Beiblatt zur Betriebserlaubnispflicht und Zulassung von

D]
Beiblatt
zur
Betriebserlaubnispflicht und Zulassung
von angehängten land- und
forstwirtschaftlichen (lof) Anhängern und
Arbeitsgeräten
MG 1144
BAG0014.0 D 05.05
Printed in Germany
Lesen und beachten Sie dieses
Beiblatt vor der ersten
Inbetriebnahme!
Für künftige Verwendung
aufbewahren!
Gezogene land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
Alle gezogenen lof Arbeitsgeräte mit mehr als 3t zulässigem Gesamtgewicht benötigen eine Betriebserlaubnis, ohne die sie in Deutschland nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen (§§ 18, 20 und 21
StVZO).
Dieser Betriebserlaubnispflicht unterliegen alle angehängten $0$
=21(%%* Pflanzenschutzspritzen, Sämaschinen und Bodenbearbeitungsgeräte.
Gezogene lof Arbeitsgeräte haben keine Beschränkungen in der zulässigen Betriebsgeschwindigkeit und sie benötigen kein eigenes
amtliches Kennzeichen. Wenn das Traktorkennzeichen von dem Gerät verdeckt wird, muss lediglich ein Wiederholungskennzeichen angebracht werden. Es genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des
Traktors für einen seiner Traktoren zugeteilt worden ist.
Land- und forstwirtschaftliche Anhänger
Lof Anhänger unterliegen der Zulassungspflicht. Als lof Anhänger
werden nach StVZO unter anderem gezogene Düngerstreuer eingestuft, z.B. der $0$=21(=*%.
Zulassungspflichtige Anhänger benötigen ein eigenes amtliches
Kennzeichen und unterliegen der Hauptuntersuchungspflicht (bis
einschließlich 40 km/h alle 2 Jahre, ab 40 km/h jedes Jahr).
Hinweis!
Lof Anhänger unterliegen nicht der Zulassungspflicht, sondern nur
der Betriebserlaubnispflicht, wenn sie die folgenden Kriterien einhalten:
•
Einsatz ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
•
Einsatz nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
•
Einsatz nur bis zu einer Betriebsgeschwindigkeit von max. 25
km/h
Kennzeichnung mit „25 km/h“ Schild!
Wichtig!
Diese Ausnahmen gelten nur für den landwirtschaftlichen Betrieb. Lohnunternehmer müssen lof Anhänger grundsätzlich ab 6
km/h zulassen!
Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis, bzw. einer Zulassung
Zu allen gezogenen $0$=21(%%* Geräte wird üblicherweise
werksseitig ein TÜV, bzw. DEKRA Gutachten mitgeliefert.
Dieses Sachverständigen Gutachten ist die Vorraussetzung für die
Erteilung einer Betriebserlaubnis, bzw. Zulassung.
Falls ein Kunde sein gezogenes Gerät selber begutachten lassen
möchte, muss er es einer entsprechenden Prüfstelle in seinem Ort
vorstellen und sich ein Gutachten ausstellen lassen.
Mit dem Gutachten wird dann bei der örtlichen Zulassungsstelle die
Betriebserlaubnis, bzw. Zulassung beantragt.
Das Gutachten ist für die Teilnahme am Straßenverkehr alleine
nicht ausreichend. Entscheidend ist immer die amtlich erteilte
Betriebserlaubnis.
Übersicht zur Straßenverkehrszulassung von angehängten $0$=21( Maschinen
Gutachten
Betriebserlaubnis
25
km/h
40
km/h
50
km/h
Pflanzenschutzspritzen,
ab 3t zulässigem Gesamtgewicht
X
X X X
Sämaschinen, ab 3t zulässigem Gesamtgewicht
X
X X
Bodenbearbeitungsgeräte,
ab 3t zulässigem Gesamtgewicht
X
X X
Mineraldüngerstreuer bis
25 km/h, ausschließlich
landwirtschaftlicher
Betrieb
X
X
Mineraldüngerstreuer bis
25 km/h, Lohnunternehmer
X
Mineraldüngerstreuer über
25 km/h
X
Zulassung
25
km/h
40
km/h
50
km/h
X
Anlage:
Merkblatt für angehängte land- oder forst- wirtschaftliche Arbeitsgeräte
amtliches
Kennzeichen
X
X X
X
Merkblatt für angehängte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
1.
Allgemeines
Angehängte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sind Anhänger, die in der Land- oder
Forstwirtschaft verwendet werden und die nach
ihrer Bauart und ihren mit dem Fahrzeug fest
verbundenen Einrichtungen zur Leistung von
Arbeit geeignet und bestimmt sind. Zusätzlich
kann ein Laderaum vorhanden sein, der geeignet
und bestimmt ist, die zur Leistung der Arbeit erforderlichen Geräte und Hilfsmittel sowie die bei
der Arbeit anfallenden oder benötigten Stoffe zur
Zwischenlagerung aufzunehmen. Angehängte
land- oder forst- wirtschaftliche Arbeitsgeräte mit
Laderaum sind dann als Transportanhänger einzustufen, wenn die ausgewiesene Nutzlast größer als 2,0 t und wenn das Verhältnis von zulässigem Gesamtgewicht zu Leergewicht größer als
2,0 ist.
Angehängte Pflanzenschutzgeräte werden, unabhängig von ihrer Nutzlast, nach wie vor als
Anhängegeräte eingestuft.
Auch die bisher im Systematischen Verzeichnis
der Fahrzeug- und Aufbauarten (Teil 1 Nr. 7) als
,,Arbeitsmaschine“ bezeichneten Arbeitsgeräte
für Land- und Forstwirtschaft sind Anhänger gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 6 b) StVZO im Sinne dieser
Vorschrift und erhalten als dritte und vierte Ziffer
der Schlüsselnummer jeweils die ,,l” (z.B. 781115
SDAH Arbeitsmaschine Stroh- und Heupresse).
Im Folgenden werden angehängte land- oder
forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte kurz als Arbeitsgeräte bezeichnet. Im Einzelnen ist zu beachten:
2.
Zulassung (§ 18 StVZO)
Arbeitsgeräte unterliegen nicht der Zulassungspflicht (Erteilung einer Betriebserlaubnis und
Zuteilung eines Kennzeichens).
2.1
Betriebserlaubnis (§§ 18, 20 und 21
StVZO)
Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 t brauchen eine Betriebserlaubnis.
Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte
Arbeitsgeräte kann dem Hersteller oder einem
anderen Berechtigten auf Antrag eine Allgemeine
Betriebserlaubnis
(ABE)
vom
KraftfahrtBundesamt erteilt werden. Gehört ein Fahrzeug
nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Hersteller oder ein anderer Verfügungsberechtigter
die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) unter Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zu beantragen.
Betriebserlaubnispflichtige Arbeitsgeräte, die mit
einer Vielzahl von verschiedenartigen Ausrüstungen (Werkzeugen, Zubehörteilen) ausgerüstet
werden können, müssen bei der Begutachtung
als Grundgerät mit den Ausrüstungen vorgestellt
werden, die das höchste Gewicht und die größten Abmessungen haben. Bei Verwendung anderer Ausrüstungen ist entsprechend den Hinweisen im Merkblatt für Anbaugeräte (VkBI. 1999, S.
268) zu verfahren.
2.2
Amtliche Kennzeichen (§§ 18 und 23
StVZO)
Arbeitsgeräte sind zulassungsfreie Anhänger
nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 b) StVZO und benötigen
damit gemäß § 18Abs. 4 Nr. 2 StVZO auch dann
kein eigenes amtliches Kennzeichen (s. auch
Abschnitt 20), wenn sie mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h gezogen werden dürfen. Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann
jedoch ein Kennzeichen erteilt werden.
3.
Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
(§ 22a StVZO)
Einrichtungen zur Verbindung der Arbeitsgeräte
mit Kraftfahrzeugen (s. auch Abschnitt 15) brauchen eine amtliche Bauartgenehmigung mit Ausnahme von
− Einrichtungen, die aus technischen Gründen
nicht selbständig im Genehmigungsverfahren
behandelt werden können, z.B. Deichseln bei
einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des
Rahmens und nicht verstellbar sind,
− Zugeinrichtungen an Arbeitsgeräten, die zur
Verbindung mit der Ackerschiene oder dem
Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen bestimmt
sind. Ist die Zugeinrichtung des Arbeitsgerätes dazu bestimmt, mit einer bauartgenehmigten Anhängekupplung verbun- den zu werden,
so sind folgende Zuordnungen einzuhalten:
Anhängekupplung
bzw. Zughaken
Zugöse der Zugeinrichtung am Arbeitsgerät
nicht selbsttätige An- − Zugöse nach DIN
hängerkupplung nach
74054 Teil 1 oder
DIN 11025
Teil 2
− Zugöse 40 für Anhänger mit Knickdeichsel nach DIN
11043
Anhängekupplung
− Zugöse 40 mit vernach DIN 11028 Form
stärktem
Schaft
A (nichtselbsttätig)
nach DIN 11026
− Zugöse 40 für Anhänger mit Knickdeichsel nach DIN
11043
− Zugöse 40 nach
DIN 74054 Teil 1
oder Teil 2
Anhängekupplung
− Zugöse 40 mit
nach DIN 11028 Form
verstärktem Schaft
B (selbsttätig, zylindnach DIN 11026
rischer Bolzen) Form − Zugöse 40 für AnC (selbsttätig, balliger
hänger mit KnickBolzen)
deichsel nach DIN
11043
− Zugöse 40 nach
DIN 74054 Teil 1
oder Teil 2
selbsttätige
Bolzen- − Zugöse 40 nach
kupplung 40 nach DIN
DIN 74054 Teil 1
74051 Teil 1
oder Teil 2
Zughaken nach DIN − Zugöse nach DIN
9678 Teil 1 (Hitch9678 Teil 2
kupplung)
Zugösen müssen in amtlich genehmigter Bauart
ausgeführt sein.
Eine Anhängekupplung am Arbeitsgerät ist bauart- genehmigungspflichtig. Die Abmessungen
des Fangmauls müssen DIN 11025,11028 oder
74051 entsprechen; selbst- tätige Anhängekupplungen sind jedoch nicht erforderlich. Eine bauartgenehmigte Anhängekupplung ist nicht erforderlich, wenn die Zugeinrichtung des Arbeitsgeräts nur dazu bestimmt ist, an eine Ackerschiene
oder ein Zugpendel angehängt zu werden. Auch
Auflaufbremsen und lichttechnische Einrichtungen an Arbeitsgeräten müssen in einer amtlich
genehmigten Bauart ausgeführt sein, Auflaufbremsen jedoch nur dann, wenn sie nicht entsprechend Richtlinie 71/320/EWG genehmigt
wurden (s. auch Abschnitte 14 und 17).
4.
Technische
StVZO)
Überwachung
(§
29
Sofern nicht im Rahmen von besonderen Ausnahmegenehmigungsverfahren
entsprechende
Auflagen festgelegt wurden, unterliegen Arbeitsgeräte nicht der Untersuchungspflicht.
5.
Beschaffenheit (§ 30 StVZO)
Arbeitsgeräte müssen so gebaut, ausgerüstet
und mit dem ziehenden Fahrzeug verbunden
sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Arbeitsgeräte
dürfen die sichere Führung des Zuges nicht beeinträchtigen.
Kipp-, Hub- und Schwenkeinrichtungen müssen
gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen und gegen
Lageveränderungen, z.B. durch Leckölverluste
der Hydraulik, gesichert sein (s. VkBI. 1999, S.
663).
6.
Verantwortung für den Betrieb (§ 31
StVZO und § 23 StVO)
Die Vorschriften über die Verantwortung des
Fahrzeugführers und des Halters für den Betrieb
der Fahrzeuge gelten auch bei Verwendung von
Arbeitsgeräten.
7.
Verkehrsgefährdende Fahrzeugteile (§
30 c Abs. 1 StVZO)
Am Umriss der Arbeitsgeräte dürfen keine Teile
so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als
unvermeidbar gefährden; besonders dürfen solche Teile bei Unfällen den Schaden nicht vergrößern. Soweit sich das Hinausragen der Teile
nicht vermeiden lässt, sind sie abzudecken. Ist
dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, so
sind sie durch Tafeln oder Folien kenntlich zu
machen. Als nicht verkehrsgefährdend gelten
Teile, die in einer Höhe von mehr als 2,0 m über
der Fahrbahn angebracht sind (s. Beispiel- Katalog über die Absicherung verkehrsgefährdender
Teile an Fahrzeugen der Land- und Forstwirtschaft, VkBI. 1985, S. 436 ff).
8.
Abmessungen (§ 32 StVZO)
Auf öffentlichen Straßen beträgt die höchstzulässige Breite über alles 3,0 m, die höchstzulässige
Höhe über alles 4,0 m, die höchstzulässige Länge eines Einzelfahrzeugs über alles 12,0 m. Für
den Zug (Kraftfahrzeug mit Arbeitsgerät) gelten
die gleichen Maße außer der Länge; hier gelten
18m.
9.
Unterfahrschutz (§ 32b StVZO)
Für Arbeitsgeräte ist kein Unterfahrschutz vorgeschrieben.
10.
Achslast und Gesamtgewicht (§ 34
StVZO)
Die technisch zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte dürfen nicht überschritten werden.
Werden die nach § 34 StVZO zulässigen Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht überschritten, ist in jedem Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO durch die nach
Landes- recht zuständige Behörde erforderlich.
Außerdem ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3
StVO notwendig, ohne die ein solches Arbeitsgerät auf öffentlichen Straßen nicht verkehren darf.
Sind Arbeitsgeräte mit anderen Reifen als Luftreifen oder den in § 36 StVZO für zulässig erklärten
Gummireifen ausgerüstet, so darf die zulässige
Achslast höchstens 4,0 t betragen.
11.
Bereifung
StVZO)
und
Laufflächen
(§
36
Erfordert der Verwendungszweck einzelner Arbeitsgeräte Reifen ohne Profilrillen bzw. ohne
Einschnitte, so sind hierfür Ausnahmegenehmigungen von § 36 StVZO nach § 70 StVZO erforderlich.
Statt Luftreifen sind für Arbeitsgeräte mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h
Gummireifen und bei Geschwindigkeiten bis 8
km/h eiserne Reifen zulässig, die den Anforderungen in § 36 Abs. 3 und 4 StVZO genügen
müssen.
12.
Radabdeckung (§ 36 a Abs. 2 StVZO)
Radabdeckungen sind für Arbeitsgeräte nicht
vorgeschrieben.
13.
Lenkeinrichtung (§ 38 StVZO)
Lenkeinrichtungen müssen, soweit sie den Betrieb auf der Straße beeinflussen, den Vorschriften des § 38 StVZO und den dazu veröffentlichten Richtlinien entsprechen.
14.
Bremsen
StVZO)
und
Unterlegkelle
(§
41
Arbeitsgeräte müssen - sofern nichts anderes
bestimmt ist - mit einer Betriebs-, Abreiß- und
Feststellbremsanlage ausgerüstet sein, die miteinander kombiniert sein können. Bei einachsigen Arbeitsgeräten kann statt der Abreißbremsanlage ein Sicherungsseil verwendet werden; in
diesem Fall ist nach § 70 StVZO eine Ausnahmegenehmigung von § 41 StVZO erforderlich.
Keine eigene Bremsanlage ist erforderlich, wenn
der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und wenn
− bei zweiachsigen Arbeitsgeräten mit einem
Achsabstand von weniger als 1,0 m und bei
einachsigen Arbeitsgeräten die Achslast des
Geräts die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, maximal jedoch nicht
mehr als 3,0 t, beträgt. Die durch die Bauart
bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Arbeitsgeräts darf dabei nicht höher als 30 km/h
sein, sonst darf die Achslast nur 0,75 t betragen;
− bei ungefederten Arbeitsgeräten das Leergewicht des Geräts das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt, maximal
jedoch nicht mehr als 3,0 t, beträgt.
Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h müssen
eine ausreichende Bremse haben, die während
der Fahrt leicht betätigt werden kann und feststellbar ist.
Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und
Arbeitsgerät müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar
bedient werden können, oder die Betriebsbremsanlage des Arbeitsgeräts muss selbsttätig wirken.
Nur für Arbeitsgeräte, die vor dem 1. Januar
1995 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
gilt weiterhin:
− Die Verwendung von Bremsanlagen als Betriebsbremse, die durch einen Handhebel an
der Zugeinrichtung betätigt werden, ist bis zu
einem zulässigen Gesamtgewicht des Arbeitsgerätes von nicht mehr als 2 t gestattet,
sofern der Handhebel vom Führersitz des ziehenden Fahrzeugs aus betätigt werden kann
und die zulässige Geschwindigkeit 25 km/h
nicht übersteigt.
− Umsteckbare Handhebel zur Betätigung von
Betriebs- und Feststellbremsanlagen sind für
Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4,0 t zulässig, sofern die zulässige Geschwindigkeit 25 km/h
nicht übersteigt.
− Auflaufbremsen sind nur bei Arbeitsgeräten
zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als
8,0 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h,
-
8,0 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 40 km/h, wenn die
Bremse auf alle Räder wirkt,
-
3,5 t, wenn die Bremse auf alle Räder
wirkt.
Werden die vorgenannten zulässigen Gesamtgewichte überschritten, so ist auch für das Arbeitsgerät eine Betriebsbremsanlage vorzusehen, die vom ziehenden Fahrzeug aus gemeinsam mit dessen Betriebsbremsanlage betätigt
werden kann. Bei Druckluftbremsanlagen sind
bei durch die Bauart bestimmten Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h ZweileitungsBremsanlagen mit Steuerung durch Druckanstieg
erforderlich. Beträgt das zulässige Gesamtgewicht mehr als 9 t und die zulässige Geschwindigkeit mehr als 25 km/h, so muss die Betriebsbremsanlage Dauerbremseigenschaften besitzen
(§ 41 Abs. 15 StVZO).
Bei schweren Bodenbearbeitungsgeräten ist zu
beachten, dass die Bremse an der Stützachse
nur für die zulässige Achslast der Stützachse
ausgelegt werden muss. Wenn durch den Einbau
einer Bremsanlage an der Stützachse von
schweren Bodenbearbeitungsgeräten kritische
Fahrzustände am Zug entstehen würden, kann
auf den Einbau einer Bremse verzichtet werden.
Für die Erteilung einer entsprechenden Ausnahme (§ 41 Abs. 11 StVZO) ist ein positives Zuggutachten vorzulegen.
Zweiachsige Arbeitsgeräte mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 0,75 t müssen mit
einem Unterlegkeil, einachsige und zweiachsige
mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m
und mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 0,75 t müssen mit zwei Unterlegkeilen
ausgerüstet sein. Die Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausreichend wirksam
sein. Sie müssen im oder am Fahrzeug leicht
zugänglich mit Halterungen angebracht sein, die
ein Verlieren und Klappern ausschließen. Haken
oder Ketten dürfen als Halterungen nicht verwendet werden.
15.
Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen
Für die Verbindung von Arbeitsgeräten mit landoder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sind
folgende Möglichkeiten am Zugfahrzeug gegeben
(s. auch Abschnitt 3):
− bauartgenehmigte Anhängekupplungen einschließlich Hitchkupplung nach § 43 Abs. 4
StVZO in Verbindung mit § 22 a StVZO,
− Ackerschienen und Dreipunktanbau, die nach
§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 b StVZO nicht bauartgenehmigungspflichtig sind,
− bauartgenehmigte Anhängekupplungen einschließlich Zughaken und Zugpendel nach
Richtlinie 89/173/EWG.
16.
Stützeinrichtung und Stützlast (§§ 43
und 44 StVZO)
Einachsige Arbeitsgeräte müssen eine der Höhe
nach einstellbare Stützeinrichtung haben, wenn
die Stützlast mehr als 50 kg beträgt. Dies gilt
jedoch nicht für Arbeitsgeräte hinter Kraftfahrzeugen mit zum Anheben der Deichsel geeigne-
tem Kraftheber. Die Zuggabel muss bei mehrachsigen Arbeitsgeräten mindestens 200 mm
bodenfrei und die Zugöse muss in Höhe des
Kupplungsmauls einstellbar sein.
Zusätzlicher Hinweis für den Fahrzeughersteller:
Bei ungebremsten einachsigen Arbeitsgeräten
darf im Hinblick auf die Fahrsicherheit der Quotient hA,/S nicht größer als oder höchstens so
groß wie das Ergebnis der Gleichung
hA,/S = 1,4 –2 [1 - (D/GA)]
sein.
Für D/GA ist der Wert für das erwünschte Achslastverhältnis einzusetzen.
Es bedeuten:
D = Achslast des einachsigen Arbeitsgerätes
GA = Gewicht des einachsigen Arbeitsgerätes
(zulässiges Gesamtgewicht)
hA = Höhe des Schwerpunktes des Arbeitsgerätes (bei zulässigem Gesamtgewicht)
s = Spurweite des Arbeitsgerätes
17.
Lichttechnische Einrichtungen, Warntafeln und Kenntlichmachung (§§ 49a
bis 54 StVZO)
An Arbeitsgeräten dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise
angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über
der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein, ausgenommen bei Arbeitsgeräten mit asymmetrischer
äußerer Form. Ausführlich wird auf alle lichttechnischen Einrichtungen im Merkblatt ,,Beleuchtung
von land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, Anbaugeräten und Transportanhängern“
eingegangen (VkBI. 1990,s. 554 und Berichtigung VkBI. 1991, S.616).
Im Folgenden werden in Kurzform nur die vorgeschriebenen Einrichtungen genannt:
17.1
Weiße Begrenzungsleuchten
Zwei weiße, nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten, sofern die seitliche Begrenzung des
Arbeitsgerätes mehr als 400 mm über die Begrenzungsleuchte des vorderen Fahrzeugs hinausragt.
17.2
Seitliche Rückstrahler
Seitliche, gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler an
jeder Längsseite von Arbeitsgeräten, die erstmals
nach dem 01. Januar 1981 in den Verkehr gekommen sind.
17.3
Zwei hintere rote Rückstrahler
Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche des
Rückstrahlers darf nicht mehr als 400 mm von
der breitesten Stelle des Geräteumrisses entfernt
sein und der höchste Punkt der leuchtenden
Fläche darf höchstens 900 mm über der Fahrbahn liegen. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs
eine solche Anbringung nicht möglich, so sind
zwei zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei
ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und
nicht mehr als 400 mm von der breitesten Steile
des Gerätes entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm
über der Fahrbahn angebracht sein müssen. An
Bodenbearbeitungsgeräten dürfen die Rückstrahler abnehmbar sein.
17.4
Zwei rote Schlussleuchten
Der niedrigste Punkt muss mindestens 350 mm
und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche
darf höchstens 1500 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des Gerätes dies nicht zu,
so dürfen die Schlussleuchten höher angebracht
sein, jedoch nicht höher als 2100 mm. Der äußerste Punkt darf nicht mehr als 400 mm von der
breitesten Stelle des Geräteumrisses entfernt
liegen.
17.5
Zwei Bremsleuchten
Maße wie bei Schlussleuchten; ohne Festlegung
des seitlichen Abstandes von der breitesten Stelle des Geräteumrisses.
17.6
Fahrtrichtungsanzeiger
Werden die Fahrtrichtungsanzeiger des Fahrzeugs verdeckt, sind sie an der Rückseite des
Arbeitsgeräts zu wiederholen.
17.7
Nebelschlussleuchten
Nebelschlussleuchten sind an solchen Fahrzeugen erforderlich, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h
beträgt.
17.8
Abnehmbare lichttechnische Einrichtungen und Kennzeichen (§49a Abs. 9
und Abs. 10 StVZO)
Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger und Kennzeichen mit
Kennzeichenleuchten sowie zwei zusätzliche
Rückstrahler dürfen auf einem abnehmbaren
Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht
sein, das auch aus zwei oder drei Einheiten be-
stehen darf, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind,
dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. Hier für wird die Anwendung von Leuchtenträgern entsprechend DIN 11027 empfohlen.
An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.
17.9
Rückstrahler, Schlussleuchten
Bremsleuchten
und
Sie müssen möglichst am äußersten Ende des
Arbeitsgerätes angebracht sein. Ist dies wegen
der Bauart des Arbeitsgerätes nicht möglich und
beträgt der Abstand zwischen dem Ende des
Arbeitsgerätes und den Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern mehr als 1000 mm,
so muss je ein zusätzlicher Rückstrahler bzw.
eine zusätzliche Leuchte möglichst weit hinten
und möglichst in der vorgeschriebenen Höhe,
etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur, angebracht sein.
18.
Geschwindigkeitsschilder (§ 58 Abs. 4
StVZO)
Geschwindigkeitsschilder sind nicht vorgeschrieben, werden aber empfohlen.
19.
Fabrikschild und Fahrzeug – Identifizierungsnummer (§ 59 StVZO)
Ein
Fabrikschild
und
eine
FahrzeugIdentifizierungsnummer sind erforderlich, sofern
das Arbeitsgerät der Betriebserlaubnispflicht
unterliegt. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
muss an zugänglicher Stelle am vorderen Teil
der rechten Seite des Gerätes gut lesbar am
Rahmen oder einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein.
20.
Amtliche Kennzeichen (§ 60 StVZO)
Arbeitsgeräte brauchen kein Kennzeichen zu
führen, sofern das Kennzeichen des ziehenden
Fahrzeuges nicht verdeckt ist. Sofern es verdeckt
ist, genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des
ziehenden Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist. Wenn vorhanden,
darf der obere Rand des hinteren Kennzeichens
nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs eine solche
Anbringung nicht zu, darf der Abstand größer
sein. Das Kennzeichen muss eine Beleuchtungseinrichtung nach § 60 Abs. 4 StVZO haben.
+'5(<(5*PE+&R.*
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Fabriken für Mineraldüngerstreuer, Feldspritzen, Sämaschinen, Bodenbearbeitungsmaschinen
Mehrzweck-Lagerhallen und Kommunalgeräte