RICHTLINIEN für Einbürgerungen von ausländischen Staatsangehörigen Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen 1.1 Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts 1.2 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Luzern 2. Konkretes Vorgehen in der Gemeinde Schenkon 2.1 Vorbemerkung 2.2 Einreichen des formellen Einbürgerungsgesuches 2.3 Einbürgerungs-Paten 2.4 Entgegennahme des Einbürgerungsgesuches und Vorbereitungsarbeiten durch die Gemeindeverwaltung 3. Einbürgerungsgespräch durch den Gemeinderat 4. Einbürgerung durch die Gemeindeversammlung 5. Kantonsbürgerrecht und Schweizerbürgerrecht 6. Gebühren / Einbürgerungstaxen 7. Schlussbestimmungen Anhang 1 Anhang 2 Leitlinien für das Einbürgerungsgespräch Einbürgerungstaxen und Gebühren Richtlinien für Einbürgerungen von ausländischen Staatsangehörigen Der Gemeinderat Schenkon Einbürgerungsverfahren: 1. erlässt folgende Richtlinien für 2 ein transparentes Gesetzliche Grundlagen 1.1 Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) Art. 15 Wohnsitzerfordernisse 1 Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches. 2 Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. 3 Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um ewilligung und erfüllt der eine die Erfordernisse von Absatz 1 oder 2, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesammt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchsstellung sofern er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten lebt. 4 Die Fristen von Abs. 3 gelten auch für einen Gesuchsteller, dessen Ehegatten bereits allein eingebürgert wurde. 1.2 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Luzern § 12 Schweizer und Schweizerinnen Schweizer und Schweizerinnen erhalten das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht auf Gesuch hin, wenn sie a. in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung während insgesamt dreier Jahre in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben, b. unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben und c. in der Einbürgerungsgemeinde einen guten Ruf geniessen. § 13 Ausländer und Ausländerinnen Ausländern und Ausländerinnen kann auf Gesuch hin das Gemeindebürgerrecht zugesichert werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 12 a. in die örtlichen Verhältnisse eingegliedert sind, b. mit den örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sind und sie akzeptieren, c. die Rechtsordnung beachten d. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. 2. Konkretes Vorgehen in der Gemeinde Schenkon 2.1 Vorbemerkung In den vorliegenden Richtlinien steht die männliche Form "Gesuchsteller" stell-vertretend für "Gesuchstellerin bzw. für eine gesuchstellende Familie. 2.2 Einreichen des formellen Einbürgerungsgesuches Der Gesuchsteller bezieht "Einbürgerungsgesuch". bei der Gemeindeverwaltung das Formular Richtlinien für Einbürgerungen von ausländischen Staatsangehörigen 3 Die Gemeindeverwaltung überprüft die Vollständigkeit der Gesuchsunterlagen und das Erfüllen der Wohnsitzerfordernis. Dem vollständig ausgefüllten Einbürgerungsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: > Original-Geburtsscheine aller in die Einbürgerung miteinbezogenen Personen; > Wohnsitzbestätigungen derjenigen Gemeinden, in denen der Bewerber in der Schweiz Wohnsitz hatte (erhältlich bei der Einwohnerkontrolle der jeweiligen Gemeinde) > Strafregisterauszug für alle mündigen Gesuchsteller; > Betreibungsregisterauszug für alle mündigen Gesuchsteller; > Original-Eheschein, Scheidungs- oder Trennungsurteil; > Kopie des Passes und des Ausländerausweises mit gut erkennbarer Foto > Vollmacht zur Entbindung der Strafvervollgungsbehörden vom Amtsgehemnis. > Bericht der Einbürgerungspaten (2 Paten) 2.3 Einbürgerungs-Paten Mit der Einreichung des Einbürgerungesuches hat der Gesuchsteller zwei EinbürgerungsPaten aus der Gemeinde bekannt zu geben, welche die von der Gemeinde gestellten Fragen gemäss Fragebogen schriftlich beantworten können. Die Einbürgerungs-Paten sind Schweizer Bürger, haben ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde Schenkon und müssen in den bürgerlichen Ehren und Rechten stehen (handlungsfähig sein und einen guten Ruf geniessen). Einer der beiden Einbürgerungs-Paten vertritt, anlässlich der Gemeindeversammlung beim entsprechenden Traktandum, die Anliegen seines ausländischen Gesuchstellers. 2.4 Entgegennahme des Einbürgerungsgesuches und Vorbereitungsarbeiten durch die Gemeindeverwaltung a. Die Gemeindeverwaltung nimmt das Einbürgerungsgesuch am Schalter entgegen und überprüft es auf Vollständigkeit. Sind alle Gesuchsunterlagen vorhanden, werden sie entgegengenommen. Gleichzeitig wird ein erstes Gespräch geführt. Damit wird eine erste grobe Überprüfung der Sprachkenntnisse vorgenommen. Zudem werden die formellen Voraussetzungen (Wohnsitzerfordernis) für eine Einbürgerung überprüft. Im Weiteren klärt die Gemeindeverwaltung intern die Erfüllung der Steuerpflicht ab. Wird bereits zu diesem Zeitpunkt festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht erfüllt sind, stellt die Gemeindeverwaltung dem Gemeinderat einen ablehnenden Antrag. Gibt der Gemeinderat dem Antrag statt, wird dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass der Gemeinderat den Stimmbürgern das Gesuch zur Ablehnung b. c. 3. Einbürgerungsgespräch durch den Gemeinderat Der Gesuchsteller wird vom Gemeinderat eingeladen. An der Besprechung nimmt eine Delegation des Gemeinderates und der Gemeindeschreiber oder sein Stellvertreter teil. a. b. c. Sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, führt der Gemeinderat mit dem Gesuchsteller anhand von Gesprächsleitlinien (Anhang 1) ein ausführliches Gespräch. Ueber das Ergebnis des Gespräches wird ein Protokoll geführt. Gelangt der Gemeinderat zur Auffassung, dass der Gesuchsteller die erforderlichen Kriterien erfüllt, wird der Antrag auf Einbürgerung in der Regel für die nächste Gemeindeversammlung traktandiert. Das Einbürgerungsgesuch kann auch während einer beschränkten Zeit pendent gehalten werden. Sind nach Ansicht des Gemeinderates nicht alle Voraussetzungen erfüllt, wird dies zusammen mit den zur Ablehnung führenden Gründen dem Gesuchsteller mitgeteilt, Richtlinien für Einbürgerungen von ausländischen Staatsangehörigen d. 4. 4 mit der Aufforderung bekannt zu geben, ob er das Gesuch trotzdem aufrecht erhalten wolle. In der Botschaft zur Gemeindeversammlung wird der Gesuchsteller wie folgt vorgestellt: Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Geburtsdatum, Zivilstand, Kinder, Ausbildung, Tätigkeit, Arbeitgeber, Datum der Einreise in die Schweiz, Datum des Zuzugs nach Schenkon. Der Gemeinderat stellt den entsprechenden Antrag zur Einbürgerung. Einbürgerung durch die Gemeinderversammlung An der Gemeindeversammlung wird zunächst die Bewerbung bekannt gegeben. Danach hat der Gesuchsteller Gelegenheit, sich persönlich kurz vorzustellen. Einer der beiden Einbürgerungs-Paten vertritt anlässlich der Gemeindeversammlung beim entsprechenden Traktandum die Anliegen seines ausländischen Gesuchstellers. Nach der Vorstellung verlassen die Bewerber den Versammlungssaal, worauf das Wort in der Versammlung frei ist. Die Abstimmung über das Einbürgerungsgesuch erfolgt grundsätzlich in Abwesenheit der Gesuchsteller. 5. Kantonsbürgerrecht und Schweizerbürgerrecht Bei Gutheissung eines Gesuches werden die Unterlagen dem Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, Amt für Gemeinde, Abteilung Bürgerrechtswesen, zur Erledigung folgender Aufgaben weiter geleitet: Einholung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung Erteilung des Kantonsbürgerrechts und damit das Schweizerbürgerrechts 6. Schlussbestimmungen Diese Richtlinien treten mit der Genehmigung durch den Gemeinderat Schenkon in Kraft. Alle in diesem Zeitpunkt pendenten Einbürgerungsgesuche werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Einreichung auf Grund der vorliegenden Richtlinien bearbeitet. Diese Richtlinien für Einbürgerungen von ausländischen Staatsangehörigen treten per sofort in Kraft und ersetzen die vorhergehenden Richtlinien vom 22. September 2003. 6214 Schenkon, 03. Januar 2006 i/b5/RichtlinienEinbuergerungAuslaender GEMEINDERAT SCHENKON Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: Richtlinien für Einbürgerungen von ausländischen Staatsangehörigen Leitlinien für das Einbürgerungsgespräch Anhang I Beim ausführlichen Gespräch diskutiert der Gemeinderat mit dem Gesuchsteller folgende Aspekte: 1. Grund für die Einreichung des Gesuchs um Erteilung des Schweizer Bürgerrechts Ist der Grund pausibel? Ist der Bewerber bereit, seine bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben? 2. Kenntnisse der deutschen Sprache Kann sich der Bewerber mit den Behörden verständigen? Versteht der Bewerber den Inhalt eines einfachen Briefes (zB. Gesprächseinladung)? Kann der Bewerber lesen und schreiben? Wie informiert sich der Bewerber (Zeitung, Radio, TV, etc.)? 3. Integration in die Gemeinschaft Kennen die Nachbarn den Bewerber? Kennt der Bewerber seine Nachbarn? Wo, wie und mit wem verbringt der Bewerber seine Freizeit? Welche konkreten Anstrengungen zur Integration hat der Bewerber bisher unternommen? 4. Finanzielle Situation Einkommens- und Vermögensverhältnisse Hat der Bewerber Schulden? 5. Schule / Ausbildung / Weiterbildung Kennt der Bewerber unser Schulsystem? Hat er eine Schule in der Schweiz besucht? Besucht er eine Weiterbildung? Kennt er Weiterbildungsangebote? 6. Bräuche und Sitten Kennt der Bewerber Schweizer Bräuche und Dorfanlässe (zB. Fasnacht, 1. August, Kilbi)? Kennt er typische Schweizer Speisen? 7. Arbeitsplatz Was und wo arbeitet der Bewerber? Ist er mit seiner Arbeit zufrieden? 8. Referenzen Welche Referenzen kann der Bewerber angeben (Nachbarn, Bekannte, Arbeitgeber, Lehrer)? 9. Schweizerisches Staatswesen Interessiert sich der Bewerber für das schweizerische Staatswesen? Kennt er unser politisches System (Gewaltentrennung)? Kennt er die Behörden? Kennt er die Parteien und ihre Grundsätzliche Ausrichtung? 5 Richtlinien für Einbürgerungen von ausländischen Staatsangehörigen 1. Einbürgerungstaxen Die Einbürgerungstaxen für den Erwerb Kantonsbürgerrechts entfallen per 01.01.2006. 6 Anhang II des Gemeindebürgerrechts und des 2. Gebühren Die Bearbeitungsgebühr der Gemeinde Schenkon für den Aufwand im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens wird dem Gesuchsteller nach dem effektiven Aufwand der Gemeindeverwaltung und des Gemeinderates in Rechnung gestellt. Die Gebühren des Bundes und des Kantons für die ordentliche Einbürgerung betragen ab 01. Januar 2006 wie folgt: Gebührenkategorie Bund Kanton Total Personen, die im Zeitpunkt der GesuchFr. 100.00 Fr. 250.00 Fr. 350.00 stellung volljährig sind Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig sind und selbständig ein Gesuch stellen Fr. 50.00 Fr. 100.00 Fr. 150.00 Ehegatten, die gemeinsam ein Gesuch stellen Fr. 150.00 Fr. 350.00 Fr. 500.00
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