Vorsorge: Konkubinat

ab
Finanzielle
Sicherheit in der
Partnerschaft
Vorsorge: Konkubinat
Regelungen
im Konkubinat
Konkubinatspaare sind Ehepaaren nicht gleichgestellt. Ein Konkubinatsvertrag kann Eigentumsverhältnisse, die Verteilung der Lebenshaltungskosten
und die Auflösung des Konkubinats regeln. Grundsätzlich hat der hinterbliebene Konkubinatspartner keinen gesetzlichen Erbanspruch. Testament
oder Erbvertrag ermöglichen dennoch eine partnerschaftliche Vorsorge.
Ausgenommen ist die 1. Säule – die AHV zahlt keine Witwen- oder Witwerrente an Konkubinatspartner aus. Für die 2. und die 3. Säule können indi­
viduelle Regelungen getroffen werden.
Sagen Sie Ja zum Konkubinatsvertrag
Sagen Sie Ja zu Testament oder Erbvertrag
Der Begriff Konkubinat ist nicht klar definiert. Früher
war es eine «wilde Ehe», heute ist es eher eine selbstverständlich gewordene «eheähnliche Gemeinschaft».
Jede Person kann selber ein Testament verfassen. Damit es
rechtsgültig ist, müssen drei Bedingungen erfüllt sein.
Viele Dinge, welche die Ehe und die eingetragene Partner­
schaft betreffen, sind in der Schweiz vom Gesetzgeber
geregelt. Für das Konkubinat bestehen hingegen kaum
gesetzliche Bestimmungen. Das gibt Konkubinatspaaren
die Chance, in einem Konkubinatsvertrag individuelle
Vereinbarungen festzuhalten. Diese sollten die Eigentumsverhältnisse regeln, die Verteilung der gemeinsamen und
der persönlichen Lebenshaltungskosten und – um an das
Undenkbare trotzdem kurz zu denken – auch die Auflösung des Konkubinats.
Beim gemeinsamen Erwerb von Wohneigentum werden
die Eigentumsverhältnisse im Vertrag festgehalten. Sollten
Sie Vorsorgeleistungen der 2. oder der 3. Säule als Wohn­
eigentumsförderung beziehen wollen, muss die Liegenschaft im Miteigentum erworben werden.
Für den Fall des Ablebens eines Partners kann der Konkubinatsvertrag auch die Unterstützungsleistungen für den
hinterbliebenen Partner individuell regeln.
Was nicht vereinbart wurde, kann für den Fall des Ablebens
eines Konkubinatspartners nicht geltend gemacht werden.
Mit einem Konkubinatsvertrag schaffen Sie gegenseitige
Sicherheit. Wer die Dinge heute regelt, sorgt vor.
•D
as Testament ist eigenhändig und handschriftlich
aufgesetzt worden.
• E s ist datiert.
• Es ist unterzeichnet.
Wer das Testament nicht selber schreiben möchte, lässt
sich ein öffentlich beurkundetes Testament in einem
Notariat oder bei einer anderen Urkundsperson gegen
Gebühr errichten.
Ein Testament können Sie selber aufbewahren, es einer
Vertrauensperson übergeben oder es amtlich hinterlegen.
Sie können es jederzeit ändern, ergänzen oder vernichten.
Im Erbvertrag hingegen trifft der Erblasser mit weiteren
Parteien bindende Abmachungen über seinen Nachlass.
Der Erbvertrag wird im Beisein einer Urkundsperson und
vor Zeugen unterschrieben und kann nicht einseitig widerrufen werden.
Mit einem Testament oder einem Erbvertrag legen Sie Ihren
Willen fest und können so den überlebenden Partner
begünstigen.
Die 1. Säule, die AHV, orientiert sich
konsequent am Paragrafen
Die Pensionskasse, die 2. Säule,
ist auch für Ihren Partner da
Rechtlich gesehen sind Konkubinatspartner zwei Einzelpersonen, ledig, verwitwet oder geschieden. Auch für die
AHV ist das Konkubinat keine rechtliche Form von Partnerschaft – sie behandelt Konkubinatspartner konsequent
als Einzelpersonen.
Die Pensionskassen können reglementarisch eine Kon­ku­binatspartnerrente vorsehen. Entscheidend für die
Unterstützungsberechtigung ist die «Beständigkeit» des
Konkubinats. So schwierig diese zu definieren ist; der
Gesetzgeber hat bestimmt, dass der hinterbliebene Partner
eine von drei Bedingungen zu erfüllen hat, um unter­
stützungsberechtigt zu sein.
Die maximale AHV-Ehepaarrente beträgt höchstens
150 Prozent der maximalen AHV-Einzelrente. Demgegenüber bezieht ein Konkubinatspaar zwei Einzelrenten, was
gegenüber der Paarrente im Maximalfall ein um 33 Prozent
höheres Einkommen bedeutet.
Konsequenterweise kann die AHV einem hinterlassenen
Konkubinatspartner keine Witwen- oder Witwerrente
auszahlen.
• Die Person ist von der versicherten Person in erheb­lichem Masse unterstützt worden.
•D
ie Person hat mit der verstorbenen in den letzten fünf
Jahren ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt.
•D
ie Person kommt für den Unterhalt eines oder
mehrerer gemeinsamer Kinder auf.
Überdies sollten Sie die Begünstigung der Vorsorge­
einrichtung schriftlich mitteilen, um spätere Unklarheiten
zu vermeiden. Auf Anfrage erhalten Sie auch genaue
Auskunft über die Bedingungen, die Art und die Höhe
einer Leistung an den Konkubinatspartner.
Die Freizügigkeitseinrichtungen sehen gesetzliche Leistungen
für den Konkubinatspartner vor. Dieser erhält z.B. auch dann
Leistungen, wenn keine unterhaltspflichtigen Waisen vor­
handen sind, aber das Konkubinat fünf Jahre gedauert hat.
Gute Idee
Klären Sie als Erstes ab, ob die Pensionskasse
die Begünstigung an den Konkubinatspartner zulässt.
Falls ja, ist die Begünstigungsänderung der Pensionskasse schriftlich mitzuteilen.
Die gebundene Vorsorge Säule 3a
eröffnet Ihnen weitere Möglichkeiten
Die freie Vorsorge Säule 3b als Lebens­
versicherung lässt Sie fast völlig frei
Hinterlassen Sie im Todesfall keinen Ehegatten, sind
die direkten Nachkommen und – sofern das Konkubinatsverhältnis seit mindestens fünf Jahren besteht – Ihr Konkubinatspartner begünstigt. Die Vorsorgeeinrichtung muss
von der Begünstigung Ihres Partners schriftlich informiert
werden.
Sie informieren die Versicherungsgesellschaft, dass Ihr
Konkubinatspartner im Falle Ihres Ablebens von den
Versicherungsleistungen profitieren soll. Zu beachten ist,
dass Ehegatten und direkte Nachkommen oder Eltern
einen Pflichtteilsanspruch haben, der nicht verletzt werden darf.
Ihr Konkubinat dauert noch nicht fünf Jahre? Wenn weder
Ehegatte noch direkte Nachkommen vorhanden sind,
sieht das Gesetz diese Reihenfolge der Begünstigung vor:
an erster Stelle die Eltern, an zweiter die Geschwister, an
dritter die übrigen Erben. Die Reihenfolge ist anpassbar
und die Vorsorgeeinrichtung muss von der Begünstigung
Ihres Partners schriftlich benachrichtigt werden.
Womit Sie rechnen dürfen
Als Konkubinatspartner haben Sie keinen gesetzlichen
Erbanspruch. Sie können aber im Testament für die freie
Erbquote eingesetzt werden. Wie hoch diese ist, hängt
von der Quote der pflichtteilsgeschützten Erben ab.
Hinterbliebene
Gesetzlicher Erbteil
Nachkommen
1
Eltern oder Elternteil
1
Elternteil und
Geschwister
1
Pflichtteil
Freie Quote
/1
3
⁄4 × ⁄1 = ⁄4
1
/1
1
⁄2 × 1⁄1 = 1⁄2
1
/2
/2
1
⁄2 × ⁄2 = ⁄4
3
/1
–
1
/1
–
1
1
1
3
1
/4
/2
/4
1
Geschwister oder
deren Nachkommen
1
Grosseltern oder
deren Nachkommen
1
Existiert kein Testament, wird das Erbe entsprechend
dem gesetzlichen Erbteil aufgeschlüsselt.
Der Pflichtteil entspricht einem Bruchteil des gesetzlichen
Erbteils. Wird er durch ein Testament unterschritten,
kann er von den pflichtteilsgeschützten Erben eingeklagt
werden.
/1
/1
Alle Details klären wir im
persönlichen Gespräch
Für uns als Finanzspezialisten ist es eine unserer wichtigsten Aufgaben, Menschen in Ihrer Situation umfassend
und kompetent zu beraten. Ihr Wohl liegt uns am Herzen.
Zögern Sie nicht, unser Know-how in Anspruch zu nehmen.
Weitere Informationen
ubs.com/vorsorge
[email protected]
0800 001 981
UBS Switzerland AG
Postfach
8098 Zürich
ab
© UBS 2016. Das Schlüsselsymbol und UBS gehören zu den geschützten Marken von UBS.
Alle Rechte vorbehalten. Juni 2016. 84083D
Diese Publikation dient ausschliesslich zu Ihrer Information und stellt keine Empfehlung, kein Angebot, keine Offerte oder keine Aufforderung zur Offertstellung dar.
Bevor Sie eine Entscheidung treffen, sollten Sie eine entsprechende professionelle
Beratung in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie, dass UBS sich das Recht vorbehält,
die Dienstleistungen, Produkte sowie Preise jederzeit ohne Vorankündigung zu
ändern. Einzelne Dienstleistungen und Produkte sind rechtlichen Restriktionen unterworfen und können deshalb nicht uneingeschränkt weltweit angeboten werden.
Die vollständige oder teilweise Reproduktion ohne Erlaubnis von UBS ist untersagt.