Merkblatt zur Überstellung für deutsche Inhaftierte Merkblatt zur

Stand: März 2016
Merkblatt zur Überstellung
für deutsche Inhaftierte
gestützt auf das Übereinkommen des Europarates
über die Überstellung verurteilter Personen
(ÜberstÜbk)
Die Tschechische Republik ist Vertragspartei des Überstellungsübereinkommens, das
außerhalb ihres Heimatstaates rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten ermöglichen
soll, ihre Reststrafe in ihrem Heimatstaat zu verbüßen, um ihnen die Resozialisierung im
Anschluss an die Haft zu erleichtern. Dieses Merkblatt informiert Sie über das Verfahren und
die rechtlichen Konsequenzen einer Überstellung. Es gibt lediglich einen Überblick über das
Verfahren und begründet keinen Rechtsanspruch.
Merkblatt zur Überstellung
für deutsche Inhaftierte
gestützt auf das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRG)
Das IRG sieht vor, dass im Ausland rechtskräftig Verurteilte die Möglichkeit haben, ihre
Reststrafe in Deutschland zu verbüßen, um ihnen die Resozialisierung im Anschluss an die
Haft zu erleichtern. Dies ist grundsätzlich unabhängig von der Dauer der verhängten
Freiheitsstrafe. Das IRG ist eine innerdeutsche Rechtsgrundlage, die keine Rechtswirkung in
der Tschechischen Republik entfaltet. Dieses Merkblatt informiert Sie über die Regelungen
und deren rechtliche Konsequenzen sowie die praktischen Erfahrungen in
Überstellungsverfahren mit der Tschechischen Republik. Es gibt lediglich einen Überblick
über das Verfahren und begründet keinen Rechtsanspruch.
Eine Überstellung nach Deutschland ist grundsätzlich möglich wenn
 Sie Deutscher sind oder Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben,
 das gegen Sie ergangene Strafurteil rechtskräftig und vollstreckbar ist,
 das Urteil gegen Sie unter rechtsstaatlichen Bedingungen ergangen ist (Maßstab ist die
Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatzprotokolle),
 die Tat, für die Sie verurteilt wurden, auch nach deutschem Recht strafbar und nicht
verjährt ist,
 Sie für die gleiche Tat nicht bereits in Deutschland verurteilt wurden,
Weitere Informationen:
www.prag.diplo.de
Adresse:
Vlašská 19
118 01 Praha 1
(Malá Strana)
Postanschrift:
Box 88
118 01 Praha 1
Nächste Haltestellen:
U-Bahn Linie A: Malostranská
Tram Linien 12, 20, 22: Hellichova
 Sie der Überstellung schriftlich zustimmen,
 das zuständige deutsche Gericht das tschechische Urteil für vollstreckbar erklärt
(Exequaturverfahren),
 Die Tschechische Republik und Deutschland sich auf die Überstellung geeinigt haben.
Nach Novellierung des IRG ist nach deutschem Recht eine Überstellung in schwierigen
Einzelfällen ausnahmsweise auch dann möglich, wenn
 das Urteil gegen Sie nicht unter rechtsstaatlichen Bedingungen ergangen ist,
 die Tat nach deutschem Recht nicht strafbar oder verjährt war, oder Sie für die gleiche Tat
bereits in Deutschland verurteilt wurden,
 die Strafe gegen Sie die Höchststrafe nach deutschem Recht übersteigt oder die
Tschechische Republik eine besonders lange Vollstreckung der Haftstrafe zur Bedingung
gemacht hat.
In diesen Fällen ist es wichtig, dass Sie bei den tschechischen Behörden für Ihren
Überstellungswunsch werben. Dabei kann Sie Botschaft Prag unterstützen.
Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht.
Ersuchen um Überstellung:
Sie können Ihren Wunsch nach Überstellung gegenüber dem tschechischen Gericht äußern,
das Sie erstinstanzlich verurteilt hat. Möglich ist es auch, den Wunsch auf Überstellung
gegenüber der Leitung der Justizvollzugsanstalt zu äußern. Sollte die Weiterleitung Ihres
Begehrens durch die Justizvollzugsanstalt nicht gewährleistet sein, können Sie Ihren Wunsch
auch gegenüber der Deutschen Botschaft Prag äußern. Die angesprochene Stelle setzt
daraufhin das offizielle Überstellungsverfahren in Gang. Dabei prüfen die zuständigen
tschechischen Behörden, ob sie grundsätzlich eine Überstellung in Erwägung ziehen und den
deutschen Behörden ein Ersuchen mit den notwendigen Unterlagen übersenden. Aufgrund
der übermittelten Unterlagen wird das deutsche Exequaturverfahren eingeleitet. Es handelt
sich dabei nicht um ein neues Verfahren, in dem der zugrunde liegende Sachverhalt neu
gewürdigt und ggf. ein neues Strafmaß festgesetzt wird. Das Gericht prüft ausschließlich die
Vollstreckbarkeit des tschechischen Urteils und wandelt es in die ihm im deutschen Recht am
meisten entsprechende Sanktion um. Die Exequaturentscheidung dient lediglich als
Vollstreckungsgrundlage in Deutschland. Das Verfahren ist langwierig; Sie müssen mit einer
Dauer von mindestens sechs Monaten rechnen.
Sind die tschechischen Behörden mit der deutschen Entscheidung einverstanden, erfolgt die
Überstellung.
Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, in Deutschland gegenüber der örtlich zuständigen
Staatsanwaltschaft Ihren Überstellungswunsch zu äußern, sodass dort die Einleitung eines
offiziellen Überstellungsverfahrens geprüft werden kann. Es ist aber in der Regel
zielführender, das Verfahren in der Tschechischen Republik einzuleiten und dort aktiv zu
betreiben. Die zuständigen deutschen Behörden sind in jedem Fall auf Vorarbeiten und
Unterlagen der tschechischen Behörden angewiesen.
Weitere Informationen:
www.prag.diplo.de
Adresse:
Vlašská 19
118 01 Praha 1
(Malá Strana)
Postanschrift:
Box 88
118 01 Praha 1
Nächste Haltestellen:
U-Bahn Linie A: Malostranská
Tram Linien 12, 20, 22: Hellichova
Rechtliche Wirkung der Überstellung:
 Die Exequaturentscheidung des deutschen Gerichts basiert auf dem tschechischen Urteil
und ist für die weitere Strafvollstreckung in Deutschland verbindlich. Sie können dagegen
sofortige Beschwerde einlegen. Bleibt die Beschwerde erfolglos, wird die weitere Strafe
entsprechend der Entscheidung in Deutschland vollstreckt.
 Die in der Tschechischen Republik verbüßte Haft wird unabhängig von den dort
herrschenden Haftbedingungen im Verhältnis 1 zu 1 auf die Gesamthaftzeit angerechnet.
 Die weitere Vollstreckung erfolgt ausschließlich nach deutschem Recht; die Regelungen
der tschechischen Vollstreckungspraxis finden keine Anwendung.
 Die Vollstreckung wird vorzeitig beendet, wenn die Tschechische Republik mitteilt, dass
die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sind.
 Über einen möglichen Wiederaufnahmeantrag entscheidet allein das tschechische Gericht.
 Das deutsche Urteil wird ins Bundeszentralregister (BZR) eingetragen.
 Eine erneute Verurteilung in Deutschland für die gleiche Straftat ist nicht möglich.
Die Botschaft Prag wird Ihr Ersuchen um Überstellung bei Bedarf betreuen, hat aber keinen
Einfluss auf die Entscheidungen der tschechischen oder der deutschen Justiz.
Weitere Informationen:
www.prag.diplo.de
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Vlašská 19
118 01 Praha 1
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