Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung

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Entwurf
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung des Grundanteils bei
vermieteten Gebäuden im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 (GrundanteilV 2015)
Aufgrund des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet:
§ 1. Für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung von den Anschaffungskosten eines bebauten
Grundstückes ist der Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Ohne Nachweis eines anderen
Aufteilungsverhältnisses ist der auszuscheidende Anteil des Grund und Bodens nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zu ermitteln.
§ 2. (1) In Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnern sind als Anteil des Grund und Bodens
20% auszuscheiden, wenn der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll
aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) weniger als 400 Euro beträgt.
(2) In Gemeinden mit mindestens 100 000 Einwohnern und in Gemeinden, in denen der
durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute
Grundstücke (baureifes Land) mindestens 400 Euro beträgt, sind als Anteil des Grund und Bodens
– 30% auszuscheiden, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst,
– 40% auszuscheiden, wenn das Gebäude bis zu 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst.
(3) Für die Bestimmung der Anzahl der Einwohner ist das jeweils letzte Ergebnis einer
Volkszählung heranzuziehen, das vor dem Beginn des Kalenderjahres veröffentlicht worden ist, in dem
erstmalig eine Absetzung für Abnutzung angesetzt wird.
§ 3. Der Anteil des Grund und Bodens ist gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d dritter Satz EStG 1988 dann
nicht nach § 2 pauschal auszuscheiden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon
abweichen.
§ 4. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmalig bei der Veranlagung für das
Jahr 2016 unter Beachtung des § 124b Z 284 EStG anzuwenden.
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Erläuterungen
Zu § 1:
In § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 ist eine Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung vorgesehen, in
der für Zwecke der Bemessung der Absetzung für Abnutzung der Anteil des auszuscheidenden Grund
und Bodens abweichend vom gesetzlich vorgegebenen Ausmaß von 40% festgelegt werden kann. Der
Anteil des auszuscheidenden Grund und Bodens kann sich dabei an der Lage der vermieteten
Grundstücke oder an der Art der Bebauung orientieren.
Zu § 2:
Der Anteil des Grund und Bodens wird für drei verschiedene Kategorien von Grundstücken pauschal
vorgegeben.
1.
Der Anteil des auszuscheidenden Grund und Bodens beträgt unabhängig von der Art der
Bebauung 20%:
–
bei Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnern, wenn
–
der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene
unbebaute Grundstücke (baureifes Land) weniger als 400 Euro beträgt.
2.
Bei Gemeinden mit mindestens 100 000 Einwohnern (das sind derzeit Wien, Graz, Linz, Salzburg,
und Innsbruck) oder bei Gemeinden, in denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als
Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) mindestens
400 Euro beträgt, sind als Anteil des Grund und Bodens
a)
30% auszuscheiden, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst,
b)
40% auszuscheiden, wenn das Gebäude bis zu 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst.
Die Differenzierung nach Art der Bebauung trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Regel der
Grundanteil sinkt, je mehr Einheiten pro Gebäude vorhanden sind, während das Abstellen auf die Anzahl
der Einwohner sowie den durchschnittlichen Quadratmeterpreis den höheren Wert des Grund und Bodens
im Vergleich zu den – keinen größeren Schwankungen unterliegenden – Baukosten berücksichtigen soll.
In ländlichen Gebieten sind in der Regel die Grundstückspreise geringer, sodass der Gebäudeanteil eine
größere Rolle spielt. Dementsprechend soll der Grundanteil niedriger angesetzt werden können.
Der durchschnittliche Quadratmeterpreis für
Immobilienpreisspiegels glaubhaft zu machen.
baureifes
Land
ist
anhand
eines
geeigneten
Als Zeitpunkt für die Feststellung der Einwohnerzahl ist jenes Jahr relevant, für das die Bemessung der
Absetzung für Abnutzung erstmalig erfolgt; heranzuziehen ist das letzte veröffentlichte Ergebnis einer
amtlichen Volkszählung. Rechtsgrundlage für die Volkszählung ist das Registerzählungsgesetz, BGBl. I
Nr. 33/2006 bzw. für Zeiträume vor dessen Geltungsbereich das Volkszählungsgesetz 1980, BGBl.
Nr. 199/1980 bzw. das Volkszählungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950. Beispielsweise ist die Kundmachung
der Bundesministerin für Inneres gemäß § 7 Abs. 5 des Registerzählungsgesetzes über die Feststellung
des Ergebnisses der Volkszählung 2011 durch die Bundesanstalt Statistik Österreich mit BGBl. II
Nr. 181/2013 am 24. Juni 2013 veröffentlicht worden. Sie ist für die Berechnung der Absetzung für
Abnutzung heranzuziehen, wenn diese erstmals im Jahr 2014 geltend gemacht wird.
Zu § 3:
Ebenso wie beim gesetzlich vorgegebenen Anteil von 40% kann der nach dieser Verordnung ermittelte
pauschale Anteil des Grund und Bodens nicht ausgeschieden werden, wenn er von den tatsächlichen
Verhältnissen offenkundig erheblich abweicht. Zudem kann der Steuerpflichtige jederzeit ein anderes
Aufteilungsverhältnis nachweisen.
Zu § 4:
Ebenso wie die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 tritt die Verordnung mit 1. Jänner 2016
in Kraft und ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2016 unter Beachtung des § 124b Z 284
EStG 1988 anzuwenden.