Rechtsprechung AMK gen des § 275 Abs. 1c SGB V unterliegt, schon mangels gesetzlicher Grund lage und aus Gründen des Patientendatenschutzes nicht geben kann. Die gegenteilige Rechtsprechung des BSG stelle einen Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip dar, so das SG Speyer. Nach seinem Urteil können sowohl Fragen der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der erfolgten Behandlung als auch der zutreffenden Kodierung Gegenstand einer Abrech nungsprüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative SGB V sein. PRAXISHINWEISE | Nach aktuellen, allerdings noch unbestätigten Meldungen plant der Gesetzgeber eine Klarstellung zugunsten der Krankenhäuser. Bis dahin werden sich die Kliniken aber weiterhin dem teils recht „forschen“ Vorgehen der Krankenkassen in Fragen der Abrechnungsprüfung ausgesetzt sehen, die die BSG-Rechtsprechung als willkommenen Anlass gesehen haben, auch rückwir kend die Zahlung von Aufwandspauschalen zu verweigern bzw. bereits gezahlte Pauschalen zurückzufordern oder zu verrechnen. Diesen Kassen sei die Lektüre des Gesetzes und der erfreulich klaren Urteile der Untergerichte empfohlen; die Rechtsprechung des BSG ist keineswegs willkürlich anwendbar. Klarstellung des Gesetzgebers notwendig BERUFSRECHT Osteopathie erfordert Heilpraktikererlaubnis von RA, FA für MedR Torsten Münnch, Dierks + Bohle Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de Auf Betreiben mehrerer Heilpraktikerverbände hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem Physiotherapeuten untersagt, gewerbsmäßig die Osteopathie selbst oder durch Angestellte auszuüben und dafür zu wer ben, solange er nicht als Arzt approbiert oder in Besitz einer Heilprakti kererlaubnis ist (Urteil vom 8.9.2015, Az. I-20 U 236/13, Abruf-Nr. 145715). PDF erstellt für Gast am 22.04.2016 ◼◼Hintergrund: Heilpraktikererlaubnis IHR PLUS IM NETZ Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt approbiert zu sein, bedarf einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HeilPrG). Unter Ausübung der Heilkunde versteht § 1 Abs. 2 HeilPrG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorge nommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Die Erlaubnis wird u.a. nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antrag stellers ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Da die Prüfung auf Gefahren abwehrgesichtspunkte beschränkt ist, darf sie nicht als „medizinisches Staats examen mit ermäßigten Anforderungen“ ausgestaltet sein. In der Regel wird die schriftliche Beantwortung eines Fragenkatalogs verlangt, an den sich ein münd liches Prüfungsgespräch anschließt. Die Versagung der Heilpraktikererlaubnis kann von den Verwaltungsgerichten unbeschränkt nachgeprüft werden. 11-2015 ARZT- UND MEDIZINRECHT KOMPAKT amk.iww.de Abruf-Nr. 145715 18 Rechtsprechung AMK Die Entscheidung Das OLG Düsseldorf schloss sich der Vorinstanz an und qualifizierte die Osteopathie als Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HeilPrG, da es sich um eine Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen handele. Sie umfasse verschiedene sogenannte „alternativmedizinische Krankheits- und Behandlungstechniken“ und bezwecke die Diagnostik und Therapie von reversiblen funktionellen Störungen insbesondere am Stütz- und Bewegungsapparat. Zur Behebung körperlicher Funktionsstörungen bediene sie sich manueller Behandlungsmethoden, deren Zweck es sei, durch bestimmte Hand- und Massagegriffe Blockierungen insbesondere innerhalb des Gelenkapparates zu beseitigen. Osteopathie ist Heilkunde Einer verfassungskonformen Einschränkung der Erlaubnispflicht im Lichte von Art. 12 GG bedürfe es nicht. Danach sind zum einen erlaubnisfrei diejenigen heilkundlichen Verrichtungen, die keine nennenswerte Gesundheitsgefahr zur Folge haben können. Dazu verweist das OLG auf die Curricula der Osteopathie-Ausbildungsverbände. Jedenfalls würden insbesondere morphologische Veränderungen, die mit einer Schwächung der Knochenoder Bandstruktur einhergehen oder Krankheiten wie rheumatoide Arthritis, Tumoren und Traumen sowie Bandscheibenvorfälle, die nur mit medizinischem Fachwissen erkannt werden können, ein erhebliches Risiko bei der bzw. ein Hindernis für die Anwendung osteopathischer Behandlungsmethoden darstellen. Verfassungsrechtlich keine andere Wertung erforderlich Eine verfassungsrechtlich gebotene Einschränkung erfordere auch nicht die Tatsache, dass der beklagte Physiotherapeut im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie gemäß § 1 Abs. 1 MPhG war. Zwar sei er danach auch ohne Heilpraktikererlaubnis berechtigt, aufgrund ärztlicher Verordnung physiotherapeutische Leistungen zu erbringen. Die Tätigkeit eines Osteopathen gehe indes über das Tätigkeitsspektrum eines Physiotherapeuten hinaus. Dies zeige sich daran, dass die Osteopathie nicht Bestandteil des Ausbildungs- und Prüfungscurriculums nach den Anhängen zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) sei. Da die Physiotherapeuten-Ausbildung Osteopathie nicht umfasse, könne sich auch die entsprechende Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie hierauf nicht beziehen. Osteopathisches Spektrum geht hinaus über das des Physiotherapeuten PDF erstellt für Gast am 22.04.2016 Schließlich akzeptierte es das Gericht auch nicht, dass eine beim beklagten Physiotherapeuten angestellte Behandlerin – im Gegensatz zu ihm – eine Ausbildung zur Osteopathin absolviert hatte. Für diese rein privatrechtlich organisierte Ausbildung sei im Heilpraktikergesetz keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht enthalten. FAZIT | Das OLG hat seine Auffassung zur Erlaubnispflicht gut begründet und sich der bereits 2008 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 8.12.2008, Az. 7 K 967/07) und der Auffassung der Bundesregierung angeschlossen (Bundestags-Drucksache 17/10205, S. 72 f.). 11-2015 ARZT- UND MEDIZINRECHT KOMPAKT OLG entscheidet im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung 19
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