Europäische Kommission beschließt Gleichwertigkeit von

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Europäische Kommission beschließt Gleichwertigkeit von zentralen
Gegenparteien und Handelsplätzen in zehn Nicht-EU-Ländern
Brüssel, 16. Dezember 2016
Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass zentrale Gegenparteien (Central
Counterparties, kurz: CCPs) in Indien, Brasilien, Japan (Japan Commodities), Neuseeland,
den Vereinigten Arabischen Emiraten und dem Dubai International Financial Centre
gleichwertigen Regelungen unterliegen wie in der Europäischen Union.
Außerdem hat die Kommission beschlossen, dass die Vorschriften für bestimmte
Finanzmärkte in Australien, Kanada, Japan und Singapur als den EU-Vorschriften gleichwertig
angesehen werden können.
Mit den ersten Beschlüssen wird bestätigt, dass die CCPs in Indien, Brasilien, Neuseeland, Japan (Japan
Commodities), den Vereinigten Arabischen Emiraten und dem Dubai International Financial Centre die
entsprechenden EU-Standards erfüllen. Dies wird am Markt zu mehr Sicherheit und
grenzüberschreitender Aktivität beitragen und eine Fragmentierung der Märkte verhindern. Die
Beschlüsse folgen auf frühere Feststellungen für andere Länder vom Oktober 2014 (Australien, Singapur,
Japan und Hongkong), November 2015 (Kanada, Schweiz, Südafrika, Mexiko und Südkorea) und März
2016 (US Commodity Futures Trading Commission – CFTC).
Außerdem hat die Kommission heute Gleichwertigkeitsbeschlüsse für Australien, Kanada, Japan und
Singapur erlassen, in denen sie feststellt, dass die Regelungen für Handelsplätze in diesen Ländern als
den EU-Standards gleichwertig angesehen werden können. Im Vorfeld war bereits im Juli 2016 die
Gleichwertigkeit der von der CFTC beaufsichtigten US-amerikanischen „Designated Contract Markets“
festgestellt worden. Der Beschluss sorgt dafür, dass EU-Unternehmen, die an den Finanzmärkten aktiv
sind, ihre Geschäfte an den genannten Drittlandsbörsen künftig genauso behandeln dürfen wie
entsprechende Geschäfte in der EU, wenn sie berechnen, ob sie die Schwellenwerte für die Clearingpflicht
im Rahmen der EMIR überschreiten.
Vizepräsident Valdis Dombrovskis, in der Europäischen Kommission zuständig für Finanzstabilität,
Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion, erklärte: „Die EU arbeitet eng mit Drittländern
zusammen, um die Finanzstabilität zu bewahren, gleichzeitig aber auch die Unternehmen bei
grenzübergreifenden Aktivitäten an den Weltmärkten zu unterstützen. Bei jedem Land führen wir eine
gründliche Einzelfallprüfung durch, und ich freue mich, heute für zehn Länder
Gleichwertigkeitsbeschlüsse bekannt geben zu können. Diese Beschlüsse werden zur Marktsicherheit
beitragen und eine Fragmentierung verhindern.“
CCPs treten als zentrale Gegenparteien zwischen die Parteien von Derivatekontrakten und agieren somit
für jeden Verkäufer als Käufer bzw. für jeden Käufer als Verkäufer. Hauptzweck einer CCP ist die
Verringerung des Risikos, dass eine Gegenpartei ausfällt (d. h. dass sie die erforderlichen Zahlungen bei
Fälligkeit nicht leisten kann); auf diese Weise senken CCPs das Gesamtrisiko im System. Seit der
Finanzkrise tritt die G20 dafür ein, dass zentrale Gegenparteien eingeschaltet werden, um die Risiken im
Derivatehandel zu verringern. Die Europäische Kommission hat vor Kurzem neue EU-Vorschriften für die
Sanierung und Abwicklung von CCPs vorgeschlagen, damit für den Fall, dass eine CCP in Schieflage
gerät, vorgesorgt ist. Handelsplätze sind in der EU durch die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente
(MiFID II) geregelt.
Wie wird die Gleichwertigkeit beurteilt?
Strebt eine CCP aus einem Drittland die Anerkennung durch die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde (ESMA) an, prüft die Europäische Kommission zunächst, ob mit den
Aufsichtsvorschriften im betreffenden Drittland dieselben Ziele verwirklicht werden wie in der EU, d. h. ob
dadurch ein robuster Rahmen für zentrale Gegenparteien geschaffen wird, der durch Minderung des
Systemrisikos die Finanzstabilität fördert.
Diese Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden des
betreffenden Landes. Befindet die Kommission, dass Gleichwertigkeit gegeben ist, erlässt sie einen
entsprechenden verbindlichen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung über
europäische Marktinfrastrukturen (Verordnung (EU) Nr. 648/2012, kurz: „EMIR“).
Bei Gleichwertigkeitsbeschlüssen für bestimmte Finanzmärkte von Drittländern ist das Vorgehen ähnlich:
Die Kommission prüft, ob mit dem Rahmen des betreffenden Drittlands vergleichbare Regulierungsziele
erreicht werden. Die entsprechende Bewertung wird in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen
Behörden der Drittländer durchgeführt. Auch diese Beschlüsse der Kommission ergehen als
Durchführungsrechtsakte.
Wer ist auf welche Weise betroffen?
CCPs aus Drittländern mit gleichwertigem Rahmen können eine Anerkennung in der EU erlangen.
Marktteilnehmer in der EU bekommen die Möglichkeit, diese CCPs in Anspruch zu nehmen, um
standardisierte OTC-Derivatekontrakte EU-rechtskonform abzurechnen. Nach der EMIR anerkannte
zentrale Gegenparteien werden nach der Eigenmittelverordnung (CRR) auch EU-weit den Status einer
qualifizierten zentralen Gegenpartei erhalten. Dies bedeutet, dass die Risikopositionen von EU-Banken
gegenüber diesen CCPs bei der Berechnung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel mit einem geringeren
Risikogewicht belegt werden.
Was Handelsplätze angeht, so wird der Derivatehandel an ausländischen Börsen – wenn er nicht der
Absicherung dient – dem außerbörslichen (OTC-) Derivatehandel gleichgestellt und daher auf die im
Rahmen der EMIR geltende Clearingschwelle angerechnet. Wird diese Clearingschwelle überschritten,
greift die Clearingpflicht im Rahmen der EMIR. Die heutigen Gleichwertigkeitsbeschlüsse bedeuten also,
dass in der EU ansässige nichtfinanzielle Gegenparteien ihre Derivategeschäfte an den für gleichwertig
befundenen Drittlandsmärkten nicht mehr auf die EMIR-Clearingschwelle anzurechnen brauchen, selbst
wenn diese Geschäfte nicht der Absicherung dienen.
Wie geht es weiter?
Strebt eine zentrale Gegenpartei aus einem Drittland die Anerkennung an, muss sie der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) einen entsprechenden vollständigen Antrag übermitteln.
Die ESMA bearbeitet den Antrag in Kooperation mit den für die jeweilige zentrale Gegenpartei
zuständigen Regulierungsbehörden.
Geschäfte, die an anerkannten Finanzmärkten ausgeführt werden, gelten im Rahmen der EMIR nicht
mehr als OTC-Geschäfte.
Weitere Informationen
http://ec.europa.eu/internal_market/financial-markets/derivatives/index_de.htm
IP/16/4385
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