Sparkassen Immobilien

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Infoservice – Oktober 2015…
Mietpreisbremse – hier gilt sie bereits
Nach Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Bayern
werden bis Anfang 2016 weitere acht Bundesländer
Verordnungen erlassen, mit denen in angespannten
Wohnungsmärkten die Mietpreisbremse eingeführt werden
soll. Bei einer Neuvermietung begrenzt die Mietpreisbremse
die Möglichkeiten zur Erhöhung der Miete: Nach einem
Mieterwechsel darf die Miete, von einigen Ausnahmen
abgesehen, höchstens zehn Prozent über dem Niveau der
ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Namen der
bayerischen Gemeinden, in denen die Mietpreisbremse greift,
finden Sie unter: www.sparkassen-immo.de/ueber-uns/presse.
Quelle: Sparkassen-Immo
350.000 neue Wohnungen pro Jahr gefordert
Bundesbauministerin Barbara Hendricks (SPD) hat angesichts
der steigenden Flüchtlingszahlen mehr bezahlbaren
Wohnraum gefordert. „Die im Mai 2015 vom Bundesinstitut für
Bau-, Stadt- und Raumforschung vorgelegte Prognose, bei der
die stark gestiegene Zahl an Flüchtlingen noch nicht
einberechnet war, ging von rund 270.000 neuen
Wohneinheiten pro Jahr aus. Nach neuen Schätzungen
brauchen wir mindestens rund 350.000 jährlich", so Hendricks
in einem Pressegespräch.
Quelle: Sparkassen-Immo
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Infoservice – Oktober 2015…
Altersvorsorge: Wohneigentum besonders geeignet
Fast drei von vier Bundesbürgern (70 Prozent) werden für das
Alter neben der zu erwartenden gesetzlichen Rente auch
privat vorsorgen müssen. Die Mehrheit von ihnen (78 Prozent)
sieht dabei selbstgenutztes Wohneigentum als sichere Form
der Altersvorsorge an, zeigt der aktuelle Trendindikator von
TNS Infratest. 90 Prozent der Eigentümer empfinden ihre
selbst genutzte Immobilie als gute Altersvorsorge, rund
70 Prozent der Mieter sehen in Wohneigentum ebenfalls
eine zuverlässige Perspektive.
Quelle: LBS / Sparkassen-Immo
Immer mehr Menschen ziehen vom Land in die Stadt
Die Bevölkerung in den deutschen Großstädten ist von 2008
bis 2013 um 2,8 Prozent gewachsen, die Bevölkerungszahl in
Städten mittlerer Größe (20.000 bis 100.000 Einwohner) und
in Kleinstädten (ab 5.000 Einwohner) ging dagegen zurück.
Besonders stark schrumpften Gemeinden in dünn besiedelten
ländlichen Gebieten, zeigt eine aktuelle Studie des
Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).
Unter den Großstädten verzeichneten Münster (+8,9 Prozent),
Frankfurt am Main (+7,6 Prozent), Darmstadt (+7,3 Prozent)
und München (+7,0 Prozent) demnach den größten Zuwachs
an Neubürgern. Die ostdeutschen Großstädte Leipzig (+7,0
Prozent), Potsdam (+6,3 Prozent) und Dresden (+5,8 Prozent)
gehören ebenfalls zu den Top Ten.
Quelle: Sparkassen-Immo
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Infoservice – Oktober 2015…
Recht auf stabile Küchenwände
Zur vertragsgemäßen Nutzung einer Immobilie gehören ein
paar Grundvoraussetzungen. Dazu zählt auch die Möglichkeit,
an der Küchenwand Schränke aufzuhängen. Ein Mieter hatte
nach Einzug feststellen müssen, dass die Küchenwände wegen
ihrer einfachen Gipsbeplankung nicht in der Lage waren,
Schränke zu tragen. Der Mieter forderte den Eigentümer auf,
für stabilere Wände zu sorgen. Dieser weigerte sich, und der
Mieter zog vor Gericht. Die Richter stellten fest, dass es zum
Mindestwohnstandard gehöre, in der Küche Schränke
aufhängen zu können. Wenn das nicht der Fall sei, müsse man
von einem Mangel der Mietsache sprechen. Die konkrete
Lösung habe nicht der allgemeinen Verkehrsanschauung von
der Nutzung einer Immobilie entsprochen.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 355/14)
Quelle: LBS / Sparkassen-Immo
Katzenfreundliche Justiz
Wenn von einer haushaltsnahen Dienstleistung im Sinne des
Steuerrechts die Rede ist, denkt man wohl nicht zuerst an die
Betreuung von Haustieren durch eine dritte Person während
der Abwesenheit der Besitzer. Aber auch das kann dazu
gehören. Ein Katzenbesitzer beschäftigte während der Zeiten,
in denen er sich nicht selbst um das Tier kümmern konnte, für
12 Euro pro Tag eine Kraft, die das für ihn übernahm. Die
Ausgaben machte er in seiner Steuererklärung geltend. Das
Finanzamt lehnte ab: Die Tierbetreuung gehöre im Sinne des
Gesetzgebers nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Die Gerichtsbarkeit jedoch erklärte, die Betreuung von
Haustieren habe naturgemäß einen engen Bezug zur
Hauswirtschaft des Halters und falle deswegen auch unter die
Steuerbegünstigung. Man könne hier von einer regelmäßigen
Arbeit sprechen, die sonst vom Halter bzw. dessen
Familienangehörigen erledigt werde, zumal die Versorgung der
Katze ausschließlich in der Wohnung des Steuerzahlers
stattgefunden habe.
(Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 15 K 1779/14)
Quelle: LBS / Sparkassen-Immo
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Infoservice – Oktober 2015…
Selbstauskunft: Besser bei der Wahrheit bleiben...
Ehe sie die Zusage des Eigentümers erhalten, müssen Mieter
häufig Selbstauskunftsformulare ausfüllen. Dabei sollte man
tunlichst nicht lügen, denn solche Unwahrheiten können sich
später bitter rächen. So bestand ein Vermieter vor Vertragsabschluss auf einer so genannten "Vorvermieterbescheinigung", die unter anderem klären sollte, ob die
frühere Miete regelmäßig bezahlt worden sei. Der Interessent
gab an, er sei über einige Jahre hinweg seinen vertraglichen
Pflichten stets nachgekommen. Das stimmte nicht, wie sich
nach Abschluss des aktuellen Mietvertrages herausstellte. Der
Eigentümer kündigte daraufhin fristlos. Die Richter gaben ihm
recht: Eine gefälschte Vorvermieterbescheinigung reiche als
Kündigungsgrund aus. Fragen nach Person und Anschrift des
Vorvermieters sowie nach Dauer und Erfüllung des Vertragsverhältnisses seien „grundsätzlich geeignet, sich über die
Bonität und Zuverlässigkeit des potentiellen Mieters ein
gewisses Bild zu machen". Die Fragen beträfen nicht den
persönlichen oder intimen Lebensbereich, seien deswegen
zulässig und müssten selbstverständlich auch korrekt
beantwortet werden.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 107/13)
Quelle: LBS / Sparkassen-Immo
Nur eine „echte" Terrasse zählt
Balkone und Terrassen dürfen in gewissem Umfang zur
Wohnfläche gerechnet werden und können sich damit auf den
Mietpreis auswirken. Doch müssen sie gewisse Mindeststandards erfüllen. Ein Mieter hatte ein Haus gemietet, dessen
Innenhof als Terrasse in die zu Grunde gelegte Wohnfläche
einbezogen war. Später erklärte er jedoch, das habe gar nicht
geschehen dürfen, denn diese Terrasse erfülle ihren Zweck
nicht. Man könne wegen der bis zu fünf Zentimeter breiten
Fugen zwischen den Bruchsteinplatten keine Gartenmöbel
aufstellen. Schließlich entschied das Gericht und bezog sich
dabei auf die juristische Definition einer Terrasse: Man
verstehe darunter einen ebenerdigen Platz, der „ausschließlich
einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet, mit einem festen
Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und
Stühlen geeignet" sei. Genau daran fehle es im vorliegenden
Fall. Wegen eines erheblichen Abweichens der tatsächlichen
von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche sei eine
Rückzahlung der überzahlten Miete angebracht.
(Landgericht Landau, Aktenzeichen 1 S 67/14)
Quelle: LBS / Sparkassen-Immo