Immobilien Infoservice – Oktober 2015… Mietpreisbremse – hier gilt sie bereits Nach Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Bayern werden bis Anfang 2016 weitere acht Bundesländer Verordnungen erlassen, mit denen in angespannten Wohnungsmärkten die Mietpreisbremse eingeführt werden soll. Bei einer Neuvermietung begrenzt die Mietpreisbremse die Möglichkeiten zur Erhöhung der Miete: Nach einem Mieterwechsel darf die Miete, von einigen Ausnahmen abgesehen, höchstens zehn Prozent über dem Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Namen der bayerischen Gemeinden, in denen die Mietpreisbremse greift, finden Sie unter: www.sparkassen-immo.de/ueber-uns/presse. Quelle: Sparkassen-Immo 350.000 neue Wohnungen pro Jahr gefordert Bundesbauministerin Barbara Hendricks (SPD) hat angesichts der steigenden Flüchtlingszahlen mehr bezahlbaren Wohnraum gefordert. „Die im Mai 2015 vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung vorgelegte Prognose, bei der die stark gestiegene Zahl an Flüchtlingen noch nicht einberechnet war, ging von rund 270.000 neuen Wohneinheiten pro Jahr aus. Nach neuen Schätzungen brauchen wir mindestens rund 350.000 jährlich", so Hendricks in einem Pressegespräch. Quelle: Sparkassen-Immo Immobilien Infoservice – Oktober 2015… Altersvorsorge: Wohneigentum besonders geeignet Fast drei von vier Bundesbürgern (70 Prozent) werden für das Alter neben der zu erwartenden gesetzlichen Rente auch privat vorsorgen müssen. Die Mehrheit von ihnen (78 Prozent) sieht dabei selbstgenutztes Wohneigentum als sichere Form der Altersvorsorge an, zeigt der aktuelle Trendindikator von TNS Infratest. 90 Prozent der Eigentümer empfinden ihre selbst genutzte Immobilie als gute Altersvorsorge, rund 70 Prozent der Mieter sehen in Wohneigentum ebenfalls eine zuverlässige Perspektive. Quelle: LBS / Sparkassen-Immo Immer mehr Menschen ziehen vom Land in die Stadt Die Bevölkerung in den deutschen Großstädten ist von 2008 bis 2013 um 2,8 Prozent gewachsen, die Bevölkerungszahl in Städten mittlerer Größe (20.000 bis 100.000 Einwohner) und in Kleinstädten (ab 5.000 Einwohner) ging dagegen zurück. Besonders stark schrumpften Gemeinden in dünn besiedelten ländlichen Gebieten, zeigt eine aktuelle Studie des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). Unter den Großstädten verzeichneten Münster (+8,9 Prozent), Frankfurt am Main (+7,6 Prozent), Darmstadt (+7,3 Prozent) und München (+7,0 Prozent) demnach den größten Zuwachs an Neubürgern. Die ostdeutschen Großstädte Leipzig (+7,0 Prozent), Potsdam (+6,3 Prozent) und Dresden (+5,8 Prozent) gehören ebenfalls zu den Top Ten. Quelle: Sparkassen-Immo Immobilien Infoservice – Oktober 2015… Recht auf stabile Küchenwände Zur vertragsgemäßen Nutzung einer Immobilie gehören ein paar Grundvoraussetzungen. Dazu zählt auch die Möglichkeit, an der Küchenwand Schränke aufzuhängen. Ein Mieter hatte nach Einzug feststellen müssen, dass die Küchenwände wegen ihrer einfachen Gipsbeplankung nicht in der Lage waren, Schränke zu tragen. Der Mieter forderte den Eigentümer auf, für stabilere Wände zu sorgen. Dieser weigerte sich, und der Mieter zog vor Gericht. Die Richter stellten fest, dass es zum Mindestwohnstandard gehöre, in der Küche Schränke aufhängen zu können. Wenn das nicht der Fall sei, müsse man von einem Mangel der Mietsache sprechen. Die konkrete Lösung habe nicht der allgemeinen Verkehrsanschauung von der Nutzung einer Immobilie entsprochen. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 355/14) Quelle: LBS / Sparkassen-Immo Katzenfreundliche Justiz Wenn von einer haushaltsnahen Dienstleistung im Sinne des Steuerrechts die Rede ist, denkt man wohl nicht zuerst an die Betreuung von Haustieren durch eine dritte Person während der Abwesenheit der Besitzer. Aber auch das kann dazu gehören. Ein Katzenbesitzer beschäftigte während der Zeiten, in denen er sich nicht selbst um das Tier kümmern konnte, für 12 Euro pro Tag eine Kraft, die das für ihn übernahm. Die Ausgaben machte er in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte ab: Die Tierbetreuung gehöre im Sinne des Gesetzgebers nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Gerichtsbarkeit jedoch erklärte, die Betreuung von Haustieren habe naturgemäß einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und falle deswegen auch unter die Steuerbegünstigung. Man könne hier von einer regelmäßigen Arbeit sprechen, die sonst vom Halter bzw. dessen Familienangehörigen erledigt werde, zumal die Versorgung der Katze ausschließlich in der Wohnung des Steuerzahlers stattgefunden habe. (Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 15 K 1779/14) Quelle: LBS / Sparkassen-Immo Immobilien Infoservice – Oktober 2015… Selbstauskunft: Besser bei der Wahrheit bleiben... Ehe sie die Zusage des Eigentümers erhalten, müssen Mieter häufig Selbstauskunftsformulare ausfüllen. Dabei sollte man tunlichst nicht lügen, denn solche Unwahrheiten können sich später bitter rächen. So bestand ein Vermieter vor Vertragsabschluss auf einer so genannten "Vorvermieterbescheinigung", die unter anderem klären sollte, ob die frühere Miete regelmäßig bezahlt worden sei. Der Interessent gab an, er sei über einige Jahre hinweg seinen vertraglichen Pflichten stets nachgekommen. Das stimmte nicht, wie sich nach Abschluss des aktuellen Mietvertrages herausstellte. Der Eigentümer kündigte daraufhin fristlos. Die Richter gaben ihm recht: Eine gefälschte Vorvermieterbescheinigung reiche als Kündigungsgrund aus. Fragen nach Person und Anschrift des Vorvermieters sowie nach Dauer und Erfüllung des Vertragsverhältnisses seien „grundsätzlich geeignet, sich über die Bonität und Zuverlässigkeit des potentiellen Mieters ein gewisses Bild zu machen". Die Fragen beträfen nicht den persönlichen oder intimen Lebensbereich, seien deswegen zulässig und müssten selbstverständlich auch korrekt beantwortet werden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 107/13) Quelle: LBS / Sparkassen-Immo Nur eine „echte" Terrasse zählt Balkone und Terrassen dürfen in gewissem Umfang zur Wohnfläche gerechnet werden und können sich damit auf den Mietpreis auswirken. Doch müssen sie gewisse Mindeststandards erfüllen. Ein Mieter hatte ein Haus gemietet, dessen Innenhof als Terrasse in die zu Grunde gelegte Wohnfläche einbezogen war. Später erklärte er jedoch, das habe gar nicht geschehen dürfen, denn diese Terrasse erfülle ihren Zweck nicht. Man könne wegen der bis zu fünf Zentimeter breiten Fugen zwischen den Bruchsteinplatten keine Gartenmöbel aufstellen. Schließlich entschied das Gericht und bezog sich dabei auf die juristische Definition einer Terrasse: Man verstehe darunter einen ebenerdigen Platz, der „ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet" sei. Genau daran fehle es im vorliegenden Fall. Wegen eines erheblichen Abweichens der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche sei eine Rückzahlung der überzahlten Miete angebracht. (Landgericht Landau, Aktenzeichen 1 S 67/14) Quelle: LBS / Sparkassen-Immo
© Copyright 2024 ExpyDoc