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/ Wann ein Globalabtretungsvertrag die Annahme
masseschmälernder Zahlungen ausschließen kann 02.09.2016
Aktien-
&
Kapitalmarktrecht
B H vom 14. Joni 2016, II ZR 77/15
Der
BGH
hat
sich
mit
der
Frage
auseinandergesetzt,
unter
welchen
Voraussetzungen
ein
Globalabtretungsvertrag
die
Annahme
masseschmälernder
Zahlungen
durch
die
Einziehung
von
Forderungen
auf
ein
debitorisch
geführtes
Konto
ausschließen
kann.
Zusammenfassung der Urteilsgründe
Die
Beklagten
zu
1
und
2
waren
Vorstände
der
S.
AG
(im
Folgenden:
Schuldnerin),
über
deren
Vermögen
mit
Beschluss
vom
13.
September
2007
unter
Bestellung
des
Klägers
zum
Insolvenzverwalter
das
Insolvenzverfahren
eröfnet
wurde.
Die
Schuldnerin
hate
Konten
bei
der
H.
Sparkasse
und
der
Volks-
und
Raifeisenbank
N.
eG
(im
Folgenden:
Volksbank
N.
).
Der
Volksbank
N.
hate
die
Schuldnerin
zuletzt
mit
Vereinbarung
vom
26.
Mai
2005
sämtliche
gegenwärtgen
und
künaigen
Ansprüche
aus
dem
Geschäasverkehr
abgetreten.
Zwischen
dem
1.
Februar
und
dem
9.
August
2007
gingen
auf
dem
durchgehend
debitorisch
geführten
Konto
der
Schuldnerin
bei
der
H.
Sparkasse
insgesamt
346.631,06
€
ein.
Auf
dem
ebenfalls
durchgehend
debitorisch
geführten
Konto
der
Schuldnerin
bei
der
Volksbank
N.
gingen
in
der
Zeit
vom
1.
Februar
bis
zum
12.
September
2007
Zahlungen
in
Höhe
von
insgesamt
988.477,99
€
ein.
Der
Kläger
hat
mit
der
Behauptung,
die
Schuldnerin
sei
bereits
seit
dem
.ahr
2006,
jedenfalls
seit
dem
1.
Februar
2007
zahlungsunfähig
und
überschuldet
gewesen,
von
den
Beklagten
zu
1
und
2
als
Gesamtschuldnern
Zahlung
von
1.335.109,05
€
nebst
Zinsen
verlangt.
Das
Landgericht
hat
die
Beklagten
zu
1
und
2
als
Gesamtschuldner
verurteilt,
an
den
Kläger
346.631,06
€
nebst
Zinsen
zu
bezahlen,
und
die
Klage
im
Übrigen
abgewiesen.
Die
dagegen
eingelegte
Berufung
des
Klägers
hat
das
Berufungsgericht
zurückgewiesen.
Mit
der
Revision
hate
der
Kläger
nun
Erfolg.
Zwar
erging
die
Entscheidung
in
Form
eines
Versäumnisurteils,
jedoch
beruht
dieses
nicht
auf
der
Säumnis,
sondern
auf
einer
sachlichen
Prüfung.
Nach
Ansicht
des
BGH
können
die
auf
dem
Konto
der
Volksbank
N.
eingegangenen
Zahlungen
trotz
der
Globalzession
masseschmälernde
Zahlungen
im
Sinne
von
§
92
Abs.
3
Satz
1,
§
93
Absatz
3
Nr.
6
AktG
aF
sein.
Der
Senat
stellt
zunächst
fest,
dass
der
Einzug
von
Forderungen
einer
insolvenzreifen
Aktengesellschaa
auf
ein
debitorisches
Konto
grundsätzlich
eine
masseschmälernde
Zahlung
im
Sinne
von
§
92
Abs.
3
Satz
1,
§
93
Nummer
6
AktG
aF
sei,
weil
dadurch
das
Aktvvermögen
der
Gesellschaa
zu
Gunsten
der
Bank
geschmälert
wird.
.edoch
könne
der
zwischen
der
Schuldnerin
und
der
Volksbank
N.
abgeschlossene
Globalabtretungsvertrag
die
Annahme
masseschmälernder
Zahlungen
durch
die
Einziehung
von
Forderungen
auf
das
debitorisch
geführte
Konto
ausschließen.
Der
Einzug
von
Forderungen,
die
an
die
Bank
zur
Sicherheit
abgetreten
waren,
auf
einem
debitorischen
Konto
der
Aktengesellschaa
bei
dieser
Bank
und
die
anschließende
Verrechnung
mit
dem
Sollsaldo
stellen
aus
Sicht
des
BGH
keine
vom
Vorstand
veranlasste
masseschmälernde
Zahlung
dar,
wenn
vor
Insolvenzreife
die
Sicherungsabtretung
vereinbart
und
die
Forderungen
der
Gesellschaa
entstanden
und
werthaltg
geworden
sind.
Der
Vorstand
müsse
in
solchen
Fällen
die
sicherungsabgetretenen
Forderungen
ungeachtet
der
bestehenden
Einziehungsermächtgung
nicht
durch
Einziehung
auf
ein
neu
eröfnetes,
kreditorisch
geführtes
Konto
bei
einer
anderen
Bank
der
Einziehung
und
Verrechnung
auf
dem
debitorischen
Konto
entziehen,
da
eine
solche
Umleitung
der
Zahlungen
auf
ein
anderes
Konto
nicht
einem
ordentlichen
Geschäasgebaren
entspräche.
Da
die
eingezogenen
Forderungen
infolge
der
Sicherungsabtretung
nicht
mehr
als
freie
Masse
den
Gläubigern
zur
gleichmäßigen
Befriedigung
zur
Verfügung
standen,
verlange
auch
der
Zweck
des
Zahlungsverbots,
die
vorhandene
Masse
zu
sichern,
nicht,
die
Zahlung
einzubehalten.
Eine
masseschmälernde
Leistung
liege
aber
grundsätzlich
dann
vor,
wenn
die
vor
Insolvenzreife
zur
Sicherheit
abgetretene
zukünaige
Forderung
erst
nach
Eintrit
der
Insolvenzreife
entstanden
sei
oder
wenn
sie
zwar
vor
Eintrit
der
Insolvenzreife
entstanden,
aber
erst
danach
werthaltg
geworden
sei
und
der
Vorstand
die
Entstehung
der
Forderung
oder
deren
erthaltgwerden
häte
verhindern
können.
Im
Falle
der
Abtretung
einer
künaigen
Forderung
sei
der
Verfügungstatbestand
mit
dem
Zustandekommen
des
Abtretungsvertrages
abgeschlossen.
Der
Rechtsübergang
auf
den
Gläubiger
vollziehe
sich
jedoch
erst
mit
dem
Entstehen
der
Forderung.
enn
die
Abtretung
bereits
vor
der
Insolvenzreife
für
künaige
Forderungen
vereinbart
wurde,
kann
aus
Sicht
des
BGH
gleichwohl
eine
Masseschmälerung
eintreten,
deren
Ursache
nicht
in
der
Abtretungsvereinbarung,
sondern
darin
liege,
dass
die
sicherungsabgetretene
Forderung
nicht
mehr
zugunsten
des
Vermögens
der
Aktengesellschaa,
sondern
zugunsten
des
Zessionars
entsteht.
enn
der
Vorstand
die
Zession
-
etwa
durch
die
Kündigung
des
Kontokorrentvertrages
-
oder
das
Entstehen
der
Forderung
nach
Eintrit
der
Insolvenzreife
verhindern
kann,
liege
daher
im
Ergebnis
eine
von
ihm
veranlasste
Leistung
an
die
Bank
vor,
wenn
die
Forderung
nach
der
vor
Insolvenzreife
vereinbarten
Sicherungsabtretung
an
die
Bank
entsteht
und
von
ihr
verwertet
wird.
Das
betrefe
vor
allem
Verträge,
die
die
Schuldnerin
nach
Eintrit
der
Insolvenzreife
eingeht
und
bei
denen
der
Anspruch
auf
die
Gegenleistung
für
eine
Leistung
der
Schuldnerin
aufgrund
der
Sicherungsabtretung
der
Bank
zusteht.
Das
gleiche
gilt
nach
Meinung
des
BGH,
wenn
der
Anspruch
auf
die
Gegenleistung
rechtlich
zwar
bereits
entstanden
ist,
zulasten
des
Vermögens
der
Schuldnerin
aber
erst
nach
Eintrit
der
Insolvenzreife
werthaltg
gemacht
wird,
etwa
indem
die
Schuldnerin
die
von
ihr
vertraglich
zugesagte
Leistung
erbringt.
Die
Masseschmälerung
liege
in
diesen
Fällen
darin,
dass
die
abgetretene
Forderung
zugunsten
des
Gläubigers
werthaltg
gemacht
worden
sei.
Die
ertschöpfung
geschehe
dann
zu
Lasten
der
Gläubigergesamtheit
bzw.
der
Masse
und
zugunsten
des
gesicherten
Gläubigers.
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