Informationen zu geflüchteten Menschen als Freiwillige in Freiwilligendiensten Zu diesem Dokument Wenn geflüchtete Menschen als Freiwillige in Freiwilligendiensten wie BFD, FSJ, FÖJ etc. eingesetzt werden sollen, entstehen viele Fragen, vor allem zum rechtlichen Hintergrund. Mit diesem Dokument möchten wir Antworten auf einige der wichtigsten Fragen geben. Erfahrungswerte zeigen, dass die verschiedenen Regelungen, besonders sogenannte „Kann-Bestimmungen“, sehr unterschiedlich von den Ausländerbehörden ausgelegt werden, daher ist es sinnvoll, die rechtlichen Hintergründe zu kennen. Sie finden zunächst eine grobe Übersicht über die drei wichtigsten Aufenthaltsregelungen und die jeweiligen Möglichkeiten für die betroffenen Menschen, einen Freiwilligendienst durchzuführen. In der Übersicht können Sie zur Erklärung auf die blau unterlegten Begriffe klicken, um mehr zum jeweiligen Thema zu erfahren – dies leitet Sie ins unten angefügte Glossar weiter. 2015: Asylrecht im Umbruch Das deutsche Asyl- und Ausländerrecht ist in 2015 von der Bundesregierung mehrmals stark verändert worden. Überdies sind auch auf Länderebene sehr unterschiedliche Verordnungen und Auslegungen der entsprechenden Gesetze zu beobachten. Daher sind alle Informationen im vorliegenden Dokument unter Vorbehalt zu betrachten. Alle relevanten Informationen mit Stand 01. Dezember 2015 wurden versucht zu berücksichtigen. Sollten Ihnen Fehler auffallen oder Sie mit einzelnen Themen andere Erfahrungswerte sammeln, als hier angegeben, freuen wir uns über Ihre Rückmeldung ([email protected])! Vorab: Geflüchtete. Von wem reden wir eigentlich? Wenn von „Asylbewerbern“ oder „Flüchtlingen“ oder „Geflüchteten“ gesprochen wird, ist nicht immer ganz klar, welche Menschen dazugezählt werden und welche nicht. Wir beziehen uns hier auf alle Menschen, die nach Deutschland oder in ein anderes EU-Land ohne Visum eingereist sind und in Deutschland Asyl beantragt haben. Im Rahmen dieses Dokuments zählen wir auch solche dazu, deren Asylantrag schon bewilligt worden. EU-Bürger zählen wir hier grundsätzlich nicht zu geflüchteten Menschen. Wir haben uns für die neutralere Bezeichnung „Geflüchtete“ entschieden, da das Wort „Flüchtling“ in einer Reihe mit mehrheitlich negativ assoziierten Bezeichnungen gesehen werden kann: Eindringling, Häftling, Feigling, Schwächling etc. 1 1 Siehe hierzu: http://www.sprachlog.de/2012/12/01/fluechtlinge-und-gefluechtete/ 1 Übersicht: Die wichtigsten Fakten zu geflüchteten Menschen in Freiwilligendiensten (Stand: Dezember 2015) Status: Aufenthaltsgestattung Asylverfahren ist in Bearbeitung Welcher Aufenthaltsstatus liegt vor? Status: Duldung Status: Aufenthaltserlaubnis Darf die Person einen Freiwilligendienst leisten? Dies liegt im Ermessen der Ausländerbehörde (ABH). Falls ein Beschäftigungsverbot vorliegt, ist ein Freiwilligendienst nicht möglich. Dies liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Ja, ein Freiwilligendienst ist grundsätzlich möglich. Ab wann ist ein Freiwilligendienst möglich? Wenn die Ausländerbehörde zustimmt, ist ein Freiwilligendienst ab dem ersten Tag möglich. Wenn die Ausländerbehörde zustimmt, ist ein Freiwilligendienst ab dem vierten Monat des Aufenthalts möglich. Sofort. Wer muss dem Freiwilligendienst vorab zustimmen? In jedem Fall muss die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegen. Eine Zustimmung der Agentur für Arbeit ist nicht erforderlich, kann aber von der Ausländerbehörde eingefordert werden. Falls Leistungen nach SGBII (d.h. ALG2) bezogen werden, muss der Freiwilligendienst mit dem Jobcenter abgestimmt werden. Welcher Freibetrag darf vom Freiwilligen behalten werden? Bei „Grundleistungen“: 25% des Einkommens (z.B. bei 300,-€ Taschengeld: 75,-€). Bei „Analogleistungen“: 30% des Einkommens (z.B. bei 300,- € Taschengeld: 90,- €). Der Freibetrag kann sich durch sogenannte „Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind“, erhöhen. 200,-€ (wie bei anderen ALGII-Empfängern) 2 Glossar Analogleistungen zurück zur Übersicht Analogleistungen nach § 2 AsylbLG erhält ein/e Asylsuchende ab dem 16. Monate des Aufenthalts. Der Regelbedarfssatz bei Analogleistungen liegt derzeit bei 399,-€. Eventuelle Unterkunftskosten werden noch abgezogen (z.B. -31,-€ für Energiekosten). Der Freibetrag liegt im Analogleistungsbezug bei 30% des Einkommens zuzüglich „Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind“, z.B. einer Monatskarte für den Nahverkehr. Bei einem Taschengeld von 300,- läge der Freibetrag also bei 90,-€ zzgl. des Geldwerts der genannten Ausgaben. Der maximale Freibetrag liegt in jedem Fall bei 50% der Leistungen, d.h. hier bei insgesamt 199,50 €. In der Praxis bedeutet das, dass ein geflüchteter Mensch, der einen Freiwilligendienst leistet, sein Taschengeld voll ausgezahlt bekommt, und dann entsprechend weniger Leistungen von der Ausländerbehörde erhält. - Der geflüchtete Mensch erhält 399,-€ Analogleistungen. - Im Freiwilligendienst erhält er/sie ein Taschengeld von 300,- € Freibetrag (30%) = 90,- €. - Von den Leistungen werden 300-90=210,-€ abgezogen. - Der/die Freiwillige erhält von der Ausländerbehörde dann noch 399-210=189,-€. - Insgesamt hat der Freiwillige dann 300,- (Taschengeld) + 189,- (Leistungen von der Ausländerbehörde) = 489,- € monatlich zur Verfügung. Aufenthaltserlaubnis zurück zur Übersicht Wird das Asylverfahren positiv beschieden, erhalten die Menschen eine Aufenthaltserlaubnis. Diese ist in der Regel befristet und kann verlängert werden. Ein Großteil der geflüchteten Menschen aus Syrien, Irak, Afghanistan und Eritrea erhalten derzeit diesen Status2, wenn auch oft erst nach monatelangem Warten. Üblicherweise ist in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt, dass eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit gestattet ist: 2 Quelle: http://de.statista.com/statistik/daten/studie/451967/umfrage/anerkennungsquote-derasylbewerber-aus-den-hauptherkunftslaendern/, Oktober 2015 3 Aufenthaltsgestattung zurück zur Übersicht Eine Aufenthaltsgestattung oder „BüMA“ (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende/r) ist das erste Dokument, das ein Asylsuchende_r erhält, wenn er/sie sich hat registrieren lassen und einen Asylantrag gestellt hat. Dies beinhaltet die vorläufige Gestattung, sich in Deutschland aufzuhalten, bis über das Asylverfahren entschieden wurde. In Deutschland gab es im Dezember 2014 ca. 178.000 Menschen mit diesem Status. In diesem Status ist eine Beschäftigung oder ein Freiwilligendienst frühestens mit Ablauf des dritten Monats gestattet. Für die Dauer der Pflicht, in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnt, gilt ein generelles Beschäftigungsverbot (§61 Abs. 1 AsylVfG) - also bis zu sechs Monaten (§47 Abs. 1 AsylVfG). Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind zurück zur Übersicht Die sogenannten „Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind“, beziehen sich z.B. auf eine Monatskarte für den Nahverkehr. Ihr Geldwert kann zum Freibetrag hinzugerechnet werden. Ein Rechenbeispiel für die Anrechnung auf den Freibetrag: Ein Freiwilliger erhält Grundleistungen nach AsylbLG (359,-€ monatlich). Als Bundesfreiwilliger erhält er ein Taschengeld von 300,-. Der Freibetrag davon entspricht 75,-€ (25%). Der Freiwillige bekäme dann 225,-€ weniger von der Ausländerbehörde, nämlich 359-225=134,€ monatlich. Er zahlt für seine Monatskarte 60,-€. Dieser Wert ist auf den Freibetrag aufzuschlagen. Der Freiwillige würde letztendlich von der Ausländerbehörde monatlich noch 194,- € erhalten. Zu beachten ist dabei, dass die Freibeträge jeweils maximal 50% der erhaltenen Leistungen entsprechen dürfen. Bei Grundleistungen (359,-) liegt der Maximalfreibetrag damit bei 179,50 €, bei Analogleistungen (399,-) bei 199,50 €. Derzeit (Dezember 2015) gehen wir davon aus, dass Sprachkurse hierbei nicht geltend gemacht werden können. Beschäftigungsverbot zurück zur Übersicht Bei einer Duldung wird ein Beschäftigungsverbot / Arbeitsverbot dann ausgesprochen, wenn die betroffene Person ihre eigene Abschiebung verhindert hat, indem sie z.B. die Aushändigung der Passdokumente verweigert hat, oder durch Täuschung über ihre Identität oder ihre Staatsangehörigkeit, oder durch falsche Angaben. wenn die Person aus einem der sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ stammt (EU-Staaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien). wenn die Person, verpflichtet ist, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Für diese Zeit gilt ein generelles Beschäftigungsverbot (§61 Abs. 1 AsylVfG) - also bis zu sechs Monaten (§47 Abs. 1 AsylVfG). Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 33 BeschV. 4 Dublin-Verordnung zurück zur Übersicht Die Dublin-Verordnungen regeln, welcher EU-Staat für das Asylverfahren des/der einzelnen Asylsuchenden zuständig ist. Derzeit ist die Dublin-III-Verordnung in Kraft. In der Regel wird derjenige EU-Staat als zuständig betrachtet, den die asylsuchende Person als erstes betreten hat. Faktisch wird damit den südlichen EU-Staaten (Italien, Spanien, Griechenland – Mittelmeer-Route) und Ungarn (Balkan-Route) die größere Verpflichtung zur Aufnahme von Geflüchteten auferlegt. Im August 2015 hat sich Deutschland entschieden, bei syrischen Geflüchteten vorerst von der Verordnung keinen Gebrauch zu machen und deren Asylanträge zu bearbeiten, obwohl diese Menschen zuvor mehrere andere EU-Länder durchreist hatten (Griechenland, Ungarn, Österreich). Duldung zurück zur Übersicht Wird der Asylantrag abgelehnt, sind die geflüchteten Menschen „ausreisepflichtig“ – sie sind aufgefordert, das Land zu verlassen. Die Ausreisepflicht kann aber ausgesetzt werden: „aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen“: z.B. ist die Person durch eine Erkrankung nicht reisefähig, es ist kein Passdokument vorhanden, die Situation im Herkunftsland lässt eine Rückreise nicht zu, oder der angegebene Herkunftsstaat lehnt die Aufnahme der Person ab. „Ermessensduldung“: Die Ausländerbehörde kann nach eigenem Ermessen eine Abschiebung aussetzen, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder ein öffentliches Interesse einer Abschiebung entgegenstehen. Konkret sind damit z.B. eine bevorstehende medizinische Operation, ein bevorstehender Ausbildungs-/ Schulabschluss, die Betreuung eines schwer kranken Familienmitglieds oder die bevorstehende Heirat mit einem/r deutschen Staatsbürger/in, ein Gerichtsverfahren, bei welchem die Person als Zeuge aussagen soll u.a. gemeint. Unter Umständen könnte auch ein Freiwilligendienst als erhebliches persönliches Interesse für eine Duldung geltend gemacht werden. Allerdings liegen uns dafür keine Erfahrungswerte vor. Die Abschiebung ist damit i.d.R. nur auf (un-)bestimmte Zeit verschoben, bis die entsprechenden Gründe nicht mehr vorliegen. Viele Menschen mit einer Duldung verbringen Jahre in diesem unsicheren Status. Im Dezember 2014 hatten in Deutschland ca. 113.000 Menschen diesen Status. Grundlage für die Duldung ist § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Zu beachten ist, dass eine Duldung immer befristet ist und regelmäßig verlängert werden muss. Das Engagement in einem Freiwilligendienst schützt leider auch nicht vor einer eventuellen Abschiebung. Führungszeugnis zurück zur Übersicht Nach § 72a SGB VIII dürfen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Personen beschäftigen, die rechtskräftig wegen Straftaten verurteilt worden sind. Deshalb ist hier die Vorlage eines Führungszeugnisses bzw. eines erweiterten Führungszeugnisses zu verlangen. Dies gilt grundsätzlich auch für Freiwillige, und damit auch für geflüchtete Menschen, die einen Freiwilligendienst leisten wollen. Nach Auskunft des Fachreferates 512 im BMFSFJ könne man die deutschen Strukturen nicht auf andere Länder übertragen. Von daher ist es zu akzeptieren, dass ausländische Freiwillige ggf. kein Führungszeugnis vorlegen können. 5 Für den Fall, dass geflüchtete Menschen, die einen BFD im Bereich Kinder- und Jugendhilfe bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe absolvieren, nicht über die Möglichkeit verfügen, ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen, sollte eine eidesstattliche Erklärung eingeholt werden. Eine Vorlage dafür senden wir Ihnen auf Nachfrage gerne zu. Grundleistungen zurück zur Übersicht Grundleistungen nach § 7 AsylbLG erhält ein/e Asylsuchende innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts. Der Regelbedarfssatz bei Grundleistungen liegt derzeit bei monatlich 359,-€. Eventuelle Unterkunftskosten werden noch abgezogen (z.B. -31,-€ für Energiekosten). Der Freibetrag liegt im Grundleistungsbezug bei 25% des Einkommens zuzüglich „Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind“, z.B. einer Monatskarte für den Nahverkehr. Bei einem Taschengeld von 300,- läge der Freibetrag also bei 75,-€ zzgl. des Geldwerts der genannten Ausgaben. Der maximale Freibetrag liegt in jedem Fall bei 50% der Leistungen, d.h. hier bei insgesamt 179,50 €. In der Praxis bedeutet das, dass ein geflüchteter Mensch, der einen Freiwilligendienst leistet, sein Taschengeld voll ausgezahlt bekommt, und dann entsprechend weniger Leistungen von der Ausländerbehörde erhält. Ein Rechenbeispiel: - Der geflüchtete Mensch erhält 359,-€ Grundleistungen. - Im Freiwilligendienst erhält er/sie ein Taschengeld von 300,- € Freibetrag (25%) = 75,- €. - Von den Leistungen werden 300-75=225,-€ abgezogen. - Der/die Freiwillige erhält von der Ausländerbehörde dann noch 359-225=134,-€. - Insgesamt hat der Freiwillige dann 300,- (Taschengeld) + 134,- (Leistungen von der Ausländerbehörde) = 434,- € monatlich zur Verfügung. Sachleistungen: Solange die geflüchteten Menschen in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, sollen – auf Grundlage der Änderungen des Asylrechts im Oktober 2015 – Bargeldzahlungen durch Sachleistungen ersetzt werden. Es liegen uns noch keine Erfahrungswerte oder Bestimmungen dazu vor, inwieweit diese Sachleistungen mit dem Taschengeld aus einem Freiwilligendienst verrechnet würden. Krankenversicherung zurück zur Übersicht Freiwillige mit Fluchtgeschichte sind ebenso in einer gesetzlichen Krankenversicherung anzumelden, wie andere Freiwillige auch. Dazu eine Aussage des Bundesministeriums für Gesundheit: „Personen, die sich im Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder Jugendfreiwilligendienst (als freiwilliges soziales Jahr – FSJ – oder freiwilliges ökologisches Jahr – FÖJ) engagieren, unterliegen grundsätzlich ebenfalls der Versicherungspflicht in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.“ Da man nach Ende des Freiwilligendienstes verpflichtend in einer gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert sein muss (es sei denn, man kann eine anderweitige Krankenversicherung vorweisen), ist dies eine gute Möglichkeit für Geflüchtete, Zugang zu einer besseren medizinischen Versorgung zu erhalten, als es ihr Aufenthaltstitel erlauben würde. Dies gilt natürlich ausschließlich für Duldungen und Aufenthaltsgestattungen, da Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis ohnehin in einer gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet werden. 6 Unterkunft zurück zur Übersicht Geflüchtete Menschen mit einer „Duldung“ oder „Aufenthaltsgestattung“ können während eines Freiwilligendienstes weiterhin in der ihnen von der Ausländerbehörde zugewiesenen Unterkunft wohnen. Soll eine anderweitige Unterbringung z.B. in einer WG oder bei einer „Gastfamilie“ finanziert werden, muss dies mit der Ausländerbehörde geklärt werden – erfahrungsgemäß werden solche Anfragen aber eher abgelehnt. Menschen, deren Asylantrag noch geprüft wird und bei denen eine geringe Chance auf Anerkennung besteht (z.B. wegen sog. „sicherem Herkunftsland“), sind seit Oktober 2015 verpflichtet, bis zu sechs Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu verbleiben. Im Falle einer „Aufenthaltserlaubnis“ wird eine Unterkunft i.d.R. vom Jobcenter finanziert, daher gelten dann auch die entsprechenden Bestimmungen des Jobcenters. Zustimmung der Agentur für Arbeit zurück zur Übersicht Z.T. gehen die Ausländerbehörden davon aus, dass die Agentur für Arbeit zustimmen muss (Vorrangprüfung, Lohnprüfung), da sie einen Freiwilligendienst als Erwerbstätigkeit einstufen. Die Agentur für Arbeit hat diese Zustimmungspflicht aber für Freiwilligendienste selbst ausgesetzt: Durchführungsanweisungen der Agentur für Arbeit 08/2013, 2.14.101 zu Beschäftigung ohne Erwerbszweck: „Die Vorschrift fasst Beschäftigungen zusammen, bei denen die Erzielung von Einkommen lediglich nachrangige Bedeutung hat. Mit Rücksicht auf die besonderen Zielsetzungen der Beschäftigungen scheidet in diesen Fällen eine alternative Vermittlung von bevorrechtigten Arbeitsuchenden im Allgemeinen aus, so dass auf eine Zustimmung der Arbeitsverwaltung verzichtet werden kann. Hierunter fallen z. B. das Freiwillige Soziale Jahr, das Freiwillige ökologische Jahr und der Bundesfreiwilligendienst. Teilnehmer an Freiwilligendiensten können aus europäischen wie auch aus außereuropäischen Staaten zugelassen werden. Es muss sich um einen nach einem Gesetz oder auf der Grundlage eines EU-Programms geförderten Freiwilligendienst handeln. Die Dauer der Teilnahme richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben. Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Land, die z. B. an dem im Rahmen der EU vorgesehenen Maßnahmen des Freiwilligendienstes für junge Menschen teilnehmen wollen, wird der Zugang zu Projekten auch in Deutschland ermöglicht.“ Auch in der „Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern“ ist klar geregelt, dass für einen Freiwilligendienst keine Zustimmung der Agentur für Arbeit eingeholt werden muss: § 14 Sonstige Beschäftigungen (1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Union beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, […]“. Quelle: § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV Zustimmung der Agentur für Arbeit: Lohnprüfung zurück zur Übersicht Im Rahmen der Lohnprüfung, auch als „Beschäftigungsbedingungsprüfung“ bezeichnet, darf die Agentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilen, wenn „…der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird“ (§ 39 AufenthG). Hierfür fragt die Agentur für Arbeit beim Arbeitgeber Informationen zum Lohn, zur Arbeitszeit, und zu den Arbeitsaufgaben ab. 7 Zustimmung der Agentur für Arbeit: Vorrangprüfung zurück zur Übersicht Im Rahmen einer Vorrangprüfung darf die Agentur für Arbeit ihre Zustimmung nur dann erteilen, wenn „... für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (...) nicht zur Verfügung stehen“ (§ 39, Abs. 2, Nr. 1b AufenthG). Wird diese Prüfung durchgeführt, bedeutet das oft, dass dem Arbeitgeber von der Arbeitsagentur zunächst eine Reihe von anderen, infrage kommenden Bewerber/innen zugewiesen werden. Anschließend ist es möglich, dass die Stelle für einen geflüchteten Menschen dann nicht mehr verfügbar ist. Ab dem 16. Monat des Aufenthalts mit Duldung oder Gestattung entfällt die Vorrangprüfung gänzlich (§32, Absatz 5, BeschV). Zustimmung der Ausländerbehörde zurück zur Übersicht Bei Menschen, die eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besitzen, muss vor Beginn eines Freiwilligendienstes in jedem Fall die zuständige Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilen. Ob diese Zustimmung erteilt wird, hängt von vielen Faktoren ab, z.B.: - - Bei einer Aufenthaltsgestattung: o von der Dauer des bisherigen Aufenthalts (i.d.R. wird in den ersten 3-6 Monaten ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen) o ob ein sonstiges Beschäftigungsverbot vorliegt (z.B. „sichere Herkunftsstaaten“) o Welche Aussicht auf eine Aufenthaltserlaubnis die betroffene Person hat Bei einer Duldung o ob ein Beschäftigungsverbot vorliegt Letztendlich sind viele Entscheidungen aber eine Ermessensfrage des jeweiligen Sachbearbeiters. Als Einsatzstelle sollten sie mindestens zwei bis drei Monate Vorlaufzeit einplanen, in der Sie gemeinsam mit der/dem Freiwilligen die Zustimmung der Ausländerbehörde einholen. Setzen Sie dafür ein formloses Schreiben auf Ihrem Briefpapier an die Ausländerbehörde auf. Bekunden Sie darin, dass Sie die Person als Freiwillige/n im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes in Ihrer Einrichtung einsetzen möchten und bitten Sie die Ausländerbehörde um Prüfung, ob dies möglich ist. Im Optimalfall begleiten Sie oder jemand anderes aus der betreffenden Einsatzstelle die Person zum Termin bei der Ausländerbehörde – so können eventuelle Rückfragen direkt geklärt werden. Z.T. wird von der Ausländerbehörde die Zustimmung der Agentur für Arbeit bzw. eine entsprechende Stellungnahme angefragt – dies ist allerdings nicht erforderlich. Ggf. können Sie die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter mithilfe der im Kapitel Zustimmung der Agentur für Arbeit genannten Unterlagen darauf hinweisen. Dadurch lässt sich unter Umständen die Bearbeitungszeit stark verkürzen. Ab einem ununterbrochenen Aufenthalt von vier Jahren mit Duldung oder Gestattung ist keine explizite Beschäftigungserlaubnis mehr erforderlich (§32, Absatz 2, BeschV). Erfahrungsgemäß sollte es vermieden werden, der Ausländerbehörde bereits unterschriebene Vereinbarungen / Verträge vorzulegen, da dies als „fait accompli“ betrachtet und negativ bewertet werden kann. Bitte beachten Sie, dass unbedingt eine allgemeine Beschäftigungserlaubnis oder eine konkrete Zustimmung der Ausländerbehörde zum Freiwilligendienst schriftlich vorliegen muss, da der Dienst sonst als „illegale Beschäftigung“ beurteilt werden kann – mit allen rechtlichen Konsequenzen für Sie als Einsatzstelle und den Freiwilligen. 8
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