Antwort - Landtag NRW

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode
Drucksache
16/11173
19.02.2016
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 4315 vom 19. Januar 2016
der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU
Drucksache 16/10824
Notunterkunftseinheiten im Kreis Unna: Wann wird welche Notunterkunftseinheit, die
in kommunaler Amtshilfe für das Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt
wurde, in 2016 aufgegeben?
Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4315 mit Schreiben vom
18. Februar 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet.
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
In der Sitzung des Ausschusses für Kommunalpolitik am 11. Dezember 2015 informierte die
Landesregierung darüber, dass sie bis zum Februar 2016 beabsichtige, 10.000 Plätze in Notunterkunftseinheiten, die die Kommunen im Wege der Amtshilfe dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt haben, wieder abzubauen. Ferner wurde ausgeführt, dass mit einem
weiteren Aufbau von Regelunterbringungsplätzen durch das Land Nordrhein-Westfalen selbst
das Ziel bestünde, sämtliche in kommunaler Amtshilfe zur Verfügung gestellten Notunterbringungseinheiten bis zum Jahresende 2016 aufzugeben.
Das Flüchtlingsaufnahmegesetz Nordrhein-Westfalen sieht im Zusammenhang mit der Aufgabe von Notunterkunftseinheiten ein Abschmelzen der bisherigen Anrechnungsmöglichkeit
dieser Plätze auf die kommunale Aufnahmeverpflichtung vor. Die 10 Städte und Gemeinden
im Kreis Unna haben dem Land Nordrhein-Westfalen mit insgesamt 2.860 Plätzen in Notunterkunftseinheiten und 1.140 Plätzen in der neu eingerichteten Erstaufnahmeeinrichtung des
Landes in der Kreisstadt Unna geholfen.
Zum Betrieb der jeweiligen Einrichtungen sind unter anderem Verträge mit lokalen Vereinen
der nationalen Hilfsgesellschaft bzw. Hilfsorganisationen und Sicherheitsdiensten sowie anderen Dienstleistern geschlossen worden.
Datum des Originals: 18.02.2016/Ausgegeben: 24.02.2016
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
1.
Drucksache 16/11173
Zu welchen Zeitpunkten beabsichtigt die Landesregierung die von den Städten und
Gemeinden im Kreis Unna im Wege der Amtshilfe bereitgestellten Plätze in Notunterkunftseinheiten in 2016 aufzugeben?
Im Kreis Unna werden derzeit fünf Notunterkünfte in Amtshilfe betrieben, davon zwei Unterkünfte in Lünen und jeweils eine Unterkunft in Bönen, Schwerte und Werne. Hinsichtlich aller
in Amtshilfe betriebenen Notunterkünfte im Kreis Unna wurden am 03.02.2016 Gespräche
zwischen dem Kreis Unna und den kreisangehörigen Kommunen mit der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg zur Klärung der weiteren Vorgehensweise geführt. Als einvernehmliches
Ergebnis wurde festgehalten, dass die in Amtshilfe betriebene Unterkunft in Schwerte mit 150
Plätzen zum 29.02.2016 aufgegeben wird, die Unterkunft in Werne mit 200 Plätzen wird spätestens zum 15.11.2016 aufgegeben. Darüber hinaus wird die Notunterkunft Lünen I mit 199
Plätzen zum 31.07.2016 aufgegeben. Der Betrieb der Notunterkünfte Bönen und Lünen II mit
insgesamt 350 Plätzen wurde auf Wunsch der Kommunen verlängert.
2.
Beabsichtigt die Landesregierung, die zwischenzeitlich in diesen Notunterkunftseinheiten aufgebauten Infrastrukturen den betroffenen Kommunen solange entgeltfrei zu überlassen, bis diese Kommunen in der Lage sind, über geeignete eigene
Unterbringungsmöglichkeiten infolge erhöhter Zuweisungen zu verfügen?
Eine grundsätzliche Regelung zum dargestellten Sachverhalt ist gegenwärtig nicht geplant.
Sofern Notunterkünfte aufgegeben werden, muss im Einzelfall geprüft werden, inwieweit aufgebaute Infrastrukturen im Rahmen des geltenden Haushaltsrechts der jeweiligen Kommune
entgeltfrei überlassen werden können. Die Bezirksregierungen sind angehalten worden, in diesem Rahmen nach kommunalfreundlichen Lösungen zu suchen.
3.
Für welche von Seiten der Kommunen für den Betrieb einer Notunterkunftseinheit
abgeschlossenen Verträge übernimmt die Landesregierung bei einer vorzeitigen
Aufgabe dieser Einrichtungen die Kosten?
4.
Werden Kommunen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Aufgabe von Notunterkünften auf Kosten „sitzenbleiben“?
Die Fragen drei und vier werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Den Kommunen, die vom Land gebeten worden sind, eine Notunterkunft des Landes im Sinne
von § 44 Asylgesetz zu betreiben, erstattet das Land die notwendigen Kosten. Als Rechtsgrundlage für den Kostenersatz sind die Bezirksregierungen aufgefordert worden, entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen auf Grundlage einer mit den kommunalen Spitzenverbänden erarbeiteten Mustervereinbarung zu schließen. Diese Vereinbarung sieht eine
feste Laufzeit von sechs Monaten sowie eine mögliche Verlängerung und eine Kündigungsfrist
von jeweils einem Monat vor, um den Kommunen die notwendige Planungssicherheit zu geben.
Der Abbau der Notunterkünfte wird im Einvernehmen mit den Kommunen geregelt. Dabei werden auch im Einzelfall vor Ort bestehende Probleme in den Blick genommen und gemeinsam
mit der jeweils betroffenen Kommune nach Lösungen gesucht.
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
5.
Drucksache 16/11173
Sofern kleine Notunterkunftseinheiten in landeseigenen Immobilien aufgegeben
werden sollen: Wird die Landesregierung den betroffenen Kommunen die Landesimmobilie nebst Infrastruktur entgeltfrei zur weiteren Nutzung zur Unterbringung von Asylsuchenden überlassen?
Die Kommunen haben die Möglichkeit, auf die ganz oder teilweise leerstehenden Landesliegenschaften zurückzugreifen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Absatz 7 Haushaltsgesetz
erfüllt sind. Danach können Grundstücke und Gebäude des Landes, die zur Erfüllung von Aufgaben des Landes zurzeit nicht benötigt werden, zur Aufnahme und Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern mietzinsfrei an Kommunen überlassen werden. Die
mietzinsfreie Überlassung umfasst beispielsweise nicht die Kosten für etwaige Instandhaltungsmaßnahmen, Rückbauten oder Verkehrssicherungspflichten.
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