Repetitorium Kern Öffentliches Recht Fall 13 Fall 13 AllgVwR, VwPR Schwein gehabt Wolfram Wunsch (W) ist Eigentümer eines südlich an der Leopoldstraße gelegenen eingeschossigen Einfamilienhauses in der oberbayerischen kreisangehörigen Gemeinde Kleinpframmern (K). Es wurde wie die anderen Häuser in der näheren Umgebung, die einem Innenbereich i.S.v. § 34 BauGB entspricht, bereits vor ein paar Jahren erbaut. Ein Bebauungsplan besteht für dieses Gebiet nicht. Ebenso entspricht der im Zusammenhang bebaute Ortsteil keinem Baugebiet der BauNVO. Nördlich der Leopoldstraße und genau gegenüber dem Grundstück des W liegt das Grundstück des Bauern Salvatore Sauter (S), welches momentan noch landwirtschaftlich genutzt wird. S möchte auf dem bislang noch unbebauten Grundstück Stallungen für seine Schweinezucht errichten. Es ist ein Gebäude geplant, welches mindestens 800 Schweinen Platz bieten soll. Gegen die im ordnungsgemäß durchgeführten immissionsrechtlichen Verfahren durch das Landratsamt erteilte Genehmigung vom 19.02., die W am 20.02. zugestellt wurde, legte W form- und fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht München ein. In der Begründung der Klage verweist er auf den „bestialischen Gestank“, der künftig von der Schweinezucht ausgehen werde. Es sei auch rücksichtslos, dass S die Schweinezucht genau gegenüber seinem Haus errichte. Denn das bauliche Vorhaben sei so groß dimensioniert, dass es erdrückende Wirkung habe. Im übrigen stünden S auch noch andere Grundstücke zur Verfügung, auf denen der Schweinezuchtbetrieb errichtet werden könne. Es würden dann auch keine Dritten belästigt, da diese Grundstücke allesamt im Außenbereich gelegen seien. Aufgrund der eingegangenen Klage wird S unverzüglich mitgeteilt, dass einstweilig von der Anlagengenehmigung kein Gebrauch gemacht werden dürfe. S wendet sich umgehend an die zuständige Bezirksregierung mit dem Antrag die sofortige Vollziehbarkeit der Anlagengenehmigung herzustellen. Es sei zwar richtig, dass ihm noch andere Grundstücke zur Verfügung stünden. Dies sei aber irrelevant, da der Geruch der Schweinezucht nicht die Grenzen der einschlägigen TA Richtlinien überschreite. Zutreffend sei hingegen, dass das Gebäude für 800 Schweine die erforderliche Größe aufweise. Mit am 15.03. zur Post aufgegebenen Bescheid lehnte die Bezirksregierung diesen Antrag ab. In dem Schreiben führt die Regierung aus, dass eine Vollzugsanordnung gemäß § 80 II 1 Nr. 4 VwGO nicht erlassen werden könne. Am 16.03. richtet S an das Verwaltungsgericht München einen Antrag gegen den Freistaat Bayern. Das Gericht möge die Vollzugsanordnung i.S.v. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO selbst anordnen. Bzgl. der Begründung verweist S auf seinen bereits bei der Regierung eingelegten Antrag. Bearbeitervermerk: Die Erfolgsaussichten des beim Verwaltungsgericht eingelegten Antrags des S sind gutachterlich zu würdigen. Es ist davon auszugehen, dass eine Riegelbebauung nicht vorliegt. Ch. Langgartner
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