Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 2.1 Medienarbeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz (Art. 74 StPO, Art. 14 JStPO, §§ 46 und 51 JG) 1. Geltungsbereich Diese Weisungen gelten für die Medienarbeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz (OSTA, STA, JUGA und Polizei). Für die Polizei gelten die Weisungen nur, soweit Verfahren unter staatsanwaltschaftlicher Leitung stehen, nicht jedoch, wenn die Polizei von sich aus informieren darf (Art. 74 Abs. 2 StPO, § 3 PolG).1 Die von der SKIS (Schweizerische Konferenz der Informationsbeauftragten der Staatsanwaltschaften) am 7. November 2014 verabschiedeten Empfehlungen für die Medienarbeit bilden integrierenden Bestandteil dieser Weisungen. 2. Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens Die Strafverfolgungsbehörden tragen bei der Orientierung der Öffentlichkeit der Tatsache Rechnung, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren und die staatsanwaltliche Untersuchung grundsätzlich geheim sind. Die Orientierung über laufende Vorverfahren erfolgt in Abwägung der Interessen einer effizienten Strafverfolgung, der Interessen der durch das Verfahren betroffenen Privatpersonen und des Informationsinteresses der Öffentlichkeit. 3. Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens Die Strafverfolgungsbehörden können insbesondere gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 14 JStPO sowie Ziff. 4 der SKIS-Empfehlungen vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens abweichen. 2 4. Keine Information Wenn eine Information im Interesse der Untersuchung als nicht erforderlich, zurzeit unzweckmässig oder ein die Geheimhaltungspflicht überwiegendes öffentliches Interesse als nicht gegeben erscheint, darf wegen der Geheimhaltungspflicht grundsätzlich nichts mitgeteilt, richtiges Wissen aber bestätigt werden (Art. 73 Abs. 1 StPO). In begründeten Fällen kann die STA, JUGA oder OSTA eine Informationssperre anordnen. 5. Kommunikationsberater Der Kommunikationsberater sorgt für eine einheitliche und professionelle Informationspraxis im Kanton. Er ist für die OSTA, STA und JUGA zentrale Anlaufstelle in Medien- und Kommunikationsfragen, namentlich berät und unterstützt er bei Medienmitteilungen. Ausnahmsweise fungiert er als Mediensprecher. Die Beauftragung erfolgt einzelfallweise. 6. Zuständigkeiten 6.1. Oberstaatsanwaltschaft Auskünfte über grundsätzliche Fragen zur Strafverfolgung obliegen der OSTA. 6.2. Staatsanwaltschaften / Jugendanwaltschaft Die Zuständigkeit zur Orientierung der Öffentlichkeit im Einzelfall liegt gemäss Art. 74 Abs. 1 StPO bei der STA/JUGA. Schriftliche und mündliche Auskunftserteilungen sind bei Bedarf mit dem Kommunikationsberater abzusprechen. Bis zum Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erfolgt die Medienarbeit in Absprache mit der Polizei. Die STA/JUGA kann die Orientierung der Öffentlichkeit und Verbreitung von Informationen an die Polizei delegieren (Art. 74 Abs. 1 StPO). 6.3. Polizei Die Polizei kann im Rahmen von Art. 74 Abs. 2 StPO von sich aus informieren oder wenn die Auskunftserteilung gemäss Art. 74 Abs. 1 StPO an sie delegiert wurde. Zudem informiert die Polizei eigenständig im eigenen Aufgabenbereich ausserhalb von Strafverfahren. Nach der Eröffnung des Verfahrens ist die STA/JUGA für die Orientierung der Öffentlichkeit zuständig. 3 Die Polizei stellt den Versand von Medienmitteilungen im Auftrag der OSTA/STA/JUGA sicher. Bei Medienfragen verweist sie an die zuständige Strafverfolgungsbehörde. Werden bei einem Polizeieinsatz Personen schwer verletzt oder getötet, orientiert die Polizei nach Rücksprache mit der STA sofort kurz über den objektiv erstellten Ablauf des Geschehens. Danach informiert ausschliesslich die zuständige STA. Dabei wird sie durch den Mediendienst der Polizei unterstützt. Die Polizei kann als betroffenes Amt zu grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Ereignis Stellung nehmen (z.B. personalrechtliche und technische Fragen). Sie orientiert die STA darüber.1 7. Form der Information Mit Informationen werden alle bei der Polizei akkreditierten Medien bedient. Bei mündlichen Anfragen werden mit den Medien Absprachen über die einzuhaltenden Regeln getroffen. Schriftliche Auskunftserteilungen werden zu den Akten genommen. 8. Planung Die Orientierung der Öffentlichkeit wird durch die STA/JUGA - soweit möglich und nötig - geplant. Ist beabsichtigt, den Kommunikationsberater beizuziehen, ist er frühzeitig zu orientieren. 9. Akteneinsicht Akteneinsicht ist nur in besonderen Fällen zu gewähren und bedarf der Zustimmung der OSTA. Inkraftsetzung: 1 revidiert: 23. Dezember 2014 01. August 2015 Die Oberstaatsanwältin lic. iur. Carla Contratto
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