, Derivatgeschäfte über bewilligte oder anerkannte
zentrale Gegenparteien abzurechnen gilt, gerechnet ab dem
Zeitpunkt, an dem die FINMA die Abrechnungspflicht für die
betreffende Derivatekategorie bekannt macht nach Ablauf von 6 bis
12 Monaten. Abrechnungspflichtig sind nur Geschäfte, die nach
dem Beginn der Abrechnungspflicht abgeschlossen wurden.
Der Verzicht auf das “Frontloading” ist zu begrüssen.
Es besteht auch keine Abrechnungspflicht, wenn
gewisse Bedingungen des vorher abgeschlossenen
Geschäfts nach Beginn der Abrechnungspflicht
geändert werden.
Offenlegungsrecht
PwC | January 2014
January 2012
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Wesentliche Änderung im Offenlegungsecht
Meldepflicht des Wirtschaftlich Berechtigten und Dritten mit freiem Ermessen in Bezug auf
Stimmrechte
Meldepflicht des
Wirtschaftlich Berechtigten
Anwendungsbeispiele:
Vermögensverwaltungsvertrag
Securities Lending
Übertrag der Stimmrechte
Wirtschaftlich
Berechtigter
(Kontrolle Stimmrechte und Tragung wirtschaftliches
Risiko)
PwC | January 2014
Nutzniessung
Übertrag der Stimmrechte
Dritter übt Stimmrechte nach freiem
Ermessen aus (WB
nimmt keinen Einfluss
auf Stimmrechtsausübung)
Meldepflicht, wer
über die Ausübung tatsächlich
entscheidet
Weiterdelegation im Bereich kollektive
Kapitalanlagen
Vierter
24
Einige wichtige Neuerungen
Topic
Meldepflicht
Nutzniessung/
Effektenleihe
Kollektive
Kapitalanlage
Meldepflicht
Details
Zur Vereinfachung der Offenlegungsmeldung wird fortan auf die Offenlegung von Beziehungen zwischen direkt und
indirekt erwerbenden sowie wirtschaftlich berechtigten Personen verzichtet. Es ist nur noch der Wirtschaftlich
Berechtigte und der direkte Halter offenzulegen.
Die Bestimmungen über die Meldepflicht bei Nutzniessung und Effektenleihe werden aufgehoben und durch die
generelle Pflicht zur doppelten Meldung von Wirtschaftlich Berechtigtem und Dritten mit Stimmrechten in freiem
Ermessen (Art. 120 FinfraG) ersetzt.
Neben der generellen Meldepflicht des Wirtschaftlich Berechtigten und des Bewilligungsträgers findet Art. 120 Abs. 3
FinfraG auf den Delegationsempfänger Anwendung.
Neu müssen juristische Personen in der Meldung nur noch Firma und Sitz angeben, auf Nennung der Adresse wird
verzichtet. Die Kontaktperson muss auch nicht mehr gemeldet werden. Die Meldungen müssen zwingend in dem von
der Meldestelle zur Verfügung gestellten Meldeformular erstattet werden.
Q&A
PwC | January 2014
January 2012
26
Ihr Kontakt
Martin Liebi
Legal FS Regulatory & Compliance Services
Head Capital Markets
Birchstrasse 160
8050 Zurich-Oerlikon
Tel:
+41 58 792 28 86
Mobil: +41 76 341 65 43
E-mail: [email protected]