Das neue Schweizer Finanzmarktinfrastrukturgesetz und Verordnungen Martin Liebi Swiss Finance Institute 9. September 2015 Agenda PwC | January 2014 2 Allgemeines PwC | January 2014 January 2012 3 Übersicht über den Regelungsgehalt des FinfraG 1 2 Neu Allgemeiner Teil für alle Finanzmarktinfrastrukturen Unklar inwiefern auf übrige Bereiche des FinfraG anwendbar Finanzmarkt – infrastrukturgesetz 3 Neu Umsetzung der am G-20 Gipfel 2009 in Pittsburgh beschlossenen Prinzipien PwC | January 2014 Teilweise Neu 1. Börsen 2. Multilaterale Handelssysteme 3. Zentrale Gegenparteien 4. Zentralverwahrer 5. Transaktionsregister 6. Zahlungssysteme 4 Übrige Marktverhaltenspflichten Entspricht grundsätzlich den bisherigen Regelungen im BEHG zur Offenlegung, öffentlichen Übernahmen und Insiderhandel/ Marktmanipulation. 4 Wer ist vom FinfraG betroffen? • Börsen • Banken • Multilaterale Handelsplätze • Effektenhändler • Schweizer Teilnehmer • Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen • Ausländische Teilnehmer • Konzernobergesellschaften einer Finanz- und Versicherungsgruppe/-konglomerat • Ausländische Handelsplätze • Organisierte Handelssysteme • Strombörsen • Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen • Zentrale Gegenparteien • Kollektive Kapitalanlagen nach KAG • Ausländische zentrale Gegenparteien • Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen (48 BVG) • Zentralverwahrer • Schweizer Transaktionsregister • Nichtfinanzielle Gegenparteien (Unternehmen, die keine Finanziellen Gegenparteien sind) • Ausländische Transaktionsregister • Zahlungssysteme • Direkter oder indirekter Erwerber • alleine oder mit Absprache von Dritten • Jeder Marktteilnehmer, der eine Insiderinformation zumindest eventualvorsätzlich ausnützt oder anderen mitteilt. • von Aktien, oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechten • einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz • Jeder Marktteilnehmer, der zumindest eventualvorsätzlich in verpönter Weise Informationen öffentlich verbreitet. • einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland mit Hauptkotierung in der Schweiz • Jeder Marktteilnehmer, der zumindest eventualvorsätzlich verpönte Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt. • sofern die Stimmrechte bestimmte Grenzwerte übersteigen • Jede ein öffentliches Kaufangebot unterbreitende Person für Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit • mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind. • Sitz und Kotierung in der Schweiz oder PwC | January 2014 5 Strafbestimmungen Verletzung Berufsgeheimnis Freiheitsstrafe bis 3 Jahre/ Geldstrafe, wer vorsätzlich • Ein Geheimnis offenbart, das ihm als Organ/Arbeitnehmer/Beauftragter einer Finanzmarktinfrastruktur anvertraut wurde oder in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat, • zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht, • ein ihr oder ihm unter Verletzung von Bst. a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. PwC | January 2014 Mit Busse bis zu 100’000 wird bestraft, wer vorsätzlich • Abrechnungspflichten verletzt, • Meldepflichten verletzt, • Risikominderungspflichten verletzt, • Plattformhandelspflichten verletzt. Insiderinformationen Mit einer Freiheitsstrafe bis 3 Jahren/Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ/Person, die aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich einen Vermögensvorteil verschafft, indem er diese: • dazu ausnützt Effekten zu erwerben oder daraus abgeleitete Derivate zu erwerben, • einem anderen mitteilt, Pflichten im Derivatehandel • dazu ausnützt, einem anderen Empfehlungen zum Erwerb/Einsatz/ Veräusserung von Effekten/Derivaten abzugeben. Mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre/ Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Kurs von Effekten erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen: • wider besseren Wissens falsche/irreführende Informationen verbreitet, • Käufe/Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direct/indirect auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundenen Personen erfolgt. Kursmanipulation 6 Europäische Gegenstücke 01 MIFID II 08 Nationales Recht 02 MiFIR 03 MAR CSDR FinfraG 07 Übernahmerichtlinie 06 PwC | January 2014 EMIR 04 REMIT 05 7 Einige wichtige TermineAA 2. Oktober Ablauf Vernehmlassungsfrist FinfraV, FinfraVFINMA, NBV 2015 2016 1. Januar Voraussichtliches Inkrafttreten FinfraG, FinfraV, FinfraV-FINMA, NBV Anwendbarkeit der Dokumentationspflicht PwC 30. Juni/1. Juli 1. Meldung neuer Finanzmarktstrukturren bei der FINMA 2. Bewertung offener Derivatgeschäfte 2017 1. September Ersteinschusszahlung der beiden Grossbanken 1. April Meldung Transaktionsregister NFCund Risikominderungespflichten Übrige 1. September Austausch von Nachschusszahlungen für alle Derivatgeschäfte ab 1. März 2017 2018 1. Januar 1. Oktober 1. Meldung an 1. Bewilligungs- und Anerkennungsgesuche bestehender und Transaktionsreneu dem Gesetz unterstehender gister für FC Finanzmarktinfrastrukturen 2. Risikominderungspflich- 2. Ausländische Börsenteilnehmer entsprechen den Anfordeten FC u. NFC rungen des Gesetzes 3. Bestimmungen über Vor- und Nachhandelstransparenz und Algorhitmischer/HochfrequenzHandel müssen eingehalten werden 4. Meldung an Transaktionsregister FC- /NFC und Risikominderungspflichten NFC/FC- müssen eingehalten werden July 2015 8 Finanzmarktinfrastrukturen PwC | January 2014 January 2012 9 Handel Life cycle eines ETD-Trade Handelssystem Auftrag Auftrag Abwicklung Abrechnung Käufer K Verkäufer V Zentrale Gegenpartei Sicherheiten Käufer K Wird zum Verkäufer für K zum Käufer für V; garantiert Erfülung des Handelsgeschäfts Erhält Effekte Zentralverwahrer Verkäufer V Liefert Effekte Abwicklung gemäss dem Prinzip Lieferung gegen Zahlung Käufer K Bezahlt CHF Meldung Sicherheiten Zahlungssystem Transaktionsregister Verkäufer V Erhält CHF Die verschiedenen Finanzmarktinfrastrukturen Organisiertes Handelssystem Einrichtung zum (a) multilateralen Handel von Effekten/Finanzinstrumenten, zum Austausch von Angeboten und den Vertragsabschluss nach diskretionären Regeln, (b) multilateralen Handel von Finanzinstrumenten (nicht Effekten), die den Austausch von Angeboten sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln, und (c) bilateralen Handel von Effekten/Finanzinstrumenten, die den Austausch von Angeboten bezweckt. Zahlungssystem Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt. Börsen und organisierte Handelssysteme MTF Mutlilaterale Handelsplätze Zahlungssysteme Finanzmarktinfrastrukturen Transaktionsregister Einrichtung, die Daten zu Transaktionen mit Derivaten, die nach Art. 103 gemeldet werden müssen, zentral sammelt, verwaltet und aufbewahrt. Börsen Als Börse gilt eine Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, an der Effekten kotiert werden und die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt. Transaktionsregister Als MTF gilt eine Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt, ohne Effekten zu kotieren. Zentrale Gegenpartei Zentrale Gegenparteien Eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren zwischen Gegenparteien eines Effektengeschäfts oder eines anderen Finanzinstrumentekontrakts tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer und Verkäufer für jeden Käufer fungiert. Zentralverwahrer Zentralverwahrer Als Zentralverwahrer gilt der Betreiber einer zentralen Verwahrungsstelle oder eines Effektenabwicklungssystems. PwC | January 2014 11 Allgemeiner Teil anwendbar auf alle Finanzmarktinfrastrukturen Zentralverwahrer Bewilligungspflicht Organisation, Geschäftskontinuität, Vermeidung von Interessenskonflikten und Gewähr der Geschäftsführung, Verwaltung, und qualifizierten Aktionäre Bewilligungspflichtige Nebendienstleistungen und Auslagerungen bedürfen grundsätzlich einer FINMABewilligung Zentrale Gegenpartei Börsen und MTF Mindestkapital und informationstechnische Systeme Diskriminierungsfreier und offener Zugang, Veröffentlichung wesentlicher Informationen und Aufbewahrungspflichten Besondere Anforderungen für systematisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen PwC | January 2014 Transaktionsregister Zahlungssystem 12 Bewilligungs- und Anerkennungsverfahren Step 1 Einreichung des Bewilligungs- oder Anerkennungsgesuch bei der FINMA. Step 2 Information der SNB über Bewilligungs- und Anerkennungsgesuche von zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern und Zahlungssystemen. Step 3 Step 4 PwC | January 2014 Festlegung der systematisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen, der besonderen Anforderungen und der systematisch bedeutsamen Geschäftsprozesse durch die SNB oder eine Mitteilung, dass die Finanzmarktinfrastruktur nicht systematisch bedeutsam ist. FINMA erteilt Bewilligung, wenn die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. 13 Anerkennung ausländischer Finanzmarktinfrastrukturen und Bewilligung ausländischer Teilnehmer an Schweizer Handelsplätzen London Ausländisches Transaktionsregister Frankfurt Paris Ausländische Zentrale Gegenpartei Ausländischer Teilnehmer an einer Börse/MTF Schweiz Schweizer Börse/MTF Teilnehmer an ausländischer Börse Spanien Ausländische Börse/MTF PwC | January 2014 Einige wichtige Neuerungen Topic Vorhandelstransparenz Algorithmischer/Hochfrequenzhandel Details Für Aktien und andere Effekten bestehen Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen, die unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben bzw. aufgeschoben werden. Die Vorhandelstransparenz für andere Effekten als Aktien wird erst ab Anfang 2017 in Kraft treten. Der Algorithmische und Hochfrequenz-Handel werden erstmals in der FinfraV geregelt. Es werden den Handelsplätzen Kenntlichmachungspflichten und den Teilnehmern, die algorithmischen Handel betreiben, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, System- und Risikokontrollpflichten auferlegt. Dark Pools Der Gesetzgeber regelt Dark Pools, die einen multilateralen Handel ermöglichen, insbesondere in der Form von organisierten Handelssystemen. Es werden Bestimmungen bezüglich Interessenkonflike, Sicherstellung des geordneten Handels, Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel sowie Vorhandels- und Nachhandelstransparenz erlassen. Aufzeichnungsund Meldepflichten Alle Teilnehmer an einer Börse oder einem multilateralen Handelssystem unterstehen der Melde- und Aufzeichnungspflicht. Ausnahmebestimmungen können für Remote Members bestehen, wenn der Schweizer Handelsplatz mit dem entsprechenden ausländischen Handelsplatz oder organisierten Handelssystem eine Informationsaustauschvereinbarung geschlossen hat. Kommentar Die Ausnahmeregelung gerade für die Vorhandelstransparenz für Nichteigenkapitalinstrumente ist zu eng (insbesondere in Anbetracht der alternativen Handelsmöglichkeiten mittels MTF). Eine Einzelfallbetrachtung und –ausnahmeregelung auf Ebene FINMA sollte möglich sein. Die Schweizer Pflichten gehen weniger weit als die europäischen Pflichten. Das ist zu begrüssen. Organisierte Handelssysteme können nur von Banken, Effektenhändlern, Börsen und multilateralen Handelssystemen (die bewilligt oder anerkannt sind) betrieben werden. Ausländische Dark Pools bedürfen keiner Anerkennung in der Schweiz (uneven level playing field), weil keine Finanzmarktinfrastrukturen. Handel mit Derivaten PwC | January 2014 January 2012 16 1 Liegt ein Derivat vor? − Ein Derivat ist grundsätzlich jeder Finanzkontrakt, deren Wert von einem oder mehreren Basiswerten abhängt und kein Kassageschäft darstellt, sofern nicht ausdrücklich ausgenommen. Wichtige Fragen 2 Rechtsnatur der Gegenpartei? − Handelt es sich um eine Finanzielle Gegenpartei oder eine Nichtfinanzielle Gegenpartei? − Handelt es sich um eine kleine Gegenpartei? 3 Welche Pflichten sind anwendbar? − Muss das Derivatgeschäft abgerechnet und gemeldet werden? − Finden Risikominderungsmassnahmen Anwendung? − Besteht eine Handelspflicht? 4 4 Wer muss Pflichten erfüllen? − Wer erstattet die Meldung an das Transaktionsregister? Liegt eine Derivat vor? PwC Rechtsnatur der Gegenpartei? Finanzielle Gegenpartei (FC) • Als Finanzielle Gegenparteien gelten Schweizer Banken, Effektenhändler, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Konzernobergesellschaften einer Finanz- und Versicherungsgruppe oder eines Finanz- und Versicherungskonglomerats, Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Funds, Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen (Art. 48-53k BVG). Nichtfinanzielle Gegenpartei (NFC) • Nicht Finanzielle Gegenparteien sind Unternehmen, die nicht Finanzielle Gegenparteien sind. Kleine Finanzielle Gegenpartei (FC-) Kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei (NFC-) Ausgenommene bzw. nur meldepflichtige Gegenparteien PwC • Eine Finanzielle Gegenpartei ist jede Partei, deren über 30 Arbeitstage berechnete gleitende Durchschnittsposition von allen ausstehenden OTC-Derivatgeschäften auf Stufe Finanzgruppe weniger als CHF 8 Mia. beträgt. • Eine Nichtfinanzielle Gegenpartei ist jede Gegenpartei, deren über 30 Arbeitstage berechnete gleitende Durchschnittsposition in den massgebenden OTC-Derivatgeschäften unter den folgenden Schwellenwerten liegen: Kreditderivate CHF 1.1 Mia., Aktienderivate CHF 1.1 Mia., Zinsderivate CHF 3.3 Mia., Devisenderivate CHF 3.3 Mia., Rohwarenderivate und sonstige Derivate CHF 3.3 Mia. • Für den Bund, die Kantone und Gemeinden, die SNB und die Bank für Internationalen Zahlugsausgleich gilt das Kapitel über die OTCBestimmungen nicht. • Multilateralen Entwicklungsbanken, Organisationen (inkl. Sozialversicherungen) die sich im Besitz von Bund, Kantonen oder Gemeinden befinden oder für die eine Haftung des Bundes, des jeweiligen Kantons oder der jeweiligen Gemeinde besteht und soweit es sich nicht um eine Finanzielle Gegenpartei handelt, unterstehen nur der Meldepflicht gemäss Art. 104. Welche Pflichten sind andwendbar? FC FC- NFC NFC- Ausländische Gegenparteien Abrechnungspflicht Ja Nein Ja Nein Ja Meldepflicht Ja Ja Ja Ja/Nein (falls zwischen NFC-) Nein Nein Risikominderungsmassnahmen (Confirmation, Reconciliation, Dispute Resolution) Ja Ja Ja Ja/Nein (keine Portfolio Reconciliation bei einer NFC-) Risikominderungsmassnahmen (Bewertung) Ja Nein Ja Nein Nein Risikominderungsmassnahmen (Austausch von Sicherheiten) Ja Ja Ja Nein Nein Plattformhandelspflicht Ja Nein Ja Nein Ja PwC Wer muss die Pflichten erfüllen? FC NFC FC muss melden NFC1 NFC2 Verkaufende NFC muss melden PwC | January 2014 FC FC (-) FC muss melden NFC1 (-) NFC2 (-) Keine Meldepflicht FC1 FC2 Verkaufende FC muss melden Swiss CP NonSwissCP Schweizer CCP muss melden FC1 (-) FC2 (-) NFC Verkaufende FCmuss melden CP1 NFC (-) NFC muss melden CCP CP2 CCP muss melden. Falls eine ausländische CCP nicht meldet, muss die CP melden. FC = Finanzielle Gegenpartei NFC (-) = Kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei FC (-) = Kleine Finanzielle Gegenpartei CP = Gegenpartei NFC = Nichtfinanzielle Gegenpartei CCP = Zentrale Gegenpartei Einige Bemerkungen Topic Extraterritorialität Dokumentationspflicht Parteierklärung Kein Frontloading Details Kommentar Das FinfraG und die dazugehörigen Verordnungen sehen nur eine sehr eingeschränkte extraterritoriale Wirkung vor. Im FinfraG wird diese nur bezüglich der Abrechnungspflicht und der Plattformhandelspflicht vorgesehen und in der FinfraV weiter abgeschwächt. Die eingeschränkte extraterritoriale Wirkung sowie die Möglichkeit, die Pflichten nach dem FinfraG grundsätzlich nach einer ausländischen Rechtsordnung zu erfüllen, sind zu begrüssen. Finanzielle/Nichtfinanzielle Gegenparteien müssen schriftlich die Abläufe festsetzen, mit denen sie die Umsetzung der Abrechnungspflicht, die Ermittlung der Schwellenwerte, die Meldung an das Transaktionsregister, die Risikominderung und die Handelspflicht umsetzen. Nichtfinanzielle Gegenparteien können einen schriftlichen Beschluss fassen, nicht mit Derivaten zu handeln. Diese Abläufe müssen per 1. Januar 2016 festgelegt werden, d.h. es findet keine Übergangsfrist Anwendung. Die Einhaltung dieser Pflichten wird von der Revisionsstelle geprüft werden. Eine Gegenpartei darf sich grundsätzlich auf die Erklärung ihrer Gegenpartei bezüglich deren Parteieigenschaft verlassen. Die Parteierklärung gilt in Bezug auf alle Pflichten des Kapitels über die OTC-Bestimmungen. Über Änderungen des Status muss fristgerecht informiert werden. Diese ausdrückliche Abstellung auf die Parteierklärung ist begrüssenswert, weil sie es den Schweizer Instituten erlaubt, auf die Parteierklärung der Gegenparteien abzustützen. Eine Plausibilitätsprüfung in jedem Fall ist jedoch zumindest empfehlenswert. Die Pflicht, Derivatgeschäfte über bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenparteien abzurechnen gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die FINMA die Abrechnungspflicht für die betreffende Derivatekategorie bekannt macht nach Ablauf von 6 bis 12 Monaten. Abrechnungspflichtig sind nur Geschäfte, die nach dem Beginn der Abrechnungspflicht abgeschlossen wurden. Der Verzicht auf das “Frontloading” ist zu begrüssen. Es besteht auch keine Abrechnungspflicht, wenn gewisse Bedingungen des vorher abgeschlossenen Geschäfts nach Beginn der Abrechnungspflicht geändert werden. Offenlegungsrecht PwC | January 2014 January 2012 23 Wesentliche Änderung im Offenlegungsecht Meldepflicht des Wirtschaftlich Berechtigten und Dritten mit freiem Ermessen in Bezug auf Stimmrechte Meldepflicht des Wirtschaftlich Berechtigten Anwendungsbeispiele: Vermögensverwaltungsvertrag Securities Lending Übertrag der Stimmrechte Wirtschaftlich Berechtigter (Kontrolle Stimmrechte und Tragung wirtschaftliches Risiko) PwC | January 2014 Nutzniessung Übertrag der Stimmrechte Dritter übt Stimmrechte nach freiem Ermessen aus (WB nimmt keinen Einfluss auf Stimmrechtsausübung) Meldepflicht, wer über die Ausübung tatsächlich entscheidet Weiterdelegation im Bereich kollektive Kapitalanlagen Vierter 24 Einige wichtige Neuerungen Topic Meldepflicht Nutzniessung/ Effektenleihe Kollektive Kapitalanlage Meldepflicht Details Zur Vereinfachung der Offenlegungsmeldung wird fortan auf die Offenlegung von Beziehungen zwischen direkt und indirekt erwerbenden sowie wirtschaftlich berechtigten Personen verzichtet. Es ist nur noch der Wirtschaftlich Berechtigte und der direkte Halter offenzulegen. Die Bestimmungen über die Meldepflicht bei Nutzniessung und Effektenleihe werden aufgehoben und durch die generelle Pflicht zur doppelten Meldung von Wirtschaftlich Berechtigtem und Dritten mit Stimmrechten in freiem Ermessen (Art. 120 FinfraG) ersetzt. Neben der generellen Meldepflicht des Wirtschaftlich Berechtigten und des Bewilligungsträgers findet Art. 120 Abs. 3 FinfraG auf den Delegationsempfänger Anwendung. Neu müssen juristische Personen in der Meldung nur noch Firma und Sitz angeben, auf Nennung der Adresse wird verzichtet. Die Kontaktperson muss auch nicht mehr gemeldet werden. Die Meldungen müssen zwingend in dem von der Meldestelle zur Verfügung gestellten Meldeformular erstattet werden. Q&A PwC | January 2014 January 2012 26 Ihr Kontakt Martin Liebi Legal FS Regulatory & Compliance Services Head Capital Markets Birchstrasse 160 8050 Zurich-Oerlikon Tel: +41 58 792 28 86 Mobil: +41 76 341 65 43 E-mail: [email protected]
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