az Infoblatt zur Straßenbetriebserlaubnis von landwirtschaftlichen Anhängern und angehängten Arbeitsgeräten MG3808 BAG0014.3 04.14 Printed in Germany de Lesen und beachten Sie dieses Infoblatt vor der ersten Inbetriebnahme! Für künftige Verwendung aufbewahren! Gezogene landwirtschaftliche Arbeitsgeräte Alle gezogenen landwirtschaftlichen Arbeitsgeräte mit mehr als 3t zulässigem Gesamtgewicht benötigen eine Betriebserlaubnis, ohne die sie in Deutschland nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen (§§ 20, 21 StVZO und §§ 3, 4 FZV). Dieser Betriebserlaubnispflicht unterliegen alle angehängten Amazone Feldspritzen, Sämaschinen und Bodenbearbeitungsgeräte. Gezogene landwirtschaftliche Arbeitsgeräte haben keine Beschränkungen in der zulässigen Betriebsgeschwindigkeit und sie benötigen kein eigenes amtliches Kennzeichen. Wenn das Traktorkennzeichen von dem Gerät verdeckt wird, muss lediglich ein Wiederholungskennzeichen angebracht werden. Es genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des Traktors für einen seiner Traktoren zugeteilt worden ist. Landwirtschaftliche Anhänger Landwirtschaftliche Anhänger unterliegen der Zulassungspflicht. Als landwirtschaftliche Anhänger werden nach StVZO unter anderem gezogene Düngerstreuer eingestuft, z.B. der Amazone ZG-B. Zulassungspflichtige Anhänger benötigen ein eigenes amtliches Kennzeichen und unterliegen der Hauptuntersuchungspflicht (bis einschließlich 40 km/h alle 2 Jahre, größer 40 km/h jedes Jahr). Landwirtschaftliche Anhänger unterliegen nicht der Zulassungspflicht, sondern nur der Betriebserlaubnispflicht, wenn sie die folgenden Kriterien einhalten: • Einsatz ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben • Einsatz nur für landwirtschaftliche Zwecke • Einsatz nur bis zu einer Betriebsgeschwindigkeit von max. 25 km/h → Kennzeichnung mit „25 km/h“ Schild! Diese Ausnahmen gelten nur für den landwirtschaftlichen Betrieb. Lohnunternehmer müssen landwirtschaftliche Anhänger grundsätzlich ab 6 km/h zulassen! Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis, bzw. einer Zulassung Zu allen gezogenen Amazone Geräten wird üblicherweise werksseitig ein TÜV bzw. DEKRA Gutachten mitgeliefert. Dieses Sachverständigen Gutachten ist die Vorraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis oder Zulassung. Falls ein Kunde sein gezogenes Gerät selber begutachten lassen möchte, muss er es einer Prüfstelle in seinem Ort vorstellen und sich ein Gutachten ausstellen lassen. Mit dem Gutachten wird dann bei der örtlichen Zulassungsstelle die Betriebserlaubnis oder Zulassung beantragt. Das Gutachten ist für die Teilnahme am Straßenverkehr allein nicht ausreichend. Entscheidend ist immer die amtlich erteilte Betriebserlaubnis. 2 Übersicht zur Straßenverkehrszulassung von angehängten Amazone Maschinen Gutachten Betriebserlaubnis Amtliches Kennzeichen Zulassung 25 km/h 40 km/h 50 km/h 60 km/h X X 25 km/h 40 km/h 50 km/h 60 km/h Pflanzenschutzspritzen, ab 3t zulässigem Gesamtgewicht X X X Sämaschinen, ab 3t zulässigem Gesamtgewicht X X X - Bodenbearbeitungsgeräte, ab 3t zulässigem Gesamtgewicht X X X - Mineraldüngerstreuer bis 25 km/h, ausschließlich landwirtschaftlicher Betrieb X X Mineraldüngerstreuer bis 25 km/h, Lohnunternehmer X Mineraldüngerstreuer über 25 km/h X - - X X X = zutreffend - = nicht zutreffend X X X X X Angehängte Pflanzenschutzgeräte werden, unabhängig von Ihrer Nutzlast, als Anhängegeräte eingestuft (§ 30 StVZO). Sie unterliegen somit nicht der Zulassungspflicht und benötigen kein eigenes Kennzeichen. Anlage: Merkblatt für angehängte land- oder forst- wirtschaftliche Arbeitsgeräte 3 Merkblatt für angehängte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte 1. Allgemeines Nach § 2 Nummer 20 der FahrzeugZulassungsverordnung (FZV) sind land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte wie folgt definiert: "Geräte zum Einsatz in der Land- und Forstwirt schaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern; sie können auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme de zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;". Angehängte Pflanzenschutzgeräte werden nach einer Einzelentscheidung des BMVBS vom 16.03.1994 (VkBI.5. 296), unabhängig von ihr er Nutzlast, als angehängte lof-Arbeitsgeräte eingestuft . Hinsichtlich der Anwendung des § 41 StVZO (Bremsen) gilt für diesen Fall Folgendes: − Nach § 41 Abs. 13 StVZO benötigen ungefederte angehängte landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt, aber insgesamt nicht mehr als 3,0 t beträgt, keine eigene Bremse. Übersteigt ihr Gesamtgewicht infolge zusätzlich aufgenommener Ladung 3,0t, müssen sie eine eigene Bremse haben. − Bei angehängten Pflanzenschutzgeräten ist die Nutzlast in der Regel wesentlich höher als das Leergewicht. Die 3,0 t-Grenze kann deshalb bei diesen Anhängern nur in Verbindung mit dem zulässigen Gesamtgewicht gesehen werden. Für diesen Fall ist § 41 Abs. 11 StVZO zugrunde zu legen . − Die im Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Teil 1 Nr. 7) als "Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräte für Land- und Forstwirtschaft" bezeichneten Fahrzeuge sind Anhänger gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 h FZV i. S. dieser Vorschrift und erhalten als dritte und vierte Ziffer der Schlüsselnummer jeweils die "1" (z.B. 781115 SDAH Arbeitsmaschine Stroh- und Heupresse). Im Folgenden werden land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte als Arbeitsgeräte bezeichnet. 4 Hinsichtlich geltender Vorschriften ist im Einzelnen zu beachten: 2. Zulassung und Genehmigung (§§ 3 und 4 FZV) Arbeitsgeräte unterliegen nicht der Zulassungspflicht (Erteilung einer Typ- oder Einzelgenehmigung und Zuteilung eines Kennzeichens). 2.1 Genehmigung (§ 4 FZV, §§ 20 und 21 SIVZO) Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 t brauchen eine Typ- oder Einzelgenehmigung. Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Arbeitsgeräte kann dem Hersteller oder einem anderen Verfügungsberechtigten auf Antrag eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vom KBA erteilt werden. Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, hat der Hersteller oder ein anderer Verfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) unter Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zu beantragen. Sofern für ein Arbeitsgerät mit einem zu lässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 t keine Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgestellt wurde, genügt es, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Genehmigungspflichtige Arbeitsgeräte, die mit einer Vielzahl von verschiedenartigen Ausrüstungen (Werkzeugen, Zubehörteilen) ausgerüstet werden können, müssen bei der Begutachtung als Grundgerät mit den Ausrüstungen vorgestellt werden, die das höchste Gewicht und die größten Abmessungen haben. Bei Verwendung anderer Ausrüstungen ist entsprechend den Hinweisen im Merkblatt für Anbaugeräte (VkBI. 2009, S. 804) zu verfahren. 2.2 Kennzeichen (§§ 8, 10 FZV und 23 StVZO) Arbeitsgeräte sind zulassungsfreie Anhänger nach § 3 Abs. 2 h FZV und benötigen damit gemäß § 10 Abs. 8 FZV auch dann kein eigenes amtliches Kennzeichen (siehe auch Abschnitt 20), wenn sie mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h gezogen werden dürfen. Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann jedoch ein Kennzeichen erteilt werden. 3. Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (§ 22a StVZO) Zughaken nach ISO 6489-1 (Hitchkupplung) Einrichtungen zur Verbindung der Arbeitsgeräte mit Kraftfahrzeugen (siehe auch Abschnitt 15) benötigen eine amtliche Bauartgenehmigung. Ausgenommen davon sind − Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können, z.B. Deichseln bei einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind, − Zugeinrichtungen an Arbeitsgeräten, die zur Verbindung mit der Ackerschiene oder dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen bestimmt sind. Ist die Zugeinrichtung des Arbeitsgerätes dazu bestimmt, mit einer bauartgenehmigten Anhängekupplung verbunden zu werden, so sind folgende Zuordnungen einzuhalten: Anhängekupplung bzw. Zughaken Zugöse der Zugeinrichtung am Arbeitsgerät − Zugöse nach DIN 74054 Teil 1 oder Teil 2 bzw. ISO 8755 − Zugöse 40 für Anhänger mit Knickdeichsel nach DIN 11043 Anhängekupplung − Zugöse 40 mit vernach DIN 11028 stärktem Schaft nach bzw. ISO 6489-2 DIN 11026 bzw. Form A ISO 5692-2 (nicht selbsttätig) − Zugöse 40 für Anhänger mit Knickdeichsel nach DIN 11043 − Zugöse 40 nach DIN 74054 Teil 1 oder Teil 2 bzw. ISO 8755 Anhängekupplung − Zugöse 40 mit vernach DIN 11028 stärktem Schaft nach bzw. ISO 6489-2 DIN 11026 bzw. Form B (selbsttätig, ISO 5692-2 zylindrischer Bol− Zugöse 40 für Anhäzen) nger mit KnickdeichForm C (selbsttäsel nach DIN 11043 tig, balliger Bolzen) − Zugöse 40 nach DIN 74054 Teil 1 oder Teil 2 bzw. ISO 8755 selbsttätige Bol− Zugöse 40 nach zenkupplung 40 DIN 74054 Teil 1 oder nach DIN 74051 Teil 2 bzw. ISO 8755 Teil 1 bzw. ISO 3584 nicht selbsttätige Anhängerkupplung nach DIN 11025 selbsttätige Bolzenkupplung 50 nach DIN 74052 Teil 1 bzw. ISO 3584 − Zugöse 50 nach DIN 74053 Teil 1 oder Teil 2 bzw. ISO 1102 Zugzapfen nach ISO 6489-4 (Piton fixe) − Zugöse nach ISO 6489-1 − Zugöse nach ISO 20019 − Zugöse nach ISO 6489-1 − Zugöse nach ISO 6489-1 − Zugöse nach ISO 21244 Kupplungskugel 80 − Zugschale nach ISO 24347 nach ISO 24347 Zugpendel nach ISO 6489-3 Kupplungskugel 50 − Zugkugelkupplung 50 nach DIN 74058 bzw. ISO 1103 Zugösen müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein. Eine Anhängekupplung am Arbeitsgerät ist bauartgenehmigungspflichtig. Die Abmessungen des Fangmauls müssen DIN 11025,11028 oder 74051 entsprechen; selbsttätige Anhängekupplungen sind jedoch nicht erforderlich. Eine bauartgenehmigte Anhängekupplung ist nicht erforderlich, wenn die Zugeinrichtung des Arbeitsgerätes nur dazu bestimmt ist, an eine Ackerschiene oder ein Zugpendel angehängt zu werden. Auch Auflaufbremsen und lichttechnische Einrichtungen an Arbeitsgeräten müssen in einer amtlich genehmigten Bauartausgeführt sein, Auflaufbremsen jedoch nur dann, wenn sie nicht entsprechend der Richtlinie 71/320/EWG genehmigt wurden (siehe auch Abschnitte 14 und 17). 4. Technische Überwachung (§ 29 StVZO) Sofern nicht im Rahmen von besonderen Ausnahmegenehmigungsverfahren entsprechende Auflagen festgelegt wurden, unterliegen Arbeitsgeräte nicht der Untersuchungspflicht. 5. Beschaffenheit und Einrichtungen zum sicheren Führen von Kraftfahr zeugen (§ 30, § 35b Abs.1 StVZO) Arbeitsgeräte müssen so gebaut, ausgerüstet und mit dem ziehenden Fahrzeug verbunden sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Arbeitsgeräte dürfen die sichere Führung des Zugs nicht beeinträchtigen (§ 35b Abs.1 StVZO). Kipp-, Hub- und Schwenkeinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen und gegen Lageveränderungen, z.B. durch Leckölverluste der Hydraulik, gesichert sein (siehe VkBI. 1999, S. 663). 5 6. Verantwortung für den Betrieb (§ 31 StVZO und § 23 StVO) Die Vorschriften über die Verantwortung des Fahrzeugführers und des Halters für den Betrieb der Fahrzeuge gelten auch bei Verwendung von Arbeitsgeräten. 7. Verkehrsgefährdende Fahrzeugteile (§ 30 c Abs. 1 StVZO) Am Umriss der Arbeitsgeräte dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden; besonders dürfen solche Teile bei möglichen Unfällen den Schaden nicht vergrößern. Soweit sich das Hinausragen der Teile nicht vermeiden lässt, sind sie abzudecken. Ist dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, so sind sie durch Tafeln oder Folien kenntlich zu machen. Als nicht verkehrsgefährdend gelten Teile, die in einer Höhe von mehr als 2,0 m über der Fahrbahn angebracht sind (siehe Beispielkatalog über die Absicherung verkehrsgefährdender Teile an Fahrzeugen der Land- und Forstwirtschaft, VkBI. 1985, S. 436 und Ergänzung VkBl. 2000 S.397). 8. Abmessungen (§ 32 StVZO) Die höchstzulässige Breite beträgt 3,0 m, die höchstzulässige Höhe 4,0 m sowie die höchstzulässige Länge 12,0 m. Die Fahrzeugkombination bestehend aus Zugfahrzeug und ein oder zwei angehängtem/n Arbeitsgerät(en) darf nicht länger als 18m sein. 9. Unterfahrschutz (§ 32b StVZO) Für Arbeitsgeräte ist kein Unterfahrschutz vorgeschrieben. 10. Achslast und Gesamtgewicht (§ 34 StVZO) Werden die nach § 34 StVZO zulässigen Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht überschritten, ist in jedem Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erforderlich. Außerdem ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO notwendig, ohne die ein solches Arbeitsgerät auf öffentlichen Straßen nicht verkehren darf. Arbeitsgeräte dürfen nur derart beladen werden, dass ihre zulässigen Achslasten und ihr zulässiges Gesamtgewicht (gemäß Zulassungsbescheinigung Teil I, Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Einzelgenehmigung bzw. – bei Arbeitsgeräten mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t - gemäß Herstellerangabe) nicht überschritten werden. Sind Arbeitsgeräte mit anderen Reifen als Luftreifen oder den in § 36 StVZO für zulässig erklärten Gummireifen ausgerüstet, so darf die zulässige Achslast höchstens 4,0 t betragen. 6 11. Bereifung und Laufflächen (§ 36 StVZO) Erfordert der Verwendungszweck einzelner Arbeitsgeräte Reifen ohne Profilrillen bzw. ohne Einschnitte, so sind hierfür Ausnahmegenehmigungen von § 36 StVZO nach § 70 StVZO erforderlich. Statt Luftreifen sind für Arbeitsgeräte mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h Gummireifen und bei Geschwindigkeiten bis 8 km/h eiserne Reifen zulässig, die den Anforderungen in § 36 Abs. 3 und 4 StVZO genügen müssen. 12. Radabdeckung (§ 36 a Abs. 2 StVZO) Radabdeckungen sind für Arbeitsgeräte nicht vorgeschrieben. 13. Lenkeinrichtung (§ 38 StVZO) Lenkeinrichtungen müssen, soweit sie den Betrieb auf der Straße beeinflussen, den Vorschriften des § 38 StVZO und den dazu veröffentlichten Richtlinien entsprechen. 14. Bremsen und Unterlegkelle (§ 41 StVZO) Arbeitsgeräte müssen - sofern nichts anderes bestimmt ist - mit einer Betriebs-, Abreiß- und Feststellbremsanlage ausgerüstet sein, die miteinander kombiniert sein können. Bei einachsigen Arbeitsgeräten kann statt der Abreißbremsanlage ein Sicherungsseil verwendet werden; in diesem Fall ist nach § 70 StVZO eine Ausnahmegenehmigung von § 41 StVZO erforderlich. Keine eigene Bremsanlage ist erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und wenn − bei zweiachsigen Arbeitsgeräten mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m und bei einachsigen Arbeitsgeräten die Achslast des Geräts die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, maximal jedoch nicht mehr als 3,0 t, beträgt. Die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Arbeitsgeräts darf dabei nicht höher als 30 km/h betragen, wird diese Geschwindigkeit überschritten, darf die Achslast nur 0,75 t betragen; − bei ungefederten Arbeitsgeräten das Leergewicht des Geräts das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt, maximal jedoch nicht mehr als 3,0 t, beträgt. Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht betätigt werden kann und feststellbar ist. Die Betriebsbremsanlagen (BBA) von Kraftfahrzeug und Arbeitsgerät müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können; davon abweichend darf die Betriebsbremsanlage des Arbeitsgeräts selbsttätig wirken. Für Arbeitsgeräte, die vor dem 01.01.1995 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt weiterhin: − Die Verwendung von Bremsanlagen als Betriebsbremse, die durch einen Handhebel an der Zugeinrichtung betätigt werden, ist bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht des Arbeitsgerätes von nicht mehr als 2,0 t zulässig, sofern der Handhebel vom Führersitz des ziehenden Fahrzeugs aus betätigt werden kann und die zulässige Geschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt. − Umsteckbare Handhebel zur Betätigung von BBA und FBA sind für Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4,0 t zulässig, sofern die zulässige Geschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt. − Auflaufbremsen sind nur bei Arbeitsgeräten zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 8,0 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, - - 8,0 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt, 3,5 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt. Werden die vorgenannten zulässigen Gesamtgewichte überschritten, so ist auch für das Arbeitsgerät eine Betriebsbremsanlage vorzusehen, die vom ziehenden Fahrzeug aus gemeinsam mit dessen Betriebsbremsanlage betätigt werden kann. Bei Druckluftbremsanlagen sind bei durch die Bauart bestimmten Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h ZweileitungsBremsanlagen mit Steuerung durch Druckanstieg erforderlich. Beträgt das zulässige Gesamtgewicht mehr als 9,0 t und die zulässige Geschwindigkeit mehr als 25 km/h, so muss die BBA Dauerbremseigenschaften besitzen (§ 41 Abs. 15 StVZO). − Bei schweren Bodenbearbeitungsgeräten ist zu beachten, dass die Bremse an der Stützachse nur für die zulässige Achslast der Stützachse ausgelegt werden muss. − Wenn durch den Einbau einer Bremsanlage an der Stützachse von schweren Bodenbearbeitungsgeräten kritische Fahrzustände am Zug entstehen würden, darf auf den Einbau einer Bremse verzichtet werden. Für die Erteilung einer entsprechenden Ausnahme (§ 41 Abs. 11 StVZO) ist ein positives Zuggutachten vorzulegen. Zweiachsige Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 0,75 t müssen mit einem Unterlegkeil, einachsige und zweiachsige mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m und mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 0,75 t müssen mit zwei Unterlegkeilen ausgerüstet sein. Die Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausreichend wirksam sein. Sie müssen im oder am Fahrzeug leicht zugänglich mit Halterungen angebracht sein, die ein Verlieren und Klappern ausschließen. Haken oder Ketten dürfen als Halterungen nicht verwendet werden. 15. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen Für die Verbindung von Arbeitsgeräten mit landoder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sind folgende Möglichkeiten am Zugfahrzeug gegeben (siehe auch Abschnitt 3): − bauartgenehmigte Anhängekupplungen einschließlich Hitchkupplung nach § 43 Abs. 4 StVZO in Verbindung mit § 22 a StVZO, − Ackerschienen und Dreipunktanbau, die nach § 22 a Abs. 1 Nr. 6 b StVZO nicht bauartgenehmigungspflichtig sind, − bauartgenehmigte Anhängekupplungen einschließlich Zughaken und Zugpendel nach Richtlinie 89/173/EWG. 16. Stützeinrichtung und Stützlast (§§ 43 und 44 StVZO) Einachsige Arbeitsgeräte müssen eine der Höhe nach einstellbare Stützeinrichtung haben, wenn die Stützlast mehr als 50 kg beträgt. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitsgeräte hinter Kraftfahrzeugen mit zum Anheben der Deichsel geeignetem Kraftheber. Die Zuggabel muss bei mehrachsigen Arbeitsgeräten mindestens 200 mm bodenfrei und die Zugöse muss in Höhe des Kupplungsmauls einstellbar sein. Zusätzlicher Hinweis für den Fahrzeughersteller: Bei ungebremsten einachsigen Arbeitsgeräten darf im Hinblick auf die Fahrsicherheit der Quotient hA,/S nicht größer als oder höchstens so groß wie das Ergebnis der Gleichung hA,/S = 1,4 –2 [1 - (D/GA)] sein. Für D/GA ist der Wert für das erwünschte Achslastverhältnis einzusetzen. Es bedeuten: D = Achslast des einachsigen Arbeitsgerätes GA = Gewicht des einachsigen Arbeitsgerätes (zulässiges Gesamtgewicht) hA = Höhe des Schwerpunktes des Arbeitsgerätes (bei zulässigem Gesamtgewicht) s = Spurweite des Arbeitsgerätes 7 17. Lichttechnische Einrichtungen, Warntafeln und Kenntlichmachung (§§ 49a bis 54 StVZO) An Arbeitsgeräten dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein, ausgenommen bei Arbeitsgeräten mit asymmetrischer äußerer Form. Ausführlich wird auf alle lichttechnischen Einrichtungen im Merkblatt ,,Beleuchtung von lof-Arbeitsgeräten, Anbaugeräten und Transportanhängern“ eingegangen (VkBI. 1990,s. 554 und Berichtigung VkBI. 1991, S.616). Im Folgenden werden in Kurzform nur die vorgeschriebenen Einrichtungen genannt: 17.1 Weiße Begrenzungsleuchten Zwei weiße, nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten, sofern die seitliche Begrenzung des Arbeitsgerätes mehr als 400 mm über die Begrenzungsleuchte des vorderen Fahrzeugs hinausragt. 17.2 Seitliche Rückstrahler Seitliche, gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler an jeder Längsseite von Arbeitsgeräten, die erstmals nach dem 01. Januar 1981 in den Verkehr gekommen sind. 17.3 Zwei rote Schlussleuchten Der niedrigste Punkt muss mindestens 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf höchstens 1500 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des Gerätes dies nicht zu, dürfen die Schlussleuchten höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 2100 mm. Der äußerste Punkt darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Geräteumrisses entfernt liegen. 8 17.6 Fahrtrichtungsanzeiger Werden die Fahrtrichtungsanzeiger des Fahrzeugs verdeckt, sind sie an der Rückseite des Arbeitsgeräts zu wiederholen. 17.7 Nebelschlussleuchten Nebelschlussleuchten sind an solchen Fahrzeugen erforderlich, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. 17.8 Abnehmbare lichttechnische Einrich tungen und Kennzeichen (§49a Abs. 9 und Abs. 10 StVZO) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger und Kennzeichen mit Kennzeichenleuchten sowie zwei zusätzliche Rückstrahler dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein, das auch aus zwei oder drei Einheiten bestehen darf, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. Hierfür wird die Anwendung von Leuchtenträgern entsprechend DIN 11027 empfohlen. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein. Zwei hintere rote Rückstrahler Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche des Rückstrahlers darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Geräteumrisses entfernt sein und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf höchstens 900 mm über der Fahrbahn liegen. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht möglich, so sind zwei zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Steile des Gerätes entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein müssen. An Bodenbearbeitungsgeräten dürfen die Rückstrahler abnehmbar sein. 17.4 17.5 Zwei Bremsleuchten Maße wie bei Schlussleuchten; ohne Festlegung des seitlichen Abstandes von der breitesten Stelle des Geräteumrisses. 17.9 Rückstrahler, Schlussleuchten und Bremsleuchten Sie müssen möglichst am äußersten Ende des Arbeitsgerätes angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Arbeitsgerätes nicht möglich und beträgt der Abstand zwischen dem Ende des Arbeitsgerätes und den Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern mehr als 1000 mm, so muss je ein zusätzlicher Rückstrahler bzw. eine zusätzliche Leuchte möglichst weit hinten und möglichst in der vorgeschriebenen Höhe, etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur, angebracht sein. 18. Geschwindigkeitsschilder (§ 58 Abs. 4 StVZO) Geschwindigkeitsschilder sind nicht vorgeschrieben, werden aber empfohlen. 19. Fabrikschild und FIN (§ 59 StVZO) Ein Fabrikschild ist nicht erforderlich. Eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ist nur dann erforderlich, wenn das Arbeitsgerät de rGenehmigungsprlicht (siehe Abschitt 2.1) unterliegt. Die FIN muss an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Gerätes gut lesbar am Rahmen oder einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein. 20. Kennzeichen (§ 10 FZV) Angehängte Arbeitsgeräte brauchen nach §10Abs.8 FZV kein Kennzeichen zu führen. Werden die Kennzeichen des ziehenden Fahrzeuges verdeckt, wird in sinngemäßer Anwendung des §10Abs.9 FZV die Anbringung von Wiederholungskennzeichen an den Arbeitsgeräten empfohlen. 9 H. DREYER GmbH & Co. KG Postfach 51 Tel.: D-49202 Hasbergen-Gaste Telefax: Germany e-mail: http:// + 49 (0) 5405 501-0 + 49 (0) 5405 501-234 [email protected] www.amazone.de Zweigwerke: D-27794 Hude • D-04249 Leipzig • F-57602 Forbach Werksniederlassungen in England und Frankreich Fabriken für Mineraldüngerstreuer, Feldspritzen, Sämaschinen, Bodenbearbeitungsmaschinen Mehrzweck-Lagerhallen und Kommunalgeräte
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