Leipzig, 3. März 2016 Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegen UNISTER Der Stand der Dinge Seit Dezember 2012 ermittelt die Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegen rund 80 Personen aus dem Umfeld der UNISTER Group. UNISTER setzt als Verfahrensbeteiligte auf vollständige und vorverurteilungsfreie Aufklärung. Insbesondere stellt UNISTER dem Gericht und der Generalstaatsanwaltschaft alle erforderlichen Informationen, eigene Stellungnahmen sowie Gutachten unabhängiger Experten zur Verfügung. Die vom Unternehmen angestrengten Ermittlungen widerlegen die Auffassung der Staatsanwaltschaft in vielfältiger Art und Weise. Aus diesem Grund ist es dem Unternehmen ein Anliegen, dass die Unschuldsvermutung zu Gunsten unserer Mitarbeiter und Geschäftsführer Beachtung findet. Die Ermittlungen sind in bislang zwei Wellen aufgeteilt. Die erste Welle: Im Januar 2014 wurde Anklage gegen fünf Personen aus dem Umfeld der UNISTER Group eingereicht. Über die Zulassung entscheidet das Landgericht Leipzig. Die Prüfung ist bis heute noch nicht abgeschlossen. Die Anklage umfasst folgende Punkte. 1. Das ungenehmigte Betreiben von Versicherungsgeschäften UNISTER hat seinen Kunden bei der Flugbuchung die Möglichkeit gegeben, beim Kauf eines Tickets gegen ein zusätzliches Entgelt Flüge kostengünstiger umbuchen („Flexifly“) zu können. Der Kunde konnte frei entscheiden, ob er mit „Flexifly“ eine Option auf ein kostengünstigeres Umbuchen erwirbt. Es handelte sich hierbei um ein Service-Produkt, das direkt an die Flugvermittlungsleistung gekoppelt ist. Vergleichbares gilt für das Produkt „Stornoschutz“ im HotelBereich, das in dieser Form bereits 2002 von der heutigen UNISTERTochter Kurz-Mal-Weg.de etabliert wurde - mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamts für Versicherungswesen, dem Vorgänger der heutigen BaFin. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hält „Flexifly“ für ein Versicherungsgeschäft. Versicherungsgeschäfte dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde (BaFin) betrieben werden. Wer ohne Genehmigung ein Versicherungsgeschäft betreibt, macht sich strafbar. Die Bundesfinanzaufsicht hat den Vertrieb von „Flexifly“ bis heute nicht untersagt, obwohl UNISTER im Dialog mit dieser Behörde stand. Im Gegenteil: Noch immer sind ähnliche Produkte am Markt. Die BaFin äußerte inzwischen erhebliche Zweifel, dass es sich bei dem Nachfolger von „Flexifly“, welchen wir aufgrund der Beanstandungen der Generalstaatsanwaltschaft nunmehr in Kooperation mit unserem Versicherungspartner BD24 als Versicherung vertreiben, um ein Versicherungsprodukt handelt. Wir nehmen daher an, dass die BaFin eine andere Auffassung als die Generalstaatsanwaltschaft vertritt. Für ein Versicherungsgeschäft ist Voraussetzung, dass der Eintritt des Versicherungsfalls von äußeren Faktoren abhängt, also aus Sicht des Kunden unfreiwillig erfolgt (bspw. Krankheit). Dementsprechend entbindet §81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) den Versicherer von der Leistung, wenn der Versicherte den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls ist nicht versicherbar. Genau eine solche vorsätzliche Herbeiführung des vermeintlichen Versicherungsfalls ist aber zentraler Gegenstand von „Flexifly“. Bereits aus diesem Grund vertritt UNISTER eine andere Rechtsauffassung als die Staatsanwaltschaft. Zudem unterliegen Versicherungsprodukte anderen finanzkalkulatorischen Berechnungsgrundlagen als derartige Serviceprodukte. Üblicherweise werden solche Fachfragen bei verbleibenden Zweifeln durch das zuständige Bundesverwaltungsgericht geklärt. Dies ist im konkreten Fall auch zwingend erforderlich, da es zu vergleichbaren Produkten bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Eine derartige Entscheidung hat die Generalstaatsanwaltschaft jedoch im Sommer 2012 gezielt verhindert. 2. Steuerhinterziehung Auch Service-Produkte wie „Flexifly“ unterliegen selbstverständlich der Steuerpflicht. UNISTER hat die Einnahmen, die mit „Flexifly“ erzielt wurden, der Umsatzsteuer unterworfen. Dabei ist UNISTER entsprechend der Besteuerung der Flugentgelte streckenabhängig vorgegangen, denn es ist im komplizierten deutschen Steuerrecht ein Unterschied, ob ein Flug innerdeutsch oder innereuropäisch oder zwischen Deutschland und einem Land außerhalb Europas stattfindet. Die Staatsanwaltschaft wirft UNISTER erstens vor, keine Versicherungssteuer abgeführt zu haben. Hilfsweise reklamiert sie zweitens, dass die Umsatzsteuer flugstreckenabhängig abgeführt wurde. Das Sächsische Finanzgericht hat erst im Februar 2016 den Vollzug entsprechender Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2010 und 2014 gegen UNISTER ausgesetzt. Es bestünden „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte“, heißt es in dem Beschluss (AZ: 6 V 1742/15). Strittig war die Besteuerung von Flexifly entsprechender Serviceleistungen. Sowohl für die Versicherungs- als auch für die Umsatzsteuer gilt ein Steuersatz von 19 Prozent. Da „Flexifly“ aus Sicht von UNISTER eben kein Versicherungsgeschäft ist, fällt auch keine Versicherungssteuer an. Die Umsatzsteuer wurde streckenabhängig abgeführt, da das Seite 2 von 4 Service-Produkt „Flexifly“ direkt an die Flugvermittlung gekoppelt und damit eine unselbstständige Nebenabrede ist. Meinungsverschiedenheiten hierüber wären von den Finanzgerichten zu klären gewesen. 3. Streichpreise Nahezu jedes Handels- und Dienstleistungsunternehmen wirbt mit Sonderangeboten und Aktionspreisen, so auch UNISTER. Dabei wurde dem Angebotspreis, zu dem ein Produkt oder eine Dienstleistung angeboten wurde, ein höherer Preis gegenübergestellt. UNISTER hat für die grafische und werbliche Darstellung durchgestrichene Preise verwendet (sog. „Streichpreise“). Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass UNISTER mit dem Verwenden von Streichpreisen den Tatbestand der strafbaren Werbung nach §16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfüllt hat. UNISTER ist dieser Auffassung stets entgegengetreten. Insbesondere stellten die Streichpreise keine unwahren Angaben im Sinne des §16 UWG dar. Da zahlreiche andere Staatsanwaltschaften nachweislich vergleichbare Praktiken anderer Händler und Dienstleister jeweils als nicht strafbar bewerten und entsprechenden Strafanzeigen nicht weiter nachgehen, fühlt sich UNISTER in dieser Meinung bestätigt. Die zweite Welle: Im Dezember 2013 gab die Generalstaatsanwaltschaft Dresden eine Ausweitung der Ermittlungen bekannt, die nun offenbar zur Anklage gebracht werden soll. Dementsprechend ist bislang nicht abschließend bekannt, welche Vorwürfe des umfangreichen Ermittlungsvorgangs tatsächlich zur Anklage gebracht werden sollen. UNISTER geht aktuell davon aus, dass es sich primär um dieses Thema handelt. Das sogenannte „Runterbuchen“ Bestellt ein Kunde ein Flugticket, gibt er nach der Auswahl des genauen Fluges zunächst seine persönlichen Bestelldaten auf der Online-Seite ein und versendet die Buchungsanfrage. Durch externe Ticketgroßhändler und Reservierungssysteme wird der georderte Flug anschließend bei der Fluggesellschaft abgefragt und die Buchungsanfrage somit geprüft. Da Ticketpreise aufgrund vielfältigster Parameter ständig schwanken, ergibt sich bei dieser konkreten Abfrage der Flugverbindung möglicherweise ein niedrigerer Preis für das Ticket, als der Kunde es in seiner Buchungsanfrage geordert hat. Seite 3 von 4 Reisemittler versuchen diese Preisschwankungen zwischen Buchungsanfrage und Ticketausstellung und die im Markt verfügbare Vielfalt von Tarifklassen und unterschiedlichen Buchungssystemen optimal zu nutzen. Ziel ist es, im Rahmen der von den Airlines vorgegebenen Ausstellungsfristen das von dem Kunden georderte Ticket für sich selbst zum bestmöglichen Preis zu erwerben. Diese Praxis ist in der gesamten Reisebranche seit Jahrzehnten üblich und wird bei UNISTER durch eigens entwickelte technische Systeme zur Ticketoptimierung gestützt. Für UNISTER-Kunden gilt: Jeder Kunde erhält sein Flugticket zu exakt dem Preis, zu dem er es gebucht hat. Ob und in welchem Umfang weitere Themen durch die Staatsanwaltschaft verfolgt oder gar zur Anklage gebracht werden, ist noch nicht abschließend bekannt. Seite 4 von 4
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