* Ulf Steinert Kriminalhauptkommissar * Anzeige = Bekanntmachung = Mitteilung; * Mit einer Strafanzeige wird den Strafverfolgungsbehörden ein - möglicherweise strafrechtlich relevanter Tatbestand "angezeigt", also bekanntgemacht; * Strafverfolgungsbehörden = Polizei, Staatsanwaltschaft, Amtsgerichte (siehe § 158 I StPO); * Keine Formvorschrift (mündlich, schriftlich, fernmündlich etc.; * * Ergebnis, der durch die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen vorgenommenen Prüfung eines Verdachts, der auf die Strafbarkeit eines Sachverhaltes und/oder die Täterschaft einer Person hinweist, * Ergebnis eigener Beobachtungen und Feststellungen, * Vermisstenanzeige * Mitteilung über das vermisst sein einer Person, ohne dass ein Straftatverdacht besteht (PDV 389) * keine Straftat, kein Verdacht i.S. v. § 152 II StPO * bei Kindern regelmäßig Straftatvermutung! * gesonderte Methodik der Anzeigenaufnahme und Bearbeitung (ComVor Formular) * Todesermittlungen (ToE) * Nichtnatürlicher Tod/ unbekannter Toter ohne Straftatverdacht; * Anzeigepflicht ggü. StA gem. § 159 StPO; Beachte: * Bei konkretem Straftatverdacht (Mord, Totschlag, KV mit Todesfolge usw. Anzeige nach dem verletzten Straftatverdacht aufnehmen (lex spezialis), nicht nach §159 StPO; * Bürger - keine generelle Anzeigepflicht * Ausnahme: § 138 StGB ,Nichtanzeige geplanter Verbrechen; Polizeibeamter - innerdienstliche Kenntnisnahme * Anzeigepflicht dienstlich zur Kenntnis gelangter Straftaten (Legalitätsprinzip); * Bei Vorliegen vager Verdachtsgründe besteht eine Verdachtsaufklärungspflicht (prüfen, ob sich Verdachtsindizien zu einem Anfangsverdacht verdichten lassen oder sich nicht bestätigen); Beachte: * Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)! * * Polizeibeamter – außerdienstliche Kenntnisnahme * keine uneingeschränkte Verpflichtung außerdienstlich und privat bekannt gewordene Straftaten anzuzeigen, * Anzeigepflicht, wenn nach Art und Schwere der Tat „die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berührt sind.“ (BGH, 1953) * Verbrechenstatbestände – ausnahmslos * Vergehenstatbestände – Einzelfallprüfung * im Zweifelsfalle Strafanzeige erstatten * * * Strafanzeige kann jeder Bürger erstatten; * Alter oder Anzeigetüchtigkeit spielen keine Rolle (Kinder, Jugendliche, geistig Behinderte); * Anzeigeerstattung setzt keine Prozessfähigkeit voraus; * Anzeigender muss nicht in seinen Rechten verletzt sein; Beispiele: * Verletzte oder Geschädigte, * Staatsanwaltschaft oder Polizei (Anzeige von Amts wegen), * Behörden der öffentlichen Verwaltung, * Täter (Selbstanzeige), * jede beliebige unbeteiligte Person (Zeuge einer Handlung), * * Strafanzeigen können nach § 158 I StPO bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei, den Amtsgerichten erstattet werden; * örtliche und sachliche Zuständigkeit spielt keine Rolle bei der Entgegennahme; * Alle Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, Strafanzeigen entgegen zu nehmen, zu prüfen und ggf. weiter zu leiten (örtliche/sachliche Zuständigkeit); * * Bestrafung des Täters angestrebt (Genugtuung, Sühne, …), * Anzeige ist Voraussetzung für das geltend machen von Versicherungsansprüchen (vertragsrechtliche Anzeigepflicht), * Staatsbürgerliche Pflichterfüllung, * Grundlage für Schadenersatzansprüche beim Täter, * Rache, Neid, Eifersucht, Geltungsbedürfnis sowie Persönlichkeitsstörungen, Erkennen der Motive ist Voraussetzung für richtige Beurteilung des Sachverhaltes !!! * Anzeigender ist Sonderfall des Zeugen, * Anzeigender ist zur Wahrheit und Objektivität verpflichtet, * § 164 StGB – falsche Verdächtigung, * § 145 d StGB – Vortäuschen einer Straftat, * § 263 StGB – Betrug, * § 186 StGB – üble Nachrede, * § 187 StGB – Verleumdung, * ggf. Schadensersatzpflicht gemäß § 823 I BGB, * bei Zweifeln an der Richtigkeit des dargestellten Sachverhaltes Strafanzeige aufnehmen, * AE zu seiner Wahrheitspflicht und den Folgen der Nichtbeachtung schriftlich zu belehren, * * Mündlich * Fernmündlich * Schriftlich * Zu Protokoll * von Amts wegen * * Anzeigenaufnahme als direktes Gespräch (Form der Zeugenvernehmung), * Belehrungspflicht gem. StPO (Zeuge), * Informationen erfassen, die Sofortlage i.S. der Gefahrenabwehr begründen, * Entgegennahme der Information und notwendiges sofortiges Handeln vor Protokollieren und schriftlicher Anzeigenaufnahme, * Beurkundungspflicht gem. § 158 1 StPO durch Unterschrift des Anzeigenden, * Protokollform wählen! * * oft Sofortlage, Zeitraum zwischen Tat/Feststellung gering (Gefahrenabwehr), * Überprüfbarkeit begrenzt, * Beurkundungspflicht gem. § 158 I StPO durch Unterschrift des aufnehmenden * * * * * * * * * Beamten, tontechnische Dokumentation/Aufzeichnung, (Notruf Zwangsaufzeichnung) Personalien, Standort und Rückrufnummer erfassen, evtl. legendierter Rückruf freie Sachverhaltsschilderung Aktives Nachfragen, um Straftatverdacht zu erhärten (Tatbestandmerkmale) Sofortmaßnahmen einleiten bisher eingeleiteter Maßnahmen Verhaltensorientierungen geben Problem: Identität des Anrufers kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden! * * wird vom Anzeigenden gefertigt (Brief, Telegramm, Telefax, E-Mail), * Authentizität feststellen (pseudonym), * Identität nicht zweifelsfrei feststellbar, * Keine Möglichkeit von Rückfragen, * Alt. 1 Anzeige wird Anforderungen gerecht, * Alt. 2 wichtige Informationen fehlen - Vorladung als Zeuge (Zeugenschaftliche Vernehmung), * * § 158 II StPO * „Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muss der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.“ * * eigene Feststellung oder Abwesenheit des Anzeigenden, * Berichtsform wählen, * Anzeigepflicht nach § 159 StPO (Unnatürlicher Tod) * * Offen * Pseudonym * Anonym * Vertraulich * Selbstanzeige * Falschanzeige * * ob eine Strafanzeige unter dem eigenen Namen, einem fremden Namen oder anonym erstattet wird ist bedeutungslos, * anonyme Strafanzeigen, die eher dem Denunziantentum zuzurechnen sind, * manchmal bestehen durchaus nachvollziehbare Gründe dafür, dass jemand, der eine Anzeige erstattet, lieber anonym bleiben will, * Unabhängig von der Motivation prüfen dann die Behörden, ob der dargestellte Sachverhalt glaubhaft erscheint und eine Ermittlung rechtfertigt, * * Hilfsbereites und bürgernahes Verhalten bei der Anzeigenaufnahme prägt das Bild von der Polizei in der Öffentlichkeit! * Bürger hat ein Problem und erwartet Verständnis und Hilfe, * Bürger hat Anspruch auf höfliche und respektvolle Behandlung, * weder schlechte Erfahrungen noch Stress im Dienst rechtfertigen einen oberflächlichen oder herablassenden Umgang, * Ehr- und Schamgefühl berücksichtigen, * Rechte von Betroffenen wahren, * ruhig und sicher auftreten, beruhigend einwirken, nicht provozieren lassen, * Gleichheitsgrundsatz beachten, * Einfluss auf Anzeigeverhalten der Bevölkerung! * 1. kurze Sachverhaltsschilderung 2. Aufnahme und Überprüfung der Personalien * Prüfung auf Gültigkeit (Datum/Behörde) * Anlassbezogen unauffällige Überprüfung von Person und Personalpapieren in Informationssystemen * Personalien vollständig notieren, Kontrollfragen * Lichtbild prüfen (Übereinstimmung mit AE) * Personalpapiere aushändigen lassen * Sichtprüfung auf Fälschungsmerkmale 3. Belehrung! * Anzeigender ist i.d.R. Zeuge! * ggf. Hinweis auf Notwendigkeit eines Strafantrags oder den Privatklageweg geben * 4. Entgegennahme des angezeigten Sachverhaltes * freie Sachverhaltsschilderung (kein Zwischenfragen) * Prüfung auf Sofortmaßnahmen (Gefahrenabwehr) * Fertigen von Notizen (Fakten/Fragestellungen) Beachte: * Aussage-, Auskunfts- und/oder Zeugnisverweigerungsrechte, * Prüfen, ob für Anzeigenaufnahme Fachkommissariat zuständig ist, * 5. Niederschrift/Protokoll * Protokollform wenn Anzeigender persönlich anwesend ist und unterschreibt, * Wahl der „ICH-Form“, * Ausdrucksweise des Anzeigenden beachten und protokollieren (kein Schönschreiben), * Missverständliche Worte klären (Bedeutung für den Anzeigenden), * ggf. wörtliche Wiedergabe, * Anzeigender kann auch diktieren, 6. Berichtsform * in allen anderen Fällen (Anzeigender nicht anwesend) * bei eigenen Feststellungen (von Amts wegen) * Dokumentation von Beginn und Ende der Anzeigenaufnahme, ggf. Zeitstempel in ComVor korrigieren, * 7. Schlussgespräch * Hinweis auf weiteren Verfahrensgang, * ggf. Opferhilfe/Opferschutz,Gewaltschutzgesetz usw. * * WANN begangen bzw. festgestellt (Tatzeit/Tatzeitraum) * WO befindet sich der Tatort * WER ist Verursacher/Täter/Beteiligter * WAS Art des Ereignisses * WIE wurde die Tat begangen (Ablauf/Begehungsweise) * WOMIT wurde die Tat begangen (Tatwerkzeug/Methoden etc.) * WARUM wurde die Tat begangen (Motive) * WER geschädigt (Opfer, Geschädigter) * WAS VERANLASST (eingeleitete Maßnahmen) * * Vorgeschichte zur Tat * Ablauf des Tatgeschehens * Tatbestand herausarbeiten (objektive/subjektive Tatbestandsmerkmale) * Angaben zu beteiligten Personen * Täter * Zeugen * Geschädigte * Opfer * andere Personen (Helfer) * erkannte/vermutete Tatanlässe/Motive * eingetretener Schaden/Diebesgut * Beschreibung Diebesgut * Hinweise zu Beweismitteln * * StGB unterscheidet zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten * absolutes Antragsdelikt liegt vor, wenn die Tat nur auf Antrag verfolgt wird (z.B. § 247 StGB Haus- und Familiendiebstahl) * Aufnahme Strafantrag gem. § 158 II StPO (schriftlich bei Polizei) * Antragsfrist gem. § 77b StGB ab Bekanntwerden drei Monate * Antragsberechtigt sind "Verletzte" gem. §§ 77-77e StGB, Nr. 6 und 7 RiStBV * Rücknahme möglich - Kosten trägt Antragsteller ( § 470 StPO) * relatives Antragsdelikt liegt vor, wenn ein fehlender Strafantrag wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Tat kompensiert werden kann (z.B. § 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen) * § 247 Haus- und Familiendiebstahl „Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.“ * Besonderes öffentliches Interesse der Staatsanwaltschaft kompensiert ggf. fehlenden Strafantrag des Berechtigten! § 303c Strafantrag „In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“ * * Strafverfolgungsvoraussetzung und keine Strafbarkeitsvoraussetzung, * Strafantrag ist Bedingung, dass ein Strafverfahren gegen den Täter stattfinden darf, * Prozesshindernis, Strafverfahren muss zwingend eingestellt werden, * Staatsanwaltschaft darf ein Ermittlungsverfahren dennoch einleiten (§ 127 III StPO), * Ziel ist Prüfung, welche verfolgbaren Straftaten begangen worden sind, * Dient zur Beurteilung, ob darunter Antragsdelikte fallen, * Der Staatsanwaltschaft ist allerdings, wenn ein erforderlicher Strafantrag nicht gestellt wird, die Anklageerhebung verwehrt, * * Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB * Verleumdung gem. § 187 i.v.m. 194 StGB * Vereitelung der Zwangsvollstreckung gem. 288 StGB * üble Nachrede gem. § 186 i.v.m. 194 StGB * Beleidigung gem. § 185 i.v.m. 194 StGB * Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gem. 189 i.v.m. 194 StGB * Pfandkehr gem. § 289 StGB * Haus- und Familiendiebstahl gem. 247 StGB * Unbefugter Gebrauch eines Kfz gem § 248b StPO * * Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen gem. § 248 a StGB * Hehlerei gem. § 259 StGB * Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 299 i.v.m 301 StGB * Datenveränderung gem. § 303a i.v.m. 303 c StGB * Sachbeschädigung gem. § 303 i.v.m. 303c StGB * Computersabotage gem. § 303b i.v.m. 303c StGB * * sowohl relative wie auch absolute Antragsdelikte, * Katalog des § 374 Abs.1 StPO, * Anzeige aufnehmen, StA entscheidet bei öffentlichem Interesse kann StA ein EV einleiten, * keine Privatklage gegen Jugendliche § 80 I JGG, * öff. Klage gem. 376 StPO möglich, wenn öffentliches Interesse besteht, * können vom Gericht verfolgt werden, ohne dass es einer Anrufung der StA bedarf, * Vielzahl der Privatklagedelikte sind gleichzeitig Antragsdelikte , * Strafantrag aufnehmen, *
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