Merkblatt zur Desinfektion von Wasser für den menschlichen

LANDRATSAMT
DEGGENDORF
- Gesundheitsamt -
Merkblatt
zur Desinfektion von Trinkwasser
Die Trinkwasserverordnung enthält die Grundforderung, dass Wasser für den menschlichen
Gebrauch frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein muss.
Im Sinne der Verordnung ist darunter Trinkwasser, Wasser zur Lebensmittelzubereitung,
Wasser zur Reinigung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
Wasser zur Körperpflege und Wäschereinigung zu verstehen.
Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, -aufbereitung und der
Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das
Wasser festgelegten Anforderungen entspricht.
Die Qualitätsanforderungen müssen am Wasserhahn erfüllt werden.
Das vorliegende Trinkwasseruntersuchungsergebnis zeigt Auffälligkeiten, die eine
gesundheitliche Gefährdung der aus der Wasserversorgungsanlage versorgten Personen
nicht ausschließen.
Was ist zunächst von Ihnen zu veranlassen?
Das Wasser in der vorliegenden Beschaffenheit darf bis zu einem gegenteiligen Nachweis
nicht mehr als Trinkwasser verwendet werden. Die zu versorgenden Personen sind auf
diesen Umstand hinzuweisen.
Vor einer Aufbereitung des Wassers ist zunächst das vermutete Wassereinzugsgebiet
dahingehend zu überprüfen, ob Verunreinigungsmöglichkeiten des Grundwassers vorhanden
sind, die beseitigt werden können.
Die gesamte Wasserversorgungsanlage ist auf bauliche Mängel zu prüfen, um den Zutritt von
oberflächennahem, belastetem Wasser oder von Kleintieren in die Wasserversorgungsanlage
zu unterbinden (geschlossene Abdeckung, dichte Schachtauskleidung usw.)
Reinigung der gesamten Wasserversorgungsanlage, wobei auf die Sauberkeit der
Reinigungsutensilien, Leitern, Schuhwerk usw. zu achten ist.
Welche Maßnahmen zur Desinfektion sind zu beachten?
Da das Wasser aus der belasteten Wasserversorgungsanlage wohl weiterhin als Trinkwasser
genutzt werden soll, kann das benötigte Wasser als Sofortmaßnahme in Kleinmengen einer
thermischen Desinfektion (sprudelnd aufkochen und nachfolgende Abkühlzeit von ca 10
Minuten) unterzogen werden.
Für die Gesamtmenge des notwendigen Trinkwassers muss eine kontinuierliche
Desinfektion des Wassers durchgeführt werden, bei der nur die vom Umweltbundesamt
zugelassen Stoffe und Verfahren verwendet werden dürfen.
Hierbei ist zu beachten:
Der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage hat alle Nutzer des
Wassers über die notwendigen Maßnahmen der Desinfektion zu informieren.
1. Für Aufbereitungsstoffe, die für die Desinfektion eingesetzt werden, ist ein
Betriebsbuch anzulegen, in welchem der Verbrauch wöchentlich und das
Kontrollergebnis der Konzentration des Wirkstoffes täglich aufzuzeichnen ist. Die
tägliche Messung ist mit einem für das eingesetzte Desinfektionsmittel geeigneten
Messgerät und durch Fachpersonal durchzuführen.
2. Bei der Desinfektion des Wassers sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik
einzuhalten.
3. Bei den eingesetzten Desinfektionsmitteln ist auf geeignete Schutzkleidung
(Schutzbrille, säurefeste Handschuhe und Schürze) zu achten.
4. Üblicherweise werden aufgrund der Verfügbarkeit und der Einsatztechnik nur
Produkte auf Chlorbasis eingesetzt. Die in der Liste der Aufbereitungsstoffe
enthaltenen Konzentrationen und die Reinheitsanforderungen der Mittel sind
einzuhalten.
Einzelheiten zu den Desinfektionsverfahren sind mit dem Gesundheitsamt abzuklären.
5. Bei dem meist verwendeten Natriumhypochlorit (Chlorbleichlauge) mit einem
Chloranteil von 15 – 18 % heißt dies, dass für die Reinheit des Mittels die Vorgaben
der DIN EN 901 einzuhalten sind. Die zulässige Höchstzugabe liegt bei 1,2 mg/l freies
Chlor. Nach Abschluss der Aufbereitung muss ein Konzentrationsbereich am
Wasserhahn von maximal 0,3 mg/l und minimal 0,1 mg/l freies Chlor eingehalten
sein. Abweichungen hiervon sind mit dem Gesundheitsamt vor Beginn abzustimmen
Anhalt: je 1000 Liter zu desinfizierendes Wasser ≈ 2 ml Chlorbleichlauge. (Eine
gewisse Chlorzehrung ist hier zusätzlich zu berücksichtigen!)
Auf die entstehenden Reaktionsprodukte -THM und Bromat- ist zu achten.
6. Bei nicht einmaliger Desinfektion des Wassers ist die Desinfektion nach dem Stand
der Technik über eine Aufbereitungsanlage zu regeln. Bei der folgenden
Wasseruntersuchung ist auch auf die entstehenden Reaktionsprodukte untersuchen
zu lassen.
7. Soweit geeignete Anlagen für den vorübergehenden Betrieb nicht über Fachbetriebe
ausgeliehen oder eingebaut werden können, verfügen auch die örtlichen
Wasserversorger über derartige mobile Anlagen.
Die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Bauzustandes, einer ausreichenden
Tiefe der Wasserfassung, eines geeigneten Wassereinzuggebietes und die
regelmäßige Kontrolle der Wasserversorgungsanlage sollten die Gewähr dafür
sein, dass auf den Einbau einer Desinfektionseinrichtung verzichtet werden kann.
Es liegt also an Ihnen, ob das genutzte Wasser künftig ohne eine regelmäßige
Desinfektion oder Vorbehandlung über Ultrafiltration als Trinkwasser genutzt
werden kann.
Für Rückfragen steht Ihnen das Landratsamt
Telefonnummer 0991/3100-150 zur Verfügung.
Deggendorf,
Gesundheitswesen,
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