titelthema demografischer wandel Älter werden im Betrieb demografie Das Lebensalter spielt im Beruf eine große Rolle. Eine wichtige Aufgabe für Betriebsräte ist es, älteren Beschäftigten Arbeitsplätze zu sichern. VO N C H R I STO P H E R KOLL 10 AiB 1 | 2016 demografischer wandel AiB 1 | 2016 S ichere Arbeitsplätze sind nicht nur von allgemeinen Fragen des Kündigungsschutzes oder der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens abhängig, sondern sie können auch ganz individuellen Problemstellungen ausgesetzt sein. Der Erhalt des Arbeitsplatzes hat immer auch etwas mit dem Erhalt der persönlichen Leistungsfähigkeit des Stelleninhabers zu tun, sodass Fragen des Gesundheitsschutzes in der betrieblichen Praxis immer häuiger in den Vordergrund rücken. Aber auch für junge Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann sich die Frage des Älterwerdens im Betrieb frühzeitig stellen. So spielt die Perspektive, die das Unternehmen langfristig bieten kann, in der Regel bereits für die Auswahl des Arbeitgebers eine große Rolle. Angesichts der Umwälzungen, die die gesetzlichen Rentensysteme in den letzten Jahren erfahren haben, kann eine betriebliche Altersversorgung eine hohe Bedeutung für die inanzielle Absicherung im Alter erlangen. Durch lange Betriebszugehörigkeiten steigt dann auch die entsprechende Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung. Sicherung der Arbeitsplätze Die Sicherheit des Arbeitsplatzes hat für den Stelleninhaber ganz erhebliche Bedeutung, die zumeist auch weit über das betriebliche Umfeld hinausgeht. Auch private Dispositionen, wie beispielsweise die Wahl des örtlichen Lebensumfeldes, hängen in der Regel entscheidend von der Stabilität der berulichen Verhältnisse ab. Insofern spielt der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in der betrieblichen Praxis auch eine überragende Rolle. Nur wer hier vor Willkürmaßnahmen des Arbeitgebers geschützt ist, kann seine beruliche Laufbahn ansatzweise sicher planen. Die hier im Laufe der Zeit erworbenen Betriebszugehörigkeiten und das Lebensalter können an verschiedenen Stellen eine wichtige rechtliche Rolle spielen. ist seine Rechtsposition. Dies ist auch für die Betriebsratstätigkeit von Bedeutung, denn der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG zwingend anzuhören. Eine fehlerhafte Sozialauswahl würde ihn dann nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG zum Widerspruch gegen die Kündigung berechtigen.1 Aber auch unabhängig von konkreten Einzelmaßnahmen kann der Betriebsrat im Bereich der Sicherung der Arbeitsplätze verschiedene Mitbestimmungsrechte nutzen. Zunächst zählt die Beschäftigungssicherung nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zu seinen allgemeinen Aufgaben. Diese werden durch § 92a BetrVG näher konkretisiert. So kann er dort im Rahmen seiner Mitbestimmung dem Arbeitgeber insbesondere auch konkrete Vorschläge zur Beschäftigungssicherung unterbreiten. Darunter fallen beispielsweise Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit und auch Qualiizierungsmaßnahmen für die Mitarbeiter. Diese müssen zwischen den Betriebsparteien beraten werden. Sofern der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer zählt, müssen Ablehnungen von Vorschlägen durch den Arbeitgeber schriftlich erfolgen. Dies erzeugt zumindest einen Rechtfertigungsdruck, wenn der Arbeitgeber die Vorschläge nicht umsetzen will, was im Ergebnis vom Betriebsrat leider nicht erzwungen werden kann. Um hier handlungsfähig zu bleiben, muss der Betriebsrat aber zumindest in der Lage sein, Risiken für die Arbeitsplätze frühzeitig zu erkennen. titelthema darum geht es 1. Für viele Beschäftigte heute nicht mehr vorstellbar: Ein ganzes Leben in einem Betrieb zu arbeiten. 2. Betriebsräte haben vielfältige Handlungsmöglichkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz, um das Älterwerden im Betrieb zu ermöglichen. 3. Darunter fallen beispielsweise Vorschläge zur Beschäftigungssicherung und Initiativen zur Arbeitszeit. beschäftigungssicherung Mögliche Instrumentarien: · Flexible Gestaltung der Arbeitszeit · Förderung von Teilzeit und Altersteilzeit · Neue Form der Arbeitsorganisation · Änderung der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe · Qualiizierung der Arbeitnehmer Kündigungen verhindern So muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG eine Sozialauswahl unter den möglichen betrofenen Mitarbeitern durchführen. Je länger ein Mitarbeiter beschäftigt ist und je älter er ist, umso schutzwürdiger Risiken für die Arbeitsplätze In der Praxis können sich vielfältige Risiken für die Arbeitsplätze im Betrieb ergeben. Dabei gibt es Beschäftigungsformen, die an sich schon mit erheblichen Unsicherheiten für den 1 Ausführlich zu den Widerspruchsgründen nach § 102 BetrVG AiB 3/2013, S. 180–184 – Rudolph, Mitbestimmen bei Kündigungen. 11 titelthema demografischer wandel AiB 1 | 2016 Benachteiligung Älterer Es ist Aufgabe des Betriebsrats, sich dafür einzusetzen, dass ältere Beschäftigte gefördert werden. Die Benachteiligung älterer Arbeitnehmer in diesem Bereich wird auch durch aktuellere Vorschriften wie § 41 Satz 3 Sozialgesetzbuch 6 (SGB VI) fortgeführt, der Befristungen nach Erreichen der Regelaltersrente erleichtern soll. Die Wirksamkeit der Vorschrift muss allerdings angesichts eines möglichen Verstoßes gegen die EU-Richtlinie 1999/70/EG (Befristung) als äußerst fraglich beurteilt werden. Im Ergebnis führt auch diese Betrachtung nur wieder zu dem Schluss, dass ältere Arbeitnehmer ihren langjährigen Arbeitsplatz erst gar nicht verlieren dürfen, um sich nicht gezwungenermaßen in derartigen Arbeitsverhältnissen wiederzuinden (wenn sie denn überhaupt einen neuen Arbeitsplatz inden). Vorhandene Mitbestimmungsrechte bei Leiharbeit nutzen Stelleninhaber verbunden sind. Die weitgehende und wiederholte Befristung von Arbeitsverträgen ist nur ein kleines Beispiel für die fortschreitende Prekarisierung von Arbeitsverhältnissen, die gerade auch das älter werden im Betrieb sehr negativ beeinlusst. So hat sich die Gesamtzahl der befristeten Arbeitsverhältnisse zwischen 1993 und 2013 verdreifacht, wobei Frauen deutlich häuiger betrofen sind als Männer. Wer nur befristet beschäftigt ist, hat faktisch keinen sicheren Arbeitsplatz und wird sich im Streitfall auch nicht gegen den Arbeitgeber wehren, um den Arbeitsplatz nicht zu riskieren. Weiter gehenden Befristungen kann der Betriebsrat letztlich nur mit Aufklärung der Betrofenen entgegenwirken, die auch angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) heute bessere Chancen haben, langjährige Kettenbefristungen erfolgreich anzugreifen.2 Auch dies kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Befristungsmöglichkeiten gerade bei älteren Arbeitnehmern durch den Gesetzgeber in § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) stark ausgeweitet wurden mit dem sehr fragwürdigen Argument, damit die Chancen der Einstellung älterer Beschäftigter in Unternehmen zu erleichtern. 2 Vgl. BAG 8. 7. 2012 – 7 AZR 443/09. 12 Ein weiterer Fall, der Betriebsräte in vielen Betrieben umtreibt, betrift die Ausweitung von Leiharbeit auf Arbeitsplätzen, die bisher von der Stammbelegschaft gehalten wurden. Ist die Leiharbeit erst einmal im Haus, ist im Regelfall auch mit dem weiteren Abbau von Stammarbeitsplätzen zu rechnen. Hier hat das BAG die Rechte des Betriebsrats allerdings insoweit gestärkt, als sich bei Einstellungen ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ergibt, wenn der Arbeitgeber einen Dauerarbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer besetzen will.3 Mitbestimmen bei Betriebsänderungen Besondere Bedeutung gewinnt die Mitbestimmung des Betriebsrats natürlich dann, wenn der Arbeitgeber schon konkrete Maßnahmen zum Arbeitsplatzabbau plant. Sofern die Voraussetzungen einer Betriebsänderung nach § 111 Satz 3 BetrVG erfüllt sind,4 muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans verhandeln.5 Letzterer kann auch gegen den Willen des Arbeitgebers erzwungen werden. Sofern sich Entlassungen nicht verhindern lassen, stellt sich auch hier immer die Frage der Sozialauswahl. Häuig tritt der Arbeitgeber dann an den Betriebsrat mit dem Wunsch heran, Auswahlrichtlinien i.S.d. § 95 BetrVG abzuschließen. Dies geschieht 3 BAG 10.7.2013 – 7 ABR 91/11. 4 Vgl. dazu AiB 12/2014, S. 15 – 18, Dreissiger, Augen auf. 5 Mehr dazu in AiB 12/2014, S. 19 – 21, Lück, Nachteile ausgleichen. demografischer wandel AiB 1 | 2016 regelmäßig entweder im Interessenausgleich selbst oder in einer gesonderten Betriebsvereinbarung. Ziel der Auswahlrichtlinien ist vor allem die Festlegung der Gewichtung der für die Sozialauswahl maßgeblichen Kriterien. Dabei muss der Betriebsrat klären, welches Gewicht er der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter im Verhältnis zu den Unterhaltsplichten und einer Schwerbehinderung zumessen will. Namensliste nur als absolute Ausnahme Nicht auszuschließen ist aber auch, dass der Arbeitgeber einen Schritt darüber hinausgeht und direkt eine Namensliste innerhalb des Interessenausgleichs vereinbaren will. Dies hat nach § 1a Abs. 5 KSchG zur Folge, dass betrofene Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess darlegen und beweisen müssen, dass die zugrunde liegende Sozialauswahl grob fehlerhaft war. Der Kündigungsschutz wird daher deutlich eingeschränkt und deshalb sind Namenslisten nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar, zumal sie vom Arbeitgeber auch nicht gegen den Willen des Betriebsrats erzwungen werden können.6 Olympiamannschaft nach Sozialauswahl Häuig versuchen Arbeitgeber, das besondere Gewicht des Lebensalters bei der Sozialauswahl durch die Bildung von Altersgruppen zu umgehen. Damit soll vorgeblich eine »ausgewogene Altersstruktur« im Unternehmen gesichert werden, tatsächlich geht es aber meistens nur darum, höhere Personalkosten bei älteren Arbeitnehmern aufgrund der regelmäßig höheren Gehälter zu reduzieren. Das BAG hat insoweit in einer aktuellen Entscheidung noch einmal bestätigt, dass sich derartige Regelungen nur unter sehr engen Voraussetzungen rechtssicher herstellen lassen. So muss beispielsweise der Anteil der gekündigten Arbeitnehmer einer Altersgruppe an der Gesamtzahl der Gekündigten dem Anteil der Altersgruppe an der Gesamtbeschäftigtenzahl entsprechen, was im Einzelfall zu sehr schwierigen Auswahlprozessen führen kann.7 Bei der schwierigen Diskussion über die konkrete Umsetzung von unabwendbaren Entlassungen, stellt sich Betriebsräten häuig auch die Frage, ob sich ein Arbeitsplatzabbau nicht eventuell bei Mitarbeitern umsetzen 6 Mehr dazu in AiB 6/2013, S. 372–376 – Rupp, Betriebsrat in Restrukturierungsprozessen. 7 Vgl. BAG 26.3.2015 – 2 AZR 478/13. titelthema lässt, die von den negativen Folgen kaum oder gar nicht betrofen werden. Auch hier spielt das Lebensalter wieder eine wichtige Rolle. Ein Mitarbeiter, der direkt nach Ablauf der Kündigungsfrist ungekürzte Altersrente beantragen kann, kann vielleicht einem jüngeren Kollegen in kritischem Alter den Arbeitsplatz retten. Wenn im Einzelfall Zeiträume bis zur ungekürzten Altersrente zu überbrücken sind, ließen sich diese früher häuig mit dem Instrument der Altersteilzeit überbrücken. Leider hat diese durch die Einstellung der staatlichen Förderung für Fälle ab dem 1.1.2010 an Bedeutung verloren, da die nicht unerheblichen Kosten jetzt vom Arbeitgeber allein getragen werden müssen. Die Altersteilzeit spielt daher in erster Linie noch dort eine größere Rolle, wo beispielsweise Tarifverträge den Beschäftigten einen einklagbaren Anspruch gewähren. Dennoch wird sie nach wie vor im Rahmen der Beschäftigungssicherung nach § 92a Abs. 1 BetrVG als Instrument erwähnt, das der Betriebsrat in seine Vorschläge einbeziehen kann. Altersbezogene Regelungen in Sozialplänen Die Frage des Lebensalters spielt regelmäßig auch in Sozialplanregelungen eine wichtige Rolle. So richtet sich häuig die abstrakte Formel für die Berechnung der Höhe der Abindungen nach Kriterien wie der Betriebszugehörigkeit und/oder dem Lebensalter, die dann mit einem Faktor oder Divisor und dem Bruttomonatsgehalt in Beziehung gesetzt werden. Je länger ein Beschäftigter also im Betrieb beschäftigt ist oder je älter er ist, desto höher fällt später die Sozialplanabindung aus. In vielen Sozialplänen kehrt sich diese Regel jedoch irgendwann um, weil eine bestimmte Nähe zum Renteneintrittsalter zum Anlass genommen wird, die Abindungshöhe auf die inanziellen Nachteile zu begrenzen, die bis zum Renteneintritt tatsächlich noch entstehen. Derartige »rentennahe Regelungen« sind vom Bundesarbeitsgericht grundsätzlich für zulässig erklärt worden.8 Dasselbe gilt für die Festlegung einer Kappungsgrenze bei den Abindungen, solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, das heißt, die Auswirkung der Kappung in einem vertretbaren Rahmen bleibt. Betriebsräte müssen hier sorgfältig abwägen, wie sie das oftmals begrenzte Sozial- Neu auf lag e! Innovativ, mutig, arbeitnehmerorientiert Wolfgang Däubler, Michael Kittner, Thomas Klebe, Peter Wedde (Hrsg.) BetrVG Betriebsverfassungsgesetz Kommentar für die Praxis mit Wahlordnung und EBR-Gesetz 15., aktualisierte u. überarb. Auflage 2016. 2.896 Seiten, gebunden € 89,90 ISBN: 978-3-7663-6495-1 www.bund-verlag.de/6495 8 BAG 9.12.2014 – 1 AZR 102/13. [email protected] 13 Info-Telefon: 069 / 79 50 10-20 titelthema demografischer wandel planvolumen auf die meist unterschiedlich betrofenen Altersgruppen verteilen wollen. Betriebliche Altersversorgung AiB:Assist Nutze mich jetzt – ich bin in Deinem Abonnement bereits enthalten. Das sind meine Werkzeuge. BetrVG-Online-Kommentar Kompakte, leicht lesbare Erläuterungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Betriebsrats- Lexikon 130 Stichwörter zu den Kernaufgaben der Betriebsratsarbeit. Betriebsvereinbarungen 80 Mustervereinbarungen zu den häufigsten Fragen der Mitbestimmung. Gesetze und Verordnungen Die wichtigsten Gesetzestexte in aktueller Fassung. Top 100 Urteile An diesen Gerichtsentscheiden führt kein Weg vorbei. Du solltest sie kennen. Als eine der »drei Säulen« der inanziellen Vorsorge für das Alter hat die betriebliche Altersversorgung zumindest nach dem allgemeinen politischen Willen eine besondere Bedeutung erlangt, ohne dass jedoch bisher die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine weitgehende Umsetzung in den Unternehmen geschafen wurden. Dabei spielt der betriebliche Beitrag zur Absicherung im Alter gerade auch für die Frage eine große Rolle, ob es sich der einzelne Arbeitnehmer überhaupt leisten kann, im konkreten Unternehmen älter zu werden, ohne negative Auswirkungen auf seine Altersversorgung befürchten zu müssen. Die marginalen gesetzlichen Rentenansprüche, die beispielsweise bei Arbeitnehmern in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (450-Euro-Jobber) im Laufe der Jahre erworben werden, sind insoweit ein warnendes Beispiel. Klar ist zwar, dass die Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Sofern die betriebliche Altersversorgung in der Form einer Unterstützungs- oder Pensionskasse durchgeführt wird, ergibt sich die zwingende Mitbestimmung aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, bei allen anderen Formen aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Leider ergibt sich aus beiden Vorschriften jedoch kein Initiativrecht des Betriebsrats, das heißt, er kann die Einführung nicht gegen den Willen des Arbeitgebers erzwingen. aib-web.de und § 89 BetrVG.10 Sofern Mitarbeiter krankheitsbedingte Ausfallzeiten von mehr als sechs Wochen im Jahr entweder ununterbrochen oder wiederholt aufweisen, ist der Arbeitgeber nach § 84 Abs. 2 BetrVG verplichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, dessen Rahmenbedingungen der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen.11 initiativmöglichkeiten So kann der Betriebsrat initiativ werden: · Arbeitsplatzanalyse gemäß § 5 ArbSchG · Betriebliches Gesundheitsmanagement · Betriebliches Eingliederungsmanagement · DGUV II (Mitbestimmungsrechte bei Ermittlung und Aufstellung der erforderlichen Betreuungsmaßnahmen durch die Berufsgenossenschaften) Und schließlich können sich Fragen der Rücksichtnahme auf Besonderheiten des Alters auch im Hinblick auf ganz allgemeine Themen der Mitbestimmung wie beispielsweise bei Arbeitszeitregelungen ergeben. So können Regelungen in Betriebsvereinbarungen vorsehen, dass Arbeitnehmer ab einem bestimmten Alter – zumindest gegen ihren Willen – nicht mehr in bestimmten Schichtmodellen eingesetzt werden dürfen, wenn nachgewiesen werden kann, dass hieraus besondere, abstrakte Gesundheitsgefahren entstehen. Möglichkeiten ausschöpfen Allgemeine Themen der Förderung älterer Arbeitnehmer im Betrieb Aber auch unabhängig von Beschäftigungsrisiken können und sollten sich Betriebsräte mit dem Thema des voranschreitenden Alters von Belegschaften auseinandersetzen. So ist die Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb ausdrücklich eine allgemeine Aufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.9 Die Beschäftigung im fortschreitenden Alter ist dabei auch wesentlich an die Erhaltung der Gesundheit geknüpft. Gerade im Bereich des Gesundheitsschutzes bestehen umfangreiche Aufgaben und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, beispielsweise nach § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG 9 Dazu vertiefend Lück, AiB 5/2012, S. 319–322. 14Jetzt nutzen: AiB 1 | 2016 Für die Betriebsräte ergeben sich aus der Altersthematik vielfältige Aufgaben und Ansatzpunkte für betriebliche Regelungen, die das älter werden im Betrieb ermöglichen und sichern können. Allein schon vor dem Hintergrund des allgemeinen demograischen Wandels ist davon auszugehen, dass sich die genannten Themen in Zukunft in vielen Betrieben deutlich vermehrt stellen werden. Die Betriebsräte sind hier gefragt, ihre Möglichkeiten auch auszuschöpfen. v Christopher Koll, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner in der Kanzlei Bell & Windirsch, Düsseldorf. www.fachanwaeltInnen.de 10 Siehe dazu auch Interview mit VW-Betriebsrat Salzgitter zur Egonomie in der Montagelinie in diesem Heft. 11 Dazu eingehend AiB 3/2014, S. 60–63 – Danigel/Zumbeck, Auf zwei Wegen zum Ziel.
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