Verträge und Testamente im Rahmen von Konkubinatsverhältnissen

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Verträge und Testamente im Rahmen von
Konkubinatsverhältnissen
Sachverhalt
Eine unheilbare Krankheit riss den 45-jährigen A.B. aus seinem Leben. Seine Lebenspartnerin
C.D., Mutter des gemeinsamen Sohnes E. ist seit diesem Tag auf sich alleine gestellt. Nach
dem anfänglichen Schock folgt die Erkenntnis, dass auch finanziell eine sehr grosse Lücke entstanden ist. C.D. muss jetzt als alleinerziehende Mutter allein für den gesamten Lebensunterhalt aufkommen und ist damit gezwungen, die ganze Woche zu arbeiten, während das gemeinsame Kind bei Drittpersonen aufwächst.
Eine unglückliche und durchaus vermeidbare Situation. Wer nämlich in guten Zeiten einige
Punkte regelt, kann seinen Konkubinatspartner fast Ehe ähnlich absichern.
Der Konkubinatsvertrag
Als sicheres Fundament dient ein Konkubinatsvertrag, wenn Konkubinatspaare beispielsweise
das Fürsorgerecht für gemeinsame Kinder regeln oder festhalten wollen, wie Haushalt und Arbeit finanziell entschädigt wird.
Ein Konkubinatsvertrag ist leicht aufzusetzen. Entsprechenden Musterverträge findet man im
Internet unter www.konkubinat.ch und www.beobachter.ch.
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Empfehlenswert ist ein Anhang zum Konkubinatsvertrag: ein Inventar der Wohnungseinrichtungen inkl. Kaufverträge und Belege. So ist immer klar, wem was gehört und welchen Wert die
Gegenstände einmal hatten.
Nicht im Konkubinatsvertrag beinhalten lassen sich die Sozialversicherungsansprüche. Besonders im Bereich der AHV ist die Situation für Konkubinatspartner ziemlich düster, denn die AHV
kennt das Konkubinat als Lebensform nicht. Wenn ein Konkubinatspartner stirbt oder invalid
wird, geht der andere Partner leer aus. Besonders hart trifft das diejenige Person die zuvor den
Haushalt geführt hat. Bei aus dem Konkubinat hervorgehenden Kindern (eheliche Kinder) kann
eine Waisen- bzw. Kinderrente beansprucht werden.
Besser sieht es bei den Pensionskassen aus. Einige fortschrittliche Fürsorgestiftungen haben
auf die veränderten Lebensumstände reagiert und richten an die Konkubinatspartner zumindest
Kapitalleistungen aus. Diese sind allerdings nicht garantiert, weil eine gesetzliche Regelung
dazu fehlt. Eine Zahlung erfolgt somit ausschliesslich auf freiwilliger Basis bzw. der entsprechenden Reglemente.
Viele Pensionskassen stellen zudem die Bedingung, dass ein Konkubinat mindestens fünf Jahre bestanden haben muss, bevor Kapitalleistungen gewährt werden können. Häufig zahlt eine
Vorsorgestiftung auch nur Geld aus, wenn die noch lebende Person vom Verstorbenen finanziell massgeblich unterstützt worden ist. Eine rechtzeitige schriftliche Anmeldung des Konkubinatsverhältnisses mit Unterstützungspflicht bei der zuständigen Pensionskasse ist aus beweisrechtlichen Gründen unabdingbar. Dieser Anmeldung sollte man gleich eine Kopie des Konkubinatsvertrages beilegen. Die Pensionskasse wird in der Folge eine unverbindliche Vormerkung
der Begünstigung schriftlich bestätigen. Im Unglücksfall nimmt die Kasse automatisch Kontakt
auf und überprüft ein weiteres Mal den Leistungsanspruch.
Wie bei den Pensionskassen lässt sich auch im Erbrecht mit wenig Aufwand einiges zu Gunsten des Konkubinatspartners unternehmen. Mit einem Testament kann ein Partner etwa Eltern
oder noch Ehepartner, die bei normaler Erbfolge das Vermögen zusammen mit den Kindern
unter sich aufteilen würden, auf den Pflichtteil setzen. Je nach Situation kann er oder sie danach im Minimum über einen Viertel, in Ausnahmesituationen sogar über das ganze Vermögen,
frei verfügen. Nun fehlt nur noch der Hinweis im Testament (Letztwillige Verfügung), dass die
freie Quote an den Konkubinatspartner fallen soll.
Ins Vermögen gehören nebst der freien Vorsorge (Säule 3b) auch das Vermögen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a). Während für die freie Vorsorge das erwähnte Erbrecht gilt, hat der
Gesetzgeber für die gebundene Vorsorge eine klare Begünstigungsreihenfolge festgelegt:
1.
Ehepartner
2.
direkte Nachkommen
3.
Eltern
4.
Geschwister
5.
übrige Erben
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Der Konkubinatspartner erscheint somit an letzter Stelle. Mit einer schriftlichen Meldung an die
Bank oder die Versicherung lässt sich zumindest die Reihenfolge der Begünstigung von Stufe 3
bis 5 verändern. Wenn der überlebenden Partner finanziell massgeblich vom Partner unterstützt
wurde, rückt er sogar auf die Stufe 2 vor. Der Konkubinatsvertrag hilft, solche Ansprüche durchzusetzen.
Mit wenig Aufwand lässt sich viel Unheil abwenden
Wem diese Möglichkeiten keinen genügenden Vorsorgeschutz bieten, sollte die Risiken Tod
und Invalidität mit reinen Risikoversicherungen abdecken. Deren Leistungen fliessen – abzüglich Steuern – direkt an den frei wählbaren Begünstigten. Von einer Lebensversicherung mit
Sparanteil ist bei Konkubinatspaaren infolge der erbrechtlichen Pflichteile abzuraten.
Konklusion
Es empfiehlt sich als Zeichen von Verantwortungsbewusstsein bei Konkubinatsverhältnissen,
Verschiedenes vertraglich zu regeln. Wer einen Konkubinatsvertrag abschliesst, den Partner
bei Pensionskasse und bei den Stiftungen der gebundenen Vorsorge als Begünstigten vormerkt
und seine gesetzlichen Erben zu Gunsten des Konkubinatspartners auf den Pflichtteil setzt,
kann mit wenig Aufwand viel Mögliches Unheil abwenden.
Es erstaunt jedoch, dass nur ein kleiner Teil der rund 500'000 Männer und Frauen, die in der
Schweiz im Konkubinat leben, solche Absicherungsmöglichkeiten nützen. Paare ohne Kinderwunsch leben oft unbeschwert zusammen, sparen unverheiratet Steuern, vergessen aber die
damit verbundenen Risiken. Beim Steuernsparen tun die erwähnten Absicherungsmöglichkeiten
keinen Abbruch und in der Liebe erst recht nicht.