Infoblatt zur Straßenbetriebserlaubnis von

az
Infoblatt
zur
Straßenbetriebserlaubnis
von landwirtschaftlichen
Anhängern und
angehängten Arbeitsgeräten
MG3808
BAG0014.3 04.14
Printed in Germany
de
Lesen und beachten Sie dieses
Infoblatt vor der ersten
Inbetriebnahme!
Für künftige Verwendung
aufbewahren!
Gezogene landwirtschaftliche Arbeitsgeräte
Alle gezogenen landwirtschaftlichen Arbeitsgeräte mit mehr als 3t
zulässigem Gesamtgewicht benötigen eine Betriebserlaubnis, ohne
die sie in Deutschland nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen
(§§ 20, 21 StVZO und §§ 3, 4 FZV).
Dieser Betriebserlaubnispflicht unterliegen alle angehängten Amazone Feldspritzen, Sämaschinen und Bodenbearbeitungsgeräte.
Gezogene landwirtschaftliche Arbeitsgeräte haben keine Beschränkungen in der zulässigen Betriebsgeschwindigkeit und
sie benötigen kein eigenes amtliches Kennzeichen.
Wenn das Traktorkennzeichen von dem Gerät verdeckt wird, muss
lediglich ein Wiederholungskennzeichen angebracht werden. Es genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des Traktors für einen seiner
Traktoren zugeteilt worden ist.
Landwirtschaftliche Anhänger
Landwirtschaftliche Anhänger unterliegen der Zulassungspflicht. Als
landwirtschaftliche Anhänger werden nach StVZO unter anderem
gezogene Düngerstreuer eingestuft, z.B. der Amazone ZG-B.
Zulassungspflichtige Anhänger benötigen ein eigenes amtliches
Kennzeichen und unterliegen der Hauptuntersuchungspflicht
(bis einschließlich 40 km/h alle 2 Jahre, größer 40 km/h jedes
Jahr).
Landwirtschaftliche Anhänger unterliegen nicht der Zulassungspflicht,
sondern nur der Betriebserlaubnispflicht, wenn sie die folgenden Kriterien einhalten:
•
Einsatz ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben
•
Einsatz nur für landwirtschaftliche Zwecke
•
Einsatz nur bis zu einer Betriebsgeschwindigkeit von
max. 25 km/h
→
Kennzeichnung mit „25 km/h“ Schild!
Diese Ausnahmen gelten nur für den landwirtschaftlichen Betrieb.
Lohnunternehmer müssen landwirtschaftliche Anhänger grundsätzlich
ab 6 km/h zulassen!
Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis, bzw. einer Zulassung
Zu allen gezogenen Amazone Geräten wird üblicherweise werksseitig
ein TÜV bzw. DEKRA Gutachten mitgeliefert.
Dieses Sachverständigen Gutachten ist die Vorraussetzung für die
Erteilung einer Betriebserlaubnis oder Zulassung.
Falls ein Kunde sein gezogenes Gerät selber begutachten lassen
möchte, muss er es einer Prüfstelle in seinem Ort vorstellen und sich
ein Gutachten ausstellen lassen.
Mit dem Gutachten wird dann bei der örtlichen Zulassungsstelle die
Betriebserlaubnis oder Zulassung beantragt.
Das Gutachten ist für die Teilnahme am Straßenverkehr allein
nicht ausreichend. Entscheidend ist immer die amtlich erteilte
Betriebserlaubnis.
2
Übersicht zur Straßenverkehrszulassung von angehängten Amazone Maschinen
Gutachten
Betriebserlaubnis
Amtliches
Kennzeichen
Zulassung
25
km/h
40
km/h
50
km/h
60
km/h
X
X
25
km/h
40
km/h
50
km/h
60
km/h
Pflanzenschutzspritzen,
ab 3t zulässigem Gesamtgewicht
X
X
X
Sämaschinen, ab 3t
zulässigem Gesamtgewicht
X
X
X
-
Bodenbearbeitungsgeräte,
ab 3t zulässigem Gesamtgewicht
X
X
X
-
Mineraldüngerstreuer bis
25 km/h, ausschließlich
landwirtschaftlicher Betrieb
X
X
Mineraldüngerstreuer bis
25 km/h, Lohnunternehmer
X
Mineraldüngerstreuer über
25 km/h
X
-
-
X
X
X
= zutreffend
-
= nicht zutreffend
X
X
X
X
X
Angehängte Pflanzenschutzgeräte werden, unabhängig von Ihrer
Nutzlast, als Anhängegeräte eingestuft (§ 30 StVZO). Sie unterliegen
somit nicht der Zulassungspflicht und benötigen kein eigenes Kennzeichen.
Anlage:
Merkblatt für angehängte land- oder forst- wirtschaftliche Arbeitsgeräte
3
Merkblatt für angehängte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
1.
Allgemeines
Nach § 2 Nummer 20 der FahrzeugZulassungsverordnung (FZV) sind land- oder
forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte wie folgt definiert:
"Geräte zum Einsatz in der Land- und Forstwirt
schaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern;
sie können auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme de zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung
der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den
Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt
sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden
und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder
für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt
sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;".
Angehängte Pflanzenschutzgeräte werden nach
einer Einzelentscheidung des BMVBS vom
16.03.1994 (VkBI.5. 296), unabhängig von ihr er
Nutzlast, als angehängte lof-Arbeitsgeräte eingestuft . Hinsichtlich der Anwendung des § 41
StVZO (Bremsen) gilt für diesen Fall Folgendes:
− Nach § 41 Abs. 13 StVZO benötigen ungefederte angehängte landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt, aber insgesamt nicht mehr als 3,0 t beträgt, keine eigene Bremse. Übersteigt ihr
Gesamtgewicht infolge zusätzlich aufgenommener Ladung 3,0t, müssen sie eine eigene
Bremse haben.
− Bei angehängten Pflanzenschutzgeräten ist
die Nutzlast in der Regel wesentlich höher als
das Leergewicht. Die 3,0 t-Grenze kann deshalb bei diesen Anhängern nur in Verbindung
mit dem zulässigen Gesamtgewicht gesehen
werden. Für diesen Fall ist § 41 Abs. 11
StVZO zugrunde zu legen .
− Die im Verzeichnis zur Systematisierung von
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Teil 1
Nr. 7) als "Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräte für Land- und Forstwirtschaft" bezeichneten
Fahrzeuge sind Anhänger gemäß § 3 Abs. 2
Nr. 2 h FZV i. S. dieser Vorschrift und erhalten
als dritte und vierte Ziffer der Schlüsselnummer jeweils die "1" (z.B. 781115 SDAH Arbeitsmaschine Stroh- und Heupresse).
Im Folgenden werden land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte als Arbeitsgeräte bezeichnet.
4
Hinsichtlich geltender Vorschriften ist im Einzelnen zu beachten:
2.
Zulassung und Genehmigung
(§§ 3 und 4 FZV)
Arbeitsgeräte unterliegen nicht der Zulassungspflicht (Erteilung einer Typ- oder Einzelgenehmigung und Zuteilung eines Kennzeichens).
2.1
Genehmigung
(§ 4 FZV, §§ 20 und 21 SIVZO)
Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 t brauchen eine Typ- oder
Einzelgenehmigung.
Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte
Arbeitsgeräte kann dem Hersteller oder einem
anderen Verfügungsberechtigten auf Antrag eine
Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vom KBA
erteilt werden. Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, hat der Hersteller oder
ein anderer Verfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) unter Vorlage des Gutachtens eines
amtlich anerkannten Sachverständigen über die
Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zu beantragen. Sofern für ein Arbeitsgerät mit einem zu
lässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 t keine
Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgestellt wurde, genügt es, die Datenbestätigung oder die
Bescheinigung über die Einzelgenehmigung aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Genehmigungspflichtige Arbeitsgeräte, die mit
einer Vielzahl von verschiedenartigen Ausrüstungen (Werkzeugen, Zubehörteilen) ausgerüstet
werden können, müssen bei der Begutachtung
als Grundgerät mit den Ausrüstungen vorgestellt
werden, die das höchste Gewicht und die größten Abmessungen haben. Bei Verwendung anderer Ausrüstungen ist entsprechend den Hinweisen im Merkblatt für Anbaugeräte (VkBI. 2009, S.
804) zu verfahren.
2.2
Kennzeichen
(§§ 8, 10 FZV und 23
StVZO)
Arbeitsgeräte sind zulassungsfreie Anhänger
nach § 3 Abs. 2 h FZV und benötigen damit gemäß § 10 Abs. 8 FZV auch dann kein eigenes
amtliches Kennzeichen (siehe auch Abschnitt
20), wenn sie mit einer Geschwindigkeit von
mehr als 25 km/h gezogen werden dürfen. Auf
Antrag des Verfügungsberechtigten kann jedoch
ein Kennzeichen erteilt werden.
3.
Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
(§ 22a StVZO)
Zughaken nach
ISO 6489-1 (Hitchkupplung)
Einrichtungen zur Verbindung der Arbeitsgeräte
mit Kraftfahrzeugen (siehe auch Abschnitt 15)
benötigen eine amtliche Bauartgenehmigung.
Ausgenommen davon sind
− Einrichtungen, die aus technischen Gründen
nicht selbständig im Genehmigungsverfahren
behandelt werden können, z.B. Deichseln bei
einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des
Rahmens und nicht verstellbar sind,
− Zugeinrichtungen an Arbeitsgeräten, die zur
Verbindung mit der Ackerschiene oder dem
Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen bestimmt
sind.
Ist die Zugeinrichtung des Arbeitsgerätes dazu
bestimmt, mit einer bauartgenehmigten Anhängekupplung verbunden zu werden, so sind folgende Zuordnungen einzuhalten:
Anhängekupplung
bzw. Zughaken
Zugöse der Zugeinrichtung am Arbeitsgerät
− Zugöse nach DIN
74054 Teil 1 oder Teil
2 bzw. ISO 8755
− Zugöse 40 für Anhänger mit Knickdeichsel nach DIN 11043
Anhängekupplung − Zugöse 40 mit vernach DIN 11028
stärktem Schaft nach
bzw. ISO 6489-2
DIN 11026 bzw.
Form A
ISO 5692-2
(nicht selbsttätig)
− Zugöse 40 für Anhänger mit Knickdeichsel nach DIN 11043
− Zugöse 40 nach
DIN 74054 Teil 1 oder
Teil 2 bzw. ISO 8755
Anhängekupplung − Zugöse 40 mit vernach DIN 11028
stärktem Schaft nach
bzw. ISO 6489-2
DIN 11026 bzw.
Form B (selbsttätig,
ISO 5692-2
zylindrischer Bol− Zugöse 40 für Anhäzen)
nger mit KnickdeichForm C (selbsttäsel nach DIN 11043
tig, balliger Bolzen) − Zugöse 40 nach
DIN 74054 Teil 1 oder
Teil 2 bzw. ISO 8755
selbsttätige Bol− Zugöse 40 nach
zenkupplung 40
DIN 74054 Teil 1 oder
nach DIN 74051
Teil 2 bzw. ISO 8755
Teil 1 bzw. ISO
3584
nicht selbsttätige
Anhängerkupplung
nach DIN 11025
selbsttätige Bolzenkupplung 50
nach DIN 74052
Teil 1 bzw. ISO
3584
− Zugöse 50 nach
DIN 74053 Teil 1 oder
Teil 2 bzw. ISO 1102
Zugzapfen nach
ISO 6489-4
(Piton fixe)
− Zugöse
nach ISO 6489-1
− Zugöse
nach ISO 20019
− Zugöse
nach ISO 6489-1
− Zugöse
nach ISO 6489-1
− Zugöse
nach ISO 21244
Kupplungskugel 80 − Zugschale
nach ISO 24347
nach ISO 24347
Zugpendel nach
ISO 6489-3
Kupplungskugel 50 − Zugkugelkupplung 50
nach DIN 74058
bzw. ISO 1103
Zugösen müssen in amtlich genehmigter Bauart
ausgeführt sein. Eine Anhängekupplung am Arbeitsgerät ist bauartgenehmigungspflichtig. Die
Abmessungen des Fangmauls müssen
DIN 11025,11028 oder 74051 entsprechen;
selbsttätige Anhängekupplungen sind jedoch
nicht erforderlich. Eine bauartgenehmigte Anhängekupplung ist nicht erforderlich, wenn die
Zugeinrichtung des Arbeitsgerätes nur dazu bestimmt ist, an eine Ackerschiene oder ein Zugpendel angehängt zu werden.
Auch Auflaufbremsen und lichttechnische Einrichtungen an Arbeitsgeräten müssen in einer
amtlich genehmigten Bauartausgeführt sein,
Auflaufbremsen jedoch nur dann, wenn sie nicht
entsprechend der Richtlinie 71/320/EWG genehmigt wurden (siehe auch Abschnitte
14 und 17).
4.
Technische Überwachung (§ 29
StVZO)
Sofern nicht im Rahmen von besonderen Ausnahmegenehmigungsverfahren entsprechende
Auflagen festgelegt wurden, unterliegen Arbeitsgeräte nicht der Untersuchungspflicht.
5.
Beschaffenheit und Einrichtungen
zum sicheren Führen von Kraftfahr
zeugen (§ 30, § 35b Abs.1 StVZO)
Arbeitsgeräte müssen so gebaut, ausgerüstet
und mit dem ziehenden Fahrzeug verbunden
sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Arbeitsgeräte
dürfen die sichere Führung des Zugs nicht beeinträchtigen (§ 35b Abs.1 StVZO).
Kipp-, Hub- und Schwenkeinrichtungen müssen
gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen und gegen
Lageveränderungen, z.B. durch Leckölverluste
der Hydraulik, gesichert sein (siehe VkBI. 1999,
S. 663).
5
6.
Verantwortung für den Betrieb (§ 31
StVZO und § 23 StVO)
Die Vorschriften über die Verantwortung des
Fahrzeugführers und des Halters für den Betrieb
der Fahrzeuge gelten auch bei Verwendung von
Arbeitsgeräten.
7.
Verkehrsgefährdende Fahrzeugteile (§
30 c Abs. 1 StVZO)
Am Umriss der Arbeitsgeräte dürfen keine Teile
so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als
unvermeidbar gefährden; besonders dürfen solche Teile bei möglichen Unfällen den Schaden
nicht vergrößern. Soweit sich das Hinausragen
der Teile nicht vermeiden lässt, sind sie abzudecken. Ist dies mit vertretbarem Aufwand nicht
möglich, so sind sie durch Tafeln oder Folien
kenntlich zu machen. Als nicht verkehrsgefährdend gelten Teile, die in einer Höhe von mehr als
2,0 m über der Fahrbahn angebracht sind (siehe
Beispielkatalog über die Absicherung verkehrsgefährdender Teile an Fahrzeugen der Land- und
Forstwirtschaft, VkBI. 1985, S. 436 und Ergänzung VkBl. 2000 S.397).
8.
Abmessungen (§ 32 StVZO)
Die höchstzulässige Breite beträgt 3,0 m, die
höchstzulässige Höhe 4,0 m sowie die höchstzulässige Länge 12,0 m. Die Fahrzeugkombination
bestehend aus Zugfahrzeug und ein oder zwei
angehängtem/n Arbeitsgerät(en) darf nicht länger
als 18m sein.
9.
Unterfahrschutz (§ 32b StVZO)
Für Arbeitsgeräte ist kein Unterfahrschutz vorgeschrieben.
10.
Achslast und Gesamtgewicht
(§ 34 StVZO)
Werden die nach § 34 StVZO zulässigen Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht überschritten, ist in jedem Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO durch die nach
Landesrecht zuständige Behörde erforderlich.
Außerdem ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3
StVO notwendig, ohne die ein solches Arbeitsgerät auf öffentlichen Straßen nicht verkehren darf.
Arbeitsgeräte dürfen nur derart beladen werden,
dass ihre zulässigen Achslasten und ihr zulässiges Gesamtgewicht (gemäß Zulassungsbescheinigung Teil I, Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Einzelgenehmigung bzw. – bei
Arbeitsgeräten mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t - gemäß Herstellerangabe) nicht überschritten werden.
Sind Arbeitsgeräte mit anderen Reifen als Luftreifen oder den in § 36 StVZO für zulässig erklärten
Gummireifen ausgerüstet, so darf die zulässige
Achslast höchstens 4,0 t betragen.
6
11.
Bereifung und Laufflächen
(§ 36 StVZO)
Erfordert der Verwendungszweck einzelner Arbeitsgeräte Reifen ohne Profilrillen bzw. ohne
Einschnitte, so sind hierfür Ausnahmegenehmigungen von § 36 StVZO nach § 70 StVZO erforderlich.
Statt Luftreifen sind für Arbeitsgeräte mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h
Gummireifen und bei Geschwindigkeiten bis 8
km/h eiserne Reifen zulässig, die den Anforderungen in § 36 Abs. 3 und 4 StVZO genügen
müssen.
12.
Radabdeckung
(§ 36 a Abs. 2 StVZO)
Radabdeckungen sind für Arbeitsgeräte nicht
vorgeschrieben.
13.
Lenkeinrichtung
(§ 38 StVZO)
Lenkeinrichtungen müssen, soweit sie den Betrieb auf der Straße beeinflussen, den Vorschriften des § 38 StVZO und den dazu veröffentlichten Richtlinien entsprechen.
14.
Bremsen und Unterlegkelle
(§ 41 StVZO)
Arbeitsgeräte müssen - sofern nichts anderes
bestimmt ist - mit einer Betriebs-, Abreiß- und
Feststellbremsanlage ausgerüstet sein, die miteinander kombiniert sein können. Bei einachsigen
Arbeitsgeräten kann statt der Abreißbremsanlage
ein Sicherungsseil verwendet werden; in diesem
Fall ist nach § 70 StVZO eine Ausnahmegenehmigung von § 41 StVZO erforderlich.
Keine eigene Bremsanlage ist erforderlich, wenn
der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und wenn
− bei zweiachsigen Arbeitsgeräten mit einem
Achsabstand von weniger als 1,0 m und bei
einachsigen Arbeitsgeräten die Achslast des
Geräts die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, maximal jedoch nicht
mehr als 3,0 t, beträgt. Die durch die Bauart
bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Arbeitsgeräts darf dabei nicht höher als 30 km/h
betragen, wird diese Geschwindigkeit überschritten, darf die Achslast nur 0,75 t betragen;
− bei ungefederten Arbeitsgeräten das Leergewicht des Geräts das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt, maximal
jedoch nicht mehr als 3,0 t, beträgt.
Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h müssen
eine ausreichende Bremse haben, die während
der Fahrt leicht betätigt werden kann und feststellbar ist.
Die Betriebsbremsanlagen (BBA) von Kraftfahrzeug und Arbeitsgerät müssen vom Führersitz
aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung
abstufbar bedient werden können; davon abweichend darf die Betriebsbremsanlage des Arbeitsgeräts selbsttätig wirken.
Für Arbeitsgeräte, die vor dem 01.01.1995 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt weiterhin:
− Die Verwendung von Bremsanlagen als Betriebsbremse, die durch einen Handhebel an
der Zugeinrichtung betätigt werden, ist bis zu
einem zulässigen Gesamtgewicht des Arbeitsgerätes von nicht mehr als 2,0 t zulässig,
sofern der Handhebel vom Führersitz des ziehenden Fahrzeugs aus betätigt werden kann
und die zulässige Geschwindigkeit 25 km/h
nicht übersteigt.
− Umsteckbare Handhebel zur Betätigung von
BBA und FBA sind für Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 4,0 t zulässig, sofern die zulässige
Geschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt.
− Auflaufbremsen sind nur bei Arbeitsgeräten
zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als
8,0 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h,
-
-
8,0 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 40 km/h, wenn die
Bremse auf alle Räder wirkt,
3,5 t, wenn die Bremse auf alle Räder
wirkt.
Werden die vorgenannten zulässigen Gesamtgewichte überschritten, so ist auch für das Arbeitsgerät eine Betriebsbremsanlage vorzusehen, die vom ziehenden Fahrzeug aus gemeinsam mit dessen Betriebsbremsanlage betätigt
werden kann. Bei Druckluftbremsanlagen sind
bei durch die Bauart bestimmten Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h ZweileitungsBremsanlagen mit Steuerung durch Druckanstieg
erforderlich. Beträgt das zulässige Gesamtgewicht mehr als 9,0 t und die zulässige Geschwindigkeit mehr als 25 km/h, so muss die BBA Dauerbremseigenschaften besitzen (§ 41 Abs. 15
StVZO).
− Bei schweren Bodenbearbeitungsgeräten ist
zu beachten, dass die Bremse an der
Stützachse nur für die zulässige Achslast der
Stützachse ausgelegt werden muss.
− Wenn durch den Einbau einer Bremsanlage
an der Stützachse von schweren Bodenbearbeitungsgeräten kritische Fahrzustände am
Zug entstehen würden, darf auf den Einbau
einer Bremse verzichtet werden. Für die Erteilung einer entsprechenden Ausnahme (§ 41
Abs. 11 StVZO) ist ein positives Zuggutachten
vorzulegen.
Zweiachsige Arbeitsgeräte mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 0,75 t müssen mit
einem Unterlegkeil, einachsige und zweiachsige
mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m
und mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 0,75 t müssen mit zwei Unterlegkeilen
ausgerüstet sein. Die Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausreichend wirksam
sein. Sie müssen im oder am Fahrzeug leicht
zugänglich mit Halterungen angebracht sein, die
ein Verlieren und Klappern ausschließen. Haken
oder Ketten dürfen als Halterungen nicht verwendet werden.
15.
Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen
Für die Verbindung von Arbeitsgeräten mit landoder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sind
folgende Möglichkeiten am Zugfahrzeug gegeben
(siehe auch Abschnitt 3):
− bauartgenehmigte Anhängekupplungen einschließlich Hitchkupplung nach § 43 Abs. 4
StVZO in Verbindung mit § 22 a StVZO,
− Ackerschienen und Dreipunktanbau, die nach
§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 b StVZO nicht bauartgenehmigungspflichtig sind,
− bauartgenehmigte Anhängekupplungen einschließlich Zughaken und Zugpendel nach
Richtlinie 89/173/EWG.
16.
Stützeinrichtung und Stützlast (§§ 43
und 44 StVZO)
Einachsige Arbeitsgeräte müssen eine der Höhe
nach einstellbare Stützeinrichtung haben, wenn
die Stützlast mehr als 50 kg beträgt. Dies gilt
jedoch nicht für Arbeitsgeräte hinter Kraftfahrzeugen mit zum Anheben der Deichsel geeignetem Kraftheber. Die Zuggabel muss bei mehrachsigen Arbeitsgeräten mindestens 200 mm
bodenfrei und die Zugöse muss in Höhe des
Kupplungsmauls einstellbar sein.
Zusätzlicher Hinweis für den Fahrzeughersteller:
Bei ungebremsten einachsigen Arbeitsgeräten
darf im Hinblick auf die Fahrsicherheit der Quotient hA,/S nicht größer als oder höchstens so groß
wie das Ergebnis der Gleichung
hA,/S = 1,4 –2 [1 - (D/GA)]
sein.
Für D/GA ist der Wert für das erwünschte Achslastverhältnis einzusetzen.
Es bedeuten:
D = Achslast des einachsigen Arbeitsgerätes
GA = Gewicht des einachsigen Arbeitsgerätes
(zulässiges Gesamtgewicht)
hA = Höhe des Schwerpunktes des Arbeitsgerätes (bei zulässigem Gesamtgewicht)
s = Spurweite des Arbeitsgerätes
7
17.
Lichttechnische Einrichtungen, Warntafeln und Kenntlichmachung
(§§ 49a bis 54 StVZO)
An Arbeitsgeräten dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise
angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über
der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein, ausgenommen bei Arbeitsgeräten mit asymmetrischer
äußerer Form. Ausführlich wird auf alle lichttechnischen Einrichtungen im Merkblatt ,,Beleuchtung
von lof-Arbeitsgeräten, Anbaugeräten und Transportanhängern“ eingegangen (VkBI. 1990,s. 554
und Berichtigung VkBI. 1991, S.616).
Im Folgenden werden in Kurzform nur die vorgeschriebenen Einrichtungen genannt:
17.1
Weiße Begrenzungsleuchten
Zwei weiße, nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten, sofern die seitliche Begrenzung des
Arbeitsgerätes mehr als 400 mm über die Begrenzungsleuchte des vorderen Fahrzeugs hinausragt.
17.2
Seitliche Rückstrahler
Seitliche, gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler an
jeder Längsseite von Arbeitsgeräten, die erstmals
nach dem 01. Januar 1981 in den Verkehr gekommen sind.
17.3
Zwei rote Schlussleuchten
Der niedrigste Punkt muss mindestens 350 mm
und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche
darf höchstens 1500 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des Gerätes dies nicht zu,
dürfen die Schlussleuchten höher angebracht
sein, jedoch nicht höher als 2100 mm.
Der äußerste Punkt darf nicht mehr als 400 mm
von der breitesten Stelle des Geräteumrisses
entfernt liegen.
8
17.6
Fahrtrichtungsanzeiger
Werden die Fahrtrichtungsanzeiger des Fahrzeugs verdeckt, sind sie an der Rückseite des
Arbeitsgeräts zu wiederholen.
17.7
Nebelschlussleuchten
Nebelschlussleuchten sind an solchen Fahrzeugen erforderlich, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h
beträgt.
17.8
Abnehmbare lichttechnische Einrich
tungen und Kennzeichen
(§49a Abs. 9 und Abs. 10 StVZO)
Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger und Kennzeichen mit
Kennzeichenleuchten sowie zwei zusätzliche
Rückstrahler dürfen auf einem abnehmbaren
Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht
sein, das auch aus zwei oder drei Einheiten bestehen darf, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind,
dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. Hierfür wird die Anwendung von Leuchtenträgern entsprechend DIN 11027 empfohlen.
An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.
Zwei hintere rote Rückstrahler
Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche des
Rückstrahlers darf nicht mehr als 400 mm von
der breitesten Stelle des Geräteumrisses entfernt
sein und der höchste Punkt der leuchtenden
Fläche darf höchstens 900 mm über der Fahrbahn liegen. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs
eine solche Anbringung nicht möglich, so sind
zwei zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei
ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und
nicht mehr als 400 mm von der breitesten Steile
des Gerätes entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm
über der Fahrbahn angebracht sein müssen. An
Bodenbearbeitungsgeräten dürfen die Rückstrahler abnehmbar sein.
17.4
17.5
Zwei Bremsleuchten
Maße wie bei Schlussleuchten; ohne Festlegung
des seitlichen Abstandes von der breitesten Stelle des Geräteumrisses.
17.9
Rückstrahler, Schlussleuchten und
Bremsleuchten
Sie müssen möglichst am äußersten Ende des
Arbeitsgerätes angebracht sein. Ist dies wegen
der Bauart des Arbeitsgerätes nicht möglich und
beträgt der Abstand zwischen dem Ende des
Arbeitsgerätes und den Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern mehr als 1000 mm,
so muss je ein zusätzlicher Rückstrahler bzw.
eine zusätzliche Leuchte möglichst weit hinten
und möglichst in der vorgeschriebenen Höhe,
etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur, angebracht sein.
18.
Geschwindigkeitsschilder (§ 58 Abs. 4
StVZO)
Geschwindigkeitsschilder sind nicht vorgeschrieben, werden aber empfohlen.
19.
Fabrikschild und FIN
(§ 59 StVZO)
Ein Fabrikschild ist nicht erforderlich. Eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ist nur dann
erforderlich, wenn das Arbeitsgerät de rGenehmigungsprlicht (siehe Abschitt 2.1) unterliegt. Die
FIN muss an zugänglicher Stelle am vorderen
Teil der rechten Seite des Gerätes gut lesbar am
Rahmen oder einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein.
20.
Kennzeichen (§ 10 FZV)
Angehängte Arbeitsgeräte brauchen nach
§10Abs.8 FZV kein Kennzeichen zu führen. Werden die Kennzeichen des ziehenden Fahrzeuges
verdeckt, wird in sinngemäßer Anwendung des
§10Abs.9 FZV die Anbringung von Wiederholungskennzeichen an den Arbeitsgeräten empfohlen.
9
H. DREYER GmbH & Co. KG
Postfach 51
Tel.:
D-49202 Hasbergen-Gaste Telefax:
Germany
e-mail:
http://
+ 49 (0) 5405 501-0
+ 49 (0) 5405 501-234
[email protected]
www.amazone.de
Zweigwerke: D-27794 Hude • D-04249 Leipzig • F-57602 Forbach
Werksniederlassungen in England und Frankreich
Fabriken für Mineraldüngerstreuer, Feldspritzen, Sämaschinen, Bodenbearbeitungsmaschinen
Mehrzweck-Lagerhallen und Kommunalgeräte