MERKBLATT ÜBER DEN ERWERB DES SCHWEIZER BÜRGERRECHTS Voraussetzungen nach den Vorschriften des „Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts“ sowie des kantonalen „Bürgerrechtsgesetzes“ Wohnsitzerfordernisse gemäss Bürgerrechtsgesetz, BüG (Art. 15) 1 Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches. 2 Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. 3 Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Bewilligung und erfüllt der eine die Erfordernisse von Absatz 1 oder 2, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem andern Ehegatten lebt. 4 Die Fristen von Absatz 3 gelten auch für einen Gesuchsteller, dessen Ehegatte bereits allein eingebürgert wurde. 5 Für eingetragene Partnerschaften zwischen ausländischen Staatsangehörigen gelten die Absätze 3 und 4 sinngemäss. Weitere Erfordernisse gemäss Bürgerrechtsgesetz des Kantons Luzern § 12 Schweizer und Schweizerinnen Schweizer und Schweizerinnen erhalten das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht auf Gesuch hin, wenn sie a. in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung während insgesamt dreier Jahre in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben, b. unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben und c. in der Einbürgerungsgemeinde einen guten Ruf geniessen. § 13 Ausländer und Ausländerinnen Ausländern und Ausländerinnen kann auf Gesuch hin das Gemeindebürgerrecht zugesichert werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 12 a. in die örtlichen Verhältnisse eingegliedert sind, b. mit den örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sind und sie akzeptieren, c. die Rechtsordnung beachten, d. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Gemeindekanzlei Schulstrasse 14 T 041 455 56 02 Postfach 241 F 041 455 56 15 6037 [email protected] www.gemeinde-root.ch 2 Wie muss die Bewerberin/der Bewerber Vorgehen? Das Gesuchsformular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden und ist mit folgenden Unterlagen wieder bei der Gemeindekanzlei einzureichen: - Auszug aus dem Schweizerischen Personenstandsregister 1 Wohnsitzbestätigung/en für die gesamte Wohnsitzdauer in der Schweiz Auszug aus dem Zentralstrafregister 2 Auszug aus dem Betreibungsregister Kopie eines gültigen Reisedokuments (Pass, ID) Kopie Ausländerausweis Einschätzung der Deutschkenntnisse: hören, sprechen, lesen: Niveau B1 / schreiben: Niveau A2 (gemäss GER) Arbeitszeugnis und/oder andere Unterlagen, von denen Sie der Meinung sind, dass die Kommission Kenntnis haben sollte Passfoto mit Zustimmungserklärung Aktueller Lebenslauf (in Aufsatzform) Von sämtlichen Dokumenten sind die Originale einzureichen. Die Unterlagen dürfen bei der Einreichung des Gesuchs nicht älter als 6 Monate sein. Wir empfehlen Ihnen, die erforderlichen Dokumente erst nach Ausstellung des Personenstandsregisterauszuges zu beantragen. Obligatorischer Sprachtest Ausländerinnen und Ausländer, welche sich einbürgern lassen wollen, haben die Einstufung ihrer deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen (Obligatorische Einstufung in der Kommunikationskompetenz). Als Voraussetzung für die Einbürgerung muss das Niveau B1b bei den Fertigkeiten „Sprechen“, „Hören“ und „Lesen“ sowie das Niveau A2b bei der Fähigkeit „Schreiben“ des GER (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen des Europarates) erreicht werden. Der Test ist grundsätzlich obligatorisch3. Die Einstufung ist durch ein in der Sprachvermittlung zertifiziertes Unternehmen (wie beispielsweise ECAP, Migros Klubschule, Bénédict) nachzuweisen. Die Ausländerinnen und Ausländer sind selber für die Beschaffung des Nachweises verantwortlich und tragen die Kosten. Das Erreichen der erwähnten Normen ist Voraussetzung für die Entgegennahme des Einbürgerungsgesuches. Auf begründetes Gesuch hin kann die Bürgerrechtskommission weitere Ausnahmen bewilligen. 1 Bestellung beim Zivilstandsamt Ebikon: 041 444 02 07/09 2 Bestellung über Internet oder am Postschalter 3 Ausgenommen sind Gesuchsteller, die eine Schule in einem deutschsprachigen Land absolviert haben 3 Einbezug von Kindern Unmündige Kinder werden auf Gesuch hin in die Einbürgerung der Eltern einbezogen, wenn sie unter deren elterlicher Sorge stehen. Über 16-jährige Jungendliche haben ihren eigenen Willen auf den Erwerb des Bürgerrechtes durch Unterzeichnung des Gesuchsformulars zu erklären. Die Behandlung des Einbürgerungsgesuches Nach der Gesuchseinreichung werden die Unterlagen durch die zuständigen Stellen geprüft. Insbesondere wird ein Bericht beim Amt für Migration des Kantons Luzern eingeholt und ein Bericht der Luzerner Polizei angefordert. Anschliessend wird die Gesuchstellerin/der Gesuchsteller von der Gemeinde zur Erhebung des Einbürgerungsberichtes eingeladen. Nach Erstellung des Einbürgerungsberichtes haben die Stimmberechtigten während 30 Tagen die Möglichkeit, Einwendungen an die Kommission zu bringen. Die Bürgerrechtskommission lädt die Gesuchstellerin/den Gesuchsteller zu gegebener Zeit zu einem Gespräch ein. Die Kommission entscheidet abschliessend über die Einbürgerungsgesuche. Negative Entscheide begründet sie schriftlich. Verfahren nach der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts Wenn die Bürgerrechtskommission das Rooter Gemeindebürgerrecht zugesichert hat, werden die Gesuchsunterlagen an das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern weitergeleitet. Dieses holt nun die Einbürgerungsbewilligung des Staatssekretariats für Migration ein. Nach Vorliegen der Einbürgerungsbewilligung des Bundes hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern über die Erteilung des Luzerner Kantonsbürgerrechts zu entscheiden. Mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts treten dann das Schweizer Bürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht von Root in Kraft. Kosten des Einbürgerungsverfahrens Gemeinde und Kanton erheben für ihre Verrichtungen im Einbürgerungsverfahren kostendeckende Gebühren. Für die Gemeinde betragen diese gemäss Beschluss des Gemeinderates Root: 4 Familien Einzelperson Einzelperson4 unter 18 Jahre oder in Ausbildung bis max. 25 Jahre Fr. Fr. Fr. 2‘500.00 2‘000.00 1‘000.00
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