Pädagogische Hochschule Bern 07.03.2016 Unterricht und Recht Personenrecht und Datenschutz im Unterricht ................................................................ 1 Schweizerisches Urheberrecht im Unterricht.................................................................. 2 Open Educational Ressources und Lizenzen .................................................................. 7 Zitatrecht ....................................................................................................................... 10 Quellenverzeichnis ........................................................................................................ 10 Personenrecht und Datenschutz im Unterricht Darf eine Schule ungefragt Klassenlisten im öffentlichen Bereich der Schulhomepage veröffentlichen? Darf ich ungefragt Bilder von Schülerinnen und Schülern ins Intranet der Schule stellen? Darf ich ungefragt ein Video von der Klasse aufnehmen und dieses im eigenen Unterricht zeigen? Grundsätzliches Die Bundesverfassung (BV, 1999) hält im Art.13, Ziff.2 fest: „Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.“ Die gesetzliche Umsetzung davon ist im „Bundesgesetzt über den Datenschutz“ (DSG, 1992) und der zugehörigen Verordnung (VDSG, 1993) festgehalten. Mit dem Begriff „Datenschutz“ ist jedoch mehr der Schutz von Personenrechten gemeint, als der Schutz von Daten an sich. Das DSG wird durch kantonale Datenschutzgesetzte ergänzt und diese wiederum durch Datenschutzreglemente der einzelnen Gemeinden. Diese Gesetzte und Reglemente bilden die rechtliche Grundlage für die zugehörigen Schulen. Beim Datenschutz wird unterschieden zwischen zweckgebundenen Daten, welche bei hinreichender Zweckbindung keine Einwilligung für die Verwendung brauchen und Daten, bei welchen eine Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden muss. Ebenso wird unterschieden zwischen besonders schützenswerten Daten (z.B. religiöse oder politische Ansicht, Angaben über seelischen oder geistigen Zustand, fürsorgerische Abhängigkeit oder laufenden Ermittlungen, Strafverfahren) und allen anderen Daten (z.B. gelten Bild-, Film- oder Tonaufnahmen als nicht besonders schützenswert, jedoch ist dennoch Vorsicht im Umgang geboten). Eine Einwilligung für die Verwendung von persönlichen Daten sollte gemäss (SFIB, 2012) „[…] die zu erhebenden persönlichen Daten und deren Empfänger genau bezeichnen, […] sich auf einen genau und abschliessend definierten Zweck beziehen […] und eine zeitliche Befristung enthalten.“ Blanko-Einwilligungen ohne Zweckbindung sind gesetzlich ungültig. Gemäss (Odermatt, 2009) ist vor Abschluss der Volksschule zusätzlich die Einwilligung bei den Erziehungsberechtigen einzuholen. Einen darüber hinausgehenden Einblick in die Thematik gibt Gertsch (Gertsch, 2009) mit Ergänzungen in (SFIB, 2012). Die Sachlage im Kanton Bern wird ausführlich in (Odermatt, 2009) beschrieben. Wir empfehlen das Datenschutzgesetz bzw. Personenrecht ernst zu nehmen. D.h. nur so wenige persönliche Daten als notwendig zu verwenden und im Zweifelsfall lieber eine Erlaubnis zu viel einzuholen. Die Leidtragenden sind bei Problemen immer die Schülerinnen und Schüler. Ralf Kretzschmar, Martin Lehmann, CC BY-SA 3.0 CH 1 / 11 Pädagogische Hochschule Bern 07.03.2016 Übersicht Tabelle 1 fasst grob Empfehlungen für den Kanton Bern zusammen, für welche schulischen Zwecke Einwilligungen bei den Schülerinnen und Schülern bzw. bei den Erziehungsberechtigten einzuholen sind. Tabelle 1: Grobübersicht über Empfehlungen zum Datenschutz im Unterricht basierend auf den Bestimmungen des Kantons Bern (Odermatt, 2009) mit Ergänzungen aus (SFIB, 2012). Ort Braucht keine Einwilligung Braucht Einwilligung Nicht-schulische Soziale Netzwerke, Online Dienste etc. Wenn der Schule eine Listenauskunft von Kanton / Gemeinde erlaubt wird, kann die Schule die Registrierungen für die Dienste vornehmen – eine Information der Betroffenen ist jedoch zwingend Namen und geschäftliche EMail Adressen von Lehrpersonen Namen und schulischen EMail Adressen von Schülerinnen und Schülern Gruppenbilder ohne Namensnennung Notwendige private Kontaktdaten zur schnellen gegenseitigen Kontaktaufnahme (z.B. private Telefonnummern für Rundtelefon, SMS Benachrichtigungen) Klassenlisten mit privaten, für den Zweck notwendigen Informationen (z.B. Dispensen im Sportunterricht, Allergien im Hauswirtschaftsunterricht) Foto-, Film- und Tonaufnahmen für kleine Projekte im kleinen Verbreitungskreis (z.B. Vortragsaufnahme zur Analyse) Öffentliche Schulwebseite Intranet Klasse (Unterricht) Wenn der Schule keine Listenauskunft von Kanton / Gemeinde erlaubt wird. Bei der individuellen Registrierung ist die Schülerin / der Schüler Vertragspartner Fotos, private Adressdaten, besonders schützenswerte Daten von Lehrpersonen oder Schülerinnen und Schülern Fotos, private Adressdaten, besonders schützenswerte Daten von Lehrpersonen oder Schülerinnen und Schülern Fotos, private Adressdaten, besonders schützenswerte Daten von Lehrpersonen oder Schülerinnen und Schülern Foto-, Film- und Tonaufnahmen für umfangreichere Projekte (z.B. Film über Klasse in einer Landschulwoche) Beurteilung der Schülerinnen und Schülern Nicht zur schnellen, gegenseitigen Kontaktaufnahme notwendige, private Adressdaten Besonders schützenswerte Daten von Lehrpersonen oder Schülerinnen und Schülern Schweizerisches Urheberrecht im Unterricht Darf die Klasse auf der Schulreise untereinander Musikfiles austauschen? Darf ich eine ganze Musikpartitur für den Unterricht kopieren? Darf ich ein selber erstelltes Theorie- oder Aufgabenblatt, welches urheberrechtlich geschützte Materialien enthält, den Schülerinnen und Schülern mit nach Hause geben oder gar ins Intranet der Schule stellen? Ralf Kretzschmar, Martin Lehmann, CC BY-SA 3.0 CH 2 / 11 Pädagogische Hochschule Bern 07.03.2016 Grundsätzliches Das Urheberrecht ist Teil der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Art. 27.2): "Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen." (UN/UNO, 1948) In der Schweiz wird das Urheberrecht im „Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ (URG, 1992) geregelt. Das Gesetz regelt „den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst; den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.“ Gegenstand des Schutzes ist ausschliesslich das konkrete Werk, in dem diese Ideen zum Ausdruck gebracht werden. Einzig deren Materialisierung als technische Lösung, Design oder Kunstwerk kann mit den entsprechenden Schutzrechten geschützt werden. Die Ideen und Konzepte, die einem Werk, einer Erfindung oder einer Gestaltung (Design) zugrunde liegen, können nicht geschützt werden. Dasselbe gilt auch für Spiele, Spielregeln und andere Anweisungen an den menschlichen Geist. Das Kapitel zum Urheberrecht fokussiert auf den Umgang mit dem schweizerischen Urheberrecht im Unterricht und stützt sich primär auf die Publikationen (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, 2011), (ProLitteris, et al., 2011) und (Hansen, et al., 2013). Schnellübersicht Die folgende Tabelle (Tabelle 2) gibt eine vereinfachte Übersicht der Nutzungsbestimmungen von fremden Materialen in der Schweiz wieder. Eine genauere Auseinandersetzung mit den rechtlichen Grundlagen in dieser Vorlesungsbeilage ist jedoch unerlässlich für das genaue Verständnis dieser Übersicht. Tabelle 2: Zusammenfassung der Nutzungsbestimmungen von fremden Materialien in der Schweiz. Nutzung / Art des Materials Privat & privates Umfeld Im schulischen Rahmen Öffentlich (z.B. im Web) Urheberrechtlich geschütztes Material Erlaubt Auszugsweise erlaubt Erlaubnis der Urheber notwendig! (Ausnahme je nach Länderrecht: „notwendige“ Zitate) Freie Lizenz Erlaubt Erlaubt gemäss Lizenz Erlaubt gemäss Lizenz Aktuelle Revision des Urheberrechtgesetzes Aktuell wird das URG einer Revision unterzogen1. Ziel ist es moderne Entwicklungen besser zu berücksichtigen und unter Wahrung der Nutzungsfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten die Rechte der Urheber zu stärken. So sollen z.B. Webseiten mit illegalen Inhalten direkt bei den Schweizer Providern gelöscht und der Zugriff auf entsprechende ausländliche Webseiten gesperrt werden. Bei Illegalem Upload durch private Nutzer (z.B. über Peer-to-Peer Netzwerke) soll künftig zuerst eine Warnung ausgesprochen werden bevor eine Strafverfolgung eingeleitet werden kann.1 1 URG-Revision: http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2015/2015-12-11.html . Ralf Kretzschmar, Martin Lehmann, CC BY-SA 3.0 CH 3 / 11 Pädagogische Hochschule Bern 07.03.2016 Umsetzung des Urheberrechts in der Schweiz Grundsätzlich braucht es eine Erlaubnis für jede Verwendung eines geschützten Werks – es genügt nicht nur die Quelle des Werkes anzugeben! Jedoch gibt es Bereiche in welchen das Schweizerische Gesetz die ungehinderte Werknutzung höher einschätzt als die Interessen der Urheber. Z.B. bei der Erstellung von Musik- oder Filmkopien für den Privatgebrauch im persönlichen Rahmen. Um den administrativen Aufwand bei der Einholung einer Werkverwendungserlaubnis möglichst klein zu halten, sind in der Schweiz fünf Verwertungsgesellschaften zuständig für die Aushandlung einheitlicher Tarife zwischen Urhebern und den Nutzern. Diese fünf Gesellschaften sind auch für die Verteilung der Entschädigungen an die Urheber verantwortlich. Ist ein Tarif ausgehandelt oder wurde keine Einigung zwischen Urhebern und Nutzern gefunden, so muss die Schiedskommission des Bundes2 den Tarif genehmigen oder festlegen. Die Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaften stehen unter Aufsicht des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE)3. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist verantwortlich für die Vorbereitung der Gesetzgebung, die Beratung des Bundesrats und der übrigen Bundesbehörden sowie die Vertretung der Schweiz auf internationaler Ebene sowie die Anlaufstelle für die gewerblichen Schutzrechte (Marken, Patente und Designs). Ein Beispiel für einen Nutzerverband sind die Schulen. Ein Beispiel für einen Urheberverband ist die IFPI Schweiz: International Federation of the Phonographic Industry. Diese Vertritt die Interessen der Produzenten und Hersteller von Tonträgern. Ein Werk ist in der Schweiz geschützt sobald es geschaffen ist. Eine Eintragung in ein Register ist nicht notwendig, jedoch erleichtert ein Hinweis auf das Copyright mit Namen des Urhebers und dem Jahr der ersten Veröffentlichung den Nachweis im Streitfalle. Um von den Entschädigungen der Verwertungsgesellschaften profitieren zu können, ist es notwendig sein Werk bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft zu registrieren. Die fünf Verwertungsgesellschaften der Schweiz sind im Einzelnen: SUISA: Suisse Auteurs, Verwertungsgesellschaft, Vertritt die Rechte der Urheber nicht-dramatischer Musikwerke. URL: http://www.suisa.ch. SUISSIMAGE: Verwertungsgesellschaft, Vertritt die Rechte der Urheber audiovisueller Werke. URL: http://www.suissimage.ch. ProLitteris: Verwertungsgesellschaft, Vertritt die Rechte der Urheber von Literatur und bildender Kunst. URL: http://www.prolitteris.ch. SSA: Société Suisse des Auteurs, Verwertungsgesellschaft, Vertritt die Rechte der Urheber dramatischer, musikdramatischer, choreographischer, audiovisueller und multimedialer Werke. URL: http://www.ssa.ch/. SWISSPERFORM: Verwertungsgesellschaft, Vertritt die Rechte der Interpreten, Produzenten und Sendeunternehmen. URL http://www.swissperform.ch. Sonderfall Schule Grundsätzlich darf eine Lehrperson Auszüge aus urheberrechtlich geschützten Werken im „schulischen Rahmen“ (d.h. für die anderen Lehrpersonen der Schule und die eigenen Klassen) verwenden und über das schulische Intranet zugänglich machen (mit Ausnahme von im Radio oder Fernsehen aufgezeichnete Sendungen, welche vollständig verwendet werden dürfen). Die Kantone entrichten dafür Pauschalen an die zugehörigen Verwertungsgesellschaften. 2 Die Aufgaben der Schiedskommission sind in der Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Stand 1. Juli 2008) http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_11 geregelt. 3 Eidgeniössisches Institut für Geistiges Eigentum https://www.ige.ch/. Ralf Kretzschmar, Martin Lehmann, CC BY-SA 3.0 CH 4 / 11 Pädagogische Hochschule Bern 07.03.2016 Die genauen Regelungen für die Schulen sind die in den von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigten gemeinsamen Tarife 7, 8 III und 9 III aufgelistet. Das Dokument „Das Urheberrecht im Unterricht“ (ProLitteris, et al., 2011) gibt einen Überblick über diese Tarife und bietet neben einer generellen Einführung in die Urheberrechtsproblematik im Unterricht zahlreiche Fallbeispiele. Was genau das „Auszüge aus urheberrechtlich geschützten Werken“ in der juristischen Praxis bedeuten ist nicht genau festgelegt. Koller (Koller, 2012) geht davon aus, dass folgende Beispiele erlaubt sind: das Kopieren einzelner Kapitel aus Frischs "Homo Faber" das Kopieren eines Songs aus dem Musical(buch) "Hair" das Kopieren eines Ausschnitts aus dem Film "Grounding" das Kopieren eines Ausschnitts aus dem Hörbuch "Small World" von Martin Suter das (mehrfache) Brennen einer DVD mit dem Film "Titanic", wenn dieser vom Fernsehen aufgenommen worden ist Weiter geht Koller davon aus, dass folgende Beispiele nicht erlaubt sind: das vollständig Fotokopieren von Frischs "Homo Faber" das Kopieren des als Einzelnotenblatt gekauften Songs "I Got Life" aus dem Musical Hair das Kopieren des Films "Titanic" ab DVD, nur unter Weglassung von Vor- und Abspann Frequently Asked Questions Sie stellen als Lehrperson einen Aufsatz einer Schülerin öffentlich ins Internet ohne sie gefragt zu haben. Nicht erlaubt, die Schülerin ist Urheberin ihres Aufsatzes, die Schule braucht eine Erlaubnis der Schülerin. Sie bemerken, dass Ihre Schülerinnen und Schüler im Klassenlager untereinander urheberrechtlich geschützte MP3-Musikdateien austauschen. Nicht generell erlaubt, Musikdateien, CDs und DVDs dürfen nur im engsten Umfeld weiter gegeben werden, d.h. Verwandten und besten Freundinnen / besten Freunden. Eine Klasse ist eine Zweckgemeinschaft und macht nicht automatisch alle zu besten Freundinnen und Freunden. Sie verwenden auszugsweise Illustrationen und Textpassagen aus Büchern, Internet, Zeitungen, Musikpartitionen etc. für Arbeitsblätter, welche Ihren Schülerinnen und Schülern mit nach Hause nehmen. Ist im schulischen Rahmen erlaubt. Für Unterrichtszwecke darf eine Lehrperson auszugsweile aus urheberrechtlich geschützten Werken kopieren. Dafür zahlen die Kantone Pauschalen an die Urheberrechtsbehörden. Das komplette Kopieren geschützter Werken ist verboten; nur Radio- und Fernsehsendungen dürfen komplett verwendet werden. Wenn Schülerinnen und Schüler Unterrichtsmaterial mit nach Hause nehmen, gilt dies auch als schulischer Rahmen. Sie stellen eine eigene Unterrichtseinheit mit Teilen aus Lehrmitteln ins Intranet der Schule. Ist im schulischen Rahmen erlaubt, sofern die Unterrichtseinheit nur auszugsweise Illustrationen und Textpassagen aus Büchern, Internet, Zeitungen, Musikpartituren etc. enthält und sich der Zugriff auf die Lehrpersonen der Schule sowie die Schülerinnen und Schüler der eigenen Klassen beschränkt. Ralf Kretzschmar, Martin Lehmann, CC BY-SA 3.0 CH 5 / 11 Pädagogische Hochschule Bern 07.03.2016 Aber Achtung! Brauchen alle Fachlehrer die Materialien der Unterrichtseinheit, so gilt dies streng genommen bereits als Verlegung eines Lehrmittels, in welchem geschützte Werke nicht ohne Erlaubnis verwendet werden dürfen. Sie stellen für den Eigengebrauch eine Kopie einer Ihrer CDs / DVDs her und knacken dafür allfällige Kopierschutzmassnahmen mit einem Kopierschutz-Knackprogramm. Wird geduldet. Der Besitz und Einsatz von Kopierschutz-Knackprogrammen für erlaubte private Zwecke wird nicht geahndet. Jedoch, die Herstellung oder Verbreitung von Kopierschutz-Knackprogrammen ist verboten. Darf ich ein Computerspiel oder eine andere urheberrechtlich geschützte Software kopieren? Nein, Software fällt nicht unter das gleiche Gesetz wie Musik oder Filme. Sie dürfen lediglich eine persönliche, für andere unzugängliche Sicherungskopie von derjenigen Software erstellen, welche Sie legal erworben haben. Die Weitergabe von Software ist verboten. Dürfen Lehrpersonen oder Schülerinnen und Schüler für den Unterricht Materialien mit Auszügen aus urheberrechtlich geschützten Werken auf eine nicht-schulische online Plattform (z.B. Dropbox, Google Drive, Wikispaces, SumoPaint) hochladen? Nach Schweizer Recht ist das Hochladen von geschützten Inhalten (d.h. von Materialien mit Auszügen aus urheberrechtlich geschützten Werken) nur dann zuglässig, wenn garantiert werden kann, dass der Zugriff auf den schulischen Rahmen beschränkt ist (d.h. nur die Lehrpersonen derselben Schule und die eigenen Klassen dürfen Zugriff haben). Auf Plattformen, welche eine Schule offiziell anbietet, ist das Hochladen von geschützten Inhalten im schulischen Rahmen erlaubt, da die dafür verlangte Zugriffsbeschränkung vertraglich garantiert wird. Auf allen anderen Plattformen müssten streng genommen alle geschützten Inhalte vor dem Hochladen verschlüsselt werden, da ein Plattformbetreiber grundsätzlich Zugriff auf alles hochgeladene Material hat. Werden private Plattformkonten genutzt, haften in der Regel auch die Besitzer dieser privaten Konten. Gemäss unserer Einschätzung hinkt hier jedoch das Gesetzt der digitalen Realität hinter her. Wir erachten das Hochladen geschützter Inhalte auf externe Plattformen im beschriebenen schulischen Rahmen aus folgenden Gründen trotzdem als vertretbar. Achtung! Wir lehnen jedoch jede Haftung dafür ab! Sofern die Sichtbarkeit von geschützten Inhalten auf einer externen Plattform eingeschränkt wird (z.B. per Login oder nicht-gelisteten Links) ist es unwahrscheinlich, dass Plattformbetreiber, welche sich keine Nutzungsrechte zusprechen (z.B. Dropbox, Wikispaces), sich die Mühe machen würden, solche Inhalte zu scannen und urheberrechtlich zu beurteilen. Auch wäre der Aufwand für eine allfällige Klage zu gross. Im Extremfall würde das Konto vermutlich einfach gelöscht werden. Auch bei online Tool Plattformen, welche anonym ohne Registrierung genutzt werden können (z.B. SumoPaint), ist es sehr unwahrscheinlich, dass Inhalte gescannt und urheberrechtlich beurteilt werden, zumal diese in der Regel kurz nach dem Gebrauch des Tools wieder gelöscht werden und eine Sichtbarkeit für Dritte während dem Bearbeiten ohnehin nicht gegeben ist. Bei Plattformen, welche sich Nutzungsrechte zusprechen (z.B. Google Drive und Facebook), ist davon auszugehen, dass diese solche Materialien vor der Nutzung prüfen würden. Bei einer Weitergabe geschützter Inhalte könnten die Plattformbetreiber ebenfalls belangt werden. Auch hier wäre der Aufwand für eine internationale Klage betreffend Materialien in einem Login-Bereich vermutlich zu gross. Im Extremfall würde auch hier das Konto einfach gelöscht werden. Ralf Kretzschmar, Martin Lehmann, CC BY-SA 3.0 CH 6 / 11 Pädagogische Hochschule Bern 07.03.2016 Wer den Aufwand für eine allfällige Klage noch zusätzlich erhöhen will, der registriert seine Plattformkonten nicht unter seinen eigenen Namen, sondern über eine Fake Identität mit der Hilfe einer Fake E-Mail Adresse. Losgelöst vom schulischen Rahmen, darf ich urheberrechtlich geschützte Medien (Bilder, Video, Audio) von öffentlichen Webseiten in meine eigene, öffentliche Webseite verlinken oder einbetten? Ist erlaubt. Der Europäische Gerichtshof hatte am 21.10.2014 in einem Urteil entschieden, dass Verlinken oder Einbetten von Medien aus öffentlichen Webseiten keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung darstellt. Das gilt jedoch nur, wenn kein neues Publikum dadurch erschlossen wird (befindet sich das Original bereits im öffentlichen Web und nicht z.B. auf einer nicht-gelisteten Seite, so wird durch das Verlinken und Einbetten kein neues Publikum erschlossen). Wir raten jedoch davon ab, Quellen einzubetten, welche illegale Inhalte zeigen (z.B. Kinofilme vor der Veröffentlichung) und es sollte selbstverständlich sein, dass z.B. rechtsradikale oder kinderpornographische Inhalte auch mittels Einbetten nicht verwendet werden dürfen. Technisch gesehen funktioniert das Einbetten so, dass innerhalb der eigenen Webseite ein Fenster leer gelassen wird, in welches die Webseite mit den originalen Medium eingeblendet wird (d.h. konkret nur der Teil mit dem gewünschten Medium davon). Daher wird auch beim Einbetten keine Kopie des originalen Mediums erstellt. Wird z.B. das originale Medium auf der originalen Webseite entfernt, so wird auch auf der eigenen Webseite dieses Medium nicht mehr sichtbar sein. Anders sähe das natürlich aus, wenn das originale Medium zuerst von der originalen Webseite heruntergeladen und das heruntergeladene Medienfile anschliessend auf die eigene Webseite hochgeladen werden würde – dies würde im Gegensatz zum Verlinken und Einbetten eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung darstellen. Im Prinzip müssten beim Verlinken und Einbetten gemäss Urteil nicht einmal die Urheber des Originals angegeben werden, da es sich um keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung handelt – jedoch sollte unserer Meinung nach jede Lehrperson aus Gründen des Anstands und ihrer Vorbildfunktion nicht auf eine saubere Quellenangabe verzichten. Open Educational Ressources und Lizenzen Darf ich eine eigene Unterrichtseinheit mit Materialien von Drittpersonen veröffentlichen? Darf ich Materialien mit unterschiedlichen Lizenzen gelichzeitig verwenden? Darf ich ein YouTube Video editieren und erneut veröffentlichen? Grundsätzliches Unter Open Educational Ressources (OER) versteht man Materialien (im Umfang von einzelnen Bildern, Texten, Videos bis zu ganzen Büchern oder Unterrichtssequenzen) welche man frei im Rahmen von gewissen Lizenzen verwenden kann. Sofern keine Einschränkungen bezüglich Nutzungsrecht bestehen (z.B. durch eine Firma, eine Institution, einen Verlag) steht es den Autoren frei, ob und unter welcher OER Lizenz sie etwas veröffentlichen. Den OER Lizenzen ist gemein, dass diese kein Copyright implizieren, d.h. bei einer Verwendung von OER müssen die Urheber nicht angefragt werden. OER Lizenzen variieren zwischen „public domain“ (d.h. einer freien Verwendung ohne Autorennennung und beliebiger Veränderung des Materials) bis zu Lizenzen mit Nutzungsbedingungen / Nutzungseinschränkungen. Verbreitet sind dafür die Creative Commons CC Lizenzen (siehe Abb. 1), bei welchen in jedem Fall der Autor genannt werden muss. Die CC Lizenzen sind relativ einfach formuliert, jedoch den jeweiligem Recht mehrerer Länder Ralf Kretzschmar, Martin Lehmann, CC BY-SA 3.0 CH 7 / 11 Pädagogische Hochschule Bern 07.03.2016 angepasst. Für die Schweiz zuständig ist: http://www.creativecommons.ch/ . Weiterreichende Hintergrundinformationen zu OER sind (Mruck, et al., 2013) zu entnehmen. Abb. 1: Symbol links „publlic domain“ ohne Urheberrechtsanspruch (Anomie); Symbol rechts „copyright“ mit Urheberrechtsanspruch (Zscout370); Grafik Mitte „Creative Commons Symbole“ (CC). Achtung! Wir empfehlen auf die für das entsprechende Land portierte Lizenzvereinbarung zu verweisen und wenn möglich gerade den entsprechenden Lizenztext zu verlinken. Eine Übersicht der möglichen Lizenzen mit Links zu ländersprezifischen Portierungen gibt z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Creative_Commons#Die_aktuellen_Lizenzen . Dieses Dokument verwendet die Lizenz CC BY-SA 3.0 CH . Die einzelnen Elemente einer CC Lizenz sind in Kurzform die Folgenden gemäss der Symbolreihenfolge in Abb. 1 Mitte von oben links nach unten rechts (gemäss Infografik von Martin Mißfeldt (Mißfeldt)). Die zugelassenen Kombinationen sind BY, BY-SA, BY-ND, BY-NC, BY-NC-SA und BY-NC-ND. BY: Namensnennung – Der Name muss unter oder neben dem Werk genannt werden! NC: Nicht kommerziell – Durch das Werk dürfen keine Einnahmen generiert werden. ND: Keine Bearbeitung – Genau so verwenden! Keine Bearbeitung! SA: Weitergabe unter gleichen Bedingungen – Teilen Gerne. Aber nur unter den genannten Bedingungen. Suche nach Open Educational Ressources Die spezialisierte Suchmaschine https://search.creativecommons.org/ erlaubt es auf verschiedenen Portalen gezielt nach Material unter spezifischen Lizenzen zu suchen. Die erweiterte Google Suche erlaubt es ebenso nach „Nutzungsrechten“ zu filtern. Eine auf Bilder fokussierte Anleitung für die OER Suche mit einigen Hinweisen zum Bildrecht ist die empfehlenswerte Zusammenstellung auf http://www.swisseduc.ch/ictkompetenz/internet-recherche/docs/bildrechte_anleitung.pdf . Publikation von Open Educational Ressources Bei der Publikation eigener OER (ausserhalb des schulischen Rahmens) gilt es einiges zu beachten. Zum einen weil nicht jede erlaubte CC Lizenzkombination sinnvoll ist und zum anderen, weil die stark vereinfachten Lizenzformulierungen über die Komplexität allfälliger juristischer Eigenheiten hinwegtäuscht. Die folgenden Beispiele sind den Quellen (Klimpel) und (edidaktik.de) entnommen. Es gibt kein Urheberreicht auf Informationen. Daher ist es erlaubt eine wissenschaftliche Abbildung selber "neu" zu erstellen, d.h. neu zu layouten und unter einer beliebigen CC Lizenz zu veröffentlichen. Das neue Layout sollte jedoch nicht zu nahe beim Original liegen, sonst kann dies als modifizierte Kopie des Original- Ralf Kretzschmar, Martin Lehmann, CC BY-SA 3.0 CH 8 / 11 Pädagogische Hochschule Bern 07.03.2016 Layouts gewertet werden. Eine Quellenangabe ist in jedem Fall angebracht um ein Plagiat zu vermeiden. Bei Materialien mit mehreren angegebenen Lizenzen (z.B. CC Lizenz und GNU General Public License GPL) darf eine beliebige davon für den Gebrauch ausgewählt werden. Werden unterschiedliche Materialien mit unterschiedlichen oder abweichenden CC-SA Lizenzen in ein und demselben Dokument verwendet, so sind die Elemente mit abweichenden CC SA Lizenzen separat zu kennzeichnen. Eine einheitliche Gesamtlizenz kann somit nicht festgelegt werden, es müssen gleichzeitig verschiedene für die einzelnen Elemente verwendet werden. Achtung! Die Kombination zweier Bilder mit unterschiedlicher CC SA Lizenz zu einer Collage ist nicht erlaubt. Verändert man ein Werk mit einer BY Lizenz, welches keiner ND Lizenz unterliegt, so darf man seinen Namen mit hinzufügen (Kettenangabe von Urhebern - zumindest der Originalautor ist neben dem eigenen Namen zu nennen). Ob eine Skalierung eines ND Bildes bereits ND verletzt ist juristische Auslegungssache und unsicher. (Nur schon das Einfügen in PowerPoint kann zu einer Skalierung führen, da PowerPoint oft unbemerkt die Anzahl Pixel ändert). Nicht klar ist, ob eine NC Lizenz auch automatisch die nicht-kommerzielle Weitergabe auf Portalen verhindert, auf welchen die Portalbetreiber zur Finanzierung des Portals Werbung einblenden. Auch bei einer BY-SA Lizenz ist es unwahrscheinlich, dass diese kommerziell verwendet wird, da der Autor genannt werden muss und zumindest dieser Teil des kommerziellen Mediums weiterhin frei verwendet werden kann und entsprechend deklariert werden muss. Wikipedia nutzt selber für ihre Texte die CC BY-SA Lizenz, einzelne Bilder können abweichende Lizenzen aufweisen, z.B: public domain. Zu der Frage ob es erlaubt ist ein Bild mit NC in einem Vortrag zu verwenden, für welchen man Honorar bekommt gibt es keine eindeutige rechtliche Antwort, es herrscht hierbei Rechtsunsicherheit. Interessant ist auch noch folgender Hinweis aus (Hansen, et al., 2013): In der Schweiz kann im Gegensatz zu Österreich und Deutschland auf ein Urheberrecht verzichtet oder auf andere Personen übertragen / vererbt werden. Exemplarisches Beispiel: YouTube und Lizenzen Wer ein Video auf YouTube stellt, muss entscheiden, unter welcher Lizenz er dieses veröffentlicht. Voreingestellt ist die YouTube Standard Lizenz, welche nur YouTube das Recht gibt das Video im Prinzip für beliebige eigene Zwecke zu verwenden, ohne den Urheber darüber zu informieren. Die Nutzer von YouTube dürfen ein YouTube Standard Lizenz Video lediglich ansehen, verlinken oder einbetten (zum Verlinken und Einbetten von Medien siehe Kapitel „Frequently Asked Questions“ in diesem Dokument). Selber entscheiden kann man, ob ein Video nur für einem selber, für Gruppen oder für alle (öffentlich) sichtbar sein soll, ob andere das Video einbetten dürfen (ist per Default Einstellung erlaubt) oder ob andere das Video kopieren und bearbeiten dürfen (YouTube stellt hier die CreativeCommons Lizenz CC BY zur Verfügung). Kurz gesagt, Videos die man auf YouTube sieht, darf man ansehen, Videos die einen Einbettungscode haben, darf man auf eigenen Webseiten einbetten und Videos, welche man im eigenen YouTube Account im YouTube Editiermodus editieren kann, darf man editieren und erneut veröffentlichen (YouTube fügt automatisch den Autoren des Originalvideos einer Bearbeitung hinzu – ausserhalb YouTube muss man den Autoren des Originalvideos selber nennen). Ralf Kretzschmar, Martin Lehmann, CC BY-SA 3.0 CH 9 / 11 Pädagogische Hochschule Bern 07.03.2016 Möchte man eigene Videos auf YouTube publizieren, muss man darauf achten, dass alle fremden Bild- und Tonmaterialien Lizenzen unterliegen, welche im Einklang mit der gewählten Lizenz auf YouTube sind und allenfalls noch die Urheber dem Video in der Beschreibung hinzufügen. YouTube stellt mittlerweile eine umfangreiche Sammlung von Musik zur Verfügung, welche für eigene Videos verwendet werden darf. Zitatrecht Darf ich Bilder und Videos als Zitat in mein Werk einbauen? Darf ich ein ganzes Werk als Zitat in mein Werk einbauen. Muss ich vorher die Urheber um Erlaubnis bitten? Grundsätzliches Zitate bilden eine (weitere) „Ausnahme“ für das Urheberrecht. Das Schweizer „Zitatrecht“ wird durch den Artikel 25 (Art.25) im „Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ (URG, 1992) geregelt, wörtlich: „Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist“ und „Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.“. Umgang mit Zitaten Das Zitatrecht gilt innerhalb und ausserhalb des schulischen Rahmens gleichermassen. Konkret erlaubt dies die Verwendung von allen Medienformen (Text, Bild, Audio, Video) als Zitate in allen möglichen Medienformen. Jedoch muss aus der Verwendung klar und explizit hervorgehen, dass das Zitat entweder zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung verwendet wird. Dabei ist die Zitatlänge nicht vorgegeben, es darf so viel als notwendig aber nicht mehr als notwendig zitiert werden. Zitate die primär als „Verzierung“ dienen oder Zitate mit denen sich das eigene Werk nicht genügend auseinander setzt, sind nicht erlaubt. Weiter gilt zu beachten, dass das Zitatrecht nur in der Schweiz gültig ist: „Wenn z.B. aus einem US-Film zitiert wird, kann dies bei einer Vorführung oder Ausstrahlung ausserhalb der Schweiz zum Problem werden„ (swissimage, 2010). Im Zweifelsfall empfehlen wir bei den Urhebern nachzufragen, ob gewisse Inhalte für die beabsichtigten Zwecke verwendet werden dürfen. Quellenverzeichnis Anomie Bildquelle: Wikipedia [Online]. - 6. Mär 2016. - https://en.wikipedia.org/wiki/File:PDicon.svg. - public domain, schwarzweiss Bearbeitung. BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [Online]. - Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 1999. - 11. März 2014. http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html. CC Bildquelle: creative commons [Online]. - 6. März 2016. http://www.creativecommons.ch/wie-funktionierts/. - Collage verschiedener Bilder von der Quellseite, alle CC BY 4.0. DSG Bundesgesetz über den Datenschutz [Online]. - Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 1992. - 11. März 2014. - http://www.admin.ch/opc/de/classifiedcompilation/19920153/index.html. edidaktik.de Kollaborative Dokumentation des Teilnehmerchats mit André Spang innerhalb des online Events "OER Lizenzen" im Rahmen des COER13 [Online] / Hrsg. Peters Luka. - 3. September 2013. - http://www.edaktik.de/wp-content/uploads/2013/05/titanpad_oerlizenzen_2013-05-08.pdf. Ralf Kretzschmar, Martin Lehmann, CC BY-SA 3.0 CH 10 / 11 Pädagogische Hochschule Bern 07.03.2016 Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. 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