LANDRATSAMT DEGGENDORF - Gesundheitsamt - Merkblatt zur Desinfektion von Trinkwasser Die Trinkwasserverordnung enthält die Grundforderung, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein muss. Im Sinne der Verordnung ist darunter Trinkwasser, Wasser zur Lebensmittelzubereitung, Wasser zur Reinigung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Wasser zur Körperpflege und Wäschereinigung zu verstehen. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, -aufbereitung und der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Wasser festgelegten Anforderungen entspricht. Die Qualitätsanforderungen müssen am Wasserhahn erfüllt werden. Das vorliegende Trinkwasseruntersuchungsergebnis zeigt Auffälligkeiten, die eine gesundheitliche Gefährdung der aus der Wasserversorgungsanlage versorgten Personen nicht ausschließen. Was ist zunächst von Ihnen zu veranlassen? Das Wasser in der vorliegenden Beschaffenheit darf bis zu einem gegenteiligen Nachweis nicht mehr als Trinkwasser verwendet werden. Die zu versorgenden Personen sind auf diesen Umstand hinzuweisen. Vor einer Aufbereitung des Wassers ist zunächst das vermutete Wassereinzugsgebiet dahingehend zu überprüfen, ob Verunreinigungsmöglichkeiten des Grundwassers vorhanden sind, die beseitigt werden können. Die gesamte Wasserversorgungsanlage ist auf bauliche Mängel zu prüfen, um den Zutritt von oberflächennahem, belastetem Wasser oder von Kleintieren in die Wasserversorgungsanlage zu unterbinden (geschlossene Abdeckung, dichte Schachtauskleidung usw.) Reinigung der gesamten Wasserversorgungsanlage, wobei auf die Sauberkeit der Reinigungsutensilien, Leitern, Schuhwerk usw. zu achten ist. Welche Maßnahmen zur Desinfektion sind zu beachten? Da das Wasser aus der belasteten Wasserversorgungsanlage wohl weiterhin als Trinkwasser genutzt werden soll, kann das benötigte Wasser als Sofortmaßnahme in Kleinmengen einer thermischen Desinfektion (sprudelnd aufkochen und nachfolgende Abkühlzeit von ca 10 Minuten) unterzogen werden. Für die Gesamtmenge des notwendigen Trinkwassers muss eine kontinuierliche Desinfektion des Wassers durchgeführt werden, bei der nur die vom Umweltbundesamt zugelassen Stoffe und Verfahren verwendet werden dürfen. Hierbei ist zu beachten: Der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage hat alle Nutzer des Wassers über die notwendigen Maßnahmen der Desinfektion zu informieren. 1. Für Aufbereitungsstoffe, die für die Desinfektion eingesetzt werden, ist ein Betriebsbuch anzulegen, in welchem der Verbrauch wöchentlich und das Kontrollergebnis der Konzentration des Wirkstoffes täglich aufzuzeichnen ist. Die tägliche Messung ist mit einem für das eingesetzte Desinfektionsmittel geeigneten Messgerät und durch Fachpersonal durchzuführen. 2. Bei der Desinfektion des Wassers sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. 3. Bei den eingesetzten Desinfektionsmitteln ist auf geeignete Schutzkleidung (Schutzbrille, säurefeste Handschuhe und Schürze) zu achten. 4. Üblicherweise werden aufgrund der Verfügbarkeit und der Einsatztechnik nur Produkte auf Chlorbasis eingesetzt. Die in der Liste der Aufbereitungsstoffe enthaltenen Konzentrationen und die Reinheitsanforderungen der Mittel sind einzuhalten. Einzelheiten zu den Desinfektionsverfahren sind mit dem Gesundheitsamt abzuklären. 5. Bei dem meist verwendeten Natriumhypochlorit (Chlorbleichlauge) mit einem Chloranteil von 15 – 18 % heißt dies, dass für die Reinheit des Mittels die Vorgaben der DIN EN 901 einzuhalten sind. Die zulässige Höchstzugabe liegt bei 1,2 mg/l freies Chlor. Nach Abschluss der Aufbereitung muss ein Konzentrationsbereich am Wasserhahn von maximal 0,3 mg/l und minimal 0,1 mg/l freies Chlor eingehalten sein. Abweichungen hiervon sind mit dem Gesundheitsamt vor Beginn abzustimmen Anhalt: je 1000 Liter zu desinfizierendes Wasser ≈ 2 ml Chlorbleichlauge. (Eine gewisse Chlorzehrung ist hier zusätzlich zu berücksichtigen!) Auf die entstehenden Reaktionsprodukte -THM und Bromat- ist zu achten. 6. Bei nicht einmaliger Desinfektion des Wassers ist die Desinfektion nach dem Stand der Technik über eine Aufbereitungsanlage zu regeln. Bei der folgenden Wasseruntersuchung ist auch auf die entstehenden Reaktionsprodukte untersuchen zu lassen. 7. Soweit geeignete Anlagen für den vorübergehenden Betrieb nicht über Fachbetriebe ausgeliehen oder eingebaut werden können, verfügen auch die örtlichen Wasserversorger über derartige mobile Anlagen. Die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Bauzustandes, einer ausreichenden Tiefe der Wasserfassung, eines geeigneten Wassereinzuggebietes und die regelmäßige Kontrolle der Wasserversorgungsanlage sollten die Gewähr dafür sein, dass auf den Einbau einer Desinfektionseinrichtung verzichtet werden kann. Es liegt also an Ihnen, ob das genutzte Wasser künftig ohne eine regelmäßige Desinfektion oder Vorbehandlung über Ultrafiltration als Trinkwasser genutzt werden kann. Für Rückfragen steht Ihnen das Landratsamt Telefonnummer 0991/3100-150 zur Verfügung. Deggendorf, Gesundheitswesen, unter der
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