18.10.2015 Urteil OLG Düsseldorf , I

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18.10.2015 Urteil OLG Düsseldorf , I‐20 U 236/13 Liebe Osteopathin, lieber Osteopath der BAO Therapeutenliste,
das Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.09.2015 hat unter den Osteopathen und vor allem unter den Physiotherapeuten für einige Aufregung und Unsicherheit gesorgt. Mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen erklären, was es mit diesem Urteil auf sich hat und wie Sie sich am besten verhalten. Zu Beginn sei gesagt, dass dieses Urteil keine neuen Erkenntnisse gebracht hat. Das OLG Düsseldorf hat lediglich die bestehende Rechtslage bestätigt. Osteopathie ist Heilkunde, in Deutschland darf Heilkunde nur von Ärzten und Heilpraktikern ausgeübt werden. Diese Tatsache hat schon das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 967/07 am 08.12.2008 bestätigt. Physiotherapeuten, welche osteopathische Behandlungen abgeben und mit ihrer Tätigkeit werben, riskieren eine Abmahnung. Diese kann von sogenannten Abmahnvereinen ausgesprochen werden. Eine Abmahnung hat zur Folge, dass sich der abgemahnte Physiotherapeut verpflichten muss, nicht mehr mit Osteopathie zu werben und es wird eine Abmahngebühr fällig. Ob Gesundheitsämter nun wegen Verstoßes gegen das Heilpraktiker Gesetz abmahnen, ist nicht gänzlich auszuschließen. Bisher gab es aber bundesweit nur sehr vereinzelt Fälle, in denen Gesundheitsämter eingeschritten sind. Das größere Abmahnrisiko geht aber zurzeit von Abmahnvereinen aus, die von der Situation wirtschaftlich profitieren. Um nicht gegen bestehendes Recht zu verstoßen und sicher gegen Abmahnungen von Abmahnverbänden und Gesundheitsämtern zu sein, benötigen alle Physiotherapeuten, die Osteopathie praktizieren, eine Heilerlaubnis. Auch die Erstattungspraktiken der gesetzlichen Krankenkassen ändern nichts an dieser Tatsache. D. h. eine Verordnung durch einen Arzt per Rezept oder „formloser ärztlicher Bescheinigung“ legitimiert keine osteopathische Behandlung durch einen Physiotherapeuten. Ebenso verhält es sich mit der „sektoralen Heilerlaubnis Physiotherapie“; diese legitimiert im besten Falle die Anwendung parietaler Techniken, auf keinen Fall aber eine vollumfängliche osteopathische Behandlung. Das Risiko, dass der Eintrag auf unserer Therapeutenliste als Werbung für Ihre Praxis abgemahnt wird, halten wir für gering. Wenn Sie dieses Restrisiko ausschließen möchten, haben wir Verständnis, wenn Sie sich für die Übergangszeit von der Liste entfernen lassen. Zum Urteil des OLG Düsseldorf, I‐20 U 236/13 Das Gericht hat in aller Deutlichkeit bestätigt, dass Osteopathie keine Ergänzung der Physiotherapie ist, sondern zur Heilkunde zählt. Diese Aussage ist eine wichtige Grundlage für eine Anerkennung des Berufes des Osteopathen. Eine weitere positive Aussage des Gerichts ist, dass die Ausbildung nach BAO Richtlinien allenfalls die Voraussetzung für die Erteilung einer Heilerlaubnis sein könnte, diese jedoch in keinem Fall ersetzt. Hierin sehen wir eine Anerkennung der von der BAO und ihren Mitgliedern kontinuierlich geleisteten Arbeit. Das Urteil aus Düsseldorf unterstreicht die Notwendigkeit einer Regulierung der Ausbildung und Ausübung der Osteopathie, eine Heilpraktiker Erlaubnis ist, wie wir wissen, alleine keineswegs ausreichend für die erforderliche Qualitätssicherung und Patientensicherheit. Als BAO und Mitglied der Konsensgruppe Osteopathie Deutschland werden wir den entstandenen Druck nutzen, um die Regulierungsbedürftigkeit der Politik gegenüber für die Osteopathie noch deutlicher zu machen. Wir werden nicht müde unser gemeinsames Ziel, die Anerkennung des Berufs – Osteopath/in – weiter zu verfolgen und freuen uns über jede Unterstützung. Bitte nutzen Sie unser Siegel als Auszeichnung für Qualität. Mit freundlichen Grüßen BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT OSTEOPATHIE e.V.‐ Gaby Prediger Brigitta S. Schwerla‐Goeggel Vorsitzende des Vorstands stellv. Vorsitzende 02