Z Ausgabe 01/2015 Liebe Leserin, lieber Leser, mit dieser Ausgabe hoffen wir, das kleine Zeitfenster zwischen den letzten Maßnahmen in den Kulturen bzw. dem Einbringen der Grassilage und dem Beginn der Getreideernte zu erwischen und Sie mit einigen neuen Informationen rund um das Thema Versicherungen zu versorgen. Wir möchten als Erstes die Gelegenheit nutzen und auf einige Punkte hinweisen, die uns gemeinsam in den nächsten Wochen und Monaten begleiten werden. Als Ihr Versicherungsmakler und zugleich Dienstleister des Verbandes haben wir nicht nur die Aufgabe, Ihnen bei Vertragsabschluss ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis anzubieten, sondern auch während der Vertragslaufzeit Ihre Verträge ständig zu optimieren. Vieles davon erledigen wir in den regelmäßigen Jahresgesprächen, die ebenfalls zu unserem Leistungsversprechen zählen. Zusätzlich werden wir ab diesem Jahr bei einigen Ihrer Versicherungsverträge Aktualisierungen in den Beständen vornehmen und Sie per Kundenanschreiben darüber informieren. Dieser Schritt wird nicht das Jahresgespräch ersetzen, sondern vielmehr unterstützen, denn wir bekommen damit neue und für Sie wichtige Vertragsdetails schneller in Ihre Verträge. Sollte es Beitragsveränderungen geben, werden wir Sie gesondert darauf hinweisen. Im Wesentlichen wird es sich jedoch um beitragsneutrale Verbesserungen handeln. An dieser Stelle noch ein Hinweis zur Beitragsstabilität unserer Geschäftspartner. Die von der Landvolkdienste GmbH vermittelten Gesellschaften zeichnen sich alle durch ein hohes Bekenntnis zur Landwirtschaft und, im Vergleich zum Markt, durch absolut stabile Beiträge aus. Grundsätzlich empfehlen wir keine Gesellschaften und Produkte, die in ihrer Preispolitik auf billige Abschlüsse und schnelle Beitragsanpassungen setzen. Im Vergleich zum Markt haben Sie sichere Beiträge und ein stabiles Leistungsversprechen! In unserer Rubrik „Was einem als Landwirt alles passieren kann“ widmen wir uns in dieser Ausgabe einem Schadensereignis aus der Unfallversicherung. Unfälle mit Personenschaden sind immer ein schwieriges, da emotionales Thema. Trotzdem wollen wir an diesem Fall einige Details schildern, denn für die Leistung der privaten Unfallversicherung ist nicht nur das eigentliche Unfallereignis von Bedeutung, sondern auch die vertraglichen Inhalte und die sich daraus ergebende Schadensberechnung. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Haftpflichtversicherung, die uns auch in den nächsten Ausgaben noch begleiten wird. Für die anstehenden Erntearbeiten wünsche ich Ihnen neben den gewünschten Erträgen, das notwendige gute Wetter und ein gutes Gelingen. Mit Mi M it fr ffreundlichem reu eund ndlilicch he em mG Gruß rru uß Heino H He ein ino o Beewen Be B eew ewen wen Tel: 0511 3670419 X Was einem als Landwirt so alles passieren kann Folgenden Versicherungsfall haben wir vor kurzem begleitet: Ein kleiner Schritt im morastigen Boden hatte schwerwiegende Folgen. Landwirtin Bärbel W. verunfallte im Herbst 2013 während der Arbeit. Bei Gartenarbeiten kommt Sie vom befestigten Weg ab und tritt in ein Beet mit weichem Boden. Sie sank mit dem linken Fuß in das Beet ein, knickte um und stürzte dabei so schwer auf ihren ausgestreckten Arm, dass sie sich einen schweren Bruch des Schultergelenks und einen Bruch des linken Fußes zuzog. Es folgten 2 Wochen Krankenhausaufenthalt und der Einsatz eines künstlichen Schultergelenkes. Auch 1,5 Jahren nach dem Unfall bestehen noch erhebliche Bewegungseinschränkungen der linken Schulter und Beschwerden im linken Mittelfuß mit beginnender Arthrose. Bis heute hat Bärbel W. ihre volle Arbeitsfähigkeit im Beruf der Landwirtin nicht zurückerlangt. Ein kleiner Trost: Frau W. hatte frühzeitig eine Familienunfallversicherung abgeschlossen. Somit sind Unfälle im privaten wie auch beruflichem Umfeld versichert. Die Landvolkdienste meldeten wenige Tage nach dem Unfall den Schaden an den Unfallversicherer, in diesem Fall unser Partner, die NV Versicherungen VVaG. Der Versicherer schickte daraufhin Fragebögen an die Kundin und an die behandelnden Ärzte. Als bleibende Schäden erkennbar waren, wurde vom Versicherer eine Sachverständige bestellt. Die Gutachterin traf sich mit Bärbel W. und gab entsprechende Einschätzungen ab. Frau W. selbst war von der einfühlsamen Herangehensweise der Gutachterin sehr angetan und fühlte sich auch durch die NV-Versicherung gut betreut. Das Gutachten ergab einen Invaliditätsgrad von insgesamt 48,5 % für Arm und Fuß zusammen. Versichert war eine Invaliditätssumme von 150.000 € und zusätzlich eine Progression von 225 %. Wie sich diese Progression in der Berechnung niederschlägt, möchten wir Ihnen am Beispiel schildern: Die ersten 25 % Invalidität werden mit dem Faktor 1 multipliziert, die Weiteren noch übrigen 23,5 % werden mit dem Faktor 2 multipliziert (1x25 % + 2x23,5 % = 72 %). Dadurch ergibt sich ein Invaliditätsgrad von insgesamt 72 %, was einer Unfallleistung in Höhe von 108.000 € entspricht. Die vereinbarte Progression in der Unfallversicherung führt bei Invaliditätsgraden ab 26 % zu deutlich höheren Leistungen. Wie bei der Privathaftpflichtversicherung umfasst die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Deckung für berechtigte Schadensansprüche und die Abwehr unberechtigter Schadensansprüche (passive Rechtsschutzfunktion). Die Haftungsgrundlage ist jedoch deutlich umfangreicher! Einerseits genießt der Landwirt in weiten Bereichen seines Betriebes die Sonderstellung einer verschuldensabhängigen Haftung, hier muss ein Geschädigter dem Schädiger ein schuldhaftes Verhalten nachweisen. In anderen Bereichen wie z.B. im Umweltbereich unterliegt der Betrieb je nach Genehmigungsverfahren einer extrem hohen Haftungsnorm auf Grundlage der Umweltgesetzgebung. Priviligierte Haftung des Nutztierhalters Frau W. hat sich über den Scheck in Höhe von 108.000 € sehr gefreut und ist mit der Arbeit aller Beteiligten sehr zufrieden. Leider ist der Schadensfall mit dieser Zahlung noch nicht am Ende. Die Prognosen für den Gesundheitszustand von Bärbel W. sehen keine Besserung sondern eher Verschlechterungen durch anhaltende Schmerzen in der Schulter und im Fuß. Innerhalb von 3 Jahren ab Unfalltag kann Frau W. jährlich eine Überprüfung des festgestellten Invaliditätsgrades beantragen und wird dies wohl auch in Anspruch nehmen müssen. Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis in eigener Sache: Unsere Mandantin hat aus dem Unfall bleibende Schäden erlitten! Die vermeintlich hohe Summe der Entschädigungsleistung wird die Einschränkungen und bleibenden Schmerzen nicht ersetzen können! Vielleicht können durch die Unterstützung mit technischen Hilfsmitteln die Schmerzen gelindert und die täglichen Abläufe erleichtert werden. Unserer Kundin wünschen wir an dieser Stelle möglichst große Fortschritte in der Genesung. X Haftpflichtversicherung In der letzten Aktuell-Ausgabe haben wir Sie über die gesetzlichen Haftungsgrundlagen und über die Privathaftpflichtversicherung informiert. In dieser Ausgabe unseres Aktuell werden wir erste Bausteine aus dem komplexen Thema Betriebshaftpflicht herausnehmen. Die Halter von Nutztieren (zum Beispiel Schlacht- oder Nutzvieh, gewerblich genutzte Pferde, ausgebildete Wachund Blindenhunde) sind nach dem deutschen Schadenersatzrecht privilegiert, da der Tierhalter die Haftung vermeidet, wenn er darlegen und nachweisen kann, dass er bei Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Eine solche Möglichkeit hat der Halter von „Luxustieren“ (Hobbypferd, zu Hause gehaltene Hunde und Katzen) nicht. Der Landwirt haftet somit aus Verschulden (Verschuldenshaftung), der Halter von Luxustieren haftet ohne Verschulden (Gefährdungshaftung). Im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflicht sind alle landwirtschaftlichen Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe versicherbar, die Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind. Während in der Privathaftpflichtversicherung nur die private Person versichert ist, werden bei der Betriebshaftpflichtversicherung alle Haftpflichtansprüche des Unternehmens, im Rahmen der Deckungskonzepte an den Versicherer übertragen. Somit sind die benannten Tätigkeiten und die zum Betrieb zugehörigen Personen mitversichert. Landvolkdienste GmbH Zum Personenkreis gehören: Der gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers und die Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes angestellt hat, also der Betriebsleiter und seine Mitarbeiter, inklusive aller auf dem Betrieb mitarbeitenden Familienangehörige. Für den Baustein Privathaftpflicht gelten folgende Personen als mitversichert: Mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende alleinstehende voll- und minderjährige Kinder (solange sie sich in Schul- oder unmittelbar anschließende Berufsausbildung befinden), die Alteinteiler (in vielen Tarifen, aber nur die auf dem Hof lebenden Altenteiler), mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende alleinstehende Angehörige. Um die landwirtschaftlichen Unternehmen möglichst lückenlos zu versichern, bieten die Versicherer als Grunddeckung sogenannte Basiskonzepte an. Bei diesen Basiskonzepten sammelt der Versicherer Tätigkeiten (Wagnisse), die erfahrungsgemäß häufig bei landwirtschaftlichen Unternehmen vorkommen. Folgende Wagnisse sind i.d.R. in den Basiskonzepten pauschal mitversichert: • Die Erzeugung und der Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen • Ferien auf dem Bauernhof • Das Halten von Hunden und Pferden (Pferde ohne Reitrisiko) • Die Teilnahme an einer Arbeits- oder Liefergemeinschaft, auch wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft wendet • Flurschäden (die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren einschließlich Flurschäden durch Weidebetrieb) • Steuerpflichtige Tochterfirmen des Versicherungsnehmers, hierzu gehören z.B. Photovoltaikanlagen • Die unmittelbaren Schäden (keine Weiterverarbeitungsschäden) durch das Inverkehrbringen Hemmstoffartiger Milch (Produkthaftpflicht) • selbstfahrende Arbeitsmaschinen Alle Tätigkeiten, die im Rahmen der Pauschaldeklarationen nicht benannt sind, müssen vom Versicherungsnehmer gesondert aufgegeben werden. Für diese zusätzlichen Tätigkeiten werden dann individuell Zusatzdeckungen vereinbart. Wichtig: Entsteht ein Schaden aus einer nicht benannten Tätigkeit, dann besteht keine Deckung des Versicherers und der Schaden muss aus eigener Tasche beglichen werden. Ein typischer Baustein der i.d.R. gesondert versichert wird, sind die sogenannten Gewahrsamsschäden, also Schäden an geliehenen und gemieteten Sachen, darauf wollen wir näher eingehen: Fast jeder Landwirt leiht sich irgendwann mal Etwas von einem Berufskollegen. Als gemietet, geliehen oder gepachtet gelten Sachen allerdings nur, wenn Sie diese längstens einen Monat in Gewahrsam haben. Grundsätzlich sind vertragliche Haftungsansprüche aus Leihe, Pacht oder Miete nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, da diese nur die Haftung privatrechtlichen Inhaltes abdeckt. Diese Schäden können heute durch den Baustein Gewahrsamsschäden mitversichert werden. Der Versicherungsschutz beschränkt sich jedoch auf Schäden, die auf ein Unfallereignis zurückzuführen sind. Ein typischer Schaden: Durch falsche Bedienung beim Abkippen ist der Rahmen des geliehenen Anhängers verzogen. Landvolkdienste GmbH Was ist zu beachten beim Einschluss von Gewahrsams- und Folgeschäden (“Leih-/Mietsachschaden”)? Das Versicherungsdeutsch unterteilt die Einschlussmöglichkeiten in • “Einfache” Gewahrsamsschäden (durch Unfallereignisse oder Feuer). Der Landwirt unterschätzt die Breite eines ausgeliehenen Anbaugeräts. Während der Fahrt beschädigt er dieses an einer Mauer. • Bremsschäden: Bei einer Notbremsung verrutscht die Ladung und beschädigt die Bordwand eines ausgeliehenen Kippers. • Betriebsschäden: Bei der Bodenbearbeitung verursacht ein Stein bei einer geliehenen Kreiselegge einen Getriebeschaden. • Bruchschäden: Durch Überladung und die dadurch entstandene Überlastung kommt es zum Bruch am Rahmen eines geliehenen Anhängers. Während die Mitversicherung der “einfachen” Gewahrsamsschäden bei einzelnen Versicherern angeboten wird, sind die sog. Brems-, Betriebs- und Bruchschäden meist wieder ausgeschlossen oder recht hochpreisig nachzuversichern. Während wir bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, wie aber auch bei Anlagen zur Energieerzeugung im Pflichtversicherungsgesetz unterwegs sind, somit der Abschluss einer Haftpflichtversicherung eine gesetzliche Pflicht ist, handelt es sich der der Betriebshaftpflicht um Versicherungsschutz in Eigenvorsorge. Mit zunehmender Regulierung der Landwirtschaft werden aber auch die Haftungsnormen immer umfangreicher und das sich daraus ergebende Schadenpotential immer größer. Daher wird der Abschluss einer umfassenden Betriebshaftpflicht meist als existenzielle Sicherung des Betriebes angesehen. Die umfangreichen Genehmigungsverfahren, die ein heutiger Betrieb durchläuft, machen erfahrungsgemäß ein umfangreiches Beratungsgespräch notwendig. Anschließend werden maßgeschneiderte Lösungen vorgestellt. Nur mit dem Abschluss ist es i.d.R. nicht getan, denn das Nachmelden während der Vertragslaufzeit ist für die Aktualität des Vertrages eine zwingend notwendige Maßnahme. Durch unsere Jahresgespräche versuchen wir diese Aktualität der Verträge zu erzeugen, sind aber auf Ihre Zuarbeit immer angewiesen. Bei Fragen rufen Sie uns einfach an, dann besprechen wir mit Ihnen die Qualität Ihres Vertrages. ... Nehmen wir nur mal folgende Beispiele: • Das Vorführgerät, was sich für kurze Zeit auf dem Hof befindet. • Den mal kurz geliehenen Anhänger, weil die Regenwolken am Himmel eine kurzfristige Beendigung der Ernte andeuten. • Sie wollen z.B. Erde fahren und der eigene Anhänger kann nur in die falsche richtige Richtung abkippen. • Leider sind gerade diese kurzfristigen Ereignisse dann noch von Schäden begleitet, die aus Versehen oder in der Eile passieren. Wir sehen die Mitversicherung der Gewahrsamsschäden aus unsere Erfahrungen als wichtigen Baustein der BHV an. Umwelt- und Produkthaftung: Für beide Bereiche ist im Rahmen der BHV i.d.R. eine Grunddeckung vorhanden, die jedoch auch durch Zusatzbausteine erweitert werden muss, um den modernen landwirtschaftlichen Betrieben gerecht zu werden. Aufgrund der Besonderheit dieser Themenbereiche werden wir uns in den nächsten Aktuell-Ausgabe damit näher befassen. Impressum/Rechtliche Angaben: Herausgeber Landvolkdienste GmbH Warmbüchenstraße 3 30159 Hannover www.landvolkdienste.de Telefon: 0511 3 67 04-20 Telefax: 0511 3 67 04-80 Die Landvolkdienst GmbH ist Versicherungsmakler (Bundesrepublik Deutschland) und verfügt über eine Erlaubnis gemäß § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung. Sie ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer Hannover, die auch Aufsichtsbehörde ist. Die Landvolkdienst GmbH ist im Versicherungsvermittlerregister (www.vermittlerregister.info) unter der Register-Nr. D-JC5U-LTX4I-16 eingetragen. Als Versicherungsmakler unterliegt die Landvolkdienst GmbH folgenden berufsrechtlichen Regelungen: • § 34 d Gewerbeordnung (GewO) • §§ 59 - 68 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) • Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesminister der Justiz und von der juris GmbH betriebene Homepage www.gesetze-im-internet. de eingesehen und abgerufen werden. Landvolkdienste GmbH
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