als PDF - Landvolkdienste GmbH

Z Ausgabe 01/2015
Liebe Leserin, lieber Leser,
mit dieser Ausgabe hoffen wir, das kleine Zeitfenster
zwischen den letzten Maßnahmen in den Kulturen bzw. dem
Einbringen der Grassilage und dem Beginn der Getreideernte
zu erwischen und Sie mit einigen neuen Informationen rund
um das Thema Versicherungen zu versorgen.
Wir möchten als Erstes die Gelegenheit nutzen und auf
einige Punkte hinweisen, die uns gemeinsam in den
nächsten Wochen und Monaten begleiten werden. Als Ihr
Versicherungsmakler und zugleich Dienstleister des Verbandes haben wir nicht nur die Aufgabe, Ihnen bei Vertragsabschluss ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis anzubieten,
sondern auch während der Vertragslaufzeit Ihre Verträge
ständig zu optimieren. Vieles davon erledigen wir in den
regelmäßigen Jahresgesprächen, die ebenfalls zu unserem
Leistungsversprechen zählen. Zusätzlich werden wir ab
diesem Jahr bei einigen Ihrer Versicherungsverträge
Aktualisierungen in den Beständen vornehmen und Sie per
Kundenanschreiben darüber informieren. Dieser Schritt
wird nicht das Jahresgespräch ersetzen, sondern vielmehr
unterstützen, denn wir bekommen damit neue und für Sie
wichtige Vertragsdetails schneller in Ihre Verträge. Sollte es
Beitragsveränderungen geben, werden wir Sie gesondert
darauf hinweisen. Im Wesentlichen wird es sich jedoch um
beitragsneutrale Verbesserungen handeln.
An dieser Stelle noch ein Hinweis zur Beitragsstabilität
unserer Geschäftspartner. Die von der Landvolkdienste
GmbH vermittelten Gesellschaften zeichnen sich alle durch
ein hohes Bekenntnis zur Landwirtschaft und, im Vergleich
zum Markt, durch absolut stabile Beiträge aus. Grundsätzlich
empfehlen wir keine Gesellschaften und Produkte, die in
ihrer Preispolitik auf billige Abschlüsse und schnelle
Beitragsanpassungen setzen. Im Vergleich zum Markt haben
Sie sichere Beiträge und ein stabiles Leistungsversprechen!
In unserer Rubrik „Was einem als Landwirt alles passieren
kann“ widmen wir uns in dieser Ausgabe einem Schadensereignis aus der Unfallversicherung. Unfälle mit Personenschaden sind immer ein schwieriges, da emotionales Thema.
Trotzdem wollen wir an diesem Fall einige Details schildern,
denn für die Leistung der privaten Unfallversicherung ist
nicht nur das eigentliche Unfallereignis von Bedeutung,
sondern auch die vertraglichen Inhalte und die sich daraus
ergebende Schadensberechnung.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Haftpflichtversicherung, die
uns auch in den nächsten Ausgaben noch begleiten wird.
Für die anstehenden Erntearbeiten wünsche ich Ihnen
neben den gewünschten Erträgen, das notwendige gute
Wetter und ein gutes Gelingen.
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Tel: 0511 3670419
X Was einem als Landwirt so alles
passieren kann
Folgenden Versicherungsfall haben wir vor kurzem begleitet:
Ein kleiner Schritt im morastigen Boden hatte schwerwiegende Folgen. Landwirtin Bärbel W. verunfallte im Herbst
2013 während der Arbeit. Bei Gartenarbeiten kommt Sie
vom befestigten Weg ab und tritt in ein Beet mit weichem
Boden. Sie sank mit dem linken Fuß in das Beet ein, knickte
um und stürzte dabei so schwer auf ihren ausgestreckten
Arm, dass sie sich einen schweren Bruch des Schultergelenks
und einen Bruch des linken Fußes zuzog.
Es folgten 2 Wochen Krankenhausaufenthalt und der Einsatz
eines künstlichen Schultergelenkes. Auch 1,5 Jahren nach
dem Unfall bestehen noch erhebliche Bewegungseinschränkungen der linken Schulter und Beschwerden im linken
Mittelfuß mit beginnender Arthrose. Bis heute hat Bärbel
W. ihre volle Arbeitsfähigkeit im Beruf der Landwirtin nicht
zurückerlangt.
Ein kleiner Trost: Frau W. hatte frühzeitig eine Familienunfallversicherung abgeschlossen. Somit sind Unfälle im privaten
wie auch beruflichem Umfeld versichert. Die Landvolkdienste meldeten wenige Tage nach dem Unfall den Schaden an
den Unfallversicherer, in diesem Fall unser Partner, die NV
Versicherungen VVaG. Der Versicherer schickte daraufhin
Fragebögen an die Kundin und an die behandelnden Ärzte.
Als bleibende Schäden erkennbar waren, wurde vom Versicherer eine Sachverständige bestellt. Die Gutachterin traf
sich mit Bärbel W. und gab entsprechende Einschätzungen
ab. Frau W. selbst war von der einfühlsamen Herangehensweise der Gutachterin sehr angetan und fühlte sich auch
durch die NV-Versicherung gut betreut.
Das Gutachten ergab einen Invaliditätsgrad von insgesamt
48,5 % für Arm und Fuß zusammen. Versichert war eine Invaliditätssumme von 150.000 € und zusätzlich eine Progression
von 225 %. Wie sich diese Progression in der Berechnung
niederschlägt, möchten wir Ihnen am Beispiel schildern:
Die ersten 25 % Invalidität werden mit dem Faktor 1
multipliziert, die Weiteren noch übrigen 23,5 % werden mit
dem Faktor 2 multipliziert
(1x25 % + 2x23,5 % = 72 %). Dadurch ergibt sich ein Invaliditätsgrad von insgesamt 72 %, was einer Unfallleistung in
Höhe von 108.000 € entspricht. Die vereinbarte Progression
in der Unfallversicherung führt bei Invaliditätsgraden ab
26 % zu deutlich höheren Leistungen.
Wie bei der Privathaftpflichtversicherung umfasst die
Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung die Prüfung
der Haftpflichtfrage, die Deckung für berechtigte Schadensansprüche und die Abwehr unberechtigter Schadensansprüche (passive Rechtsschutzfunktion). Die Haftungsgrundlage ist jedoch deutlich umfangreicher! Einerseits
genießt der Landwirt in weiten Bereichen seines Betriebes
die Sonderstellung einer verschuldensabhängigen Haftung,
hier muss ein Geschädigter dem Schädiger ein schuldhaftes
Verhalten nachweisen. In anderen Bereichen wie z.B. im Umweltbereich unterliegt der Betrieb je nach Genehmigungsverfahren einer extrem hohen Haftungsnorm auf Grundlage
der Umweltgesetzgebung.
Priviligierte Haftung des Nutztierhalters
Frau W. hat sich über den Scheck in Höhe von 108.000 € sehr
gefreut und ist mit der Arbeit aller Beteiligten sehr zufrieden.
Leider ist der Schadensfall mit dieser Zahlung noch nicht am
Ende. Die Prognosen für den Gesundheitszustand von Bärbel
W. sehen keine Besserung sondern eher Verschlechterungen
durch anhaltende Schmerzen in der Schulter und im Fuß. Innerhalb von 3 Jahren ab Unfalltag kann Frau W. jährlich eine
Überprüfung des festgestellten Invaliditätsgrades beantragen und wird dies wohl auch in Anspruch nehmen müssen.
Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis in eigener Sache:
Unsere Mandantin hat aus dem Unfall bleibende Schäden
erlitten! Die vermeintlich hohe Summe der Entschädigungsleistung wird die Einschränkungen und bleibenden Schmerzen nicht ersetzen können! Vielleicht können durch die
Unterstützung mit technischen Hilfsmitteln die Schmerzen
gelindert und die täglichen Abläufe erleichtert werden.
Unserer Kundin wünschen wir an dieser Stelle möglichst
große Fortschritte in der Genesung.
X Haftpflichtversicherung
In der letzten Aktuell-Ausgabe haben wir Sie über die
gesetzlichen Haftungsgrundlagen und über die Privathaftpflichtversicherung informiert. In dieser Ausgabe unseres
Aktuell werden wir erste Bausteine aus dem komplexen
Thema Betriebshaftpflicht herausnehmen.
Die Halter von Nutztieren (zum Beispiel Schlacht- oder
Nutzvieh, gewerblich genutzte Pferde, ausgebildete Wachund Blindenhunde) sind nach dem deutschen Schadenersatzrecht privilegiert, da der Tierhalter die Haftung
vermeidet, wenn er darlegen und nachweisen kann, dass
er bei Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei der
Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
Eine solche Möglichkeit hat der Halter von „Luxustieren“
(Hobbypferd, zu Hause gehaltene Hunde und Katzen)
nicht. Der Landwirt haftet somit aus Verschulden (Verschuldenshaftung), der Halter von Luxustieren haftet ohne
Verschulden (Gefährdungshaftung).
Im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflicht sind
alle landwirtschaftlichen Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe
versicherbar, die Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind.
Während in der Privathaftpflichtversicherung nur die private
Person versichert ist, werden bei der Betriebshaftpflichtversicherung alle Haftpflichtansprüche des Unternehmens,
im Rahmen der Deckungskonzepte an den Versicherer
übertragen. Somit sind die benannten Tätigkeiten und die
zum Betrieb zugehörigen Personen mitversichert.
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Zum Personenkreis gehören:
Der gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers und
die Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
Betriebes angestellt hat, also der Betriebsleiter und seine
Mitarbeiter, inklusive aller auf dem Betrieb mitarbeitenden
Familienangehörige.
Für den Baustein Privathaftpflicht gelten folgende Personen
als mitversichert: Mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
Gemeinschaft lebende alleinstehende voll- und minderjährige Kinder (solange sie sich in Schul- oder unmittelbar
anschließende Berufsausbildung befinden), die Alteinteiler (in
vielen Tarifen, aber nur die auf dem Hof lebenden Altenteiler),
mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
lebende alleinstehende Angehörige.
Um die landwirtschaftlichen Unternehmen möglichst
lückenlos zu versichern, bieten die Versicherer als Grunddeckung sogenannte Basiskonzepte an. Bei diesen Basiskonzepten sammelt der Versicherer Tätigkeiten (Wagnisse), die erfahrungsgemäß häufig bei landwirtschaftlichen
Unternehmen vorkommen. Folgende Wagnisse sind i.d.R.
in den Basiskonzepten pauschal mitversichert:
• Die Erzeugung und der Verkauf von
land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
• Ferien auf dem Bauernhof
• Das Halten von Hunden und Pferden
(Pferde ohne Reitrisiko)
• Die Teilnahme an einer Arbeits- oder Liefergemeinschaft, auch wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen
die Arbeits- oder Liefergemeinschaft wendet
• Flurschäden (die gesetzliche Haftpflicht aus dem
Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren
einschließlich Flurschäden durch Weidebetrieb)
• Steuerpflichtige Tochterfirmen des Versicherungsnehmers, hierzu gehören z.B. Photovoltaikanlagen
• Die unmittelbaren Schäden (keine Weiterverarbeitungsschäden) durch das Inverkehrbringen
Hemmstoffartiger Milch (Produkthaftpflicht)
• selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Alle Tätigkeiten, die im Rahmen der Pauschaldeklarationen
nicht benannt sind, müssen vom Versicherungsnehmer gesondert aufgegeben werden. Für diese zusätzlichen Tätigkeiten werden dann individuell Zusatzdeckungen vereinbart.
Wichtig: Entsteht ein Schaden aus einer nicht benannten
Tätigkeit, dann besteht keine Deckung des Versicherers und
der Schaden muss aus eigener Tasche beglichen werden.
Ein typischer Baustein der i.d.R. gesondert versichert wird, sind
die sogenannten Gewahrsamsschäden, also Schäden an geliehenen und gemieteten Sachen, darauf wollen wir näher eingehen:
Fast jeder Landwirt leiht sich irgendwann mal Etwas von
einem Berufskollegen. Als gemietet, geliehen oder gepachtet
gelten Sachen allerdings nur, wenn Sie diese längstens einen
Monat in Gewahrsam haben. Grundsätzlich sind vertragliche
Haftungsansprüche aus Leihe, Pacht oder Miete nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, da diese nur die Haftung
privatrechtlichen Inhaltes abdeckt. Diese Schäden können
heute durch den Baustein Gewahrsamsschäden mitversichert
werden. Der Versicherungsschutz beschränkt sich jedoch auf
Schäden, die auf ein Unfallereignis zurückzuführen sind.
Ein typischer Schaden: Durch falsche Bedienung beim Abkippen
ist der Rahmen des geliehenen Anhängers verzogen.
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Was ist zu beachten beim Einschluss von Gewahrsams- und Folgeschäden (“Leih-/Mietsachschaden”)?
Das Versicherungsdeutsch unterteilt die Einschlussmöglichkeiten in
• “Einfache” Gewahrsamsschäden (durch Unfallereignisse oder Feuer). Der Landwirt unterschätzt die
Breite eines ausgeliehenen Anbaugeräts. Während
der Fahrt beschädigt er dieses an einer Mauer.
• Bremsschäden: Bei einer Notbremsung verrutscht die
Ladung und beschädigt die Bordwand eines ausgeliehenen Kippers.
• Betriebsschäden: Bei der Bodenbearbeitung verursacht ein Stein bei einer geliehenen Kreiselegge
einen Getriebeschaden.
• Bruchschäden: Durch Überladung und die dadurch
entstandene Überlastung kommt es zum Bruch am
Rahmen eines geliehenen Anhängers.
Während die Mitversicherung der “einfachen” Gewahrsamsschäden bei einzelnen Versicherern angeboten wird, sind
die sog. Brems-, Betriebs- und Bruchschäden meist wieder
ausgeschlossen oder recht hochpreisig nachzuversichern.
Während wir bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, wie aber
auch bei Anlagen zur Energieerzeugung im Pflichtversicherungsgesetz unterwegs sind, somit der Abschluss einer Haftpflichtversicherung eine gesetzliche Pflicht ist, handelt es sich
der der Betriebshaftpflicht um Versicherungsschutz in Eigenvorsorge. Mit zunehmender Regulierung der Landwirtschaft
werden aber auch die Haftungsnormen immer umfangreicher
und das sich daraus ergebende Schadenpotential immer
größer. Daher wird der Abschluss einer umfassenden Betriebshaftpflicht meist als existenzielle Sicherung des Betriebes
angesehen. Die umfangreichen Genehmigungsverfahren, die
ein heutiger Betrieb durchläuft, machen erfahrungsgemäß
ein umfangreiches Beratungsgespräch notwendig. Anschließend werden maßgeschneiderte Lösungen vorgestellt. Nur
mit dem Abschluss ist es i.d.R. nicht getan, denn das Nachmelden während der Vertragslaufzeit ist für die Aktualität des Vertrages eine zwingend notwendige Maßnahme. Durch unsere
Jahresgespräche versuchen wir diese Aktualität der Verträge
zu erzeugen, sind aber auf Ihre Zuarbeit immer angewiesen.
Bei Fragen rufen Sie uns einfach an, dann besprechen wir mit
Ihnen die Qualität Ihres Vertrages.
... Nehmen wir nur mal folgende Beispiele:
• Das Vorführgerät, was sich für kurze Zeit auf dem Hof
befindet.
• Den mal kurz geliehenen Anhänger, weil die Regenwolken
am Himmel eine kurzfristige Beendigung der Ernte
andeuten.
• Sie wollen z.B. Erde fahren und der eigene Anhänger
kann nur in die falsche richtige Richtung abkippen.
• Leider sind gerade diese kurzfristigen Ereignisse dann
noch von Schäden begleitet, die aus Versehen oder in der
Eile passieren. Wir sehen die Mitversicherung der
Gewahrsamsschäden aus unsere Erfahrungen als
wichtigen Baustein der BHV an.
Umwelt- und Produkthaftung:
Für beide Bereiche ist im Rahmen der BHV i.d.R. eine Grunddeckung vorhanden, die jedoch auch durch Zusatzbausteine
erweitert werden muss, um den modernen landwirtschaftlichen Betrieben gerecht zu werden. Aufgrund der
Besonderheit dieser Themenbereiche werden wir uns in
den nächsten Aktuell-Ausgabe damit näher befassen.
Impressum/Rechtliche Angaben:
Herausgeber
Landvolkdienste GmbH
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30159 Hannover
www.landvolkdienste.de
Telefon: 0511 3 67 04-20
Telefax: 0511 3 67 04-80
Die Landvolkdienst GmbH ist Versicherungsmakler (Bundesrepublik Deutschland) und verfügt über eine Erlaubnis gemäß § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung. Sie ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer Hannover, die auch
Aufsichtsbehörde ist. Die Landvolkdienst GmbH ist im Versicherungsvermittlerregister (www.vermittlerregister.info) unter der Register-Nr. D-JC5U-LTX4I-16
eingetragen. Als Versicherungsmakler unterliegt die Landvolkdienst GmbH
folgenden berufsrechtlichen Regelungen:
• § 34 d Gewerbeordnung (GewO)
• §§ 59 - 68 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
• Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesminister der
Justiz und von der juris GmbH betriebene Homepage www.gesetze-im-internet.
de eingesehen und abgerufen werden.
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