Patient im Recht

RATGEBER
Kleteč ka-Pulker/K. Leitner/Bachinger
Patient
im Recht
recht.verständlich
MANZ RATGEBER
Patient im Recht
Patient im Recht
von
Maria Kletečka-Pulker
Katharina Leitner
Gerald Bachinger
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sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne
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elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.
Sämtliche Angaben in diesem Werk erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung
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ISBN 978-3-214-13739-7
© 2015 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien
Telefon: (01) 531 61-0
E-Mail: [email protected]
www.manz.at
Covernachweis: © Alexander Raths – Fotolia.com
Satzherstellung: Petry & Schwamb, Freiburg
Druck: Prime Rate Kft., Budapest
DIE AUTOREN
Mag. Dr. Maria Kletečka-Pulker ist Juristin und Geschäftsführerin des
Instituts für Ethik und Recht in der Medizin und der Österreichischen
Plattform Patientensicherheit. Sie ist Autorin zahlreicher medizinrechtlicher Publikationen und Mitherausgeberin des Handbuchs Medizinrecht (Manz). Darüber hinaus hält sie regelmäßig Vorträge und Vorlesungen im Bereich des Medizinrechts. Seit 2009 ist sie Mitglied der
Bioethikkommission des Bundeskanzleramtes sowie der Österreichischen Palliativgesellschaft (OPG).
MMag. Katharina Leitner ist Juristin und Kultur- und Sozialanthropologin und am Institut für Ethik und Recht in der Medizin tätig. Ihre
Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich des Medizinrechts, wobei
sie sich vor allem mit PatientInnenrechten im Bereich der Selbstbestimmung beschäftigt.
Mag. Dr. Gerald Bachinger ist Sprecher der ARGE Patientenanwält­
Innen Österreich und leitet die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft.
Zudem ist er Gründungs- und Vorstandsmitglied der Österreichischen
Plattform Patientensicherheit. Er ist Mitglied der Gesundheitskommission des Bundes sowie der NÖ Ethikkommission und hält zahlreiche
Vorträge im Bereich des Medizinrechts, insbesondere zum Thema Patientenrechte.
5
INHALT
DIE AUTOREN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
I.
Einleitung – Wozu dient dieser Ratgeber? . . . . . . . . . . . . . 11
II.
Das Behandlungsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
III.
Patientenrechte und Patientenpflichten . . . . . . . . . . . . . . . 17
IV.
Recht auf Selbstbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
V.Instrumente zur Selbstbestimmung
(Vorsorgemaßnahmen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
A. Patientenverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
B. Vorsorgevollmacht in Gesundheits­angelegenheiten . . . . 51
VI.Nicht einwilligungsfähige Patienten ohne
Vorsorgemaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A. Sachwalterrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
B. Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger . . . . . . . . . . .
C. Wer entscheidet nun wann? (Übersicht) . . . . . . . . . . . . .
61
61
71
74
VII.
Recht auf Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
VIII.
Recht auf Verschwiegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
IX.
Recht auf Dokumentation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
X.
Die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) . . . . . . . . . . 102
7
Inhaltsverzeichnis
XI.
Recht auf Achtung der Würde und Integrität . . . . . . . . . 109
XII.
Recht auf Behandlung und Pflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
XIII.
Pflegende Angehörige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
XIV.Besondere rechtliche Fragen zu Schwangerschaft
und Geburt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A.Medizinisch unterstützte Fortpflanzung . . . . . . . . . . . . .
B. Präimplantationsdiagnostik (PID) . . . . . . . . . . . . . . . . .
C. Pränatale Diagnostik (PND) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D. Schwangerschaftsabbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
E. Geburt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
122
122
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134
140
XV. Impfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
XVI.
Unterbringung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
XVII.
Heimaufenthaltsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
XVIII.Organtransplantation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
XIX.
Genetische Analysen zu medizinischen Zwecken . . . . . 175
XX. Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
XXI.
Ästhetische Operationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
XXII.
Piercen und Tätowieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
XXIII.Recht auf Unterstützung durch die
Patientenanwaltschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
XXIV.
8
Haftung für Fehlverhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
Inhaltsverzeichnis
XXV.
Die Patienten-Entschädigungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . 207
A. Gemeinsamkeiten aller Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
B. Beispiel: Der NÖ Patienten-Entschädigungsfonds . . . . 209
XXVI.Patientensicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
XXVII.Selbsthilfegruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
SERVICETEIL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A. 10 Tipps für Ihre Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
B. Folder: Sicher ist sicher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
C. Zuständigkeiten der Patientenanwaltschaften . . . . . . .
D. Adressen der Patientenanwaltschaften . . . . . . . . . . . . . .
E. Adressen Dachverbände der Selbsthilfegruppen . . . .
F. Weiterführende Literatur und Gesetze . . . . . . . . . . . . . .
G. Ihre Checkliste für den Krankenhausaufenthalt . . . . .
H. Ihre Checkliste für den Arztbesuch . . . . . . . . . . . . . . . .
I. Patientencharta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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ABBILDUNGS- UND TABELLENVERZEICHNIS . . . . . . . . . . . . 252
9
I. Einleitung – Wozu dient dieser Ratgeber?
Der Besuch beim Arzt oder im Spital ist oftmals geprägt von Emotionen
und Unsicherheit. Diese ergeben sich einerseits daraus, dass man als Patient nicht genau weiß, was auf einen zukommt und wie sich der Arztbesuch gestalten wird. Andererseits treten oftmals Unsicherheiten dahingehend auf, was aus rechtlicher Sicht von Ihnen als Patient erwartet wird
bzw. werden kann und was umgekehrt Sie von Ihrem Arzt oder der Krankenanstalt erwarten und auch einfordern können. Hinzu kommt, dass
beim Arztbesuch oder bei einem Spitalsaufenthalt wichtige und häufig
schwierige Entscheidungen zu treffen sind, die Ihre Gesundheit betreffen und große Auswirkungen auf Ihr weiteres Leben haben können.
In solchen Situationen ist es gut zu wissen, welche Rechte und Pflichten
Sie und Ihre Behandler haben und wohin Sie sich wenden können, wenn
Schwierigkeiten auftreten oder Sie jemanden um Rat fragen möchten.
Vorliegender Ratgeber soll Ihnen Entscheidungen im medizinischen
Kontext erleichtern und Ihnen als Wegbegleiter beim Besuch des Arztes oder im Spital dienen.
Dazu zeigt er einerseits Ihre Rechte als Patient auf und bietet andererseits
nützliche Informationen an, die beim Arztbesuch oder bei einem Krankenhausaufenthalt hilfreich sein können. Mithilfe der Informationen in
diesem Buch wissen Sie, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie als Patient
haben und wohin Sie sich wenden können, wenn Unklarheiten auftreten.
1. Wie ist der Ratgeber aufgebaut?
Die einzelnen Patientenrechte werden im Folgenden kapitelweise erklärt. Innerhalb der Kapitel finden sich – so wie schon hier in der Einleitung – jeweils Fragen, anhand derer die Rechtsmaterie erklärt wird.
Innerhalb der Fragen sind die wichtigsten Begriffe fett hervorgehoben.
Lesen Sie alle Fragen eines Kapitels, so haben Sie die wichtigsten Informationen zu diesem rechtlichen Thema erhalten. Sie können jedoch
auch gezielt einzelne Fragen nachschlagen. Am Ende jedes Kapitels fin11
I. Einleitung – Wozu dient dieser Ratgeber?
den Sie die Frage „Auf welcher Rechtsgrundlage basieren diese Informationen?“. Darunter finden Sie eine Auflistung von Gesetzen und Bestimmungen, die das regeln, was im Kapitel davor beschrieben wurde.
Mit Hilfe dieser Informationen können Sie auch selbst im Gesetz nachlesen, welche Regelungen der Gesetzgeber getroffen hat.
Im Anschluss an die Kapitel finden Sie einen Serviceteil, der Ihnen
Adressen von Einrichtungen, die Sie vielleicht kontaktieren möchten,
und Hinweise auf weiterführende Informationen anbietet. Der Ratgeber
kann nur eine Zusammenfassung Ihrer Rechte und Pflichten anbieten.
Daher finden Sie im Serviceteil Hinweise auf Bücher und Informationsbroschüren, die Sie lesen können, wenn Sie mehr über die einzelnen
Punkte wissen möchten. Zudem können Sie jederzeit bei der Patientenanwaltschaft in Ihrem Bundesland nachfragen. Die Kontaktdaten
finden Sie ebenfalls im Serviceteil.
Weiters finden Sie hinten zwei Checklisten: eine für den Arztbesuch
und eine zweite für den Krankenhausaufenthalt. Diese können Sie kopieren und vor sowie nach jedem Arztbesuch oder Spitalsaufenthalt
durchsehen und abhaken, ob Sie auch an alles gedacht haben. Im Buch
finden Sie auch immer wieder sogenannte QR-Codes. Dahinter finden
sich Internetadressen, die Sie zu den angegebenen Quellen führen, ohne
dass Sie die lange Internetadresse von Hand eingeben müssen. QR-Codes
lassen sich mit Smartphones und einer kostenlosen App „lesen“.
2. Worauf sollten Sie beim Lesen achten?
Im Folgenden sprechen wir stets von Patienten. Der Begriff Patient mag
allerdings nicht immer passend sein, da sich der Ratgeber natürlich nicht
nur an Personen wendet, die bereits in medizinischer Behandlung sind
(und somit als Patienten gelten), sondern auch an gesunde Personen, die
sich für ihre Rechte interessieren, falls sie einmal krank werden sollten.
Der Einfachheit halber sprechen wir im Folgenden aber auch bei gesunden Personen von Patienten. Will eine Person z.B. eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht für sich errichten, so bezeichnen wir auch
diese Person als Patient.
Obwohl Sprache Bewusstsein schafft, verzichten wir auf den folgenden Seiten auf eine gendergerechte Sprache und führen lediglich die
männliche Form an. Bitte behalten Sie jedoch im Hinterkopf, dass
12
II. Das Behandlungsverhältnis
sämtliche Ausführungen Männer und Frauen in gleicher Weise
betreffen und dass gerade im Gesundheitswesen sehr viele Frauen
tätig sind.
Die Autoren danken Franziska Bereuter und Carina Höllersberger für
die tatkräftige Unterstützung beim Erstellen dieses Buches.
II. Das Behandlungsverhältnis
Das Verhältnis zwischen Patient und Behandler ist geprägt durch deren
jeweilige Rechte und Pflichten. Diese entstehen unter anderem durch einen sogenannten Behandlungsvertrag. Das folgende Kapitel beschäftigt sich daher mit dem Beginn jeder medizinischen Behandlung,
nämlich mit dem Abschluss dieses Behandlungsvertrages. Es zeigt auf,
wie dieser zustande kommt und welche Rechte und Pflichten er mit sich
bringt. Zudem werden weitere wichtige Fragen im Zusammenhang mit
dem Behandlungsverhältnis geklärt, wie z.B. Fragen der Kostentragung
beim Arztbesuch sowie das Recht, einen Arzt frei zu wählen.
1. Wie kommt ein Behandlungsvertrag zustande?
Zwischen dem Patient und dem Behandler entsteht meistens automatisch zu Beginn jeder medizinischen Behandlung ein Behandlungsvertrag. Dieser Vertrag kommt in der Regel stillschweigend zustande,
wenn der Patient z.B. zu seinem praktischen Arzt geht und bei ihm behandelt werden möchte. Begeben Sie sich also zum Arzt und beginnt
dieser, Sie zu behandeln, so kommt damit ein Behandlungsvertrag zustande, ohne dass Sie etwas unterschrieben oder explizit mit Ihrem Arzt
über einen Vertrag gesprochen haben.
Dies ist nicht so ungewöhnlich – auch in anderen Bereichen des täglichen Lebens schließen Sie keinen schriftlichen Vertrag. Wenn Sie z.B.
eine Zeitung in der Trafik kaufen, schließen Sie einen Kaufvertrag, ohne
darüber zu verhandeln oder eine schriftliche Ausfertigung zu haben.
Dennoch ist der Vertrag gültig.
Nur ausnahmsweise, in bestimmten Behandlungssituationen, wird
der Vertrag ausführlich besprochen und/oder es gibt ein Erstgespräch
13
II. Das Behandlungsverhältnis
(z.B. bei kosmetischen Operationen, bei großen Zahnbehandlungen,
bei wiederholten psychotherapeutischen Behandlungen oder bei physiotherapeutischen Behandlungen).
2. B
in ich verpflichtet, einen Behandlungsvertrag zu
schließen?
Wenn Sie sich behandeln lassen möchten, dann geht dies grundsätzlich
nicht ohne Behandlungsvertrag.
Sie sind allerdings nicht verpflichtet, sich behandeln zu lassen und einen Behandlungsvertrag abzuschließen.
Nur ausnahmsweise besteht eine gesetzliche Behandlungspflicht,
aufgrund derer Sie sich behandeln lassen müssen. Diese Ausnahmen
finden sich z.B. bei der psychiatrischen Unterbringung oder bei der
Behandlung von sehr ansteckenden und gefährlichen Krankheiten wie
Ebola oder der Vogelgrippe.
3. Wozu gibt es überhaupt einen Behandlungsvertrag und
was ist der Inhalt dieses Behandlungsvertrages?
Der Behandlungsvertrag stellt den rechtlichen Rahmen für Ihre Behandlung dar. Es entstehen damit für beide Seiten zahlreiche Rechte
und Pflichten. Mit dem Behandlungsvertrag werden diese Rechte und
Pflichten festgelegt und ein Zuwiderhandeln oder das Nichterfüllen des
Behandlungsvertrages kann zu Ersatzleistungen bzw. zu einer Haftung
führen.
Inhalt eines Behandlungsvertrages ist die Heilbehandlung. Unter Heilbehandlung wird jede therapeutische, diagnostische, prophylaktische und
schmerzlindernde Maßnahme verstanden. Nicht vom Begriff der Heilbehandlung erfasst sind etwa Schwangerschaftsabbrüche oder ästhetische
Operationen – für diese Behandlungen gelten Sonderbestimmungen.
4. H
abe ich ein Recht auf ein Erstgespräch beim Arzt und
was darf es kosten?
Ein Erstgespräch mit einem Arzt ist oft die Voraussetzung, um weitere
Schritte sowohl in diagnostischer als auch therapeutischer Sicht abzuklären. Ein solches Erstgespräch ist kostenlos und kann vom niederge14
II. Das Behandlungsverhältnis
lassenen Kassenvertragsarzt auch mit der Krankenversicherung abgerechnet werden.
Ein Erstgespräch mit einem Wahlarzt oder Privatarzt unterliegt der
freien Honorarvereinbarung und ist vor dem Erstgespräch festzulegen.
5. D
arf ich mir meinen behandelnden Arzt selber
aussuchen?
Ja, der Patient hat das Recht auf freie Arztwahl im niedergelassenen
Bereich (wie etwa Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte, Labor oder
Radiologische Institute sowie Zahnärzte).
Kein Recht auf freie Arztwahl gibt es in öffentlichen Krankenanstalten. Dort wird der Patient von jenem Arzt behandelt, der in der Krankenanstalt aufgrund der organisatorischen Einteilungen verfügbar ist.
Lässt sich der Patient hingegen in einem Belegkrankenhaus (Privatkrankenanstalt) oder im Bereich der Sonderklasse in einem öffentlichen
Krankenhaus behandeln, kann er sich seinen Arzt – sofern dies organisatorisch möglich ist – auch dort selber aussuchen.
6. K
ann ich den Arzt wechseln, wenn ich unzufrieden bin
oder lieber einen anderen haben möchte?
Der Patient ist nicht verpflichtet, sich von einem (bestimmten) Arzt behandeln zu lassen. Er kann daher den behandelnden Arzt ablehnen. Es
muss jedoch unterschieden werden, ob Sie Ihren Arzt in der Krankenanstalt oder im niedergelassenen Bereich wechseln möchten.
In einer Krankenanstalt wird auf Ihren Wunsch den Arzt zu wechseln,
Rücksicht genommen, wenn dies im Rahmen der Organisation des
Krankenhauses möglich ist.
Im niedergelassenen Bereich kann der Patient den Arzt grundsätzlich
frei wechseln. Handelt es sich um einen Kassenvertragsarzt, kann dieser
– abhängig vom Sozialversicherungsträger – zumindest in jedem neuen
Quartal eines Jahres gewechselt werden. Aus wichtigen Gründen, wie
etwa der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, kann auch innerhalb
eines Quartals ein Wechsel erfolgen, wenn dies die Krankenkasse im
Vorhinein genehmigt. Wird der Arzt privat bezahlt, ist ein Wechsel jederzeit möglich.
15
II. Das Behandlungsverhältnis
7. Muss ich zahlen, wenn ich einen vereinbarten Termin
beim Arzt oder einem anderen Gesundheitsberuf nicht
einhalte?
Hält sich der Behandler die Zeit extra für Sie frei und kann in der Zwischenzeit, in der er auf Sie wartet, niemand anderen behandeln, steht
ihm das Honorar zu. Es ist daher wichtig, immer rechtzeitig abzusagen,
damit dem Behandler kein Schaden entsteht.
Praxishinweis: Besprechen Sie mit Ihrem Behandler im Vorhinein, bis
wann ein vereinbarter Termin abgesagt werden kann und wie dies
zu erfolgen hat (etwa telefonisch oder per E-Mail), ohne dass Kosten entstehen.
8. Wie hoch darf das Honorar sein, das der Arzt von mir für
eine Behandlung verlangt?
Wenn Sie von einem Kassenarzt behandelt werden, wird das Honorar
für die ärztliche Leistung, die innerhalb des kassenärztlichen Rahmens
liegt, in der Regel zur Gänze von der Kasse bezahlt. Möglicherweise gibt
es einen Selbstbehalt, wie etwa für Medikamente.
Nehmen Sie die Leistungen eines Wahlarztes in Anspruch, werden die
Kosten nicht von der Krankenversicherung mit dem Arzt abgerechnet,
sondern Sie müssen das Arzthonorar selbst begleichen. Der Arzt stellt
dazu in der Regel nach Beendigung der Behandlung eine Privathonorarnote aus. Grundsätzlich kann das Honorar frei vereinbart werden.
Sie sollten also vorab mit dem Arzt ein Gespräch über die Kosten der
Behandlung führen und sich auf ein Honorar einigen.
Tun Sie dies nicht, so gilt ein „angemessenes“ Honorar als vereinbart.
Was angemessen ist, ist nicht eindeutig und nicht genau festgelegt. Am
besten ist es daher, vor der Behandlung über die Kosten zu sprechen.
Praxishinweis: Die Krankenkassen refundieren nicht das volle Privat­
honorar/Wahlarzthonorar, sondern nur etwa 80% des Kassentarifes (der meist wesentlich geringer ist als das Privathonorar) für
diese ärztliche Leistung. Es kann daher eine große Differenz zwischen bezahltem Privathonorar und Kassenersatz geben.
16
III. Patientenrechte und Patientenpflichten
9. M
uss mich der Arzt darüber aufklären, wenn eine
Leistung nicht von der Krankenversicherung bezahlt wird?
Ja, der Behandler ist verpflichtet, Sie darüber aufzuklären, wenn die
Krankenversicherung gewisse Leistungen nicht übernimmt und Sie
diese daher selber zahlen müssen. Dies ist bei Zahnärzten, Psychotherapeuten oder Psychologen und bei kosmetischen Operationen sogar
ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Auf welcher Rechtsgrundlage basieren diese Informationen?
•
•
•
•
•
•
Behandlungsvertrag
§ 131 ASVG, Zivilrecht, ABGB
§ 110 StGB
§ 5 Abs. 6 ÄsthOpG
§ 18 Abs. 2 ZÄG
§ 14 Abs. 4a Psychotherapiegesetz
III. Patientenrechte und Patientenpflichten
Bei Ihrem Arztbesuch oder Aufenthalt in einer Krankenanstalt haben
Sie neben Pflichten auch zahlreiche Rechte, auf die Sie sich berufen
können. Diese ergeben sich aus dem Behandlungsvertrag, den Sie vor
jeder Behandlung stillschweigend mit dem Behandler schließen. Manche dieser Rechte sind gesetzlich geregelt, andere haben sich im Laufe
der Zeit durch die Rechtsprechung der Gerichte herausgebildet.
1. Was sind Patientenrechte bzw. Patientenpflichten?
Im Rahmen des Behandlungsverhältnisses zwischen Patient und Behandler entstehen für beide Seiten zahlreiche Rechte und Pflichten.
Die Pflicht des Patienten ist es beispielsweise,
• möglichst vollständig Auskunft über seine Beschwerden zu geben,
• bei der Behandlung mitzuwirken und
• das Honorar des Arztes zu bezahlen.
17
III. Patientenrechte und Patientenpflichten
Auf Seiten des Arztes finden sich z.B. die
• Pflicht zur Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft,
• die Schweigepflicht oder
• die Aufklärungspflicht.
Rechte und Pflichten sind freilich zwei Seiten derselben Medaille. Wenn
man davon spricht, dass den Arzt die Pflicht zur Aufklärung trifft, kann
man es auch so formulieren, dass der Patient ein Recht auf Aufklärung hat.
Diese angesprochenen Rechte und Pflichten ergeben sich einerseits aus
dem Behandlungsvertrag, den der Patient mit dem Arzt in der Regel
stillschweigend vor jeder Behandlung abschließt, andererseits aus dem
Gesetz. Es gibt jedoch kein Gesetz, in dem alle Patientenrechte zusammengefasst sind, sondern diese finden sich verstreut in unterschiedlichen Rechtsvorschriften.
Bund und Länder haben daher 1999 eine „Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte“, die sogenannte Patientencharta, geschlossen. Damit wollten sie eine Zusammenstellung und Übersicht
der wichtigsten Patientenrechte erreichen. Tatsächlich sind dort die
Patientenrechte in verständlicher und leicht lesbarer Weise zusammengefasst. Auf die Patientencharta können Sie, wie auf Gesetze, im Internet zugreifen. (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes:
http://ris.bka.gv.at). Zudem gibt es eine Broschüre1 über die einzelnen
Patientenrechte und die Patientencharta, die Sie von der NÖ Patientenanwaltschaft oder dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger kostenlos anfordern können.
Da es sich bei der Patientencharta um einen sogenannten Gliedstaatsvertrag zwischen dem Bund und den Bundesländern handelt, lassen
sich daraus keine unmittelbar anwendbaren Rechte für die Patienten
oder Pflichten für die Ärzte ableiten. Vielmehr muss der Patientencharta symbolische Bedeutung zugestanden werden. Zudem eignet sie
sich gut dafür, einen Überblick über die in den Gesetzen verstreuten
Patientenrechte zu bekommen.
1)
www.patientenanwalt.com/wp-content/uploads/2014/01/
983786_Broschuere_Kompetent_als_Patientin_gesamt.pdf
18
III. Patientenrechte und Patientenpflichten
2. Wozu dienen Patientenrechte?
Patientenrechte schützen und unterstützen den Patienten im Verlauf
einer Behandlung, der Pflege und Betreuung. Dabei ist es unerheblich,
ob die Maßnahme in einer Krankenanstalt, bei einem niedergelassenen
Arzt (z.B. Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt) oder
einer sonstigen Einrichtung des Gesundheitswesens (z.B. Betreuung
durch einen Rettungsdienst, Hebamme, Physiotherapeuten) erfolgt.
Allerdings können unterschiedliche Vorschriften für die jeweilige
Einrichtung gelten. Es existieren beispielsweise besondere Patientenrechte im Krankenanstaltenbereich oder im Pflegeheim.
3. Welche Pflichten habe ich als Patient?
Als Patient haben Sie nicht nur zahlreiche Rechte, sondern es kommen
Ihnen auch Pflichten zu. Damit eine Behandlung erfolgreich sein kann,
ist es wichtig, dass Patient und Arzt gut zusammenarbeiten. Es wäre
daher nicht sinnvoll, wenn nur den Arzt Pflichten träfen, den Patienten
jedoch nicht.
Folgende Pflichten des Patienten sind daher gesetzlich geregelt:
• Zahlungspflicht: Sie (bzw. Ihre Krankenversicherung) müssen den
Arzt für seine Tätigkeiten entsprechend bezahlen.
• Informationsobliegenheiten: Sie müssen Ihren Arzt vorbehaltslos
informieren. Damit der Arzt Sie bestmöglich behandeln kann, sollen
Sie ihm Auskünfte über frühere Erkrankungen oder Medikamente,
die Sie einnehmen, geben.
• Duldungs- und Mitwirkungsobliegenheiten: Sie haben an den
Heilungsbemühungen des Arztes mitzuwirken. So sollen Sie beispielsweise die nötigen Untersuchungen und Therapien an sich
vornehmen lassen oder Nachbehandlungstermine wahrnehmen.
Es gibt allerdings kein Behandlungsrecht des Arztes oder eine Behandlungspflicht des Patienten (ausgenommen sind Sonderfälle zur
Wahrung des öffentlichen Wohles wie etwa zur Seuchenbekämpfung). Jeder Patient hat das Recht, Behandlungen abzulehnen, er
muss dann allerdings die allfälligen negativen, gesundheitlichen
Konsequenzen selbst tragen und kann den Arzt nicht dafür verantwortlich machen.
19
III. Patientenrechte und Patientenpflichten
4. Welche Informationen muss ich dem Arzt geben?
Ihre Angaben sind für den Behandler die derzeit wichtigste Informationsquelle. Mit ELGA werden dann noch weitere Informationsquellen
offen stehen, bisher ist der Arzt jedoch darauf angewiesen, dass Sie ihm
Ihre Vorerkrankungen oder Medikamente, die Sie einnehmen, bekannt
geben. Teilen Sie Ihrem Arzt alle notwendigen Dinge mit. So kann er
oft rascher die genaue Diagnose stellen und Sie bestmöglich behandeln.
Was Sie alles erzählen sollen bzw. müssen, hängt natürlich auch von den
Fragen des Arztes ab. Wichtig ist jedoch, dass Sie jedenfalls jene Informationen bekannt geben, die mit Ihren Beschwerden oder mit Ihrer
Behandlung in Zusammenhang stehen oder stehen könnten.
Praxishinweis: Schreiben Sie sich vor dem Termin alle wichtigen Informationen und Fragen auf. Wichtig ist auch eine Liste der Medikamente,
die Sie nehmen. Stellen Sie alle Fragen, die Ihnen wichtig sind. Fragen Sie immer nach, wenn Sie etwas nicht verstanden haben.
Beispiel
Sie haben starke Kopfschmerzen. Daher nehmen Sie zu Hause bereits eine Schmerztablette. Später gehen Sie zum Arzt. Dieser will
Untersuchungen mit Ihnen durchführen und Ihnen in der Folge ein
Medikament verschreiben. Sie müssen bekannt geben, dass Sie an
diesem Tag bereits eine Schmerztablette eingenommen haben. Nur
so kann der Arzt Sie bestmöglich behandeln.
5. Was kann passieren, wenn ich nicht mitwirke oder dem
Arzt keine Informationen gebe?
Der Behandler darf grundsätzlich die vertragliche Beziehung zum Patienten beenden. Er kann Ihnen also mitteilen, dass er Sie nicht länger
behandeln wird und soll Ihnen die Gründe dafür mitteilen. Er wird dies
dann tun, wenn Sie ihm wesentliche Informationen vorenthalten oder
bei der Therapie nicht ausreichend „mitmachen“. Es ist dem Behandler
nicht zumutbar, Patienten zu behandeln, die ihren Pflichten nicht nachkommen. Ob ein Honoraranspruch trotzdem weiter besteht, hängt von
der Vereinbarung ab bzw. davon, was der Behandler schon geleistet hat.
20
III. Patientenrechte und Patientenpflichten
Beispiel
Patient P kommt zum Zahnarzt Z und klagt über Zahnschmerzen.
Z möchte sich einen Überblick verschaffen und bittet P, den Mund
aufzumachen. P tut dies zwar zunächst, überlegt es sich allerdings
plötzlich wieder anders, steht auf und geht. Zwei Stunden später
kommt P erneut zu Z und bittet ihn, ihn zu behandeln. Z versucht
erneut, P zu untersuchen, aber P springt plötzlich wieder auf und
geht. Beim Hinausgehen beschimpft er noch die Assistentin des Z.
Als P am nächsten Tag erneut zu Z kommt, teilt ihm Z mit, dass er
ihn nicht mehr behandeln wird.
Der Behandler hat Ihnen den Rücktritt von der Behandlung rechtzeitig mitzuteilen, sodass Sie sich um einen anderen Behandler kümmern
können.
Eine weitere Folge kann sein, dass der Arzt nicht für den Schaden haftet, der Ihnen aus einer Behandlung entsteht.
Beispiel
Patient P nimmt das Medikament M gegen seinen Bluthochdruck
ein. Nun leidet er an einer Grippe und begibt sich bei Arzt A in Behandlung. A fragt P, ob er irgendwelche Medikamente einnimmt.
P sagt, dass er keine Medikamente nehme. A verschreibt ihm daraufhin ein Medikament gegen die Grippe. Leider löst das neu verschriebene Medikament in Kombination mit dem Medikament M
Nebenwirkungen aus. A kann nicht für die Nebenwirkungen zur Verantwortung gezogen werden, da P ihm ja nicht mitgeteilt hat, dass
er das Medikament M einnimmt.
Es ist dem Behandler allerdings nicht erlaubt, den Behandlungsvertrag
zu beenden, weil Sie von Ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen, und bestimmte Behandlungen ablehnen. Bei der Frage, ob der
Behandler wegen der Ablehnung einer bestimmten Maßnahme die Behandlung insgesamt ablehnen darf, ist jedoch zu differenzieren: Sofern
eine Behandlungspflicht besteht, darf eine Behandlung durch den Arzt
nicht verweigert werden. Ebenso hat ein Arzt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu respektieren und darf – trotz Bestehens einer Behandlungspflicht – keine Behandlungen durchführen, die der Patient
21
III. Patientenrechte und Patientenpflichten
abgelehnt hat. In einem solchen Fall kann es zu einem Konflikt zwischen
der Behandlungspflicht des Arztes und dem Selbstbestimmungsrecht
des Patienten kommen, wobei die Selbstbestimmung schwerer wiegt.
Die Erbringung medizinischer Leistungen darf nie von der Ausübung
des Selbstbestimmungsrechts abhängig gemacht werden und auch nicht
aufgrund der Errichtung oder Unterlassung einer Patientenverfügung
verweigert werden.
Beispiel
Patient P steht eine schwere Operation bevor. Er hat für den Fall,
dass etwas schief gehen sollte, eine Patientenverfügung errichtet,
in der er festgelegt hat, dass er unter keinen Umständen mit einer
Magensonde (PEG-Sonde) ernährt werden möchte. Als er der Krankenanstalt bei der Aufnahme seine Patientenverfügung vorlegt,
will diese die Operation nicht mehr durchführen, da sie nicht darauf Rücksicht nehmen möchte, ob P eine PEG-Sonde haben möchte
oder nicht. So ein Vorgehen wäre unzulässig, da eine Behandlung
nicht deswegen abgelehnt werden darf, weil der Patient von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch macht.
6. Darf der Behandler die Behandlung in jedem Fall beenden?
Nein, der Behandler darf die Behandlung nicht in jedem Fall beenden. Wenn Sie in Lebensgefahr sind, muss er Sie, was Erste-Hilfe- bzw.
Akutmaßnahmen betrifft, behandeln. Dies gilt ebenso für öffentliche
Krankenanstalten, auch wenn diese voll belegt sind.
7. Welche Patientenrechte gibt es?
Die wichtigsten Patientenrechte sind: das Recht auf
• Selbstbestimmung und die Nutzung von Instrumenten zur Selbstbestimmung wie Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht
• Aufklärung bzw. Information
• Verschwiegenheit
• Dokumentation und Einsicht in die Krankengeschichte
• Achtung der Würde und Integrität
• Behandlung und Pflege
• Unterstützung durch die Patientenanwaltschaft
22
IV. Recht auf Selbstbestimmung
Im Folgenden sehen wir uns die einzelnen Patientenrechte näher
an und gehen darauf ein, was jeweils umfasst ist. Im Rahmen dieses
Ratgebers können nur die Grundzüge der Patientenrechte dargestellt
werden. Bei weitergehenden Fragen können Sie in der im letzten Kapitel angeführten Literatur nachlesen. Zudem stehen Ihnen die Patientenanwaltschaften (Adressen siehe ebenfalls im Anhang) gerne zur
Verfügung.
Auf welcher Rechtsgrundlage basieren diese Informationen?
• Behandlungsvertrag
• Patientencharta
• § 15 PatVG
IV. Recht auf Selbstbestimmung
Das Recht auf Selbstbestimmung ist eines der wichtigsten Patientenrechte. Jede rechtmäßige Heilbehandlung setzt die Einwilligung des
Patienten voraus. Die Einwilligung hat hierbei eine Doppelfunktion: Einerseits legitimiert sie das ärztliche Handeln, andererseits bildet sie die
Schranke dafür. Eine Behandlung darf nur so weit reichen, wie sie von
der Einwilligung des Patienten gedeckt ist. Dieser Grundsatz ist rechtlich
mehrfach abgesichert und ein Zuwiderhandeln sogar mit Strafe bedroht.
Der Straftatbestand der eigenmächtigen Heilbehandlung (§ 110 Strafgesetzbuch) legt fest, dass jemand, der einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist.
Jede Person hat also das Recht, über ihren Körper selbst zu bestimmen.
Eine Behandlung ist nur dann erlaubt, wenn der Patient zustimmt,
d.h. seine Einwilligung gibt. Gibt der Patient seine Einwilligung nicht,
darf auch die medizinische Heilbehandlung nicht durchgeführt werden.
Es hat also jeder Patient das Recht, sich medizinisch unvernünftig verhalten zu dürfen.
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IV. Recht auf Selbstbestimmung
Ein Patient kann jederzeit eine Behandlung ablehnen. Er muss keine
Gründe nennen, warum er die Behandlung nicht möchte. Freilich werden die meisten Patienten gute Gründe dafür haben, eine medizinische
Maßnahme abzulehnen, grundsätzlich kann aber jede Behandlung
ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Dies auch dann, wenn
die Entscheidung aus medizinischer Sicht unvernünftig erscheint oder
wenn der Arzt und/oder Verwandte anderer Meinung sind. Die Ablehnung ist auch dann wirksam, wenn eine Todesfolge droht.
Beispiel
Frau A hat ein Krebsleiden. Die Ärzte empfehlen ihr eine Chemotherapie. Frau A möchte dies allerdings nicht und willigt nicht in die
Chemotherapie ein. Auch wenn Frau A in der Folge verstirbt und
sie mit der Chemotherapie noch länger gelebt hätte, ist es ihre freie
Entscheidung und diese muss von Ärzten akzeptiert werden. Frau A
hat Gebrauch von ihrem Selbstbestimmungsrecht gemacht.
1. Was bedeutet Einwilligungsfähigkeit?
Da die Einwilligung in eine bestimmte medizinische Behandlung oder
deren Ablehnung weitreichende Konsequenzen haben kann, können
nur jene Personen ihr Recht auf Selbstbestimmung ausüben, die einwilligungsfähig oder, anders ausgedrückt, einsichts- und urteilsfähig
sind. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist dann gegeben, wenn der
Patient Grund und Bedeutung einer Behandlung einsehen und nach
dieser Einsicht seinen Willen bestimmen kann. Er muss also verstehen
können, worin er einwilligt oder was er ablehnen möchte.
Geistig gesunde erwachsene Menschen sind in der Regel einsichts- und
urteilsfähig. Jeder, der schon einmal mit einem kleinen Kind, einer dementen Person oder einem schwer Betrunkenen gesprochen hat, weiß
jedoch, dass es nicht immer eindeutig ist, ob jemand einem Gespräch
folgen und darauf aufbauend eine selbstbestimmte Entscheidung treffen
kann. Ob die Einwilligungsfähigkeit vorliegt, muss daher der Arzt in
jeder Situation individuell, also im Einzelfall, beurteilen.
Für Kinder bzw. Jugendliche hat der Gesetzgeber eine Zweifelsregel aufgestellt, um die Beurteilung für den Behandler zu erleichtern:
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RATGEBER
MANZ | Ratgeber geben klare Antworten auf die Rechtsfragen des Alltags.
Einfach und verständlich erklärt mit vielen Beispielen, Hinweisen und
Zusammenfassungen.
AUS DEM INHALT:
Der Besuch beim Arzt oder in der Krankenanstalt ist oftmals geprägt von
Unsicherheit.
◆ Welche Rechte habe ich als Patient?
◆ Wer entscheidet für mich, wenn ich nicht mehr kann?
◆ Habe ich ein Recht auf Kopie meiner Krankengeschichte?
◆ Muss ich mein Kind in der Schule impfen lassen?
Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Regelungen für die unterschiedlichsten
medi­zinischen Bereiche getroffen und räumt dem Patienten neben zahlreichen
Rechten auch bestimmte Pflichten ein.
Dieser Ratgeber bietet eine Übersicht dieser Regelungen und beantwortet
anhand von Fallbeispielen und mit praktischen Tipps alle Fragen rund um
Rechte und Pflichten des Patienten.
DIE AUTOREN:
Mag. Dr. jur. Maria Kletečka-Pulker ist Geschäftsführerin des Instituts für Ethik
und Recht in der Medizin und der Österreichischen Plattform Patientensicherheit.
Mag. jur. Mag. phil. Katharina Leitner ist Juristin und Kultur- und Sozialanthropologin am Institut für Ethik und Recht in der Medizin.
Mag. Dr. jur. Gerald Bachinger ist Sprecher der ARGE PatientenanwältInnen
Österreich und leitet die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft.
ISBN 978-3-214-13739-7
9 783214 137397
recht.verständlich