1 von 2 Entwurf Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung des Grundanteils bei vermieteten Gebäuden im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 (GrundanteilV 2015) Aufgrund des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet: § 1. Für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes ist der Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses ist der auszuscheidende Anteil des Grund und Bodens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ermitteln. § 2. (1) In Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnern sind als Anteil des Grund und Bodens 20% auszuscheiden, wenn der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) weniger als 400 Euro beträgt. (2) In Gemeinden mit mindestens 100 000 Einwohnern und in Gemeinden, in denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) mindestens 400 Euro beträgt, sind als Anteil des Grund und Bodens – 30% auszuscheiden, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst, – 40% auszuscheiden, wenn das Gebäude bis zu 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst. (3) Für die Bestimmung der Anzahl der Einwohner ist das jeweils letzte Ergebnis einer Volkszählung heranzuziehen, das vor dem Beginn des Kalenderjahres veröffentlicht worden ist, in dem erstmalig eine Absetzung für Abnutzung angesetzt wird. § 3. Der Anteil des Grund und Bodens ist gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d dritter Satz EStG 1988 dann nicht nach § 2 pauschal auszuscheiden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. § 4. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2016 unter Beachtung des § 124b Z 284 EStG anzuwenden. 2 von 2 Erläuterungen Zu § 1: In § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 ist eine Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung vorgesehen, in der für Zwecke der Bemessung der Absetzung für Abnutzung der Anteil des auszuscheidenden Grund und Bodens abweichend vom gesetzlich vorgegebenen Ausmaß von 40% festgelegt werden kann. Der Anteil des auszuscheidenden Grund und Bodens kann sich dabei an der Lage der vermieteten Grundstücke oder an der Art der Bebauung orientieren. Zu § 2: Der Anteil des Grund und Bodens wird für drei verschiedene Kategorien von Grundstücken pauschal vorgegeben. 1. Der Anteil des auszuscheidenden Grund und Bodens beträgt unabhängig von der Art der Bebauung 20%: – bei Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnern, wenn – der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) weniger als 400 Euro beträgt. 2. Bei Gemeinden mit mindestens 100 000 Einwohnern (das sind derzeit Wien, Graz, Linz, Salzburg, und Innsbruck) oder bei Gemeinden, in denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) mindestens 400 Euro beträgt, sind als Anteil des Grund und Bodens a) 30% auszuscheiden, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst, b) 40% auszuscheiden, wenn das Gebäude bis zu 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst. Die Differenzierung nach Art der Bebauung trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Regel der Grundanteil sinkt, je mehr Einheiten pro Gebäude vorhanden sind, während das Abstellen auf die Anzahl der Einwohner sowie den durchschnittlichen Quadratmeterpreis den höheren Wert des Grund und Bodens im Vergleich zu den – keinen größeren Schwankungen unterliegenden – Baukosten berücksichtigen soll. In ländlichen Gebieten sind in der Regel die Grundstückspreise geringer, sodass der Gebäudeanteil eine größere Rolle spielt. Dementsprechend soll der Grundanteil niedriger angesetzt werden können. Der durchschnittliche Quadratmeterpreis für Immobilienpreisspiegels glaubhaft zu machen. baureifes Land ist anhand eines geeigneten Als Zeitpunkt für die Feststellung der Einwohnerzahl ist jenes Jahr relevant, für das die Bemessung der Absetzung für Abnutzung erstmalig erfolgt; heranzuziehen ist das letzte veröffentlichte Ergebnis einer amtlichen Volkszählung. Rechtsgrundlage für die Volkszählung ist das Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006 bzw. für Zeiträume vor dessen Geltungsbereich das Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199/1980 bzw. das Volkszählungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950. Beispielsweise ist die Kundmachung der Bundesministerin für Inneres gemäß § 7 Abs. 5 des Registerzählungsgesetzes über die Feststellung des Ergebnisses der Volkszählung 2011 durch die Bundesanstalt Statistik Österreich mit BGBl. II Nr. 181/2013 am 24. Juni 2013 veröffentlicht worden. Sie ist für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung heranzuziehen, wenn diese erstmals im Jahr 2014 geltend gemacht wird. Zu § 3: Ebenso wie beim gesetzlich vorgegebenen Anteil von 40% kann der nach dieser Verordnung ermittelte pauschale Anteil des Grund und Bodens nicht ausgeschieden werden, wenn er von den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig erheblich abweicht. Zudem kann der Steuerpflichtige jederzeit ein anderes Aufteilungsverhältnis nachweisen. Zu § 4: Ebenso wie die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 tritt die Verordnung mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2016 unter Beachtung des § 124b Z 284 EStG 1988 anzuwenden.
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