Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof Langenstriegis der Evangelisch–Lutherischen Kirchgemeinde Langenstriegis vom 01.01.2005 Auf Grund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A33) in der aktuellen Fassung, hat der Kirchenvorstand für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde in Langenstriegis am 24.11.2004 folgende Gebührenordnung beschlossen. Friedhofsgebührenordnung § 1 Für die Benutzung des Friedhofes der Kirchgemeinde und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben. § 2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist der Nutzungsberechtigte oder Personen, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner. § 3 Fälligkeit und Einziehung der Gebühren Die Gebühren sind im Voraus, bis spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Leistungen an die Friedhofskasse zu entrichten. Vor Zahlungen der Gebühren oder Leistungen entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. Über Widersprüche gegen Gebührenerhebungen nach dieser Ordnung entscheidet das Leitungsorgan des Friedhofsträgers. Die Gebühren unterliegen der Betreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen. § 4 Stundung und Erlass von Gebühren Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. § 5 Gebührentarif Nutzungsgebühren Reihengrabstätten für Sargbestattungen (Verstorbene bis 6 Jahre, Ruhezeit 10 Jahre) für Sargbestattungen (Verstorbene über 6 Jahre, Ruhezeit 20 Jahre für Urnenbeisetzungen (Ruhezeit 20 Jahre) Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) 2.1. für Sargbestattungen 2.1.1. Einzelgrabstelle 2.1.2. Doppelgrabstelle 2.2. Doppelurnenstelle 120,00 € 220,00 € 220,00 € 320,00 640,00 960,00 320,00 € € € € Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr für Grabstätten nach 2.1.1. 16,00 32,00 48,00 2.2. 16,00 € € € € II. Friedhofsunterhaltungsgebühr Von allen Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 15,00 € je Grablager und Jahr erhoben. Sie ist bis zum 30.06. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig. III. Bestattungs- , Beisetzungsgebühr 1.1. Sargbestattung 1.2. Sargbestattung 1.3. Urnenbeisetzungen (Verstorbene bis 6 Jahre) 220,00 € (Verstorbene über 6 Jahre) 440,00 € 150,00 € 2. Besondere Gebühren 2.1. Benutzung der Feierhalle 15,00 € IV. Gebühren für Umbettung Bei den Gebühren für Umbettung tritt § 6 in Kraft. V. Genehmigungsgebühren für Grabmale Die Grabmalgenehmigungsgebühr für die Errichtung oder Veränderung eines Grabmales beträgt 30,00 €. VI. Gebühr für Erstellung von Berechtigungskarten (an Gewerbetreibende) Die Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden beträgt jährlich 35,00 €. VII. Sonstige Gebühren 1. Überlassung eines Exemplars bzw. Auszuges der Friedhofsordnung 2,50 € 2. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 5,00 € 3. Umschreibungen von Nutzungsberechtigten 5,00 € 4. Mahngebühr (ab 2. Mahnung) je Mahnung 5,00 € § 6 Besondere zusätzliche Leistungen Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung den zu zahlenden Preis von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest. § 7 Öffentliche Bekanntmachung Diese Gebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtsblatt. Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme im Pfarramt Bockendorf aus. Außerdem können die Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Abkündigung bekannt gemacht werden. Inkrafttreten Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser neuen Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2002 außer Kraft. Langenstriegis, den 24.11.2004 Der Kirchenvorstand
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