Wahlordnung des Universitätsrates der TU Wien für die Wahl der

Wahlordnung des Universitätsrates der TU Wien für die Wahl der
Rektorin/des Rektors und der Vizerektorinnen/Vizerektoren der TU Wien
§1
§2
§3
(1) Die Funktion der Rektorin/des Rektors ist vom Universitätsrat spätestens acht Monate vor
dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion oder innerhalb von drei Monaten ab dem
Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts unter Beachtung der Mitwirkungsrechte des
Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 42 Abs. 6 UG öffentlich auszuschreiben.
(2) Eine Wiederwahl einer amtierenden Rektorin/eines amtierenden Rektors erfolgt ohne
Ausschreibung, wenn die amtierende Rektorin/der amtierende Rektor ein Interesse an einer
Wiederwahl bekannt gibt und sowohl der Senat als auch der Universitätsrat mit jeweils
Zweidrittelmehrheit dies beschließen.
(3) Zur Rektorin/zum Rektor kann vom Universitätsrat nur eine Person mit internationaler
Erfahrung und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer
Universität gewählt werden.
(4) Die Ausschreibung für die Funktion der Rektorin/des Rektors bedarf der Zustimmung durch
den Senat innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage durch den Universitätsrat. Verweigert der
Senat die Zustimmung, hat der Universitätsrat unverzüglich einen neuen Ausschreibungstext
vorzulegen. Trifft der Senat zum neuen Ausschreibungstext innerhalb von zwei Wochen nach
Vorlage durch den Universitätsrat keine Entscheidung, ist die Ausschreibung mit dem neuen
Ausschreibungstext vom Universitätsrat durchzuführen. Widerspricht der Senat dem neuen
Ausschreibungstext innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage durch den Universitätsrat, so
geht die Zuständigkeit zur Ausschreibung auf die Bundesministerin/den Bundesminister über.
(1) Spätestens vier Wochen nach erfolgter Ausschreibung wird eine Findungskommission
bestehend aus den jeweiligen Vorsitzenden des Universitätsrats und des Senats unter
Berücksichtigung der Mitwirkungsrechte des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen
gemäß § 42 Abs. 8b UG folgende Aufgaben wahrnehmen:
a) Prüfung der eingelangten Bewerbungen;
b) Aktive Suche nach geeigneten Kandidatinnen/Kandidaten, die sich nicht beworben
haben;
c) Organisation von öffentlichen Anhörungen der in die engere Wahl kommenden
Kandidatinnen/Kandidaten;
d) Einstimmige Erstellung eines (den Senat nicht bindenden) Dreivorschlags innerhalb von
vier Monaten nach erfolgter Ausschreibung unter Beachtung des Diskriminierungsverbots gemäß Bundes-Gleichbehandlungsgesetz.
(2) Bewirbt sich die amtierende Rektorin/der amtierende Rektor um die ausgeschriebene
Funktion, ist sie/er auf jeden Fall in den Dreiervorschlag der Findungskommission
aufzunehmen.
(3) Kann die Findungskommission innerhalb von vier Monaten nach der Ausschreibung dem
Senat keinen Dreiervorschlag übermitteln, so hat der Universitätsrat im Rahmen einer
Ersatzvornahme einen Dreiervorschlag zu beschließen, der für den Senat nicht bindend ist. In
beiden Fällen darf der Wahlvorschlag nur dann weniger als drei Personen enthalten, wenn
die Zahl der Bewerbungen geringer als drei war oder wenn weniger als drei Personen die
Voraussetzungen für die Wahl zur Rektorin/zum Rektor erfüllen.
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Dreiervorschlags der Findungskommission oder
des Universitätsrates hat der Senat unter Berücksichtigung der Mitwirkungsrechte des
Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 42 Abs.8b UG einen Dreiervorschlag für
1
die Wahl der Rektorin/des Rektors durch den Universitätsrat unter Berücksichtigung des
Dreiervorschlags der Findungskommission oder des Universitätsrates zu erstellen.
(2) Weicht der Senat vom Dreiervorschlag der Findungskommission ab, so hat der Senat dem
Dreiervorschlag an den Universitätsrat eine schriftliche Begründung anzuschließen. Im
Übrigen ist bei der Erstellung des Dreiervorschlags des Senats das Diskriminierungsverbot
gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten.
§4
§5
(1) Der Universitätsrat wählt innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Vorlage des
Dreiervorschlags durch den Senat die Rektorin/den Rektor in geheimer, persönlicher und
unmittelbarer Wahl in einer Sitzung des Universitätsrates für eine Funktionsperiode von vier
Jahren, beginnend mit dem 1. Oktober und endend mit dem 30. September.
(2) Gewählt ist jene Kandidatin/jener Kandidat, die/der im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte
der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit
nicht erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Kandidatinnen/Kandidaten zu
entscheiden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt sich
aufgrund
des
ersten
Wahlganges
die
Notwendigkeit,
zwischen
drei
Kandidatinnen/Kandidaten eine Stichwahl durchzuführen, so ist zuerst eine Entscheidung
zwischen den stimmenschwächeren Kandidatinnen/Kandidaten herbeizuführen. Ergibt die
Stichwahl zwischen den Zweitgereihten kein Ergebnis, so entscheidet das Los, wer in die
finale Stichwahl aufsteigt. Führt auch die finale Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet
das Los, das von der/dem Vorsitzenden des Universitätsrates zu ziehen ist.
(3) Enthält der Wahlvorschlag der Findungskommission oder des Universitätsrates nur eine
Kandidatin/einen Kandidaten, die/der nicht die Stimmenmehrheit erhält, ist die Funktion der
Rektorin/des Rektors neu auszuschreiben.
(4) Die/Der Vorsitzende des Universitätsrates hat das Wahlergebnis unverzüglich im
Mittelungsblatt der TU Wien kundzumachen.
(1) Die gewählte Rektorin/der gewählte Rektor hat dem Senat einen Vorschlag für die Zahl und
das Beschäftigungsausmaß für maximal vier Vizerektorinnen/Vizerektoren zur Stellungnahme
zu übermitteln.
(2) Die gewählte Rektorin/der gewählte Rektor hat dem Senat einen konkreten
Besetzungsvorschlag zur Stellungnahme zu übermitteln. Mit diesem konkreten
Besetzungsvorschlag muss sichergestellt werden, dass dem Rektorat mindestens 40 % Frauen
angehören.
(3) Der Universitätsrat bestätigt den Besetzungsvorschlag der gewählten Rektorin/des
gewählten Rektors. Wird dieser Besetzungsvorschlag vom Universitätsrat nicht bestätigt, hat
die gewählte Rektorin/der gewählte Rektor einen geänderten Besetzungsvorschlag dem
Senat zu Stellungnahme und anschließend dem Universitätsrat zur Bestätigung zu
übermitteln.
(4) Die Funktionsperiode der Vizerektorinnen/Vizerektoren entspricht grundsätzlich der
Funktionsperiode der Rektorin/des Rektors. Scheidet jedoch die Rektorin/der Rektor vor
Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus oder ist zum Zeitpunkt des Ablaufs der
Funktionsperiode noch keine neue Rektorin/kein neuer Rektor gewählt, so endet die
Funktionsperiode der Vizerektorinnen/Vizerektoren erst mit dem Amtsantritt der auf
Vorschlag der neuen Rektorin/des neuen Rektors bestellten Vizerektorinnen/Vizerektoren.
Beschluss des Universitätsrates vom 13.06.2014
Zur Kenntnisnahme im Senat am 05.05.2014
Verlautbarung im Mitteilungsblatt Nr.15 vom 02.07.2014
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