ab Finanzielle Sicherheit in der Partnerschaft Vorsorge: Konkubinat Regelungen im Konkubinat Konkubinatspaare sind Ehepaaren nicht gleichgestellt. Ein Konkubinatsvertrag kann Eigentumsverhältnisse, die Verteilung der Lebenshaltungskosten und die Auflösung des Konkubinats regeln. Grundsätzlich hat der hinterbliebene Konkubinatspartner keinen gesetzlichen Erbanspruch. Testament oder Erbvertrag ermöglichen dennoch eine partnerschaftliche Vorsorge. Ausgenommen ist die 1. Säule – die AHV zahlt keine Witwen- oder Witwerrente an Konkubinatspartner aus. Für die 2. und die 3. Säule können indi viduelle Regelungen getroffen werden. Sagen Sie Ja zum Konkubinatsvertrag Sagen Sie Ja zu Testament oder Erbvertrag Der Begriff Konkubinat ist nicht klar definiert. Früher war es eine «wilde Ehe», heute ist es eher eine selbstverständlich gewordene «eheähnliche Gemeinschaft». Jede Person kann selber ein Testament verfassen. Damit es rechtsgültig ist, müssen drei Bedingungen erfüllt sein. Viele Dinge, welche die Ehe und die eingetragene Partner schaft betreffen, sind in der Schweiz vom Gesetzgeber geregelt. Für das Konkubinat bestehen hingegen kaum gesetzliche Bestimmungen. Das gibt Konkubinatspaaren die Chance, in einem Konkubinatsvertrag individuelle Vereinbarungen festzuhalten. Diese sollten die Eigentumsverhältnisse regeln, die Verteilung der gemeinsamen und der persönlichen Lebenshaltungskosten und – um an das Undenkbare trotzdem kurz zu denken – auch die Auflösung des Konkubinats. Beim gemeinsamen Erwerb von Wohneigentum werden die Eigentumsverhältnisse im Vertrag festgehalten. Sollten Sie Vorsorgeleistungen der 2. oder der 3. Säule als Wohn eigentumsförderung beziehen wollen, muss die Liegenschaft im Miteigentum erworben werden. Für den Fall des Ablebens eines Partners kann der Konkubinatsvertrag auch die Unterstützungsleistungen für den hinterbliebenen Partner individuell regeln. Was nicht vereinbart wurde, kann für den Fall des Ablebens eines Konkubinatspartners nicht geltend gemacht werden. Mit einem Konkubinatsvertrag schaffen Sie gegenseitige Sicherheit. Wer die Dinge heute regelt, sorgt vor. •D as Testament ist eigenhändig und handschriftlich aufgesetzt worden. • E s ist datiert. • Es ist unterzeichnet. Wer das Testament nicht selber schreiben möchte, lässt sich ein öffentlich beurkundetes Testament in einem Notariat oder bei einer anderen Urkundsperson gegen Gebühr errichten. Ein Testament können Sie selber aufbewahren, es einer Vertrauensperson übergeben oder es amtlich hinterlegen. Sie können es jederzeit ändern, ergänzen oder vernichten. Im Erbvertrag hingegen trifft der Erblasser mit weiteren Parteien bindende Abmachungen über seinen Nachlass. Der Erbvertrag wird im Beisein einer Urkundsperson und vor Zeugen unterschrieben und kann nicht einseitig widerrufen werden. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag legen Sie Ihren Willen fest und können so den überlebenden Partner begünstigen. Die 1. Säule, die AHV, orientiert sich konsequent am Paragrafen Die Pensionskasse, die 2. Säule, ist auch für Ihren Partner da Rechtlich gesehen sind Konkubinatspartner zwei Einzelpersonen, ledig, verwitwet oder geschieden. Auch für die AHV ist das Konkubinat keine rechtliche Form von Partnerschaft – sie behandelt Konkubinatspartner konsequent als Einzelpersonen. Die Pensionskassen können reglementarisch eine Konkubinatspartnerrente vorsehen. Entscheidend für die Unterstützungsberechtigung ist die «Beständigkeit» des Konkubinats. So schwierig diese zu definieren ist; der Gesetzgeber hat bestimmt, dass der hinterbliebene Partner eine von drei Bedingungen zu erfüllen hat, um unter stützungsberechtigt zu sein. Die maximale AHV-Ehepaarrente beträgt höchstens 150 Prozent der maximalen AHV-Einzelrente. Demgegenüber bezieht ein Konkubinatspaar zwei Einzelrenten, was gegenüber der Paarrente im Maximalfall ein um 33 Prozent höheres Einkommen bedeutet. Konsequenterweise kann die AHV einem hinterlassenen Konkubinatspartner keine Witwen- oder Witwerrente auszahlen. • Die Person ist von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden. •D ie Person hat mit der verstorbenen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt. •D ie Person kommt für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf. Überdies sollten Sie die Begünstigung der Vorsorge einrichtung schriftlich mitteilen, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Auf Anfrage erhalten Sie auch genaue Auskunft über die Bedingungen, die Art und die Höhe einer Leistung an den Konkubinatspartner. Die Freizügigkeitseinrichtungen sehen gesetzliche Leistungen für den Konkubinatspartner vor. Dieser erhält z.B. auch dann Leistungen, wenn keine unterhaltspflichtigen Waisen vor handen sind, aber das Konkubinat fünf Jahre gedauert hat. Gute Idee Klären Sie als Erstes ab, ob die Pensionskasse die Begünstigung an den Konkubinatspartner zulässt. Falls ja, ist die Begünstigungsänderung der Pensionskasse schriftlich mitzuteilen. Die gebundene Vorsorge Säule 3a eröffnet Ihnen weitere Möglichkeiten Die freie Vorsorge Säule 3b als Lebens versicherung lässt Sie fast völlig frei Hinterlassen Sie im Todesfall keinen Ehegatten, sind die direkten Nachkommen und – sofern das Konkubinatsverhältnis seit mindestens fünf Jahren besteht – Ihr Konkubinatspartner begünstigt. Die Vorsorgeeinrichtung muss von der Begünstigung Ihres Partners schriftlich informiert werden. Sie informieren die Versicherungsgesellschaft, dass Ihr Konkubinatspartner im Falle Ihres Ablebens von den Versicherungsleistungen profitieren soll. Zu beachten ist, dass Ehegatten und direkte Nachkommen oder Eltern einen Pflichtteilsanspruch haben, der nicht verletzt werden darf. Ihr Konkubinat dauert noch nicht fünf Jahre? Wenn weder Ehegatte noch direkte Nachkommen vorhanden sind, sieht das Gesetz diese Reihenfolge der Begünstigung vor: an erster Stelle die Eltern, an zweiter die Geschwister, an dritter die übrigen Erben. Die Reihenfolge ist anpassbar und die Vorsorgeeinrichtung muss von der Begünstigung Ihres Partners schriftlich benachrichtigt werden. Womit Sie rechnen dürfen Als Konkubinatspartner haben Sie keinen gesetzlichen Erbanspruch. Sie können aber im Testament für die freie Erbquote eingesetzt werden. Wie hoch diese ist, hängt von der Quote der pflichtteilsgeschützten Erben ab. Hinterbliebene Gesetzlicher Erbteil Nachkommen 1 Eltern oder Elternteil 1 Elternteil und Geschwister 1 Pflichtteil Freie Quote /1 3 ⁄4 × ⁄1 = ⁄4 1 /1 1 ⁄2 × 1⁄1 = 1⁄2 1 /2 /2 1 ⁄2 × ⁄2 = ⁄4 3 /1 – 1 /1 – 1 1 1 3 1 /4 /2 /4 1 Geschwister oder deren Nachkommen 1 Grosseltern oder deren Nachkommen 1 Existiert kein Testament, wird das Erbe entsprechend dem gesetzlichen Erbteil aufgeschlüsselt. Der Pflichtteil entspricht einem Bruchteil des gesetzlichen Erbteils. Wird er durch ein Testament unterschritten, kann er von den pflichtteilsgeschützten Erben eingeklagt werden. /1 /1 Alle Details klären wir im persönlichen Gespräch Für uns als Finanzspezialisten ist es eine unserer wichtigsten Aufgaben, Menschen in Ihrer Situation umfassend und kompetent zu beraten. Ihr Wohl liegt uns am Herzen. Zögern Sie nicht, unser Know-how in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen ubs.com/vorsorge [email protected] 0800 001 981 UBS Switzerland AG Postfach 8098 Zürich ab © UBS 2016. Das Schlüsselsymbol und UBS gehören zu den geschützten Marken von UBS. Alle Rechte vorbehalten. Juni 2016. 84083D Diese Publikation dient ausschliesslich zu Ihrer Information und stellt keine Empfehlung, kein Angebot, keine Offerte oder keine Aufforderung zur Offertstellung dar. Bevor Sie eine Entscheidung treffen, sollten Sie eine entsprechende professionelle Beratung in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie, dass UBS sich das Recht vorbehält, die Dienstleistungen, Produkte sowie Preise jederzeit ohne Vorankündigung zu ändern. Einzelne Dienstleistungen und Produkte sind rechtlichen Restriktionen unterworfen und können deshalb nicht uneingeschränkt weltweit angeboten werden. Die vollständige oder teilweise Reproduktion ohne Erlaubnis von UBS ist untersagt.
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