ASS-KOMP 2 und 3 2016

ASS-Kompakt Teil 2/3
Rae Dr. Issa/Clobes/Steck
IV. Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen
(ansprechen wenn problematisch!)
-Parteifähigkeit (Organ aber an ErkenntnisVv gebunden!)
-Prozessfähigkeit
-Postulationsfähigkeit
-Prozessführungsbefugnis
-Rechtsschutzbedürfnis
Zusammenfassung: Zulässigkeit der ZV
I. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
1. Die allgemeinen Zwangsvollsteckungsvorauss.
a)Titel
b)Klausel
c)Zustellung
d)Antrag
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2. Die besonderen Zwangsvollstreckungsvorauss.
insbes. §§ 751 I,II, 756,765 ZPO
II. Keine Vollstreckungshindernisse
Insbes. 775 ZPO, 89 Inso
III. Vorliegen der allg. Verfahrensvoraussetzungen
Skript Seite 27 ff
JETZT: Wegen was? In was?
WEGEN einer Geldforderung!
IN körperliche Gegenstände!
Schwerpunkt
Hierbei Zwangsvollstreckung in 2 Schritten:
1.Pfändung, §§808 ff ZPO
2. Verwertung §§ 814 ff ZPO
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I. Die Voraussetzungen der Pfändung nach § 808
1. Zuständigkeit des GV :§ 808 ZPO
= kein Erfüllungsgehilfe/Vertreter des Gläubigers
(Beamter im mittleren Dienst, sog. Amtstheorie)
Kein Anspruch gegen ihn aus§ 280 I 1 BGB
Als Rechtsbehelf ggf. Erinnerung nach § 766 ZPO
Achtung: Nur bei Gegenständen, die der
Mobiliarvollstreckung unterliegen! alle beweglichen
Sachen, §§ 90 ff. BGB
Überprüfungsbeispiele:
-Grundstückszubehör, (-), wenn es dem
Haftungsverband der Hypothek unterfällt §§1120 ff
BGB § 865 II 1 ZPO (siehe dann ImmobilliarZV)
Hinweis:! Grundstück und Zubehör muss dem Schuldner
gehören!
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-Sparbuch?
=Fdpfändung §§ 828 ff. ZPO
(Wegnahme nicht erforderlich, aber als über die Fdg.
vorhandene Urkunde an Gl übergeben, § 836 III 1 ZPO.)
-Software?
a. Erworbene Software: Standard normale Sachpfändung; individualisiert § 803 II ZPO Pf. zwecklos?
b. Beim Urheber: Rechtspfändung § 857 ZPO (ggf UrhG)
2. Vorliegen der allg. Vollstreckungsvor.
☺ Bekannt ☺
3.Pfändung durch den GV
W O Z U ????!!!!!
Pfändung
„in der
rechten
Weise“
„am
rechten
Ort“
„zur
rechten
Zeit“
„im
rechten
Umfang“4
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a. „in der rechten Weise“
durch Inbesitznahme, § 808 I ZPO oder Siegelanlegung,
§ 808 II 2 ZPO (Bei Entfernung:§136 StGB)
Merke: unbedingtes Wirksamkeitserfordernis, ansonsten
ist die Pfändung nichtig!!!
ABER: kein Betreten der Wohnung ohne richterliche
Erlaubnis, § 758 a ZPO Art. 13 GG!!!!
(Ausnahme: § 758 I 2 ZPO)
b. „am rechten Ort“
bewegliche Sache im Gewahrsam des Schuldners, des
Gläubigers oder eines herausgabebereiten Dritten, §§ 808,
809 ZPO
§809 2.Hs ZPO auch dann, wenn Dritter kein
Besitzrecht hat (hM), es sei denn Titel gg Dritten!
BGH bejaht dies auch bei kollusivem
Zusammenwirken von Drittem und Schuldner
Merke: GV prüft nur Gewahrsam
= Eigentum ist irrelevant
(Ausnahme: evidentes Dritteigentum,
Beispiele: aufgebockter Wagen in KfZ-Werkstatt,
Bartrasierer bei der Ehefrau)
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beachte: unwiderlegliche Gewahrsamsvermutung bzw.
Gewahrsamsfiktion bei Ehegatten entspr. § 1362 BGB
i.V.m. § 739 ZPO (keine Analogie bei eheähnlicher
Gemeinschaft !! aber § 8 I LPartG)
[739 ZPO nur soweit Vermutung reicht!
Fälle in T/P § 739 Rn 3!]
Unerheblich bei § 739 ZPO ist, ob die Vermutung aus §
1362 BGB widerlegt werden kann.
Bei Anwaltsklausur (obwohl vom GV nicht zu prüfen!)
daher schauen ob widerlegbar Gefahr des 771 ZPO!
-bei Vollstreckung gg jur. Personen oder
Personengesellschaften, Organbesitz entweder für Organ
(dann problemlos) oder für sich selbst (dann §809)
c. „zur rechten Zeit“
grds. nicht zur Nachtzeit (21-06 Uhr), an Sonn- und
Feiertagen, § 758 a IV 1 ZPO
d. „im rechten Umfang“
Pfändungsbeschränkungen:
* Verbot der Überpfändung, § 803 I 2 ZPO
Keine Ausdehnung („zu viel“)
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* Verbot der nutzlosen Pfändung, § 803 II ZPO
allein kostendeckend, Schätzung des GV nach § 813
ZPO („zu wenig“)
* Verbot der unverhältnismäßigen Pfändung, § 812 ZPO
alles was gewöhnliche Haushaltsgegenstände darstellt,
welche nicht unter § 811 Nr. 1 fällt, wie eine
Geschirrspülmachine.
*Verbot der Pfändung von Haustieren , § 811 c I (nicht zB
aber wertvoller Koi! II)
* Verbot der Kahlpfändung, § 811 ZPO
T/P § 811 Rn. 7 ff
Nr.1 :zeitgemäßer Maßstab, Wandel der Zeit
Art. 5 I 1 2. Alt GG: Fernseher!
Weitere Beispiele: Wintermantel, Bügeleisen, Gemälde.
Nr. 5 Erwerbstätigkeit (nicht für GmbH, OHG oder
KG), AN, Künstler und freie Berufe, NICHT Ärzte und
Rae Nr. 7!
Beispiele: Computergerät einer freiberuflichen
Journalistin, Pkw eines Handelsvertreters.
- beachte: Austauschpfändung möglich, § 811 a ZPO
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Beispiel: Die Schuldnerin besitzt nur einen Wintermantel,
und zwar einen kostbaren Pelzmantel. Geschätzter
Verkaufswert: 5.000 €. Gemäß § 811 Nr. 1 ZPO ist dieser
wertvolle Pelzmantel, weil er der einzige Wintermantel
der Schuldnerin ist, unpfändbar. Andererseits gehört ein
kostbarer Pelzmantel unzweifelhaft nicht zu einer
bescheidenen Lebensführung.
- Rechtsbehelf bei Verstoß gegen § 811 ZPO:
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
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Wirkungen der (wirksamen) Pfändung, § 808 ZPO
Wirksame Pfändung
Verstrickung
Pfändungspfandrecht
Folge der
Beschlagnahme
Befriedigungsrecht des
Gläubigers
= Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Erlöses iSd § 812
BGB
begründet
staatliche
Verfügungsmacht
Grundlage für
Verwertung
rangwahrende Wirkung, § 804
III ZPO
Herausgabeanspruch des
Gläubigers nach § 804 II ZPO,
1227, 985 an GV + §§ 823 ff
BGB
Weitere Rechtfolge der
Verstrickung
relatives (§ 135 II
BGB)
Verfügungsverbot iSd
§§ 136,135 BGB
gutgl. Erwerb möglich!
Verlust nach § 936 BGB
möglich
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II. Verwertung gemäß §§ 814 ff ZPO
GELD
1.Grs: § 815 I BGB (Ablieferung als staatl. Hoheitsakt)
2.Möglichkeit nach § 815 II ZPO der Glaubhaftmachung
3. §815 III ZPO = §362 BGB
SACHEN
§ 817 ZPO
I= Zuschlag iSd § 156 BGB, öffentlich-rechtlicher
kaufähnlicher Vertrag
II= Ablieferung führt zu originärem Eigentumserwerb
kraft Hoheitsaktes gegen Zahlung des Kaufgeldes
UND
Bisheriger Eigentümer erwirbt Eigentum am Erlös kraft
dinglicher Surrogation § 1247 S. 2 BGB analog iVm §
804 II ZPO.
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In Höhe der Forderung wird VG vom GV ausgezahlt=
Erlösauskehr, vgl. §§ 819 iVm § 815 I ZPO (Restbetrag
an VS!)
Damit Ende der Zwangsvollstreckung
(vgl. hierzu ASS-Kompakt ZPO II Fälle 1-5)
Die Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht
Vorbemerkung: Zeitliche Möglichkeit der Geltendmachung der Rechtsbehelfe
|-------------------------------------------------------------------------------------------------------|
Beginn der ZV
Ende der ZV
Merke: während der Zwangsvollstreckung sind die
Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung
abschließend
Verdrängung materiell-rechtlicher Ansprüche wie §
985 oder § 1004 BGB
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Was wird
angegriffen?
Titel
§767ZPO
Klausel
§§731,732
ZPO
Verfahren
Vermögen
§766 ZPO
§§771,805
ZPO
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Skript ZPO II, Band 1, S. 43 ff, Th/P § 766 Rn. 1 ff!
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO, ggf. über § 795
ZPO
a. Zulässigkeit
aa. Statthaftigkeit
bei Einwänden gegen die Art und Weise der
Zwangsvollstreckung
insbesondere bei
* formellen Fehlern des Gerichtsvollziehers im Rahmen
der Ausführung
= Möglichkeit der Verletzung von Verfahrensvorschriften
wie §§ 809, 811 ZPO
* Weigerung des Gerichtsvollziehers, den
Vollstreckungsauftrag auszuführen, § 766 II ZPO
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* Rügen, dass
die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen der
Zwangsvollstreckung nicht vorliegen,
Beispiele
– Es fehle ein wirksamer Antrag.
– Der Titel sei nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt
worden.
– Die Vollstreckungsklausel sei nicht auf den
betreibenden Gläubiger umgeschrieben.
– Das unzuständige Vollstreckungsorgan habe gehandelt.
die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht
vorliegen,
Beispiele:
– Der Gläubiger habe bei Beginn der
Zwangsvollstreckung die Zug um Zug zu bewirkende
Gegenleistung entgegen § 756 ZPO nicht in der gebotenen
Form angeboten.
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– Die notwendige Sicherheitsleistung sei nicht
nachgewiesen und im Sinne von § 751 Abs. 2 ZPO
zugestellt worden.
PROBLEM 1: Auslegung des Antrages §§ 133,157
analog BGB! Abgrenzung zu materiellen
Einwendungen insbesondere §§771/767 ZPO
Beispiele: „ (…)der Zwangsvollstreckung Einhalt
gebieten“, „Beschwerde“, „Rüge“
Hinweis
An dieser Stelle können dann Zusatzpunkte verdient
werden, wenn der Rechtsreferendar
kurz darlegt, dass eine objektive Klagehäufung mit dem
einschlägigen Rechtsmittel für materiell-rechtliche
Einwendungen nach § 260 ZPO nicht möglich sei, da
sowohl eine andere Verfahrensart als auch ein anderes
Gericht zuständig ist.
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Dies gilt unter den Rechtsmitteln wegen
Verfahrensfehlern und wegen materiell-rechtlicher
Einwendungen generell.
Formulierungsbeispiel
„Soweit der Erinnerungsführer geltend macht, dass ...,
handelt es sich um eine Einwendung
des materiellen Rechts, die mit der
Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu
machen ist. Diese ist vorliegend unstatthaft, da § 766 ZPO
nur Verfahrensrügen erfasst.
Auch eine objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO
scheidet aus, da die Rechtsmittel nicht in derselben
Prozessart geführt werden und für die
Vollstreckungserinnerung – wie noch zu zeigen sein wird
– das Vollstreckungsgericht, für die
Vollstreckungsgegenklage dagegen das Prozessgericht
zuständig ist, sodass auch nicht das gleiche Gericht
zuständig ist.“
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PROBLEM 2: § 766 ZPO nur bei Rügen, dass keine
Klausel erteilt worden ist, bei Rüge wegen falscher
Klausel §§ 732,768 ZPO!
PROBLEM 3 NUR gegen Vollstreckungsmaßnahmen
des GV, des Richters oder des Rechtspflegers, nicht bei
Entscheidungen! Folge: Nach hM erfolgt Abgrenzung
von Maßnahme/Entscheidung nach einer nicht
erfolgten/erfolgten Interessenabwägung (Indiz=
Anhörung)
Erinnerung, § 766 ZPO
Sofortige Beschwerde,
§ 793 ZPO
Abgrenzung, ob
Interessenabwägung
(Indiz: Anhörung)
erfolgt(=Entscheidung),
wenn Entscheidung(-),
dann Erinnerung (+)
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a) Gerichtsvollzieher
(+), wenn die Vornahme (§ 766 I 1 ZPO) oder gegen die
Ablehnung (§ 766 II ZPO) eines Vollstreckungsaktes
durch Gerichtsvollzieher gegeben
b) Vollstreckungsgericht
Insbesondere bei der Rechtspfändung, § 828 I ZPO. Das
Vollstreckungsgericht handelt i.d.R. durch einen
Rechtspfleger. Es kann aber auch durch einen Richter
handeln:
aa) Richter
Handelt Richter, kommt es zunächst darauf an, ob er
Vollstreckungsakt ablehnt oder vornimmt.
Bei Ablehnung = Entscheidung i.S.d. § 793 ZPO. Dass
die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ohne
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mündliche Verhandlung ergehen kann folgt aus § 128 IV
ZPO
Bei Vornahme: Nimmt Richter einen
Vollstreckungsakt vor, so kommt es nach h.M. darauf an,
ob er vorher dem Vollstreckungsschuldner rechtliches
Gehör gewährt, d.h. Gelegenheit zur Äußerung gegeben
hat, oder nicht (s.o.).
bb) Rechtspfleger
Im Normalfall wird Vollstreckungsgericht nicht durch
Richter, sondern durch Rechtspfleger tätig. In diesem Fall
gilt § 11 RPflG: Gegen die Entscheidung des
Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach
den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften
zulässig ist.
1) Wenn gegen eine Entscheidung des Richters ein
Rechtsmittel gegeben wäre (z.B. die sofortige
Beschwerde), dann ist dieses Rechtsmittel einschlägig.
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§ 11 I RPflG i.V.m. § 793 ZPO, wenn sofortige
Beschwerde gegeben wäre.
§ 11 I RPflG i.V.m. § 766 I ZPO, wenn
Vollstreckungserinnerung gegeben wäre (s.o.)
Grund: Der Rechtspfleger ist lediglich an die Stelle des
Richters getreten!
Beispiele für solche Entscheidungen nach § 11 I RpflG:
Hierzu gehören z. B. einstweilige Anordnungen oder
Verfahrenseinstellungen (§§ 28 ff. ZVG),
Zwischenverfügungen nach § 18 GBO sowie
Entscheidungen über die Aussetzung des Verfahrens, über
Ordnungsmaßnahmen (LG Heilbronn Rpfleger 1995, 341)
oder über die Berechtigung einer Zeugnisverweigerung.
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2) Wenn gegen eine Entscheidung des Richters kein
Rechtsmittel gegeben wäre, ist die befristete Erinnerung,
einschlägig, vgl. § 11 II RPflG.
Rechtspfleger kann gemäß § 11 II 2 RPflG abhelfen, tut
er dies nicht, hat er Erinnerung gemäß § 11 II 3 RPflG
dem Richter vorzulegen, der über die Erinnerung
abschließend entscheidet.
c) Prozessgericht des ersten Rechtszuges
Neben GV und Vollstreckungsgericht kommt das
Prozessgericht des ersten Rechtszuges als drittes
Vollstreckungsorgan in Betracht (=dasjenige Gericht, das
in erster Instanz über die Klage des Gläubigers gegen den
Schuldner entschieden hat, z.B. § 890 I 1 ZPO).
Daher kann neben dem Amtsgericht auch das
Landgericht Prozessgericht des ersten Rechtszuges sein.
Nach § 766 ZPO wäre das Amtsgericht als
Vollstreckungsgericht für die Überprüfung der
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Entscheidung zuständig. Da aber keine untere Instanz
eine Entscheidung einer höheren Instanz überprüfen
können soll, wird weitgehend vertreten, dass
Vollstreckungserinnerung gegen die Entscheidungen des
Prozessgerichtes nicht gegeben ist.
Folge: Richtiger Rechtsbehelf = Sofortige Beschwerde, §
793 I i.V.m. § 891 ZPO.
d) Grundbuchamt
Viertes Vollstreckungsorgan ist das Grundbuchamt, § 867
I ZPO. Gegen seine Maßnahmen ist aber nicht die
Erinnerung nach § 766 ZPO gegeben, sondern – in
beschränktem Umfang – die Beschwerde nach der
Grundbuchordnung (vgl. §§ 71 ff. GBO).
Problem 4: Vollstreckungsverträge (vgl. Thomas/Putzo §
766, Rn. 24 ff)
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bb. Zuständigkeit
sachlich und örtliche Zuständigkeit: §§ 766 I, 764 I, II,
802 ZPO
= ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts
(Vollstreckungsgericht), in dessen Bezirk ZV stattgefunden hat
funktionelle Zuständigkeit: Richter, § 20 Nr. 17 S.2
RpflG (S.1 = Grs. Rechtspfleger!)
cc. Form und Frist
keine Fristeinhaltung erforderlich
Form: schriftlich oder zu Protokoll, § 569 II ZPO
analog, nach § 78 III ZPO KEIN Anwaltszwang)
dd. Erinnerungsbefugnis
(+) bei Möglichkeit der Berufung auf Verletzung von
Verfahrensvorschriften
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Merke: neben Vollstreckungsschuldner und – gläubiger
werden auch Dritte erfasst, sofern diese durch eine
drittschützende Norm in ihren Rechten beeinträchtigt
sind
Klassiker-Beispiele: § 809 ZPO, § 829 III ZPO, § 811 I
Nr. 1 und 5 ZPO, evidentes Dritteigentum
Sehr schön auch OLG Köln OLGZ 1993, 113 ff: Recht
auf Totenfürsorge nach § 811 Nr. 13 ZPO! (vgl. auch
Lang/Rauch ZJS 02/2009, S. 153 ff)
ee. Rechtsschutzinteresse
grds. nur in der Zeit zwischen Beginn und Beendigung
der Zwangsvollstreckung
ggf. auch wenn die ZV unmittelbar bevorsteht und dem
Erinnerungsführer ein nicht wieder gut zu machender
Schaden droht
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b. Begründetheit
(+), wenn das Gericht eine Verletzung von
Verfahrensvorschriften feststellt und der Antragssteller
beschwert ist
Prüfungsreihenfolge gedanklich:
1. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen eingehalten
(=Zuständigkeit, Partei- und Prozessfähigkeit usw.)
2. Allgemeine und besondere Voraussetzungen der ZV
eingehalten
(Titel nicht da oder offensichtlich unwirksam, Klausel
nicht erteilt, Titel nicht zugestellt, usw.)
3. Besondere Voraussetzungen der Art der ZV
eingehalten (zB. 762 ZPO= Protokoll, § 808 ZPO
=„sofortiges ins Auge springen“ des Pfandsiegels,, §
809 ZPO= Gewahrsamsprobleme)
(vgl. ASS Kompakt ZPO II Fälle 6-7)
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