Vorderseite Rückseite

Vorderseite
Rückseite
Detail-Beschrieb zum Rissmassstab
1.
Die „Gitterschnitt-Prüfung“ ist dies eine einfach zu realisierende Prüfung der Haftung von Anstrichen und dünnen Beschichtungen auf dem Untergrund. Wir mussten in neuerer Zeit immer wieder (und zunehmend häufig) feststellen, dass Anstriche und Beschichtungen schlecht haftend
realisiert und/oder Altanstriche, trotz schlechter Haftung, überarbeitet werden. Es führt diese Sache für alle Beteiligten zu viel Ärger und Aufwand. Mit Gitterschnitt-Prüfungen können Anstriche
und dünne Beschichtungen rasch und relativ einfach bezüglich Haftung getestet werden. Es werden dazu sechs vertikale und sechs horizontale Schnitte im Abstand von je 4 mm erstellt. Auf
diese geschnittene Testfläche wird ein Beton-Klebband aufgeklebt und zügig abgezogen. Die
Haftung eines Anstriches oder einer dünnen Beschichtung ist dann gut, wenn weniger als 5% der
Fläche und nur Stellen in den Kreuzungspunkten abgerissen werden.
2.
Die Norm SIA 271:2007 schreibt neben den üblichen Gebäudeanschlüssen von min. 120 mm
Höhe vor, dass die Aufbordungen bei Türschwellen mindestens 60 mm hoch (über die Nutzschicht) realisiert werden muss oder sonst eine Rinne mit mindestens 2'000 mm2 Querschnitt
oder ein grossflächiger Rost mit mindestens 8 mm breite, offenen Fugen und einem Fugenanteil
von mindestens 5% vorliegen muss. In neuerer Zeit müssen wir immer wieder grobe Verstösse
gegen diese Norm-Vorschrift feststellen, weshalb wir die „60 mm Aufbordung“ auf dem Rissmassstab vom Rand her markiert haben. Bezüglich „Rinne“ bemerken wir den wichtigen, letzten
Satz von Art. 5.2.3 der Norm SIA 271:2007 (Zitat) „Die Rinne ist direkt in das sanitäre Entwässerungssystem anzuschliessen oder ausserhalb des Gebäudes abzuleiten und zu entwässern.“
3.
Bezüglich zulässiger Rissbreiten liegt (leider) in den Normen keine Klarheit vor, weshalb wir uns
auf gängige Beurteilungen aus Praxis und Literatur abstützen müssen, mit folgendem Resultat:
3.1
Wasserführende Risse bei wasserdichten Bauwerken sind immer ein Mangel; unabhängig
von der Rissbreite.
3.2
Trockene Risse bis 0.2 mm Breite sind i.a. zu akzeptieren, weil solche Risse in einem Abstand von 2 m üblicherweise nicht zu erkennen sind.
3.3
Rissbreiten zwischen 0.2 mm und 0.7 mm sind üblicherweise zu beanstanden, weil sie gut
sichtbar und ästhetisch störend sind. Gerne wird in Verträgen eine grosse Rissbreite als
„mangelfrei“ klassiert. Selbstverständlich darf dies vereinbart werden. Mit dem Rissmassstab können Sie aber klar prüfen, welche Rissbreiten Sie als „mangelfrei“ akzeptieren.
3.4
Risse mit Breiten von mehr als 0.7 mm haben ihre Ursache meistens in konstruktiven oder
gar statischen Mängeln und sollten deshalb unbedingt bemängelt (gerügt) sowie durch eine Fachperson begutachtet werden.
4.
Im Sichtbeton sind einzelne Lunkern (Lufteinschlüsse) bis zur Grösse von 10 mm zu akzeptieren,
was auf der rechten Rückseite vom Rissmassstab aufgeführt ist.
5.
Schliesslich führen wir die gängigen Farbtöne zur Oberflächenbehandlung vom Sichtbeton auf,
wo mittels Beschichtungen die Situation mit zu nahe an der Oberfläche vorliegenden Bewehrungstäben verbessert wird, mit dem Hinweis, dass der Farbton „RAL 7032“ am häufigsten zum Einsatz kommt.
6.
Die Notfall-Nummern sind nach wie vor dienlich und auf der Rückseite aufgeführt.
Wolfseher & Partner AG Im Tiergarten 47 8055 Zürich
Telefon 044 253 20 20 Telefax 044 253 20 22
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