Der urteilsunfähige Patient

Mitgliederversammlung GAeSO
26.11.2015
Der urteilsunfähige Patient
Prof. Dr. iur. Regina Aebi-Müller
Ordentliche Professorin für Privatrecht und
Privatrechtsvergleichung
[email protected]
Übersicht: Rechtliche Einordnung des Arzthandelns §  Jede medizinische Behandlung
stellt eine grundsätzlich widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar.
§  Folglich bedarf jede Behandlung der
gültigen Einwilligung des Patienten
oder von dessen Vertreter.
Urteilsfähigkeit
Aufgeklärtheit
Hinreichende Bestimmtheit
Voraussetzungen
der gültigen der
Voraussetzungen
gültigen Einwilligung
Einwilligung
Freiheit der Entscheidung
und Abwesenheit von
Willensmängeln
Freiheit von Inhaltsmängeln
(insbes. Rechts- und
Sittenwidrigkeit)
Kein Widerruf der Einwilligung
Insbesondere zur Urteilsfähigkeit als Voraussetzung der Selbstbes>mmung des Pa>enten § 
Der urteilsfähige Patient entscheidet alleine über medizinische Behandlungen.
o  Volle Handlungsfähigkeit (d.h. Volljährigkeit, keine umfassende
Beistandschaft) ist nicht erforderlich!
o  Der Behandlungsentscheid muss nicht „vernünftig“ sein!
o  Aber selbstverständlich darf/wird der Patient meist den Arzt
fragen, was in der konkreten Situation sinnvoll ist.
§ 
Der urteilsunfähige Patient muss für den Behandlungsentscheid vertreten werden, seine Einwilligung oder Weigerung
ist (grundsätzlich) unbeachtlich.
§ 
Handlungsfähigkeitsrecht als Schutzrecht: Nur dem (voll)
Urteilsfähigen sollen seine Willensäusserungen und Handlungen zugerechnet werden.
Gesetzliches Modell zur Entscheidungsfindung Ist der Patient mit Bezug auf den
konkreten Eingriff urteilsfähig?
Nein
Ja
Der informierte Patient entscheidet
alleine über medizinische Massnahmen oder einen Behandlungsabbruch.
Liegt (ausnahmsweise) eine direkt
anwendbare Patientenverfügung
vor?
Nein
•  An Stelle des Patienten entscheidet dessen gesetzlicher Vertreter
(Vertretungskaskade beachten!).
•  Nur bei Dringlichkeit entscheidet der
Arzt.
•  Der Entscheid richtet sich nach dem
mutmasslichen Willen und den
Interessen des Patienten.
Ja
Ja
Liegt ein Grund vor, warum
der PV nicht entsprochen
werden kann (dazu später)?
Nein
Der PV ist zu entsprechen.
Teilvoraussetzungen der Urteilsfähigkeit mit Bezug auf medizinische Behandlungsentscheide Urteilsfähigkeit Willensbildungsfähigkeit Willensumsetzungsfähigkeit Gelingt es dem Pa=enten, fremder Willensbeeinflussung zu widerstehen? Verstandes-­‐
gemässes Urteilsvermögen Realitätsbezug des Urteilsvermögens • Versteht der Pa=ent die Diagnose und wie die Behandlung ablau-­‐
fen soll? • Versteht er Risiken und Behandlungsalterna-­‐
=ven? Beeinträch=gt u.a. bei Suchterkrankungen oder Wahnvorstel-­‐
lungen oder Gedächt-­‐
nisverlust Fhk. zur Bildung und Abwägung nachvollziehbarer Mo=ve Fähigkeit zur Mo=vkontrolle und Willens-­‐
bildung i.e.S. Aber: Keine Mo=v-­‐
kontrolle bzw. kein VernünOigkeitstest! U.a.: Emo=onale Stabilität und Stabilität der Willensbildung Rela>vität der Urteilsfähigkeit Die Urteilsfähigkeit ist stets für einen bestimmten Zeitpunkt und mit Blick auf
ein ganz konkretes, rechtlich relevantes Verhalten zu klären:
Relativität der
Urteilsfähigkeit
in sachlicher Hinsicht
Komplexität
des
Entscheids
Tragweite
des
Entscheids
in zeitlicher Hinsicht
Urteilsfähigkeit im
Zeitpunkt der
Einwilligung (und der
Behandlung?)
Beispiele:
•  Urteilsfähigkeit für pflegerische Massnahmen oder für komplexen Behandlungsentscheid.
•  Schwankende Urteilsfähigkeit bei Verabreichung starker Schmerzmittel.
Entscheid betreffend Urteilsfähigkeit § 
Das Gesetz sieht weder ein bestimmtes Verfahren noch eine
behördliche Zuständigkeit zum Entscheid über die vorhandene
oder fehlende Urteilsfähigkeit vor.
§ 
Entsprechend hat der behandelnde Arzt zu entscheiden, ob er
eine Person als urteilsfähig einschätzt oder nicht.
Ø  Der Arzt hat die rechtlich gültige Einwilligung zu beweisen, wozu
(neben u.a. der Aufklärung) die Urteilsfähigkeit des Einwilligenden
gehört.
Ø  Bei einer Fehleinschätzung (in die eine oder andere Richtung) ist die
Behandlung widerrechtlich.
Ø  Der Beizug von Fachärzten oder Juristen ist nicht vorgesehen, sollte
aber (mit Blick auf die Folgen einer Fehleinschätzung) zulässig sein.
§ 
Die Urteilsfähigkeit ist der Normalfall und wird bei erwachsenen
Personen daher i.d.R. vermutet.
§ 
Problematik von medizinischen Tests (MMS, Clock Drawing)!
Fallbeispiel „Demenz“ Herr K., Jahrgang 1928, lebt seit einigen Jahren in einem Pflegeheim.
Obschon er nie auf eine Demenzerkrankung hin abgeklärt wurde, scheint
offensichtlich zu sein, dass er an einer degenerativen Erkrankung des Hirns
leidet. Herr K. ist oft verwirrt, erkennt manchmal auch nahe Angehörige nicht
mehr oder findet nicht mehr in sein Zimmer zurück. Seine kognitiven
Fähigkeiten sind stark eingeschränkt. Im Übrigen ist er jedoch meist gut
gelaunt, zeigt Appetit und nimmt zuweilen auch an Beschäftigungsangeboten des Pflegeheims teil.
Sie werden durch die pflegerische Leitung des Heims gerufen, weil Herr K.
an einer Lungenentzündung erkrankt ist. Herr K. weigert sich, die Antibiotikatabletten einzunehmen. Wie ist in dieser Situation vorzugehen?
Sachverhaltsvariante: In einem fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung
verweigert Herr K. die Nahrungsaufnahme. Darf eine PEG-Sonde gelegt
werden?
Wer entscheidet bei Urteilsunfähigkeit des Pa>enten entscheidet als Stellvertreter? Hat der Patient (im urteilsfähigen Zustand) keinen Vertreter eingesetzt (1.)
und besteht auch keine Beistandschaft mit Bezug auf medizinische
Behandlungsentscheide (2.), so besteht nach Art. 378 Abs. 1 ZGB eine
gesetzliche Vertretungsbefugnis folgender Personen:
3. wer als Ehegatte (od. eingetragene/r Partner/in) einen gemeinsamen
Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und
persönlich Beistand leistet;
4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen
Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und
persönlich Beistand leisten;
6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und
persönlich Beistand leisten;
7.  die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und
persönlich Beistand leisten.
Vorsicht: Das entspricht u.U. nicht der durch den Arzt
„gefühlten“ Nähebeziehung!
Wenn mehrere vertretungsberech>gte Personen vorhanden sind... §  ... dann darf der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im
Einverständnis mit den anderen handelt (Art. 378 Abs. 2 ZGB).
§  Die Aufzählung in Art. 378 Abs. 1 ZGB ist als Kaskade zu verstehen: Nur
wenn keine Personen einer bestimmten Kategorie existieren, sind
Personen der folgenden Kategorie zur Vertretung befugt.
Was passiert, wenn die mehreren (gleichrangigen) Vertreter uneinig sind
und der Arzt nicht gutgläubig ist?
Ø  Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde (nach Art. 381 ZGB); bis zu
einem entsprechenden Entscheid ist der Arzt befugt, bei Dringlichkeit
selber zu entscheiden!
Fallbeispiel „Uneinigkeit von Angehörigen“ Der 20-jährige Michael, ein Jus-Student, ist begeisterter Töfffahrer. Er nutzt das
letzte warme Herbstwochenende für eine rasante Passfahrt. Bei einem Sturz
wird er schwer verletzt. Im Spital ergibt sich folgende Situation:
Der behandelnde Arzt klärt die Angehörigen darüber auf, dass Michael aktuell
im künstlichen Koma liegt, dass er wegen einer Wirbelsäulenfraktur mit einer
sehr hohen Wahrscheinlichkeit Tetraplegiker sein wird, dass er zudem schwere
Hirnschädigungen erlitten hat, deren Folgen nicht konkret abschätzbar sind,
die jedoch mit Sicherheit erhebliche und bleibende Schäden im Denkvermögen
sowie bei der Sprachfindung zur Folge haben werden.
Die Eltern von Michael wollen alle medizinischen Möglichkeiten ausschöpfen.
Michaels langjährige Freundin möchte alle Geräte abstellen und Michael sterben lassen. Die Schwester von Michael berichtet, dieser habe in verschiedenen Gesprächen immer wieder betont, dass ein Leben mit schwerer Behinderung für ihn nicht lebenswert wäre.
•  Wer entscheidet über die Behandlung bzw. den Behandlungsabbruch?
Wie hat der Vertreter zu entscheiden? Bedeutung des „mutmasslichen Willens“ des Pa>enten §  Soweit möglich ist für den Vertreterentscheid auf den mutmasslichen
Willen des Patienten abzustellen, d.h. es ist zu fragen, wie der
Betroffene, wäre er urteilsfähig, entscheiden würde.
§  Der mutmassliche Wille ist aufgrund der Umstände (Wertvorstellungen,
frühere Behandlungsentscheide und Äusserungen, Lebensumstände usw.) zu
erschliessen, wobei glaubwürdige Aussagen nahestehender Personen
(auch nicht vertretungsberechtigter Angehöriger) ein grosses Gewicht haben.
§  Das Abstellen auf den mutmasslichen Willen ermöglicht es u.U., trotz
fehlender Patientenverfügung auf die spezifischen (nicht formgültig
geäusserten) Wünsche des Patienten abzustellen.
§  Nicht massgeblich sind demgegenüber die eigenen Wertungen und
Auffassungen des Vertreters oder des Arztes.
§  Kann der mutmassliche Wille nicht eruiert werden, ist nach den objektiven Interessen des Patienten (d.h. nach dem medizinisch Gebotenen)
zu entscheiden.
Par>zipa>onsrechte Urteilsunfähiger Problematik des „Alles-oder-nichts-Entscheids“ über die
Urteilsfähigkeit:
Ø  Der urteilsunfähige Patient, der bei Bewusstsein und noch (partiell)
äusserungsfähig ist, empfindet den medizinischen Eingriff u.U. als
Verletzung seiner Integrität – und zwar auch dann, wenn der
gesetzliche Vertreter die entsprechende Einwilligung erteilt hat.
Ø  Kein „Zwang“ im Rechtssinn – trotzdem sagt uns das Bauchgefühl,
dass eine „Zwangsbehandlung“ in diesen Sachlagen heikel ist.
Partizipationsrechte als möglicher Lösungsansatz:
Ø  Die Entscheidbefugnis liegt zwar beim Vertreter des urteilsunfähigen
Patienten,
Ø  der urteilsunfähige Patient wird aber soweit möglich in den Behandlungsentscheid einbezogen (Art. 377 Abs. 3 ZGB).
Konkretes Vorgehen – Art. 377 ZGB 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer
Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der
behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen
Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person
über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen
medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren
Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten,
über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige
alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3 Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
Vorgehen bei Dringlichkeit (Art. 379 ZGB) „In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische
Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der
urteilsunfähigen Person.“
§  Bei Dringlichkeit entscheidet somit der Arzt und nicht die an sich vertretungsberechtigten Personen.
§  Dringlichkeit liegt vor, wenn keine Zeit bleibt, um die vertretungsberechtigte Person zu informieren und deren Entscheid einzuholen:
o  Vertretungsberechtigung ist unklar, es gibt keine gesetzlichen Vertreter
oder diese Entscheiden offensichtlich entgegen dem Patienteninteresse
bzw. dem mutmasslichen Willen
o  und aus medizinischen Gründen kann der Entscheid der ESB nicht
abgewartet werden, oder mit dem Aufschub ginge der therapeutische
Nutzen der Intervention ganz oder teilweise verloren.
§  Massgeblich für den Entscheid sind wiederum der mutmassliche Wille
und die Interessen des Patienten, wobei der Arzt in dieser Sachlage wohl
nicht Zeit hat, den mutmasslichen Willen im Einzelnen zu erforschen und
daher das objektiv Gebotene vorkehren wird.
Bedeutung der Pa>entenverfügung § 
Formvorschriften: Schriftlichkeit, Datum, Unterschrift
Ø  Auch vorgedruckte PV ist gültig; allerdings kann sich in besonderem
Mass fragen, ob der Patient verstanden hat, was er unterschreibt.
§ 
Inhalt: Konkrete Anordnungen oder Bestimmung eines Vertreters.
§ 
Die PV wird erst mit dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit des
Patienten wirksam.
§ 
Der PV ist zu entsprechen, solange kein Grund für ein
Abweichen vorliegt (s. nächste Folie).
§ 
Eine PV ist auslegungsbedürftig!
Ø  Was hat der Patient gemeint? Welche medizinischen Sachlagen und
Behandlungen hatte er vor Augen?
Ø  Beispiel: „Keine Schläuche“!
Unbeachtlichkeit der Pa>entenverfügung § 
Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften
Ø  z.B. PV, die direkte, aktive Sterbehilfe verlangt oder den
Formvorschriften nicht genügt.
§ 
Aber auch:
Ø  Fehlende massnahmebezogene Bestimmtheit oder
Ø  Fehlende situationsbezogene Bestimmtheit.
Ø  „Generaleinwilligungen“ (und wohl auch „Generalverweigerungen“)
kommt aufgrund von Art. 27 ZGB keine rechtliche Bewandtnis zu.
§ 
Zweifel am freien Willen
Ø 
§ 
z.B. bei Sektenzugehörigkeit, nachgewiesenem Druck usw.
PV entspricht nicht mehr dem mutmasslichen Willen
Ø  z.B. Zeitablauf, neue medizinische Möglichkeiten, neue
Lebenssituation (Elternschaft usw.)
Ø  Bedeutung des aktuellen „natürlichen Willens“?
Behandlungsentscheide bei Minderjährigen Ist das Kind mit Bezug auf den
konkreten Eingriff urteilsfähig?
Ja
Nein
•  Das Kind entscheidet alleine.
•  Kein Mitbestimmungsrecht der
Inhaber der elterlichen Sorge.
•  Informationsanspruch der
Eltern wohl zu bejahen (?)
An Stelle des Kindes entscheidet dessen gesetzlicher Vertreter, idR die sorgeberechtigten Eltern.
Überschreiten die Eltern ihre
Vertretungsmacht?
Ja
Nein
•  Dem Kind ist durch die KESB
ein Beistand zu bestellen.
•  Die elterliche Vertretungsmacht entfällt insoweit.
Es bleibt beim elterlichen Entscheid, auch wenn dieser objektiv nicht optimal erscheint.
Fall „Krebskind Olivia“ Bei der 6-jährigen Olivia wird Nierenkrebs diagnostiziert. Die Ärzte
empfehlen eine sofortige Chemotherapie und Operation, eine
Behandlung, welche eine Heilungschance von 90% aufweist.
Die Eltern lehnen eine schulmedizinische Behandlung allerdings ab.
Sie wollen Olivia stattdessen durch den „Heiler“ Hamer behandeln
lassen. Dieser, ein Vertreter der „Germanischen Neuen Medizin“
verspricht hohe Erfolgsraten bei der Behandlung schwerer,
lebensbedrohlicher Erkrankungen wie Krebs. Tatsächlich sind weit
über 100 Todesfälle nach derartigen Behandlungen bekannt und es ist
keine einzige dauerhafte Heilung nachgewiesen.
Die Ärzte von Olivia wenden sich an die Kindesschutzbehörde.
Ø 
Wie ist in einem solchen Fall vorzugehen?
Korrektes Vorgehen der Ärzte bei Kindeswohlgefährdung § 
Gespräch mit sorgeberechtigten Eltern suchen, ggf. unter
Einbezug einer spitalinternen Kinderschutzgruppe o.dgl.
§ 
Kindesschutzbehörde informieren. Mögliche Interventionen:
Ø  Konkrete Weisung an die Eltern
Ø  Bezeichnung einer Person, welcher Einsicht und Auskunft zu geben
ist
Ø  Bestellung eines Erziehungsbeistandes (Art. 308 ZGB) mit
Entscheidbefugnis an Stelle der Eltern
Ø  Aufhebung der elterlichen Obhut oder der elterlichen Sorge
§ 
Bei Dringlichkeit: Sofortiges Handeln im objektiven Interesse
des Kindes ist zulässig, wenn die Eltern offensichtlich pflichtvergessen (d.h. im Widerspruch zum Kindeswohl) entscheiden.
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit