Präsentation - gletschertraum.de

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Ulf Steinert
Kriminalhauptkommissar
* Anzeige = Bekanntmachung = Mitteilung;
* Mit einer Strafanzeige wird den
Strafverfolgungsbehörden ein - möglicherweise strafrechtlich relevanter Tatbestand "angezeigt",
also bekanntgemacht;
* Strafverfolgungsbehörden = Polizei,
Staatsanwaltschaft, Amtsgerichte (siehe § 158 I
StPO);
* Keine Formvorschrift (mündlich, schriftlich,
fernmündlich etc.;
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* Ergebnis, der durch die Strafverfolgungsbehörden von
Amts wegen vorgenommenen Prüfung eines
Verdachts, der auf die Strafbarkeit eines
Sachverhaltes und/oder die Täterschaft einer Person
hinweist,
* Ergebnis eigener Beobachtungen und Feststellungen,
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Vermisstenanzeige
* Mitteilung über das vermisst sein einer Person, ohne
dass ein Straftatverdacht besteht (PDV 389)
* keine Straftat, kein Verdacht i.S. v. § 152 II StPO
* bei Kindern regelmäßig Straftatvermutung!
* gesonderte Methodik der Anzeigenaufnahme und
Bearbeitung (ComVor Formular)
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Todesermittlungen (ToE)
* Nichtnatürlicher Tod/ unbekannter Toter ohne
Straftatverdacht;
* Anzeigepflicht ggü. StA gem. § 159 StPO;
Beachte:
* Bei konkretem Straftatverdacht (Mord, Totschlag, KV
mit Todesfolge usw. Anzeige nach dem verletzten
Straftatverdacht aufnehmen (lex spezialis), nicht nach
§159 StPO;
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Bürger - keine generelle Anzeigepflicht
* Ausnahme: § 138 StGB ,Nichtanzeige geplanter Verbrechen;
Polizeibeamter - innerdienstliche Kenntnisnahme
* Anzeigepflicht dienstlich zur Kenntnis gelangter Straftaten
(Legalitätsprinzip);
* Bei Vorliegen vager Verdachtsgründe besteht eine
Verdachtsaufklärungspflicht (prüfen, ob sich Verdachtsindizien
zu einem Anfangsverdacht verdichten lassen oder sich nicht
bestätigen);
Beachte:
* Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)!
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* Polizeibeamter – außerdienstliche Kenntnisnahme
* keine uneingeschränkte Verpflichtung außerdienstlich und
privat bekannt gewordene Straftaten anzuzeigen,
* Anzeigepflicht, wenn nach Art und Schwere der Tat „die
Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in
besonderem Maße berührt sind.“ (BGH, 1953)
* Verbrechenstatbestände – ausnahmslos
* Vergehenstatbestände – Einzelfallprüfung
* im Zweifelsfalle Strafanzeige erstatten
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* Strafanzeige kann jeder Bürger erstatten;
* Alter oder Anzeigetüchtigkeit spielen keine Rolle (Kinder,
Jugendliche, geistig Behinderte);
* Anzeigeerstattung setzt keine Prozessfähigkeit voraus;
* Anzeigender muss nicht in seinen Rechten verletzt sein;
Beispiele:
* Verletzte oder Geschädigte,
* Staatsanwaltschaft oder Polizei (Anzeige von Amts wegen),
* Behörden der öffentlichen Verwaltung,
* Täter (Selbstanzeige),
* jede beliebige unbeteiligte Person (Zeuge einer Handlung),
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* Strafanzeigen können nach § 158 I StPO bei der
Staatsanwaltschaft, der Polizei, den
Amtsgerichten erstattet werden;
* örtliche und sachliche Zuständigkeit spielt
keine Rolle bei der Entgegennahme;
* Alle Strafverfolgungsbehörden sind
verpflichtet, Strafanzeigen entgegen zu
nehmen, zu prüfen und ggf. weiter zu leiten
(örtliche/sachliche Zuständigkeit);
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* Bestrafung des Täters angestrebt (Genugtuung,
Sühne, …),
* Anzeige ist Voraussetzung für das geltend machen
von Versicherungsansprüchen (vertragsrechtliche
Anzeigepflicht),
* Staatsbürgerliche Pflichterfüllung,
* Grundlage für Schadenersatzansprüche beim Täter,
* Rache, Neid, Eifersucht, Geltungsbedürfnis sowie
Persönlichkeitsstörungen,
Erkennen der Motive ist Voraussetzung für richtige
Beurteilung des Sachverhaltes !!!
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Anzeigender ist Sonderfall des Zeugen,
* Anzeigender ist zur Wahrheit und Objektivität verpflichtet,
* § 164 StGB – falsche Verdächtigung,
* § 145 d StGB – Vortäuschen einer Straftat,
* § 263 StGB – Betrug,
* § 186 StGB – üble Nachrede,
* § 187 StGB – Verleumdung,
* ggf. Schadensersatzpflicht gemäß § 823 I BGB,
* bei Zweifeln an der Richtigkeit des dargestellten Sachverhaltes
Strafanzeige aufnehmen,
* AE zu seiner Wahrheitspflicht und den Folgen der Nichtbeachtung
schriftlich zu belehren,
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* Mündlich
* Fernmündlich
* Schriftlich
* Zu Protokoll
* von Amts wegen
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* Anzeigenaufnahme als direktes Gespräch (Form der
Zeugenvernehmung),
* Belehrungspflicht gem. StPO (Zeuge),
* Informationen erfassen, die Sofortlage i.S. der
Gefahrenabwehr begründen,
* Entgegennahme der Information und notwendiges
sofortiges Handeln vor Protokollieren und schriftlicher
Anzeigenaufnahme,
* Beurkundungspflicht gem. § 158 1 StPO durch Unterschrift
des Anzeigenden,
* Protokollform wählen!
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* oft Sofortlage, Zeitraum zwischen Tat/Feststellung gering (Gefahrenabwehr),
* Überprüfbarkeit begrenzt,
* Beurkundungspflicht gem. § 158 I StPO durch Unterschrift des aufnehmenden
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Beamten,
tontechnische Dokumentation/Aufzeichnung, (Notruf Zwangsaufzeichnung)
Personalien, Standort und Rückrufnummer erfassen,
evtl. legendierter Rückruf
freie Sachverhaltsschilderung
Aktives Nachfragen, um Straftatverdacht zu erhärten (Tatbestandmerkmale)
Sofortmaßnahmen einleiten
bisher eingeleiteter Maßnahmen
Verhaltensorientierungen geben
Problem: Identität des Anrufers kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden!
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* wird vom Anzeigenden gefertigt (Brief, Telegramm,
Telefax, E-Mail),
* Authentizität feststellen (pseudonym),
* Identität nicht zweifelsfrei feststellbar,
* Keine Möglichkeit von Rückfragen,
* Alt. 1 Anzeige wird Anforderungen gerecht,
* Alt. 2 wichtige Informationen fehlen - Vorladung als
Zeuge (Zeugenschaftliche Vernehmung),
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* § 158 II StPO
* „Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf
Antrag eintritt, muss der Antrag bei einem
Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich
oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde
schriftlich angebracht werden.“
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* eigene Feststellung oder Abwesenheit des
Anzeigenden,
* Berichtsform wählen,
* Anzeigepflicht nach § 159 StPO (Unnatürlicher
Tod)
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* Offen
* Pseudonym
* Anonym
* Vertraulich
* Selbstanzeige
* Falschanzeige
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* ob eine Strafanzeige unter dem eigenen Namen,
einem fremden Namen oder anonym erstattet wird
ist bedeutungslos,
* anonyme Strafanzeigen, die eher dem
Denunziantentum zuzurechnen sind,
* manchmal bestehen durchaus nachvollziehbare
Gründe dafür, dass jemand, der eine Anzeige
erstattet, lieber anonym bleiben will,
* Unabhängig von der Motivation prüfen dann die
Behörden, ob der dargestellte Sachverhalt glaubhaft
erscheint und eine Ermittlung rechtfertigt,
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* Hilfsbereites und bürgernahes Verhalten bei der Anzeigenaufnahme
prägt das Bild von der Polizei in der Öffentlichkeit!
* Bürger hat ein Problem und erwartet Verständnis und Hilfe,
* Bürger hat Anspruch auf höfliche und respektvolle Behandlung,
* weder schlechte Erfahrungen noch Stress im Dienst rechtfertigen einen
oberflächlichen oder herablassenden Umgang,
* Ehr- und Schamgefühl berücksichtigen,
* Rechte von Betroffenen wahren,
* ruhig und sicher auftreten, beruhigend einwirken, nicht provozieren
lassen,
* Gleichheitsgrundsatz beachten,
* Einfluss auf Anzeigeverhalten der Bevölkerung!
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1. kurze Sachverhaltsschilderung
2. Aufnahme und Überprüfung der Personalien
* Prüfung auf Gültigkeit (Datum/Behörde)
* Anlassbezogen unauffällige Überprüfung von Person und
Personalpapieren in Informationssystemen
* Personalien vollständig notieren, Kontrollfragen
* Lichtbild prüfen (Übereinstimmung mit AE)
* Personalpapiere aushändigen lassen
* Sichtprüfung auf Fälschungsmerkmale
3. Belehrung!
* Anzeigender ist i.d.R. Zeuge!
* ggf. Hinweis auf Notwendigkeit eines Strafantrags oder den
Privatklageweg geben
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4. Entgegennahme des angezeigten Sachverhaltes
* freie Sachverhaltsschilderung (kein Zwischenfragen)
* Prüfung auf Sofortmaßnahmen (Gefahrenabwehr)
* Fertigen von Notizen (Fakten/Fragestellungen)
Beachte:
* Aussage-, Auskunfts- und/oder
Zeugnisverweigerungsrechte,
* Prüfen, ob für Anzeigenaufnahme Fachkommissariat
zuständig ist,
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5. Niederschrift/Protokoll
* Protokollform wenn Anzeigender persönlich anwesend ist und unterschreibt,
* Wahl der „ICH-Form“,
* Ausdrucksweise des Anzeigenden beachten und protokollieren (kein
Schönschreiben),
* Missverständliche Worte klären (Bedeutung für den Anzeigenden),
* ggf. wörtliche Wiedergabe,
* Anzeigender kann auch diktieren,
6. Berichtsform
* in allen anderen Fällen (Anzeigender nicht anwesend)
* bei eigenen Feststellungen (von Amts wegen)
* Dokumentation von Beginn und Ende der Anzeigenaufnahme, ggf.
Zeitstempel in ComVor korrigieren,
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7. Schlussgespräch
* Hinweis auf weiteren Verfahrensgang,
* ggf. Opferhilfe/Opferschutz,Gewaltschutzgesetz
usw.
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* WANN begangen bzw. festgestellt (Tatzeit/Tatzeitraum)
* WO befindet sich der Tatort
* WER ist Verursacher/Täter/Beteiligter
* WAS Art des Ereignisses
* WIE wurde die Tat begangen (Ablauf/Begehungsweise)
* WOMIT wurde die Tat begangen (Tatwerkzeug/Methoden etc.)
* WARUM wurde die Tat begangen (Motive)
* WER geschädigt (Opfer, Geschädigter)
* WAS VERANLASST (eingeleitete Maßnahmen)
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* Vorgeschichte zur Tat
* Ablauf des Tatgeschehens
* Tatbestand herausarbeiten (objektive/subjektive Tatbestandsmerkmale)
* Angaben zu beteiligten Personen
* Täter
* Zeugen
* Geschädigte
* Opfer
* andere Personen (Helfer)
* erkannte/vermutete Tatanlässe/Motive
* eingetretener Schaden/Diebesgut
* Beschreibung Diebesgut
* Hinweise zu Beweismitteln
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* StGB unterscheidet zwischen absoluten und relativen
Antragsdelikten
* absolutes Antragsdelikt liegt vor, wenn die Tat nur auf Antrag
verfolgt wird (z.B. § 247 StGB Haus- und Familiendiebstahl)
* Aufnahme Strafantrag gem. § 158 II StPO (schriftlich bei Polizei)
* Antragsfrist gem. § 77b StGB ab Bekanntwerden drei Monate
* Antragsberechtigt sind "Verletzte" gem. §§ 77-77e StGB, Nr. 6 und
7 RiStBV
* Rücknahme möglich - Kosten trägt Antragsteller ( § 470 StPO)
* relatives Antragsdelikt liegt vor, wenn ein fehlender Strafantrag
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Verfolgung
der Tat kompensiert werden kann (z.B. § 248a StGB Diebstahl und
Unterschlagung geringwertiger Sachen)
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§ 247
Haus- und Familiendiebstahl
„Ist durch einen Diebstahl oder eine
Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund
oder der Betreuer verletzt oder lebt der
Verletzte mit dem Täter in häuslicher
Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt.“
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Besonderes öffentliches Interesse der Staatsanwaltschaft
kompensiert ggf. fehlenden Strafantrag des Berechtigten!
§ 303c
Strafantrag
„In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs.
1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass
die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“
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* Strafverfolgungsvoraussetzung und keine
Strafbarkeitsvoraussetzung,
* Strafantrag ist Bedingung, dass ein Strafverfahren gegen den Täter
stattfinden darf,
* Prozesshindernis, Strafverfahren muss zwingend eingestellt werden,
* Staatsanwaltschaft darf ein Ermittlungsverfahren dennoch einleiten
(§ 127 III StPO),
* Ziel ist Prüfung, welche verfolgbaren Straftaten begangen worden
sind,
* Dient zur Beurteilung, ob darunter Antragsdelikte fallen,
* Der Staatsanwaltschaft ist allerdings, wenn ein erforderlicher
Strafantrag nicht gestellt wird, die Anklageerhebung verwehrt,
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* Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB
* Verleumdung gem. § 187 i.v.m. 194 StGB
* Vereitelung der Zwangsvollstreckung gem. 288 StGB
* üble Nachrede gem. § 186 i.v.m. 194 StGB
* Beleidigung gem. § 185 i.v.m. 194 StGB
* Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gem. 189 i.v.m.
194 StGB
* Pfandkehr gem. § 289 StGB
* Haus- und Familiendiebstahl gem. 247 StGB
* Unbefugter Gebrauch eines Kfz gem § 248b StPO
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* Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
gem. § 248 a StGB
* Hehlerei gem. § 259 StGB
* Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr § 299 i.v.m 301 StGB
* Datenveränderung gem. § 303a i.v.m. 303 c StGB
* Sachbeschädigung gem. § 303 i.v.m. 303c StGB
* Computersabotage gem. § 303b i.v.m. 303c StGB
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* sowohl relative wie auch absolute Antragsdelikte,
* Katalog des § 374 Abs.1 StPO,
* Anzeige aufnehmen, StA entscheidet bei öffentlichem
Interesse kann StA ein EV einleiten,
* keine Privatklage gegen Jugendliche § 80 I JGG,
* öff. Klage gem. 376 StPO möglich, wenn öffentliches
Interesse besteht,
* können vom Gericht verfolgt werden, ohne dass es einer
Anrufung der StA bedarf,
* Vielzahl der Privatklagedelikte sind gleichzeitig
Antragsdelikte ,
* Strafantrag aufnehmen,
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