Europäische Kommission - Pressemitteilung Europäische Kommission beschließt Gleichwertigkeit von zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen in zehn Nicht-EU-Ländern Brüssel, 16. Dezember 2016 Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass zentrale Gegenparteien (Central Counterparties, kurz: CCPs) in Indien, Brasilien, Japan (Japan Commodities), Neuseeland, den Vereinigten Arabischen Emiraten und dem Dubai International Financial Centre gleichwertigen Regelungen unterliegen wie in der Europäischen Union. Außerdem hat die Kommission beschlossen, dass die Vorschriften für bestimmte Finanzmärkte in Australien, Kanada, Japan und Singapur als den EU-Vorschriften gleichwertig angesehen werden können. Mit den ersten Beschlüssen wird bestätigt, dass die CCPs in Indien, Brasilien, Neuseeland, Japan (Japan Commodities), den Vereinigten Arabischen Emiraten und dem Dubai International Financial Centre die entsprechenden EU-Standards erfüllen. Dies wird am Markt zu mehr Sicherheit und grenzüberschreitender Aktivität beitragen und eine Fragmentierung der Märkte verhindern. Die Beschlüsse folgen auf frühere Feststellungen für andere Länder vom Oktober 2014 (Australien, Singapur, Japan und Hongkong), November 2015 (Kanada, Schweiz, Südafrika, Mexiko und Südkorea) und März 2016 (US Commodity Futures Trading Commission – CFTC). Außerdem hat die Kommission heute Gleichwertigkeitsbeschlüsse für Australien, Kanada, Japan und Singapur erlassen, in denen sie feststellt, dass die Regelungen für Handelsplätze in diesen Ländern als den EU-Standards gleichwertig angesehen werden können. Im Vorfeld war bereits im Juli 2016 die Gleichwertigkeit der von der CFTC beaufsichtigten US-amerikanischen „Designated Contract Markets“ festgestellt worden. Der Beschluss sorgt dafür, dass EU-Unternehmen, die an den Finanzmärkten aktiv sind, ihre Geschäfte an den genannten Drittlandsbörsen künftig genauso behandeln dürfen wie entsprechende Geschäfte in der EU, wenn sie berechnen, ob sie die Schwellenwerte für die Clearingpflicht im Rahmen der EMIR überschreiten. Vizepräsident Valdis Dombrovskis, in der Europäischen Kommission zuständig für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion, erklärte: „Die EU arbeitet eng mit Drittländern zusammen, um die Finanzstabilität zu bewahren, gleichzeitig aber auch die Unternehmen bei grenzübergreifenden Aktivitäten an den Weltmärkten zu unterstützen. Bei jedem Land führen wir eine gründliche Einzelfallprüfung durch, und ich freue mich, heute für zehn Länder Gleichwertigkeitsbeschlüsse bekannt geben zu können. Diese Beschlüsse werden zur Marktsicherheit beitragen und eine Fragmentierung verhindern.“ CCPs treten als zentrale Gegenparteien zwischen die Parteien von Derivatekontrakten und agieren somit für jeden Verkäufer als Käufer bzw. für jeden Käufer als Verkäufer. Hauptzweck einer CCP ist die Verringerung des Risikos, dass eine Gegenpartei ausfällt (d. h. dass sie die erforderlichen Zahlungen bei Fälligkeit nicht leisten kann); auf diese Weise senken CCPs das Gesamtrisiko im System. Seit der Finanzkrise tritt die G20 dafür ein, dass zentrale Gegenparteien eingeschaltet werden, um die Risiken im Derivatehandel zu verringern. Die Europäische Kommission hat vor Kurzem neue EU-Vorschriften für die Sanierung und Abwicklung von CCPs vorgeschlagen, damit für den Fall, dass eine CCP in Schieflage gerät, vorgesorgt ist. Handelsplätze sind in der EU durch die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) geregelt. Wie wird die Gleichwertigkeit beurteilt? Strebt eine CCP aus einem Drittland die Anerkennung durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) an, prüft die Europäische Kommission zunächst, ob mit den Aufsichtsvorschriften im betreffenden Drittland dieselben Ziele verwirklicht werden wie in der EU, d. h. ob dadurch ein robuster Rahmen für zentrale Gegenparteien geschaffen wird, der durch Minderung des Systemrisikos die Finanzstabilität fördert. Diese Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden des betreffenden Landes. Befindet die Kommission, dass Gleichwertigkeit gegeben ist, erlässt sie einen entsprechenden verbindlichen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (Verordnung (EU) Nr. 648/2012, kurz: „EMIR“). Bei Gleichwertigkeitsbeschlüssen für bestimmte Finanzmärkte von Drittländern ist das Vorgehen ähnlich: Die Kommission prüft, ob mit dem Rahmen des betreffenden Drittlands vergleichbare Regulierungsziele erreicht werden. Die entsprechende Bewertung wird in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Drittländer durchgeführt. Auch diese Beschlüsse der Kommission ergehen als Durchführungsrechtsakte. Wer ist auf welche Weise betroffen? CCPs aus Drittländern mit gleichwertigem Rahmen können eine Anerkennung in der EU erlangen. Marktteilnehmer in der EU bekommen die Möglichkeit, diese CCPs in Anspruch zu nehmen, um standardisierte OTC-Derivatekontrakte EU-rechtskonform abzurechnen. Nach der EMIR anerkannte zentrale Gegenparteien werden nach der Eigenmittelverordnung (CRR) auch EU-weit den Status einer qualifizierten zentralen Gegenpartei erhalten. Dies bedeutet, dass die Risikopositionen von EU-Banken gegenüber diesen CCPs bei der Berechnung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel mit einem geringeren Risikogewicht belegt werden. Was Handelsplätze angeht, so wird der Derivatehandel an ausländischen Börsen – wenn er nicht der Absicherung dient – dem außerbörslichen (OTC-) Derivatehandel gleichgestellt und daher auf die im Rahmen der EMIR geltende Clearingschwelle angerechnet. Wird diese Clearingschwelle überschritten, greift die Clearingpflicht im Rahmen der EMIR. Die heutigen Gleichwertigkeitsbeschlüsse bedeuten also, dass in der EU ansässige nichtfinanzielle Gegenparteien ihre Derivategeschäfte an den für gleichwertig befundenen Drittlandsmärkten nicht mehr auf die EMIR-Clearingschwelle anzurechnen brauchen, selbst wenn diese Geschäfte nicht der Absicherung dienen. Wie geht es weiter? Strebt eine zentrale Gegenpartei aus einem Drittland die Anerkennung an, muss sie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) einen entsprechenden vollständigen Antrag übermitteln. Die ESMA bearbeitet den Antrag in Kooperation mit den für die jeweilige zentrale Gegenpartei zuständigen Regulierungsbehörden. Geschäfte, die an anerkannten Finanzmärkten ausgeführt werden, gelten im Rahmen der EMIR nicht mehr als OTC-Geschäfte. Weitere Informationen http://ec.europa.eu/internal_market/financial-markets/derivatives/index_de.htm IP/16/4385 Kontakt für die Medien: Annika BREIDTHARDT (+ 32 2 295 61 53) Letizia LUPINI (+32 2 295 19 58) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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