Weisung 2.1 Medienarbeit der

Oberstaatsanwaltschaft
Weisung Nr. 2.1
Medienarbeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz
(Art. 74 StPO, Art. 14 JStPO, §§ 46 und 51 JG)
1.
Geltungsbereich
Diese Weisungen gelten für die Medienarbeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz (OSTA, STA, JUGA und Polizei). Für die Polizei gelten die Weisungen
nur, soweit Verfahren unter staatsanwaltschaftlicher Leitung stehen, nicht jedoch,
wenn die Polizei von sich aus informieren darf (Art. 74 Abs. 2 StPO, § 3 PolG).1
Die von der SKIS (Schweizerische Konferenz der Informationsbeauftragten der
Staatsanwaltschaften) am 7. November 2014 verabschiedeten Empfehlungen für die
Medienarbeit bilden integrierenden Bestandteil dieser Weisungen.
2.
Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens
Die Strafverfolgungsbehörden tragen bei der Orientierung der Öffentlichkeit der Tatsache Rechnung, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren und die staatsanwaltliche Untersuchung grundsätzlich geheim sind.
Die Orientierung über laufende Vorverfahren erfolgt in Abwägung der Interessen einer effizienten Strafverfolgung, der Interessen der durch das Verfahren betroffenen
Privatpersonen und des Informationsinteresses der Öffentlichkeit.
3.
Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens
Die Strafverfolgungsbehörden können insbesondere gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2
StPO, Art. 14 JStPO sowie Ziff. 4 der SKIS-Empfehlungen vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens abweichen.
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4.
Keine Information
Wenn eine Information im Interesse der Untersuchung als nicht erforderlich, zurzeit
unzweckmässig oder ein die Geheimhaltungspflicht überwiegendes öffentliches Interesse als nicht gegeben erscheint, darf wegen der Geheimhaltungspflicht grundsätzlich nichts mitgeteilt, richtiges Wissen aber bestätigt werden (Art. 73 Abs. 1 StPO). In
begründeten Fällen kann die STA, JUGA oder OSTA eine Informationssperre anordnen.
5.
Kommunikationsberater
Der Kommunikationsberater sorgt für eine einheitliche und professionelle Informationspraxis im Kanton. Er ist für die OSTA, STA und JUGA zentrale Anlaufstelle in Medien- und Kommunikationsfragen, namentlich berät und unterstützt er bei Medienmitteilungen. Ausnahmsweise fungiert er als Mediensprecher. Die Beauftragung erfolgt
einzelfallweise.
6.
Zuständigkeiten
6.1.
Oberstaatsanwaltschaft
Auskünfte über grundsätzliche Fragen zur Strafverfolgung obliegen der OSTA.
6.2.
Staatsanwaltschaften / Jugendanwaltschaft
Die Zuständigkeit zur Orientierung der Öffentlichkeit im Einzelfall liegt gemäss
Art. 74 Abs. 1 StPO bei der STA/JUGA. Schriftliche und mündliche Auskunftserteilungen sind bei Bedarf mit dem Kommunikationsberater abzusprechen. Bis zum Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erfolgt die
Medienarbeit in Absprache mit der Polizei.
Die STA/JUGA kann die Orientierung der Öffentlichkeit und Verbreitung von
Informationen an die Polizei delegieren (Art. 74 Abs. 1 StPO).
6.3.
Polizei
Die Polizei kann im Rahmen von Art. 74 Abs. 2 StPO von sich aus informieren
oder wenn die Auskunftserteilung gemäss Art. 74 Abs. 1 StPO an sie delegiert
wurde. Zudem informiert die Polizei eigenständig im eigenen Aufgabenbereich
ausserhalb von Strafverfahren.
Nach der Eröffnung des Verfahrens ist die STA/JUGA für die Orientierung der
Öffentlichkeit zuständig.
3
Die Polizei stellt den Versand von Medienmitteilungen im Auftrag der OSTA/STA/JUGA sicher. Bei Medienfragen verweist sie an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.
Werden bei einem Polizeieinsatz Personen schwer verletzt oder getötet, orientiert die Polizei nach Rücksprache mit der STA sofort kurz über den objektiv
erstellten Ablauf des Geschehens. Danach informiert ausschliesslich die zuständige STA. Dabei wird sie durch den Mediendienst der Polizei unterstützt.
Die Polizei kann als betroffenes Amt zu grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Ereignis Stellung nehmen (z.B. personalrechtliche und
technische Fragen). Sie orientiert die STA darüber.1
7.
Form der Information
Mit Informationen werden alle bei der Polizei akkreditierten Medien bedient.
Bei mündlichen Anfragen werden mit den Medien Absprachen über die einzuhaltenden Regeln getroffen.
Schriftliche Auskunftserteilungen werden zu den Akten genommen.
8.
Planung
Die Orientierung der Öffentlichkeit wird durch die STA/JUGA - soweit möglich und nötig - geplant.
Ist beabsichtigt, den Kommunikationsberater beizuziehen, ist er frühzeitig zu orientieren.
9.
Akteneinsicht
Akteneinsicht ist nur in besonderen Fällen zu gewähren und bedarf der Zustimmung
der OSTA.
Inkraftsetzung:
1
revidiert:
23. Dezember 2014
01. August 2015
Die Oberstaatsanwältin
lic. iur. Carla Contratto