D] Beiblatt zur Betriebserlaubnispflicht und Zulassung von angehängten land- und forstwirtschaftlichen (lof) Anhängern und Arbeitsgeräten MG 1144 BAG0014.0 D 05.05 Printed in Germany Lesen und beachten Sie dieses Beiblatt vor der ersten Inbetriebnahme! Für künftige Verwendung aufbewahren! Gezogene land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte Alle gezogenen lof Arbeitsgeräte mit mehr als 3t zulässigem Gesamtgewicht benötigen eine Betriebserlaubnis, ohne die sie in Deutschland nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen (§§ 18, 20 und 21 StVZO). Dieser Betriebserlaubnispflicht unterliegen alle angehängten $0$ =21(%%* Pflanzenschutzspritzen, Sämaschinen und Bodenbearbeitungsgeräte. Gezogene lof Arbeitsgeräte haben keine Beschränkungen in der zulässigen Betriebsgeschwindigkeit und sie benötigen kein eigenes amtliches Kennzeichen. Wenn das Traktorkennzeichen von dem Gerät verdeckt wird, muss lediglich ein Wiederholungskennzeichen angebracht werden. Es genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des Traktors für einen seiner Traktoren zugeteilt worden ist. Land- und forstwirtschaftliche Anhänger Lof Anhänger unterliegen der Zulassungspflicht. Als lof Anhänger werden nach StVZO unter anderem gezogene Düngerstreuer eingestuft, z.B. der $0$=21(=*%. Zulassungspflichtige Anhänger benötigen ein eigenes amtliches Kennzeichen und unterliegen der Hauptuntersuchungspflicht (bis einschließlich 40 km/h alle 2 Jahre, ab 40 km/h jedes Jahr). Hinweis! Lof Anhänger unterliegen nicht der Zulassungspflicht, sondern nur der Betriebserlaubnispflicht, wenn sie die folgenden Kriterien einhalten: • Einsatz ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben • Einsatz nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke • Einsatz nur bis zu einer Betriebsgeschwindigkeit von max. 25 km/h Kennzeichnung mit „25 km/h“ Schild! Wichtig! Diese Ausnahmen gelten nur für den landwirtschaftlichen Betrieb. Lohnunternehmer müssen lof Anhänger grundsätzlich ab 6 km/h zulassen! Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis, bzw. einer Zulassung Zu allen gezogenen $0$=21(%%* Geräte wird üblicherweise werksseitig ein TÜV, bzw. DEKRA Gutachten mitgeliefert. Dieses Sachverständigen Gutachten ist die Vorraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis, bzw. Zulassung. Falls ein Kunde sein gezogenes Gerät selber begutachten lassen möchte, muss er es einer entsprechenden Prüfstelle in seinem Ort vorstellen und sich ein Gutachten ausstellen lassen. Mit dem Gutachten wird dann bei der örtlichen Zulassungsstelle die Betriebserlaubnis, bzw. Zulassung beantragt. Das Gutachten ist für die Teilnahme am Straßenverkehr alleine nicht ausreichend. Entscheidend ist immer die amtlich erteilte Betriebserlaubnis. Übersicht zur Straßenverkehrszulassung von angehängten $0$=21( Maschinen Gutachten Betriebserlaubnis 25 km/h 40 km/h 50 km/h Pflanzenschutzspritzen, ab 3t zulässigem Gesamtgewicht X X X X Sämaschinen, ab 3t zulässigem Gesamtgewicht X X X Bodenbearbeitungsgeräte, ab 3t zulässigem Gesamtgewicht X X X Mineraldüngerstreuer bis 25 km/h, ausschließlich landwirtschaftlicher Betrieb X X Mineraldüngerstreuer bis 25 km/h, Lohnunternehmer X Mineraldüngerstreuer über 25 km/h X Zulassung 25 km/h 40 km/h 50 km/h X Anlage: Merkblatt für angehängte land- oder forst- wirtschaftliche Arbeitsgeräte amtliches Kennzeichen X X X X Merkblatt für angehängte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte 1. Allgemeines Angehängte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sind Anhänger, die in der Land- oder Forstwirtschaft verwendet werden und die nach ihrer Bauart und ihren mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit geeignet und bestimmt sind. Zusätzlich kann ein Laderaum vorhanden sein, der geeignet und bestimmt ist, die zur Leistung der Arbeit erforderlichen Geräte und Hilfsmittel sowie die bei der Arbeit anfallenden oder benötigten Stoffe zur Zwischenlagerung aufzunehmen. Angehängte land- oder forst- wirtschaftliche Arbeitsgeräte mit Laderaum sind dann als Transportanhänger einzustufen, wenn die ausgewiesene Nutzlast größer als 2,0 t und wenn das Verhältnis von zulässigem Gesamtgewicht zu Leergewicht größer als 2,0 ist. Angehängte Pflanzenschutzgeräte werden, unabhängig von ihrer Nutzlast, nach wie vor als Anhängegeräte eingestuft. Auch die bisher im Systematischen Verzeichnis der Fahrzeug- und Aufbauarten (Teil 1 Nr. 7) als ,,Arbeitsmaschine“ bezeichneten Arbeitsgeräte für Land- und Forstwirtschaft sind Anhänger gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 6 b) StVZO im Sinne dieser Vorschrift und erhalten als dritte und vierte Ziffer der Schlüsselnummer jeweils die ,,l” (z.B. 781115 SDAH Arbeitsmaschine Stroh- und Heupresse). Im Folgenden werden angehängte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte kurz als Arbeitsgeräte bezeichnet. Im Einzelnen ist zu beachten: 2. Zulassung (§ 18 StVZO) Arbeitsgeräte unterliegen nicht der Zulassungspflicht (Erteilung einer Betriebserlaubnis und Zuteilung eines Kennzeichens). 2.1 Betriebserlaubnis (§§ 18, 20 und 21 StVZO) Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 t brauchen eine Betriebserlaubnis. Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Arbeitsgeräte kann dem Hersteller oder einem anderen Berechtigten auf Antrag eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vom KraftfahrtBundesamt erteilt werden. Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Hersteller oder ein anderer Verfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) unter Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zu beantragen. Betriebserlaubnispflichtige Arbeitsgeräte, die mit einer Vielzahl von verschiedenartigen Ausrüstungen (Werkzeugen, Zubehörteilen) ausgerüstet werden können, müssen bei der Begutachtung als Grundgerät mit den Ausrüstungen vorgestellt werden, die das höchste Gewicht und die größten Abmessungen haben. Bei Verwendung anderer Ausrüstungen ist entsprechend den Hinweisen im Merkblatt für Anbaugeräte (VkBI. 1999, S. 268) zu verfahren. 2.2 Amtliche Kennzeichen (§§ 18 und 23 StVZO) Arbeitsgeräte sind zulassungsfreie Anhänger nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 b) StVZO und benötigen damit gemäß § 18Abs. 4 Nr. 2 StVZO auch dann kein eigenes amtliches Kennzeichen (s. auch Abschnitt 20), wenn sie mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h gezogen werden dürfen. Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann jedoch ein Kennzeichen erteilt werden. 3. Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (§ 22a StVZO) Einrichtungen zur Verbindung der Arbeitsgeräte mit Kraftfahrzeugen (s. auch Abschnitt 15) brauchen eine amtliche Bauartgenehmigung mit Ausnahme von − Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können, z.B. Deichseln bei einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind, − Zugeinrichtungen an Arbeitsgeräten, die zur Verbindung mit der Ackerschiene oder dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen bestimmt sind. Ist die Zugeinrichtung des Arbeitsgerätes dazu bestimmt, mit einer bauartgenehmigten Anhängekupplung verbun- den zu werden, so sind folgende Zuordnungen einzuhalten: Anhängekupplung bzw. Zughaken Zugöse der Zugeinrichtung am Arbeitsgerät nicht selbsttätige An- − Zugöse nach DIN hängerkupplung nach 74054 Teil 1 oder DIN 11025 Teil 2 − Zugöse 40 für Anhänger mit Knickdeichsel nach DIN 11043 Anhängekupplung − Zugöse 40 mit vernach DIN 11028 Form stärktem Schaft A (nichtselbsttätig) nach DIN 11026 − Zugöse 40 für Anhänger mit Knickdeichsel nach DIN 11043 − Zugöse 40 nach DIN 74054 Teil 1 oder Teil 2 Anhängekupplung − Zugöse 40 mit nach DIN 11028 Form verstärktem Schaft B (selbsttätig, zylindnach DIN 11026 rischer Bolzen) Form − Zugöse 40 für AnC (selbsttätig, balliger hänger mit KnickBolzen) deichsel nach DIN 11043 − Zugöse 40 nach DIN 74054 Teil 1 oder Teil 2 selbsttätige Bolzen- − Zugöse 40 nach kupplung 40 nach DIN DIN 74054 Teil 1 74051 Teil 1 oder Teil 2 Zughaken nach DIN − Zugöse nach DIN 9678 Teil 1 (Hitch9678 Teil 2 kupplung) Zugösen müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein. Eine Anhängekupplung am Arbeitsgerät ist bauart- genehmigungspflichtig. Die Abmessungen des Fangmauls müssen DIN 11025,11028 oder 74051 entsprechen; selbst- tätige Anhängekupplungen sind jedoch nicht erforderlich. Eine bauartgenehmigte Anhängekupplung ist nicht erforderlich, wenn die Zugeinrichtung des Arbeitsgeräts nur dazu bestimmt ist, an eine Ackerschiene oder ein Zugpendel angehängt zu werden. Auch Auflaufbremsen und lichttechnische Einrichtungen an Arbeitsgeräten müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein, Auflaufbremsen jedoch nur dann, wenn sie nicht entsprechend Richtlinie 71/320/EWG genehmigt wurden (s. auch Abschnitte 14 und 17). 4. Technische StVZO) Überwachung (§ 29 Sofern nicht im Rahmen von besonderen Ausnahmegenehmigungsverfahren entsprechende Auflagen festgelegt wurden, unterliegen Arbeitsgeräte nicht der Untersuchungspflicht. 5. Beschaffenheit (§ 30 StVZO) Arbeitsgeräte müssen so gebaut, ausgerüstet und mit dem ziehenden Fahrzeug verbunden sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Arbeitsgeräte dürfen die sichere Führung des Zuges nicht beeinträchtigen. Kipp-, Hub- und Schwenkeinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen und gegen Lageveränderungen, z.B. durch Leckölverluste der Hydraulik, gesichert sein (s. VkBI. 1999, S. 663). 6. Verantwortung für den Betrieb (§ 31 StVZO und § 23 StVO) Die Vorschriften über die Verantwortung des Fahrzeugführers und des Halters für den Betrieb der Fahrzeuge gelten auch bei Verwendung von Arbeitsgeräten. 7. Verkehrsgefährdende Fahrzeugteile (§ 30 c Abs. 1 StVZO) Am Umriss der Arbeitsgeräte dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden; besonders dürfen solche Teile bei Unfällen den Schaden nicht vergrößern. Soweit sich das Hinausragen der Teile nicht vermeiden lässt, sind sie abzudecken. Ist dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, so sind sie durch Tafeln oder Folien kenntlich zu machen. Als nicht verkehrsgefährdend gelten Teile, die in einer Höhe von mehr als 2,0 m über der Fahrbahn angebracht sind (s. Beispiel- Katalog über die Absicherung verkehrsgefährdender Teile an Fahrzeugen der Land- und Forstwirtschaft, VkBI. 1985, S. 436 ff). 8. Abmessungen (§ 32 StVZO) Auf öffentlichen Straßen beträgt die höchstzulässige Breite über alles 3,0 m, die höchstzulässige Höhe über alles 4,0 m, die höchstzulässige Länge eines Einzelfahrzeugs über alles 12,0 m. Für den Zug (Kraftfahrzeug mit Arbeitsgerät) gelten die gleichen Maße außer der Länge; hier gelten 18m. 9. Unterfahrschutz (§ 32b StVZO) Für Arbeitsgeräte ist kein Unterfahrschutz vorgeschrieben. 10. Achslast und Gesamtgewicht (§ 34 StVZO) Die technisch zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte dürfen nicht überschritten werden. Werden die nach § 34 StVZO zulässigen Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht überschritten, ist in jedem Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO durch die nach Landes- recht zuständige Behörde erforderlich. Außerdem ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO notwendig, ohne die ein solches Arbeitsgerät auf öffentlichen Straßen nicht verkehren darf. Sind Arbeitsgeräte mit anderen Reifen als Luftreifen oder den in § 36 StVZO für zulässig erklärten Gummireifen ausgerüstet, so darf die zulässige Achslast höchstens 4,0 t betragen. 11. Bereifung StVZO) und Laufflächen (§ 36 Erfordert der Verwendungszweck einzelner Arbeitsgeräte Reifen ohne Profilrillen bzw. ohne Einschnitte, so sind hierfür Ausnahmegenehmigungen von § 36 StVZO nach § 70 StVZO erforderlich. Statt Luftreifen sind für Arbeitsgeräte mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h Gummireifen und bei Geschwindigkeiten bis 8 km/h eiserne Reifen zulässig, die den Anforderungen in § 36 Abs. 3 und 4 StVZO genügen müssen. 12. Radabdeckung (§ 36 a Abs. 2 StVZO) Radabdeckungen sind für Arbeitsgeräte nicht vorgeschrieben. 13. Lenkeinrichtung (§ 38 StVZO) Lenkeinrichtungen müssen, soweit sie den Betrieb auf der Straße beeinflussen, den Vorschriften des § 38 StVZO und den dazu veröffentlichten Richtlinien entsprechen. 14. Bremsen StVZO) und Unterlegkelle (§ 41 Arbeitsgeräte müssen - sofern nichts anderes bestimmt ist - mit einer Betriebs-, Abreiß- und Feststellbremsanlage ausgerüstet sein, die miteinander kombiniert sein können. Bei einachsigen Arbeitsgeräten kann statt der Abreißbremsanlage ein Sicherungsseil verwendet werden; in diesem Fall ist nach § 70 StVZO eine Ausnahmegenehmigung von § 41 StVZO erforderlich. Keine eigene Bremsanlage ist erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und wenn − bei zweiachsigen Arbeitsgeräten mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m und bei einachsigen Arbeitsgeräten die Achslast des Geräts die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, maximal jedoch nicht mehr als 3,0 t, beträgt. Die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Arbeitsgeräts darf dabei nicht höher als 30 km/h sein, sonst darf die Achslast nur 0,75 t betragen; − bei ungefederten Arbeitsgeräten das Leergewicht des Geräts das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt, maximal jedoch nicht mehr als 3,0 t, beträgt. Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht betätigt werden kann und feststellbar ist. Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Arbeitsgerät müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können, oder die Betriebsbremsanlage des Arbeitsgeräts muss selbsttätig wirken. Nur für Arbeitsgeräte, die vor dem 1. Januar 1995 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt weiterhin: − Die Verwendung von Bremsanlagen als Betriebsbremse, die durch einen Handhebel an der Zugeinrichtung betätigt werden, ist bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht des Arbeitsgerätes von nicht mehr als 2 t gestattet, sofern der Handhebel vom Führersitz des ziehenden Fahrzeugs aus betätigt werden kann und die zulässige Geschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt. − Umsteckbare Handhebel zur Betätigung von Betriebs- und Feststellbremsanlagen sind für Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4,0 t zulässig, sofern die zulässige Geschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt. − Auflaufbremsen sind nur bei Arbeitsgeräten zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 8,0 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, - 8,0 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt, - 3,5 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt. Werden die vorgenannten zulässigen Gesamtgewichte überschritten, so ist auch für das Arbeitsgerät eine Betriebsbremsanlage vorzusehen, die vom ziehenden Fahrzeug aus gemeinsam mit dessen Betriebsbremsanlage betätigt werden kann. Bei Druckluftbremsanlagen sind bei durch die Bauart bestimmten Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h ZweileitungsBremsanlagen mit Steuerung durch Druckanstieg erforderlich. Beträgt das zulässige Gesamtgewicht mehr als 9 t und die zulässige Geschwindigkeit mehr als 25 km/h, so muss die Betriebsbremsanlage Dauerbremseigenschaften besitzen (§ 41 Abs. 15 StVZO). Bei schweren Bodenbearbeitungsgeräten ist zu beachten, dass die Bremse an der Stützachse nur für die zulässige Achslast der Stützachse ausgelegt werden muss. Wenn durch den Einbau einer Bremsanlage an der Stützachse von schweren Bodenbearbeitungsgeräten kritische Fahrzustände am Zug entstehen würden, kann auf den Einbau einer Bremse verzichtet werden. Für die Erteilung einer entsprechenden Ausnahme (§ 41 Abs. 11 StVZO) ist ein positives Zuggutachten vorzulegen. Zweiachsige Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 0,75 t müssen mit einem Unterlegkeil, einachsige und zweiachsige mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m und mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 0,75 t müssen mit zwei Unterlegkeilen ausgerüstet sein. Die Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausreichend wirksam sein. Sie müssen im oder am Fahrzeug leicht zugänglich mit Halterungen angebracht sein, die ein Verlieren und Klappern ausschließen. Haken oder Ketten dürfen als Halterungen nicht verwendet werden. 15. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen Für die Verbindung von Arbeitsgeräten mit landoder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sind folgende Möglichkeiten am Zugfahrzeug gegeben (s. auch Abschnitt 3): − bauartgenehmigte Anhängekupplungen einschließlich Hitchkupplung nach § 43 Abs. 4 StVZO in Verbindung mit § 22 a StVZO, − Ackerschienen und Dreipunktanbau, die nach § 22 a Abs. 1 Nr. 6 b StVZO nicht bauartgenehmigungspflichtig sind, − bauartgenehmigte Anhängekupplungen einschließlich Zughaken und Zugpendel nach Richtlinie 89/173/EWG. 16. Stützeinrichtung und Stützlast (§§ 43 und 44 StVZO) Einachsige Arbeitsgeräte müssen eine der Höhe nach einstellbare Stützeinrichtung haben, wenn die Stützlast mehr als 50 kg beträgt. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitsgeräte hinter Kraftfahrzeugen mit zum Anheben der Deichsel geeigne- tem Kraftheber. Die Zuggabel muss bei mehrachsigen Arbeitsgeräten mindestens 200 mm bodenfrei und die Zugöse muss in Höhe des Kupplungsmauls einstellbar sein. Zusätzlicher Hinweis für den Fahrzeughersteller: Bei ungebremsten einachsigen Arbeitsgeräten darf im Hinblick auf die Fahrsicherheit der Quotient hA,/S nicht größer als oder höchstens so groß wie das Ergebnis der Gleichung hA,/S = 1,4 –2 [1 - (D/GA)] sein. Für D/GA ist der Wert für das erwünschte Achslastverhältnis einzusetzen. Es bedeuten: D = Achslast des einachsigen Arbeitsgerätes GA = Gewicht des einachsigen Arbeitsgerätes (zulässiges Gesamtgewicht) hA = Höhe des Schwerpunktes des Arbeitsgerätes (bei zulässigem Gesamtgewicht) s = Spurweite des Arbeitsgerätes 17. Lichttechnische Einrichtungen, Warntafeln und Kenntlichmachung (§§ 49a bis 54 StVZO) An Arbeitsgeräten dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein, ausgenommen bei Arbeitsgeräten mit asymmetrischer äußerer Form. Ausführlich wird auf alle lichttechnischen Einrichtungen im Merkblatt ,,Beleuchtung von land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, Anbaugeräten und Transportanhängern“ eingegangen (VkBI. 1990,s. 554 und Berichtigung VkBI. 1991, S.616). Im Folgenden werden in Kurzform nur die vorgeschriebenen Einrichtungen genannt: 17.1 Weiße Begrenzungsleuchten Zwei weiße, nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten, sofern die seitliche Begrenzung des Arbeitsgerätes mehr als 400 mm über die Begrenzungsleuchte des vorderen Fahrzeugs hinausragt. 17.2 Seitliche Rückstrahler Seitliche, gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler an jeder Längsseite von Arbeitsgeräten, die erstmals nach dem 01. Januar 1981 in den Verkehr gekommen sind. 17.3 Zwei hintere rote Rückstrahler Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche des Rückstrahlers darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Geräteumrisses entfernt sein und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf höchstens 900 mm über der Fahrbahn liegen. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht möglich, so sind zwei zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Steile des Gerätes entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein müssen. An Bodenbearbeitungsgeräten dürfen die Rückstrahler abnehmbar sein. 17.4 Zwei rote Schlussleuchten Der niedrigste Punkt muss mindestens 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf höchstens 1500 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des Gerätes dies nicht zu, so dürfen die Schlussleuchten höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 2100 mm. Der äußerste Punkt darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Geräteumrisses entfernt liegen. 17.5 Zwei Bremsleuchten Maße wie bei Schlussleuchten; ohne Festlegung des seitlichen Abstandes von der breitesten Stelle des Geräteumrisses. 17.6 Fahrtrichtungsanzeiger Werden die Fahrtrichtungsanzeiger des Fahrzeugs verdeckt, sind sie an der Rückseite des Arbeitsgeräts zu wiederholen. 17.7 Nebelschlussleuchten Nebelschlussleuchten sind an solchen Fahrzeugen erforderlich, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. 17.8 Abnehmbare lichttechnische Einrichtungen und Kennzeichen (§49a Abs. 9 und Abs. 10 StVZO) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger und Kennzeichen mit Kennzeichenleuchten sowie zwei zusätzliche Rückstrahler dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein, das auch aus zwei oder drei Einheiten be- stehen darf, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. Hier für wird die Anwendung von Leuchtenträgern entsprechend DIN 11027 empfohlen. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein. 17.9 Rückstrahler, Schlussleuchten Bremsleuchten und Sie müssen möglichst am äußersten Ende des Arbeitsgerätes angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Arbeitsgerätes nicht möglich und beträgt der Abstand zwischen dem Ende des Arbeitsgerätes und den Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern mehr als 1000 mm, so muss je ein zusätzlicher Rückstrahler bzw. eine zusätzliche Leuchte möglichst weit hinten und möglichst in der vorgeschriebenen Höhe, etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur, angebracht sein. 18. Geschwindigkeitsschilder (§ 58 Abs. 4 StVZO) Geschwindigkeitsschilder sind nicht vorgeschrieben, werden aber empfohlen. 19. Fabrikschild und Fahrzeug – Identifizierungsnummer (§ 59 StVZO) Ein Fabrikschild und eine FahrzeugIdentifizierungsnummer sind erforderlich, sofern das Arbeitsgerät der Betriebserlaubnispflicht unterliegt. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Gerätes gut lesbar am Rahmen oder einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein. 20. Amtliche Kennzeichen (§ 60 StVZO) Arbeitsgeräte brauchen kein Kennzeichen zu führen, sofern das Kennzeichen des ziehenden Fahrzeuges nicht verdeckt ist. Sofern es verdeckt ist, genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist. Wenn vorhanden, darf der obere Rand des hinteren Kennzeichens nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, darf der Abstand größer sein. Das Kennzeichen muss eine Beleuchtungseinrichtung nach § 60 Abs. 4 StVZO haben. +'5(<(5*PE+&R.* Postfach 51 Tel.: D-49202 Hasbergen-Gaste Telefax: Germany e-mail: http:// + 49 (0) 5405 501-0 + 49 (0) 5405 501-234 [email protected] www.amazone.de %%*%RGHQEHDUEHLWXQJVJHUlWH /HLS]LJ*PE+&R.* Rippachtalstr. 10 D-04249 Leipzig Germany Zweigwerke: D-27794 Hude • D-04249 Leipzig • F-57602 Forbach Werksniederlassungen in England und Frankreich Fabriken für Mineraldüngerstreuer, Feldspritzen, Sämaschinen, Bodenbearbeitungsmaschinen Mehrzweck-Lagerhallen und Kommunalgeräte
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