Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof
Langenstriegis der Evangelisch–Lutherischen
Kirchgemeinde Langenstriegis
vom 01.01.2005
Auf Grund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a
und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen
(KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A33) in der aktuellen
Fassung, hat der Kirchenvorstand für den Friedhof der Ev.-Luth.
Kirchgemeinde in Langenstriegis am 24.11.2004 folgende
Gebührenordnung beschlossen.
Friedhofsgebührenordnung
§ 1
Für die Benutzung des Friedhofes der Kirchgemeinde und seiner
Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der
Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren
erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist der Nutzungsberechtigte
oder Personen, in deren Auftrag der Friedhof oder die
Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Ist eine Personenmehrheit
Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als
Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit und Einziehung der Gebühren
Die Gebühren sind im Voraus, bis spätestens jedoch bei
Inanspruchnahme der Leistungen an die Friedhofskasse zu
entrichten.
Vor Zahlungen der Gebühren oder Leistungen entsprechender
Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
Über Widersprüche gegen Gebührenerhebungen nach dieser Ordnung
entscheidet das Leitungsorgan des Friedhofsträgers.
Die Gebühren unterliegen der Betreibung im
Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen.
§ 4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen
persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder
teilweise erlassen werden.
§ 5
Gebührentarif
Nutzungsgebühren
Reihengrabstätten
für Sargbestattungen
(Verstorbene bis 6 Jahre, Ruhezeit 10 Jahre)
für Sargbestattungen
(Verstorbene über 6 Jahre, Ruhezeit 20 Jahre
für Urnenbeisetzungen
(Ruhezeit 20 Jahre)
Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
2.1.
für Sargbestattungen
2.1.1. Einzelgrabstelle
2.1.2. Doppelgrabstelle
2.2.
Doppelurnenstelle
120,00 €
220,00 €
220,00 €
320,00
640,00
960,00
320,00
€
€
€
€
Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr
für Grabstätten nach 2.1.1.
16,00
32,00
48,00
2.2.
16,00
€
€
€
€
II. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Von allen Nutzungsberechtigten wird eine
Friedhofsunterhaltungsgebühr von 15,00 € je Grablager und Jahr
erhoben. Sie ist bis zum 30.06. des jeweiligen Erhebungsjahres
fällig.
III. Bestattungs- , Beisetzungsgebühr
1.1. Sargbestattung
1.2. Sargbestattung
1.3. Urnenbeisetzungen
(Verstorbene bis 6 Jahre)
220,00 €
(Verstorbene über 6 Jahre) 440,00 €
150,00 €
2.
Besondere Gebühren
2.1. Benutzung der Feierhalle
15,00 €
IV. Gebühren für Umbettung
Bei den Gebühren für Umbettung tritt § 6 in Kraft.
V. Genehmigungsgebühren für Grabmale
Die Grabmalgenehmigungsgebühr für die Errichtung oder Veränderung
eines Grabmales beträgt 30,00 €.
VI. Gebühr für Erstellung von Berechtigungskarten
(an Gewerbetreibende)
Die Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte an einen
Gewerbetreibenden beträgt jährlich 35,00 €.
VII. Sonstige Gebühren
1. Überlassung eines Exemplars bzw. Auszuges der Friedhofsordnung
2,50 €
2. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung
5,00 €
3. Umschreibungen von Nutzungsberechtigten
5,00 €
4. Mahngebühr (ab 2. Mahnung) je Mahnung
5,00 €
§ 6
Besondere zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht
vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung den zu zahlenden
Preis von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Arbeits- und
Materialaufwand fest.
§ 7
Öffentliche Bekanntmachung
Diese Gebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im
Amtsblatt.
Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur
Einsichtnahme im Pfarramt Bockendorf aus.
Außerdem können die Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen
zusätzlich durch Aushang und Abkündigung bekannt gemacht werden.
Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am 01.01.2005 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser neuen Friedhofsgebührenordnung tritt die
Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2002 außer Kraft.
Langenstriegis, den 24.11.2004
Der Kirchenvorstand