EY Tax alert fiscale eenheid

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EY Tax Alert –
Immobilienfonds
EuGH C-595/13
(Fiscale Eenheid X)
Urteil
Hintergrund
Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Dezember 2015 in dem Vorabentscheidungsersuchen Fiscale Eenheid X des Niederländischen Hoge
Raad (Rechtssache C-595/13) hinsichtlich zweier umsatzsteuerlicher
Fragen in Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung von
Verwaltungsleistungen im Bereich von Immobilienfonds entschieden.
Im Speziellen hat sich der EuGH zu den Fragen geäußert, ob ein
Immobilienfonds als „Sondervermögen“ i.S.d. Steuerbefreiung des Art.
13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie anzusehen, und ob die
tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien durch Dritte von der
Steuerbefreiung umfasst sein soll.
Das Urteil bestätigt insbesondere die bisherige umsatzsteuerpflichtige
Behandlung von Leistungen in Zusammenhang mit der tatsächlichen
Bewirtschaftung der von Immobilienfonds gehaltenen Immobilien, die
durch Dritte erbracht werden. Darüber hinaus lässt das Urteil jedoch
erkennen, dass auch Immobilienfonds als „Sondervermögen“ i.S.d.
Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie
anzusehen sind.
Zusammenfassung
Der EuGH ist mit seinem Urteil vom 9. Dezember 2015 lediglich teilweise
den Schlussanträgen der Generalanwältin vom 20. Mai 2015 gefolgt (vgl.
hierzu unseren EY Tax Alert vom 26. Mai 2015).
Die Generalanwältin hatte dem EuGH vorgeschlagen, dem Hoge Raad zu
antworten, dass eine Gesellschaft, die durch mehr als einen Anleger mit
dem alleinigen Ziel errichtet wurde, das angesammelte Vermögen in
Immobilien anzulegen, als „Sondervermögen“ i.S.d. Steuerbefreiungsnorm
angesehen werden kann, sofern der betreffende Mitgliedstaat sie einer
besonderen staatlichen Aufsicht unterstellt hat, und dass die „Verwaltung“
eines solchen Sondervermögens auch die tatsächliche Bewirtschaftung der
Immobilien umfassen soll.
Der EuGH urteilte nun, dass

Immobilienvermögen als „Sondervermögen“ im Sinne der
europäischen Steuerbefreiungsnorm angesehen werden können,
wenn der betroffene Mitgliedstaat diese Anlageformen einer
besonderen Aufsicht unterworfen hat, aber

die Verwaltung eines solchen „Sondervermögens“ nicht die
tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien umfasst.
Sachverhalt
Im Rahmen einer steuerlichen Einheit, der „Fiscale Eenheid X N.V. c.s.“ (im
Folgenden „X“), hatte die Gesellschaft, „A Beheer N.V.“ (im Folgenden
„A“), gegenüber drei von mehreren Pensionsfonds gegründeten
Gesellschaften, die sich mit dem Handel und der Bewirtschaftung von
Immobilien befassen, sämtliche Verwaltungsaufgaben, einschließlich der
Verwaltung des Vermögens der Gesellschaften, insbesondere der
Verwaltung ihrer Immobilien sowie des An- und Verkaufs der Immobilien
sowie der Akquisition neuer Anteilseigner, wahrgenommen.
X war der Ansicht, dass sämtliche von A erbrachten Tätigkeiten unter die
Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen fallen. Die
Finanzverwaltung hat dem gegenüber lediglich den An- und Verkauf der
Immobilien sowie die Akquisition neuer Anteilseigner als steuerbefreit
eingestuft.
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Begriff des „Sondervermögens“
Der EuGH bestätigte nun, dass ein Sondervermögen i.S.d. Steuerbefreiung
des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie auch aus
Immobilien bestehen kann.
Von der Umsatzsteuerbefreiung sollen laut EuGH solche Sondervermögen
profitieren, die auf nationaler Ebene einer besonderen staatlichen Aufsicht
unterliegen. Historisch betrachtet habe die Harmonisierung des
Umsatzsteuerrechts vor der Harmonisierung des Aufsichtsrechts
stattgefunden. Daher bestimmten ursprünglich die Mitgliedsstaaten
eigenständig, welche Anlagevermögen auf nationaler Ebene reguliert
wurden. Die Einführung der OGAW-Richtlinie habe den
Ermessensspielraum, über den die Mitgliedsstaaten für die Definition des
Sondervermögens i.S.d. Umsatzsteuerbefreiung verfügten, eingeschränkt.
Der Begriff des Sondervermögens werde daher gleichzeitig durch
nationales wie auch durch Unionsrecht bestimmt.
Laut EuGH bestehe zwischen Anlagevermögen, die einer besonderen
staatlichen Aufsicht unterstehen, ein unmittelbarer Wettbewerb –
unabhängig davon, ob sie aus Wertpapieren oder aus Immobilien bestehen.
Daher könnten andere Arten von Anlagevermögen als OGAW dann unter
die Steuerbefreiung fallen, wenn die Mitgliedsstaaten auch für sie eine
besondere staatliche Aufsicht vorsehen und sie mit OGAW vergleichbar
seien.
Nach den Ausführungen des EuGH sei ein Anlagevermögen für Zwecke der
Umsatzsteuerbefreiung dann mit einem OGAW vergleichbar, wenn

bestimmte Personen Anteilsrechte am Fonds gekauft haben,

diese beim Publikum beschafften Gelder nach dem Grundsatz der
Risikostreuung angelegt werden,

der Ertrag von den Ergebnissen der Anlagen abhängt, die der
Verwalter des Fonds im Laufe des Zeitraums, in dem die
betreffenden Personen diese Anteilsrechte innehaben,
erwirtschaftet hat,

die Anteilsinhaber ein Anrecht auf die Gewinne haben oder das
Risiko im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds tragen,

die Anteilsscheine auf Verlangen des Inhabers zulasten des
Vermögens zurückgenommen oder ausgezahlt werden.
Dies sei im vorliegenden Falle erfüllt gewesen. Der EuGH führt weiter aus,
dass die Umsatzsteuerbefreiung lediglich auf den Terminus
„Sondervermögen“ abstelle und gerade keine bestimmte Anlageform
nenne, sodass die Umsatzsteuerbefreiung nicht ausschließlich auf die
Anlage in Wertpapieren beschränkt sei. Letztlich spreche auch die spätere
Einführung der AIFM-Richtlinie dafür, dass Immobilienfonds
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Sondervermögen im Sinne der Steuerbefreiung seien, da diese auch
Immobilienfonds einer besonderen staatlichen Aufsicht unterwirft.
Begriff der „Verwaltung“
Abweichend von den Schlussanträgen der Generalanwältin entschied der
EuGH, dass unter dem Begriff der „Verwaltung von Sondervermögen“ im
Sinne der Befreiungsnorm nicht die von einem Investmentfonds auf einen
Dritten übertragene tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien dieses
Investmentfonds zu verstehen ist.
Der EuGH stellte erneut klar, dass es sich bei den Umsätzen, für die die
Befreiung der „Verwaltung von Sondervermögen“ gilt, um solche Umsätze
handelt, die für die Tätigkeit der Organismen für gemeinsame Anlagen
spezifisch sind. Rein materielle oder technische Dienstleistungen fielen
hingegen nicht unter den Begriff der steuerfreien Verwaltung. Würden
Verwaltungsdienstleistungen von außenstehenden Dritten erbracht,
müssten sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und
für die Verwaltung von Sondervermögen spezifisch und wesentlich sein.
Der EuGH stellte fest, dass die spezifische Tätigkeit eines Fonds, mit dem
ein Sondervermögen verwaltet wird, darin besteht, die beschafften Gelder
für gemeinsame Rechnung anzulegen. Die spezifischen Tätigkeiten
umfassten daher zum einen die Auswahl sowie den An- und Verkauf der
Immobilien, zum anderen Tätigkeiten der Verwaltung und des
Rechnungswesens.
Die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien sei nach den
Ausführungen des EuGH hingegen für die Bewirtschaftung eines
Sondervermögens insoweit nicht spezifisch, als dass sie über die
verschiedenen Tätigkeiten hinausgeht, die mit der Anlage der beschafften
Gelder auf gemeinsame Rechnung verbunden sind. Soweit die tatsächliche
Bewirtschaftung der Immobilien die Erhaltung und Vermehrung des
angelegten Vermögens bezwecke, sei ihr Zweck nicht spezifisch für die
Tätigkeit eines Fonds, mit dem ein Sondervermögen verwaltet wird,
sondern gelte für jede Anlageart.
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Fazit
Die von weiten Teilen der Fondsbranche diskutierten und befürchteten
gravierenden Konsequenzen, die eine etwaige Steuerbefreiung für
Property Management Dienstleistungen und hieraus auf Seiten der
Dienstleister resultierende Vorsteuerabzugsbeschränkungen mit sich
gebracht hätten, treten nicht ein. Insbesondere bleiben damit aufwendige
und umfangreiche Vorsteuerkorrekturen und Anpassungen von Property
Management Verträgen erspart.
Jedoch ergeben sich aus dem Urteil des EuGH Argumente dafür, dass auch
die Verwaltung von nicht als Investmentfonds qualifizierenden
Investmentvermögen von der Umsatzsteuer zu befreien sein könnte.
Nach deutschem Recht findet die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h
UStG nur auf die Verwaltung von offenen Investmentfonds Anwendung
(also Investmentvermögen, bei denen die Anleger mindestens einmal
jährlich das Recht zur Rückgabe der Anteile, Aktien oder Beteiligungen
ausüben können). Demzufolge erfüllen beispielsweise geschlossene
Investmentvermögen oder solche, die nicht mindestens einmal jährlich die
Anteilsrückgabe ermöglichen, grundsätzlich nicht diese Anforderung und
qualifizieren somit nicht als Investmentfonds.
Da jedoch im Rahmen der nationalen Umsetzung der AIFM-Richtlinie im
KAGB u.a. auch Investmentkommanditgesellschaften einer entsprechenden
nationalen Regulierung unterliegen, könnten diese ggf. unter Bezugnahme
auf die Argumentation des EuGH ebenfalls von der Steuerbefreiung für die
Verwaltung von Sondervermögen profitieren.
Daher sollten insbesondere die Verwalter von
Investmentkommanditgesellschaften prüfen, ob und inwieweit diese
Verwalter Vorteile aus einer möglichen steuerfreien Verwaltung generieren
können.
Es wäre darüber hinaus auch zu überprüfen, ob weitere Anlageformen bei
entsprechender Regulierung und Vergleichbarkeit mit OGAW nach der
Rechtsprechung des EuGH von der Steuerbefreiung Gebrauch machen
könnten.
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